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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 126/2005
04.08.2005
Az.: 60
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
24.08.2005
Kreisausschuss
31.08.2005
Kreistag
07.09.2005
Landschaftsplan Hellenthal
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit
vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
Tel.: 15 579
Abt.: 60
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt
a) über die Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. bis
24.06.2005 entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen und Beschlussvorschläge
der Verwaltung,
b) den als Anlage 2 beigefügten Landschaftsplan 20 “Hellenthal“, bestehend aus dem Textexemplar sowie der Festsetzungs- und der Entwicklungskarte, als Satzung des Kreises Euskirchen.
Seite - 2 Begründung:
zu a)
Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 28.04.2005 zu V 62/2005 wurde der Entwurf des Landschaftsplanes 20 “Hellenthal“ in der Zeit vom 23.05. bis 24.06.2005 gemäß § 27 c LG NW* nach
vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt.
Die von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurden fachlich bewertet und soweit erforderlich vor Ort geprüft sowie
durch die Verwaltung abgewogen (Anlage 1 – zeichnerische und textliche Darstellungen).
Als Ergebnis wurden auf der Grundlage des Entwurfes, Stand März 2005, sowohl in den textlichen
Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in die vorliegende Satzung, Stand August 2005 (Anlage 2), eingearbeitet. Ferner
wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt. Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind durch Streichungen und Unterstreichungen kenntlich gemacht. Änderungen in
den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert.
Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
- Textliche Festsetzungen
Aufgrund der Änderung des LG NW* und auf Grundlage der Stellungnahme der Bezirksregierung
Köln wurde die Präambel überarbeitet und angeglichen.
Die von der Gemeinde Hellenthal vorgetragenen Anregungen zum Thema „ Wassererlebnis“ werden in die Erläuterung allgemein zu den Entwicklungszielen und im einzelnen zu den Festsetzungen mit Verweis auf die Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal und auf ein
erforderliches wasserrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 31 WHG aufgenommen.
Den Bedenken einer „nicht begründeten Härte“ zu den Festsetzungen des Grünlandumbruchverbots im LSG 2.2-6 „Udenbrether Heckenlandschaft“ und im LSG 2.2-8 „Fließgewässer, Auen und
steile Hangbereiche“ wird für Teilbereiche der Hangflächen Rechnung getragen, da für die künftige
Landbewirtschaftung die ackerbauliche Nutzung für größere Bereiche nicht mehr zu erwarten ist.
Fachlich wird die Festsetzung somit nicht zwingend für erforderlich gehalten.
Auf Grund der Stellungnahme der Landwirtschaftkammer erfolgt eine Überarbeitung der
gebietsspezifischen Verbote der NSG 2.1-1 – „Oleftal“, 2.1-8 – „Manscheider Bachtal und
Nebenbäche“, 2.1-12 – „Kyllquellgebiet“ Das Verbot der Winterbeweidung wird in der Form
geändert, dass nunmehr nur die Winterbeweidung mit mehr als 2 GV/ha oder die
Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März verboten wird. Die ULB kann
ein gänzliches Weideverbot nur in berechtigten Fällen aussprechen. Durch diese Änderung erfolgt
eine Gleichstellung der Festsetzung in diesen NSG mit den anderen NSG. Hiermit kann auf den
schutzwürdigen Flächen auch den Anregungen der privaten Pferdehalter Rechnung getragen
werden und gleichzeitig besteht bei nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eine Vorgabe für die
Handhabung.
Nach fachlicher Prüfung wird auf Anregung der Landwirtschaftkammer das Abschleppen und Walzen der Flächen nunmehr erst ab dem 01. Mai (statt 01. April bzw. 15. April) bis zum 15. Juli, zum
Schutz der Wiesenbrüter ausgeschlossen. Weiterhin wird durch einen Zusatz in der Erläuterung
ein witterungsbedingtes Zulassen durch die ULB eingefügt.
Das Verbot Nr. 21 zur Errichtung der offenen Ansitzleitern in sensiblen Bereichen wird um den
Halbsatz „ohne vorherige Abstimmung mit der ULB“ ergänzt. Das jagdliche Einvernehmen wurde
zu diesem Punkt mit dem Landesamt für Ernährung und Jagd (LEJ) hergestellt.
Zum Verbot der Errichtung von Todfangfallen zum Schutz der Wildkatze wurde das jagdliche Einvernehmen durch das LEJ ebenfalls erteilt. In der Erläuterung wird der Verweis auf eine freiwillige
Seite - 3 Vereinbarung mit der Jägerschaft und eines gänzlichen Verzicht der Fallenjagd zum Schutz der
Wildkatze eingefügt.
Auf Grund einer Einwendung erfolgt die Rücknahme eines Geschützten Landschaftsbestandteils
am südöstlichen Ortsrand von Ingersberg-Eichen unter Ziffer 2.4-5, da die prägenden Eichenbestände auch im Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt werden.
Einer Einwendung zum NSG 2.1-10 – Wolferter Bachtal wird durch eine Rücknahme des NSG zu
LSG für einzelne Teilflächen gefolgt. Die Hangflächen mit prägenden Gehölzstrukturen werden als
Geschützter Landschaftsbestandteil unter Ziffer 2.4-5 gesondert festgesetzt.
- Zeichnerische Darstellung
Für Flächen, die seitens der Gemeinde Hellenthal für eine bauliche Nutzung vorgeschlagen wurden und für die eine landesplanerische Anfrage positiv beschieden worden ist, erfolgt in der Festsetzungskarte die Darstellung mit Verweis auf § 7 DVO LG NW, wonach klargestellt wird, dass
diese anstatt einer Anlage gelten und nicht Bestandteil der Satzung sind. Die Verwaltung hält fachlich eine Darstellung für zielführend, auch wenn das LG NW sowie die DVO dies nicht vorsehen.
In der Entwicklungskarte erfolgt eine gleichlautende Darstellung des GIB in Losheim, textlich wird
dies unter Ziffer 1.4 aufgenommen.
Auf Grund der Stellungnahme der Gemeinde Hellenthal werden die Flächen die im Rahmen der
26. Änderung des FNP Hellenthal nicht mehr als Bauflächen ausgewiesen werden sollen, nunmehr
dennoch als LSG mit „temporärem Landschaftsschutz“ dargestellt, da die 26. Änderung bisher
keine Rechtskraft erlangt hat.
Auf Grund der Bedenken der Landwirtschaftkammer erfolgte eine Überarbeitung der Festsetzung
des Grünlandumbruchverbotes auf eine fachlich vertretbare engere Abgrenzung der eigentlichen
Auen und flachgründigen Steilhänge. Für das LSG 2.2-6 Udenbrether Heckenlandschaft wird das
Umbruchverbot ganz zurückgenommen. Die Reduzierung ist in Anlage 2 dargestellt.
Auf Grund der Einwendungen verschiedener Privatpersonen ist eine Überprüfung einzelner NSGFestsetzungen erfolgt. Soweit fachlich gerechtfertigt, ist die Reduzierung der Schutzgebietsausweisung in der Anlage 2 dargestellt. Eine Rücknahme der Abgrenzung erfolgt in folgenden
Schutzgebieten:
-
NSG 2.1-2 – Platißbachtal
NSG 2.1-3 – Prether Bachtal und Nebenbäche – Ramssiefen und Kirmessiefen
NSG 2.1-8 – Manscheider Bachtal und Paulushof
NSG 2.1-10 – Wolferter Bachtal und Nebenbäche
NSG 2.1-12 – Kyllquellgebiet – Bereiche an Kyll und Wilsam
Teilbereiche der zurückgenommenen Hangflächen des NSG 2.1-10 Wolferter Bach werden als
Geschützter Landschaftsbestandteil unter Ziffer 2.4-5 festgesetzt. Hiermit wird der Einwendung
des Bewirtschafters Rechnung getragen.
Auf Grund der Bedenken der DB Netz wird die stillgelegte, aber noch nicht entwidmete Bahnstrecke Kall – Hellenthal zwischen Blumenthal und Schleiden-Oberhausen aus dem LSG 2.2-10 herausgenommen. Hiermit wird der Systematik der anderen Landschaftspläne gefolgt und den Bedenken der DB Netz Rechnung getragen.
Die Bahnstrecke Losheim- Jünckerath, die über die Stillegung hinaus auch bereits entwidmet ist,
wird weiterhin als LSG dargestellt. Der Anregung der DB Netz wird somit nicht gefolgt. Die Festsetzungen der Planfeststellungen bleiben hiervon unberührt.
zu b)
Seite - 4 Da durch die unter a) erläuterten Änderungen der Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, bedarf es keiner erneuten öffentlichen Auslegung und der Landschaftsplan (Anlage 2) kann gemäß § 16 Abs. 2 LG NW als Satzung beschlossen werden.
Aus Kostengründen werden die Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorlage sowie die Kartendarstellungen
(Entwicklungs- und Festsetzungskarten) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses
zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden den Kreistagsfraktionen weitere Text- und Kartensätze zur
Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren
Landschaftsbehörde möglich.
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* LG NW: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Mai 2005 (GV. NRW. S. 522)
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
___________________
(Unterschrift)
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)