Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Hackhausen
BE: Herr Hackhausen 621-00/F 12
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
46/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
26.04.1999
29.04.1999
17.05.1999
31.05.1999
TOP: Bebauungsplanentwurf der Gemeinde Kreuzau Nr. F 12, Ortsteil Stockheim, „An der Panzerstraße“;
hier:
Offenlage
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 18. 12. 1995 die Aufstellung des Bebauungsplanes der
Gemeinde Kreuzau Nr. F 12, Ortsteil Stockheim, „An der Panzerstraße“, gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen.
Die zwingend vorgeschriebene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung fand am 28. 08. 1997 um 18.00 Uhr im
großen Sitzungssaal des Rathauses Kreuzau statt.
Im Rahmen dieser Bürgerbeteiligung wurden erhebliche Bedenken und Anregungen vorgebracht.
Insbesondere wurde die Nichtfestsetzung einer Lärmschutzwand bemängelt.
Fotokopie der Niederschrift dieser Bürgerbeteiligung ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Die Nichtfestsetzung einer Lärmschutzwand erfolgte aufgrund des Ratsbeschlusses vom 03. 06. 1997.
Hier wurde beschlossen, in der Straße „Am Buchenmaar“ in gesamter Länge des Planbereiches ab der 8 m breiten
Einfahrt einen Wall von mindestens 3 m Grundbreite zu errichten.
Der Ratsbeschluss wurde gefasst aufgrund des durch die Firma Dr. Werner Wohlfarth erstellten Lärmgutachtens, in
dem die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erforderlich war.
Um den Interessen der Bürgerinitiative zur Erhaltung des Wohnumfeldes Stockheim Rechnung zu tragen, wurden in
der 49. und 50. Kalenderwoche 1998 erneut Zählungen des tatsächlichen Lkw-Aufkommens durchgeführt.
Mit Schreiben vom 15. 12. 1997 wurden die Zählergebnisse der Firma Dr. Werner Wohlfarth mit der Bitte zur
Verfügung gestellt, das vorliegende Gutachten zu überarbeiten.
In dem mit Schreiben vom 31. März 1998 übersandten Zusatzgutachten kommt die Firma Dr. W. Wohlfarth zu dem
Ergebnis, dass der Tagesimmissionsrichtwert von 55 dB(A) durch die ermittelten Fahrzeugbewegungen nicht
überschritten wird und somit die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht erforderlich ist.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Empfehlungen der Firma Dr. Werner Wohlfarth bezüglich der
textlichen Festsetzungen zu folgen, diese in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen und den Bebauungsplan
offenzulegen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-K e i n e -
III. Beschlussvorschlag:
„1.
Die von der Firma Dr. Werner Wohlfarth vorgeschlagenen textlichen Festsetzungen hinsichtlich des
vorbeugenden Immissionsschutzes werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Festsetzung einer Lärmschutzwand ist aufgrund der im Gutachten ermittelten Werte nicht erforderlich.
2
2.
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes Nr. F 12, Ortsteil Stockheim, „An der Panzerstraße“ wird gemäß §
3 (2) BauGB beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: