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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005 b) Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
63 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Kall
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 127/2005 04.08.2005 Az.: 60 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 24.08.2005 Kreisausschuss 31.08.2005 Kreistag 07.09.2005 Landschaftsplan Kall a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005 b) Satzungsbeschluss Sachbearbeiter/in: Herr Persch Tel.: 15 320 Abt.: 60 X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt a) über die Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. bis 24.06.2005 entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen und Beschlussvorschläge der Verwaltung, b) den als Anlage 2 beigefügten Landschaftsplan 24 “Kall“, bestehend aus dem Textexemplar sowie der Festsetzungskarte und der Entwicklungskarte, als Satzung des Kreises Euskirchen. Seite - 2 Begründung: zu a) Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 28.04.2005 zu V 63/2005 wurde der Entwurf des Landschaftsplanes 24 “Kall“ in der Zeit vom 23.05. bis 24.06.2005 gemäß § 27c LG NW* nach vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Die von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurden fachlich bewertet und soweit erforderlich vor Ort geprüft sowie durch die Verwaltung abgewogen (Anlage 1 – zeichnerische und textliche Darstellungen). Als Ergebnis wurden auf der Grundlage des Entwurfes, Stand März 2005, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in die vorliegende Satzung, Stand August 2005 (Anlage 2), eingearbeitet. Ferner wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt. Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind durch Streichung bzw. Unterstrich kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt: - Textliche Festsetzungen Aufgrund der Änderung des LG NW* und auf Grundlage der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln wurde die Präambel überarbeitet und angeglichen. Ergänzend wurde ein Verweis auf die Nationalparkverordnung aufgenommen. Darstellungen baulicher Entwicklungsflächen, welche die Gemeinde Kall aktuell im Vorfeld der Neuaufstellung des FNP diskutiert, sowie Darstellungen des GEP Region Aachen, Stand 2003, zu Siedlungs- und Abgrabungsbereichen werden mit Verweis auf § 7 DVO LG NW gekennzeichnet, wonach klargestellt wird, dass diese anstatt einer Anlage gelten und nicht Bestandteil der Satzung sind. Die Verwaltung hält fachlich eine Darstellung für zielführend, auch wenn das LG NW sowie die DVO dies nicht vorsehen. Der Forderung der Gemeinde nach Darstellung der Bauoptionsflächen als Flächen ohne Festsetzung („weiße Flächen“) wird nicht gefolgt, da die Bezirksregierung für diesen Fall eine Versagung der Genehmigung angekündigt hat. Auf das zurückliegende Genehmigungsverfahren zum LP Mechernich wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Außerdem hat sich die Position der Gemeinde aufgrund der Novellierung des § 29 Abs. 4 LG NW deutlich verbessert. Auch wird der Forderung der Gemeinde nach Aufnahme weiterer bislang nicht fachlich abgestimmter Optionsflächen widersprochen. Hierzu werden naturschutzfachliche und städtebauliche Bedenken geltend gemacht. Die Verwaltung hat der Gemeinde aber zugesichert, konstruktiv bei der Erarbeitung des neuen FNP mitzuwirken und eine intensive Abstimmung mit der Landschaftsplanung vorzunehmen. Nach fachlicher Prüfung wird auf Anregung der Landwirtschaftkammer das Abschleppen und Walzen der Flächen nunmehr erst ab dem 01. Mai bis zum 15. Juli gebietsspezifisch zum Schutz der Wiesenbrüter ausgeschlossen. Weiterhin wird durch einen Zusatz in der Erläuterung ein witterungsbedingtes Zulassen durch die ULB eingefügt. Das Verbot Nr. 21 unter 2.1.0 wurde unter Erteilung des jagdlichen Einvernehmens durch das LEJ zur Errichtung der offenen Ansitzleitern in sensiblen Bereichen um den Halbsatz „ohne vorherige Abstimmung mit der ULB“ ergänzt. Das Verbot Nr. 22 gilt statt bisher u.a. in „FFH- Seite - 3 Lebensraumtypen“ in „FFH-Offenlandlebensräumen“. Hierdurch sind Fütterungen und Kirrungen in Wäldern uneingeschränkt zulässig. Aufgrund der Anregung der Bezirksregierung wird die Erläuterung zu 2.1.0 unter Ziffer 2 der Unberührtheitstatbestände (Wegfall der Bindung des Vertragsnaturschutzes bei nicht gegebener Finanzierung) um den Hinweis auf § 62 LG NW* ergänzt. Zum Verbot der Errichtung von Todfangfallen zum Schutz der Wildkatze wurde das jagdliche Einvernehmen durch das LEJ ebenfalls erteilt. In der Erläuterung wird der Verweis auf eine angestrebte freiwillige Vereinbarung mit der Jägerschaft über einen vollständigen Verzicht der Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze eingefügt. Unter den gebietsspezifischen Verboten zu 2.1.12, 2.1-13 und 2.1-14 wurde aufgrund der Bedenken der Landwirtschaftskammer NRW das generelle Winterbeweidungsverbot durch Ergänzung auf die Beweidung „mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder mit Schafen in Koppelhaltung“ beschränkt. Ferner erfolgte der Zusatz: “Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die ULB berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“ Das generelle Verbot der Beweidung in den NSG 2.1.-4 und 2.1-9 wurde gestrichen. Schließlich wurden kleinere redaktionelle Änderungen zur Klarstellung von Formulierungen, Verbesserung der Lesbarkeit sowie Korrektur von Schreibfehlern vorgenommen. - Zeichnerische Darstellung Aufgrund der von der Gemeinde Kall vorgetragenen Bedenken wird die Fläche zwischen Wallenthal und der Bundesstraße als Fläche ohne Festsetzung dargestellt, da diese keine besondere Schutzwürdigkeit aufweist. Den Einwendungen verschiedener privater Grundstückseigentümer folgend, ist eine Überprüfung der Festsetzungen vor Ort erfolgt. Soweit fachlich gerechtfertigt, wurden die Abgrenzungen einzelner LSG, wie in der Anlage 2 dargestellt, geändert. Den vorgetragenen Bedenken der Fa. Lafarge Zement wird durch die Änderung der Entwicklungskarte Rechnung getragen. Diese wird um die Darstellung des im GEP aufgeführten Abgrabungsbereiches Nr. 31 „Kall-Sötenich-Zementwerk“ und der Reservefläche Kall-Keldenich ergänzt. Gemäß Hinweis des Amtes für Agrarordnung zu den Grundstücken Gemarkung Wallenthal Flur 32 Flurstücke 55, 57 und 60 werden durch Korrektur der Festsetzungskarte die im Flurbereinigungsverfahren nicht durchgeführten Maßnahmen (GLB gemäß § 47 LG) gestrichen. zu b) Da durch die unter a) erläuterten Änderungen der Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, bedarf es keiner erneuten öffentlichen Auslegung und der Landschaftsplan (Anlage 2) kann gemäß § 16 Abs. 2 LG NW* als Satzung beschlossen werden. Aus Kostengründen werden die Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorlage sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungs- und Festsetzungskarten) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden den Kreistagsfraktionen weitere Text- und Kartensätze zur Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren Landschaftsbehörde möglich. Seite - 4 - _______________________________________________________________________________________________ * LG NW: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Mai 2005 (GV. NRW. S. 522) I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)