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Allgemeine Vorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - -Herr Elsig BE: Herr Elsig/Frau Kurth Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 218/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 12.02.1998 26.02.1998 TOP: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Mit Sitzungsvorlage vom 24. Januar 1997 hatte die Verwaltung ein Gesamtfriedhofskonzept erarbeitet und dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt. Das Konzept wurde in der Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau am 18. März 1997 zurückgestellt. Unabhängig von der Zurückstellung erfolgte über 2 Punkte vorab folgende Beschlußfassung: „1. Die auf dem Friedhof Winden vor der Friedhofskapelle befindliche Grünfläche im Feld A wird in die Belegung einbezogen. Es werden insgesamt 16 Gräber aufgrund der günstigen Lage als Wahlgräber ausgewiesen und zur Belegung freigegeben. 2. Wahlgrabstätten dürfen nur bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden, und zwar maximal als Doppelgrab. Über Ausnahmen entscheidet der Rat.“ Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau vom 7. Oktober 1981, zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 17. März 1996, sieht eine Einschränkung des Erwerbs der Nutzungsrechte an Wahlgräbern nicht vor. In Ausführung des Ratsbeschlusses vom 18. März 1997 hält die Verwaltung es für angebracht, die Einschränkung in § 12 Absatz 2 der bestehenden Friedhofsordnung vorzusehen. Die vorgeschlagene Veränderung der Friedhofsordnung ist aus der Anlage 1 ersichtlich. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlußvorschlag: „Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau wird entsprechend des beiliegenden Satzungsentwurfes - Anlage 2 - beschlossen.“ IV. Beratungsergebnis: Der Gemeindedirektor Einstimmig: _____________________ Ja: ____________________________ - Ramm - Nein: __________________________ Enthaltungen:____________________ Anlage 1 SATZUNG über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung - der Gemeinde Kreuzau 2 alte Fassung neue Fassung § 12 Abs. 2 § 12 Abs. 2 Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre festgesetzt. Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern dürfen nur bei Eintritt eines Sterbefalles, und zwar maximal für ein Doppelgrab, bei Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre festgesetzt. 3 Anlage 2 5. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung der Gemeinde Kreuzau vom 07. Oktober 1981 Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2o. März 1996 (GV.NW.S.124) - SGV.NW.2o23 - hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern dürfen nur bei Eintritt eines Sterbefalles, und zwar maximal für eine Doppelgrab, bei Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 40 Jahre festgesetzt.“ §2 Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen Friedhofsordnung - wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister - Zens -