Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 127/2005
04.08.2005
Az.: 60
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
24.08.2005
Kreisausschuss
31.08.2005
Kreistag
07.09.2005
Landschaftsplan Kall
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit
vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Herr Persch
Tel.: 15 320
Abt.: 60
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt
a) über die Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. bis
24.06.2005 entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen und Beschlussvorschläge
der Verwaltung,
b) den als Anlage 2 beigefügten Landschaftsplan 24 “Kall“, bestehend aus dem Textexemplar sowie der Festsetzungskarte und der Entwicklungskarte, als Satzung des Kreises Euskirchen.
Seite - 2 Begründung:
zu a)
Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 28.04.2005 zu V 63/2005 wurde der Entwurf des Landschaftsplanes 24 “Kall“ in der Zeit vom 23.05. bis 24.06.2005 gemäß § 27c LG NW* nach vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
Die von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurden fachlich bewertet und soweit erforderlich vor Ort geprüft sowie
durch die Verwaltung abgewogen (Anlage 1 – zeichnerische und textliche Darstellungen).
Als Ergebnis wurden auf der Grundlage des Entwurfes, Stand März 2005, sowohl in den textlichen
Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in die vorliegende Satzung, Stand August 2005 (Anlage 2), eingearbeitet. Ferner
wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt. Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind durch Streichung bzw. Unterstrich kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert.
Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
- Textliche Festsetzungen
Aufgrund der Änderung des LG NW* und auf Grundlage der Stellungnahme der Bezirksregierung
Köln wurde die Präambel überarbeitet und angeglichen. Ergänzend wurde ein Verweis auf die Nationalparkverordnung aufgenommen.
Darstellungen baulicher Entwicklungsflächen, welche die Gemeinde Kall aktuell im Vorfeld der
Neuaufstellung des FNP diskutiert, sowie Darstellungen des GEP Region Aachen, Stand 2003, zu
Siedlungs- und Abgrabungsbereichen werden mit Verweis auf § 7 DVO LG NW gekennzeichnet,
wonach klargestellt wird, dass diese anstatt einer Anlage gelten und nicht Bestandteil der Satzung
sind. Die Verwaltung hält fachlich eine Darstellung für zielführend, auch wenn das LG NW sowie
die DVO dies nicht vorsehen.
Der Forderung der Gemeinde nach Darstellung der Bauoptionsflächen als Flächen ohne Festsetzung („weiße Flächen“) wird nicht gefolgt, da die Bezirksregierung für diesen Fall eine Versagung
der Genehmigung angekündigt hat. Auf das zurückliegende Genehmigungsverfahren zum LP Mechernich wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Außerdem hat sich die Position der Gemeinde
aufgrund der Novellierung des § 29 Abs. 4 LG NW deutlich verbessert.
Auch wird der Forderung der Gemeinde nach Aufnahme weiterer bislang nicht fachlich abgestimmter Optionsflächen widersprochen. Hierzu werden naturschutzfachliche und städtebauliche Bedenken geltend gemacht. Die Verwaltung hat der Gemeinde aber zugesichert, konstruktiv bei der
Erarbeitung des neuen FNP mitzuwirken und eine intensive Abstimmung mit der Landschaftsplanung vorzunehmen.
Nach fachlicher Prüfung wird auf Anregung der Landwirtschaftkammer das Abschleppen und Walzen der Flächen nunmehr erst ab dem 01. Mai bis zum 15. Juli gebietsspezifisch zum Schutz der
Wiesenbrüter ausgeschlossen. Weiterhin wird durch einen Zusatz in der Erläuterung ein witterungsbedingtes Zulassen durch die ULB eingefügt.
Das Verbot Nr. 21 unter 2.1.0 wurde unter Erteilung des jagdlichen Einvernehmens durch das LEJ
zur Errichtung der offenen Ansitzleitern in sensiblen Bereichen um den Halbsatz „ohne vorherige
Abstimmung mit der ULB“ ergänzt. Das Verbot Nr. 22 gilt statt bisher u.a. in „FFH-
Seite - 3 Lebensraumtypen“ in „FFH-Offenlandlebensräumen“. Hierdurch sind Fütterungen und Kirrungen in
Wäldern uneingeschränkt zulässig.
Aufgrund der Anregung der Bezirksregierung wird die Erläuterung zu 2.1.0 unter Ziffer 2 der Unberührtheitstatbestände (Wegfall der Bindung des Vertragsnaturschutzes bei nicht gegebener Finanzierung) um den Hinweis auf § 62 LG NW* ergänzt.
Zum Verbot der Errichtung von Todfangfallen zum Schutz der Wildkatze wurde das jagdliche Einvernehmen durch das LEJ ebenfalls erteilt. In der Erläuterung wird der Verweis auf eine
angestrebte freiwillige Vereinbarung mit der Jägerschaft über einen vollständigen Verzicht der
Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze eingefügt.
Unter den gebietsspezifischen Verboten zu 2.1.12, 2.1-13 und 2.1-14 wurde aufgrund der Bedenken der Landwirtschaftskammer NRW das generelle Winterbeweidungsverbot durch Ergänzung
auf die Beweidung „mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ha oder mit Schafen in Koppelhaltung“ beschränkt. Ferner erfolgte der Zusatz: “Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider
läuft, ist die ULB berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen.“ Das generelle Verbot
der Beweidung in den NSG 2.1.-4 und 2.1-9 wurde gestrichen.
Schließlich wurden kleinere redaktionelle Änderungen zur Klarstellung von Formulierungen,
Verbesserung der Lesbarkeit sowie Korrektur von Schreibfehlern vorgenommen.
- Zeichnerische Darstellung
Aufgrund der von der Gemeinde Kall vorgetragenen Bedenken wird die Fläche zwischen Wallenthal und der Bundesstraße als Fläche ohne Festsetzung dargestellt, da diese keine besondere
Schutzwürdigkeit aufweist.
Den Einwendungen verschiedener privater Grundstückseigentümer folgend, ist eine Überprüfung
der Festsetzungen vor Ort erfolgt. Soweit fachlich gerechtfertigt, wurden die Abgrenzungen einzelner LSG, wie in der Anlage 2 dargestellt, geändert.
Den vorgetragenen Bedenken der Fa. Lafarge Zement wird durch die Änderung der Entwicklungskarte Rechnung getragen. Diese wird um die Darstellung des im GEP aufgeführten Abgrabungsbereiches Nr. 31 „Kall-Sötenich-Zementwerk“ und der Reservefläche Kall-Keldenich ergänzt.
Gemäß Hinweis des Amtes für Agrarordnung zu den Grundstücken Gemarkung Wallenthal Flur 32
Flurstücke 55, 57 und 60 werden durch Korrektur der Festsetzungskarte die im Flurbereinigungsverfahren nicht durchgeführten Maßnahmen (GLB gemäß § 47 LG) gestrichen.
zu b)
Da durch die unter a) erläuterten Änderungen der Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, bedarf es keiner erneuten öffentlichen Auslegung und der Landschaftsplan (Anlage 2) kann gemäß § 16 Abs. 2 LG NW* als Satzung beschlossen werden.
Aus Kostengründen werden die Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorlage sowie die Kartendarstellungen
(Entwicklungs- und Festsetzungskarten) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses
zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden den Kreistagsfraktionen weitere Text- und Kartensätze zur
Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren
Landschaftsbehörde möglich.
Seite - 4 -
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* LG NW: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Mai 2005 (GV. NRW. S. 522)
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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