Daten
Kommune
Kreuzau
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17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - -Herr Elsig
BE: Herr Elsig/Frau Kurth
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
218/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
12.02.1998
26.02.1998
TOP: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der
Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Sitzungsvorlage vom 24. Januar 1997 hatte die Verwaltung ein Gesamtfriedhofskonzept erarbeitet und dem Rat zur
Beschlußfassung vorgelegt. Das Konzept wurde in der Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau am 18. März 1997
zurückgestellt. Unabhängig von der Zurückstellung erfolgte über 2 Punkte vorab folgende Beschlußfassung:
„1.
Die auf dem Friedhof Winden vor der Friedhofskapelle befindliche Grünfläche im Feld A wird
in die Belegung einbezogen. Es werden insgesamt 16 Gräber aufgrund der günstigen Lage
als Wahlgräber ausgewiesen und zur Belegung freigegeben.
2.
Wahlgrabstätten dürfen nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden, und zwar
maximal als Doppelgrab. Über Ausnahmen entscheidet der Rat.“
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau vom 7. Oktober
1981, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 17. März 1996, sieht eine Einschränkung des Erwerbs der
Nutzungsrechte an Wahlgräbern nicht vor. In Ausführung des Ratsbeschlusses vom 18. März 1997 hält die Verwaltung
es für angebracht, die Einschränkung in § 12 Absatz 2 der bestehenden Friedhofsordnung vorzusehen. Die
vorgeschlagene Veränderung der Friedhofsordnung ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlußvorschlag:
„Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der
Gemeinde Kreuzau wird entsprechend des beiliegenden Satzungsentwurfes - Anlage 2 - beschlossen.“
IV. Beratungsergebnis:
Der Gemeindedirektor
Einstimmig: _____________________
Ja: ____________________________
- Ramm -
Nein: __________________________
Enthaltungen:____________________
Anlage 1
SATZUNG
über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau
2
alte Fassung
neue Fassung
§ 12 Abs. 2
§ 12 Abs. 2
Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern
werden durch Zahlung der festgesetzten
Gebühr erworben. Über den Erwerb des
Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne
Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist
unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf
40 Jahre festgesetzt.
Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern
dürfen nur bei Eintritt eines Sterbefalles,
und zwar maximal für ein Doppelgrab,
bei Zahlung der festgesetzten Gebühr
erworben werden. Über Ausnahmen
entscheidet der Rat der Gemeinde.
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes
wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung ist unzulässig.
Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre
festgesetzt.
3
Anlage 2
5. Satzung
zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau vom 07. Oktober 1981
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2o. März 1996
(GV.NW.S.124) - SGV.NW.2o23 - hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am
folgende Satzung beschlossen:
§1
§ 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern dürfen nur bei Eintritt eines Sterbefalles, und zwar maximal für eine Doppelgrab,
bei Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde. Über den
Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre festgesetzt.“
§2
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen Friedhofsordnung - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Zens -