Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Winter
BE: Herr Winter / Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
109/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
18.11.1997
26.11.1997
TOP: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994;
hier:
Festlegungen zur Höhe der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister, seine
Stellvertreter und für die Ortsvorsteher
2
I. Sach- und Rechtslage:
Das Innenministerium des Landes NW hat am 20.06.1997 durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 45 Absatz
5 Satz 3 der Gemeindeordnung (neue Fassung) die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung) mit Wirkung vom 01.08.1997 geändert. Diese Änderung
beinhaltet unmittelbar und verbindlich erhöhte Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder, sachkundige Bürger,
Fraktionsvorsitzende und Ortsvorsteher gemäß den Vorschriften der §§ 45, 46 und 39 der GO (n.F.).
Die neuen Entschädigungsbeträge stellen sich -entsprechend der Größenordnung der Gemeinde Kreuzau- wie folgt dar:
monatliche Pauschale und Sitzungsgeld für Ratsmitglieder (Alternative b) der EntschVO)
173,00 DM monatliche Pauschale, 30,00 DM Sitzungsgeld
(bisher 165,- DM bzw. 29,- DM)
Sitzungsgeld für sachkundige Bürger
30,00 DM
( bisher 29,00 DM)
Aufwandsentschädigungen für besondere Funktionsträger
Fraktionsvorsitzender der CDU monatl.
2 stellvertretende Fraktionsvorsitzende
der CDU, je monatlich
Fraktionsvorsitzender der SPD monatl.
1 stellvertretender Fraktionsvorsitzender
der SPD monatl.
Fraktionsvorsitzender der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen monatl.
Ortsvorsteher einheitlich monatl.
975,00 DM
(bisher 930,00 DM)
325,00 DM
975,00 DM
(bisher 310,00 DM)
(bisher 930,00 DM)
325,00 DM
(bisher 310,00 DM)
650,00 DM
(bisher 620,00 DM)
288,00 DM
(bisher 275,00 DM)
Die festgesetzten Beträge wurden inzwischen rückwirkend ab 01.08.1997 an den Empfängerkreis ausgezahlt. Dies gilt
auch für die Beträge an die Ortsvorsteher, nachdem alle Ratsfraktionen sich für die Beibehaltung der bisherigen
pauschalen Entschädigungsregelung ausgesprochen haben. Da die eingangs erwähnte Rechtsverordnung den
Gemeinden aber die Möglichkeit einräumt, eine nach Einwohnerzahlen gestaffelte Entschädigung für die Ortsvorsteher
festzusetzen, werde ich im Rahmen dieser Vorlage hierauf noch eingehen.
Meine Ausführungen machen sichtbar, daß hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für den Bürgermeister und seine
Stellvertreter Aussagen fehlen. Grund hierfür ist, daß § 46 GO (n.F.) bei Beibehaltung der Doppelspitze für den
Bürgermeister und seine Stellvertreter nicht anwendbar ist; vielmehr richtet sich die Aufwandsentschädigung bei dieser
Konstellation nach § 45 GO (alte Fassung) in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Der sich
hieraus ergebende Rechtsanspruch des Bürgermeisters auf eine angemessene Aufwandsentschädigung orientiert sich am
5-fachen des gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 1 Buchstabe a des in der Rechtsverordnung festgelegten Pauschalbetrages in
Höhe von monatlich 325,00 DM.
Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die stellvertretenden Bürgermeister liegt im Ermessen des Rates.
Bisher wurde als Basis für den 1. Stellvertreter der 3-fache Pauschalbetrag und für den 2. Stellvertreter der 1,5-fache
Pauschalbetrag festgelegt.
2
Der Gesetzgeber macht die Gewährung dieser Aufwandsentschädigung aber von der betragsmäßigen Festlegung in der
Hauptsatzung abhängig. Ich empfehle Ihnen - auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Funktionsträger -, die
Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister und für seine beiden Stellvertreter ebenfalls ab 01.08.1997 zu erhöhen
und wie folgt festzusetzen:
Bürgermeister monatlich
1. stellv. Bürgermeister monatl.
2. stellv. Bürgermeister monatl.
1.625,00 DM
975,00 DM
487,50 DM
(bisher 1.550,00 DM),
(bisher 930,00 DM),
(bisher 465,00 DM).
Einen Entwurf der Änderung der Hauptsatzung, in dem die neuen Beträge enthalten sind, habe ich vorbereitet und liegt
der Vorlage als Anlage bei. Die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder.
Wie vorstehend bereits aufgezeigt, hat das Innenministerium in seiner Rechtsverordnung die monatliche
Aufwandsentschädigung für die Ortsvorsteher auf 288,00 DM festgelegt, aber gleichzeitig durch die Änderung des § 3
Absatz 2 der Entschädigungsverordnung den Gemeinden die Möglichkeit offeriert, die Ortsvorsteher-Entschädigung
entsprechend den Einwohnerzahlen der Ortsteile zu bemessen. Die Änderungsvorschrift geht von folgenden Beträgen
aus:
bis 500 Einwohner
von 501
bis 1.000 Einwohner
von 1.001
bis 1.500 Einwohner
von 1.501
bis 2.000 Einwohner
von 2.001
bis 3.000 Einwohner
über 3.000 Einwohner
175,00 DM,
200,00 DM,
225,00 DM,
250,00 DM,
265,00 DM,
288,00 DM.
Beim rechnerischen Vergleich zwischen der bisherigen Pauschalregelung und der möglichen Festsetzung nach
Einwohnerzahlen zeigt sich, daß durch die „Einwohnerzahlberechnung“ jährlich 7.440,00 DM eingespart werden
könnten. Dieser Betrag vermindert sich um 3.456,00 DM, weil Bürgermeister Zens bisher stets auf die Entschädigung
als Ortsvorsteher von Kreuzau, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, verzichtet hat und auch gegenüber der
Verwaltung erklärt hat, hierauf auch weiterhin zu verzichten.
Die 3 Ratsfraktionen haben mich wissen lassen, daß sie die pauschale Entschädigungsregelung für die Ortsvorsteher bis
zum Ablauf der Wahlzeit des Rates (September 1999) beibehalten wollen. Diese Entscheidung wird auch von der
Verwaltung gut geheißen. Die Ortsvorsteher leisten hervorragende Arbeit und ihr Engagement ist ein unverzichtbarer
Beitrag zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unserer Ortsteile.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, die Ortsvorsteherentschädigung weiterhin als Pauschale, und zwar mit monatlich 288,00
DM, rückwirkend ab 01.08.1997, zu gewähren und § 5 Absatz 4 der Hauptsatzung entsprechend zu ändern. In der
vorbereiteten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wurde der monatliche Pauschalbetrag von 288,00 DM
aufgenommen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die durch die geänderte Entschädigungsverordnung verbindlich festgesetzten und die sich aufgrund des
Verwaltungsvorschlages ergebenen Erhöhungsbeträge sind 1997 überplanmäßig bereitzustellen, da ein Nachtragsplan
nicht aufgestellt wird.
III. Beschlußvorschlag:
„Entsprechend des beiliegenden Satzungsentwurfs wird die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994 beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
3
Einstimmig:
_______
Ja:
_______
Nein:
_______
Enthaltungen: _______
4
1. Satzung vom_ _______________
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 21.12.1994
Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666 ff.), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV.NW.S. 133), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung
am________________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 1. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung vom 21.12.1994 beschlossen:
Art. I
§ 5 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes erhält der Ortsvorsteher
gemäß § 39 Absatz 7 Sätze 5 und 6 GO eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 288,00 DM.
§ 13 Absatz 3 Buchstabe „h“ Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Der Bürgermeister erhält zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Aufwandes
gemäß § 45 GO (a.F.) eine pauschale Entschädigung in Höhe von monatlich 1.625,00 DM. Für den 1. Stellvertreter
wird die Entschädigung auf 975,00 DM und für den 2. Stellvertreter auf 487,50 DM festgesetzt.
Art. II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.1997 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein Westfalen (GO. NW.) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Kreuzau vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
-ZensBürgermeister