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Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994; hier: Festlegungen zur Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister, seine 2 Stellvertreter und für die Ortsvorsteher )

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
24 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994;
hier:	Festlegungen zur Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister, seine 2 	Stellvertreter und für die Ortsvorsteher
) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994;
hier:	Festlegungen zur Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister, seine 2 	Stellvertreter und für die Ortsvorsteher
) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994;
hier:	Festlegungen zur Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister, seine 2 	Stellvertreter und für die Ortsvorsteher
) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994;
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Winter BE: Herr Winter / Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 109/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 18.11.1997 26.11.1997 TOP: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994; hier: Festlegungen zur Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister, seine Stellvertreter und für die Ortsvorsteher 2 I. Sach- und Rechtslage: Das Innenministerium des Landes NW hat am 20.06.1997 durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 45 Absatz 5 Satz 3 der Gemeindeordnung (neue Fassung) die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) mit Wirkung vom 01.08.1997 geändert. Diese Änderung beinhaltet unmittelbar und verbindlich erhöhte Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder, sachkundige Bürger, Fraktionsvorsitzende und Ortsvorsteher gemäß den Vorschriften der §§ 45, 46 und 39 der GO (n.F.). Die neuen Entschädigungsbeträge stellen sich -entsprechend der Größenordnung der Gemeinde Kreuzau- wie folgt dar: monatliche Pauschale und Sitzungsgeld für Ratsmitglieder (Alternative b) der EntschVO) 173,00 DM monatliche Pauschale, 30,00 DM Sitzungsgeld (bisher 165,- DM bzw. 29,- DM) Sitzungsgeld für sachkundige Bürger 30,00 DM ( bisher 29,00 DM) Aufwandsentschädigungen für besondere Funktionsträger Fraktionsvorsitzender der CDU monatl. 2 stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU, je monatlich Fraktionsvorsitzender der SPD monatl. 1 stellvertretender Fraktionsvorsitzender der SPD monatl. Fraktionsvorsitzender der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen monatl. Ortsvorsteher einheitlich monatl. 975,00 DM (bisher 930,00 DM) 325,00 DM 975,00 DM (bisher 310,00 DM) (bisher 930,00 DM) 325,00 DM (bisher 310,00 DM) 650,00 DM (bisher 620,00 DM) 288,00 DM (bisher 275,00 DM) Die festgesetzten Beträge wurden inzwischen rückwirkend ab 01.08.1997 an den Empfängerkreis ausgezahlt. Dies gilt auch für die Beträge an die Ortsvorsteher, nachdem alle Ratsfraktionen sich für die Beibehaltung der bisherigen pauschalen Entschädigungsregelung ausgesprochen haben. Da die eingangs erwähnte Rechtsverordnung den Gemeinden aber die Möglichkeit einräumt, eine nach Einwohnerzahlen gestaffelte Entschädigung für die Ortsvorsteher festzusetzen, werde ich im Rahmen dieser Vorlage hierauf noch eingehen. Meine Ausführungen machen sichtbar, daß hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister und seine Stellvertreter Aussagen fehlen. Grund hierfür ist, daß § 46 GO (n.F.) bei Beibehaltung der Doppelspitze für den Bürgermeister und seine Stellvertreter nicht anwendbar ist; vielmehr richtet sich die Aufwandsentschädigung bei dieser Konstellation nach § 45 GO (alte Fassung) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Der sich hieraus ergebende Rechtsanspruch des Bürgermeisters auf eine angemessene Aufwandsentschädigung orientiert sich am 5-fachen des gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a des in der Rechtsverordnung festgelegten Pauschalbetrages in Höhe von monatlich 325,00 DM. Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Bürgermeister liegt im Ermessen des Rates. Bisher wurde als Basis für den 1. Stellvertreter der 3-fache Pauschalbetrag und für den 2. Stellvertreter der 1,5-fache Pauschalbetrag festgelegt. 2 Der Gesetzgeber macht die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung aber von der betragsmäßigen Festlegung in der Hauptsatzung abhängig. Ich empfehle Ihnen - auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Funktionsträger -, die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister und für seine beiden Stellvertreter ebenfalls ab 01.08.1997 zu erhöhen und wie folgt festzusetzen: Bürgermeister monatlich 1. stellv. Bürgermeister monatl. 2. stellv. Bürgermeister monatl. 1.625,00 DM 975,00 DM 487,50 DM (bisher 1.550,00 DM), (bisher 930,00 DM), (bisher 465,00 DM). Einen Entwurf der Änderung der Hauptsatzung, in dem die neuen Beträge enthalten sind, habe ich vorbereitet und liegt der Vorlage als Anlage bei. Die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder. Wie vorstehend bereits aufgezeigt, hat das Innenministerium in seiner Rechtsverordnung die monatliche Aufwandsentschädigung für die Ortsvorsteher auf 288,00 DM festgelegt, aber gleichzeitig durch die Änderung des § 3 Absatz 2 der Entschädigungsverordnung den Gemeinden die Möglichkeit offeriert, die Ortsvorsteher-Entschädigung entsprechend den Einwohnerzahlen der Ortsteile zu bemessen. Die Änderungsvorschrift geht von folgenden Beträgen aus: bis 500 Einwohner von 501 bis 1.000 Einwohner von 1.001 bis 1.500 Einwohner von 1.501 bis 2.000 Einwohner von 2.001 bis 3.000 Einwohner über 3.000 Einwohner 175,00 DM, 200,00 DM, 225,00 DM, 250,00 DM, 265,00 DM, 288,00 DM. Beim rechnerischen Vergleich zwischen der bisherigen Pauschalregelung und der möglichen Festsetzung nach Einwohnerzahlen zeigt sich, daß durch die „Einwohnerzahlberechnung“ jährlich 7.440,00 DM eingespart werden könnten. Dieser Betrag vermindert sich um 3.456,00 DM, weil Bürgermeister Zens bisher stets auf die Entschädigung als Ortsvorsteher von Kreuzau, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, verzichtet hat und auch gegenüber der Verwaltung erklärt hat, hierauf auch weiterhin zu verzichten. Die 3 Ratsfraktionen haben mich wissen lassen, daß sie die pauschale Entschädigungsregelung für die Ortsvorsteher bis zum Ablauf der Wahlzeit des Rates (September 1999) beibehalten wollen. Diese Entscheidung wird auch von der Verwaltung gut geheißen. Die Ortsvorsteher leisten hervorragende Arbeit und ihr Engagement ist ein unverzichtbarer Beitrag zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unserer Ortsteile. Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Ortsvorsteherentschädigung weiterhin als Pauschale, und zwar mit monatlich 288,00 DM, rückwirkend ab 01.08.1997, zu gewähren und § 5 Absatz 4 der Hauptsatzung entsprechend zu ändern. In der vorbereiteten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wurde der monatliche Pauschalbetrag von 288,00 DM aufgenommen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die durch die geänderte Entschädigungsverordnung verbindlich festgesetzten und die sich aufgrund des Verwaltungsvorschlages ergebenen Erhöhungsbeträge sind 1997 überplanmäßig bereitzustellen, da ein Nachtragsplan nicht aufgestellt wird. III. Beschlußvorschlag: „Entsprechend des beiliegenden Satzungsentwurfs wird die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994 beschlossen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: 3 Einstimmig: _______ Ja: _______ Nein: _______ Enthaltungen: _______ 4 1. Satzung vom_ _______________ zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994 Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV.NW.S. 133), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am________________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 21.12.1994 beschlossen: Art. I § 5 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher gemäß § 39 Absatz 7 Sätze 5 und 6 GO eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 288,00 DM. § 13 Absatz 3 Buchstabe „h“ Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: Der Bürgermeister erhält zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes gemäß § 45 GO (a.F.) eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 1.625,00 DM. Für den 1. Stellvertreter wird die Entschädigung auf 975,00 DM und für den 2. Stellvertreter auf 487,50 DM festgesetzt. Art. II Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.1997 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO. NW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Kreuzau vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den -ZensBürgermeister