Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Hellenthal a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005 b) Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
64 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Hellenthal
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Hellenthal
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Hellenthal
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan Hellenthal
a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005
b) Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 64 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 126/2005 04.08.2005 Az.: 60 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 24.08.2005 Kreisausschuss 31.08.2005 Kreistag 07.09.2005 Landschaftsplan Hellenthal a) Beschluss über die Bedenken und Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. - 24.06.2005 b) Satzungsbeschluss Sachbearbeiter/in: Frau Kröger Tel.: 15 579 Abt.: 60 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt a) über die Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 23.05. bis 24.06.2005 entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Stellungnahmen und Beschlussvorschläge der Verwaltung, b) den als Anlage 2 beigefügten Landschaftsplan 20 “Hellenthal“, bestehend aus dem Textexemplar sowie der Festsetzungs- und der Entwicklungskarte, als Satzung des Kreises Euskirchen. Seite - 2 Begründung: zu a) Aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 28.04.2005 zu V 62/2005 wurde der Entwurf des Landschaftsplanes 20 “Hellenthal“ in der Zeit vom 23.05. bis 24.06.2005 gemäß § 27 c LG NW* nach vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Die von den Trägern öffentlicher Belange (TöB) bzw. von betroffenen Bürgern vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurden fachlich bewertet und soweit erforderlich vor Ort geprüft sowie durch die Verwaltung abgewogen (Anlage 1 – zeichnerische und textliche Darstellungen). Als Ergebnis wurden auf der Grundlage des Entwurfes, Stand März 2005, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in die vorliegende Satzung, Stand August 2005 (Anlage 2), eingearbeitet. Ferner wurden redaktionelle Änderungen durchgeführt. Die textlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf sind durch Streichungen und Unterstreichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt: - Textliche Festsetzungen Aufgrund der Änderung des LG NW* und auf Grundlage der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln wurde die Präambel überarbeitet und angeglichen. Die von der Gemeinde Hellenthal vorgetragenen Anregungen zum Thema „ Wassererlebnis“ werden in die Erläuterung allgemein zu den Entwicklungszielen und im einzelnen zu den Festsetzungen mit Verweis auf die Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal und auf ein erforderliches wasserrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 31 WHG aufgenommen. Den Bedenken einer „nicht begründeten Härte“ zu den Festsetzungen des Grünlandumbruchverbots im LSG 2.2-6 „Udenbrether Heckenlandschaft“ und im LSG 2.2-8 „Fließgewässer, Auen und steile Hangbereiche“ wird für Teilbereiche der Hangflächen Rechnung getragen, da für die künftige Landbewirtschaftung die ackerbauliche Nutzung für größere Bereiche nicht mehr zu erwarten ist. Fachlich wird die Festsetzung somit nicht zwingend für erforderlich gehalten. Auf Grund der Stellungnahme der Landwirtschaftkammer erfolgt eine Überarbeitung der gebietsspezifischen Verbote der NSG 2.1-1 – „Oleftal“, 2.1-8 – „Manscheider Bachtal und Nebenbäche“, 2.1-12 – „Kyllquellgebiet“ Das Verbot der Winterbeweidung wird in der Form geändert, dass nunmehr nur die Winterbeweidung mit mehr als 2 GV/ha oder die Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März verboten wird. Die ULB kann ein gänzliches Weideverbot nur in berechtigten Fällen aussprechen. Durch diese Änderung erfolgt eine Gleichstellung der Festsetzung in diesen NSG mit den anderen NSG. Hiermit kann auf den schutzwürdigen Flächen auch den Anregungen der privaten Pferdehalter Rechnung getragen werden und gleichzeitig besteht bei nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung eine Vorgabe für die Handhabung. Nach fachlicher Prüfung wird auf Anregung der Landwirtschaftkammer das Abschleppen und Walzen der Flächen nunmehr erst ab dem 01. Mai (statt 01. April bzw. 15. April) bis zum 15. Juli, zum Schutz der Wiesenbrüter ausgeschlossen. Weiterhin wird durch einen Zusatz in der Erläuterung ein witterungsbedingtes Zulassen durch die ULB eingefügt. Das Verbot Nr. 21 zur Errichtung der offenen Ansitzleitern in sensiblen Bereichen wird um den Halbsatz „ohne vorherige Abstimmung mit der ULB“ ergänzt. Das jagdliche Einvernehmen wurde zu diesem Punkt mit dem Landesamt für Ernährung und Jagd (LEJ) hergestellt. Zum Verbot der Errichtung von Todfangfallen zum Schutz der Wildkatze wurde das jagdliche Einvernehmen durch das LEJ ebenfalls erteilt. In der Erläuterung wird der Verweis auf eine freiwillige Seite - 3 Vereinbarung mit der Jägerschaft und eines gänzlichen Verzicht der Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze eingefügt. Auf Grund einer Einwendung erfolgt die Rücknahme eines Geschützten Landschaftsbestandteils am südöstlichen Ortsrand von Ingersberg-Eichen unter Ziffer 2.4-5, da die prägenden Eichenbestände auch im Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt werden. Einer Einwendung zum NSG 2.1-10 – Wolferter Bachtal wird durch eine Rücknahme des NSG zu LSG für einzelne Teilflächen gefolgt. Die Hangflächen mit prägenden Gehölzstrukturen werden als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Ziffer 2.4-5 gesondert festgesetzt. - Zeichnerische Darstellung Für Flächen, die seitens der Gemeinde Hellenthal für eine bauliche Nutzung vorgeschlagen wurden und für die eine landesplanerische Anfrage positiv beschieden worden ist, erfolgt in der Festsetzungskarte die Darstellung mit Verweis auf § 7 DVO LG NW, wonach klargestellt wird, dass diese anstatt einer Anlage gelten und nicht Bestandteil der Satzung sind. Die Verwaltung hält fachlich eine Darstellung für zielführend, auch wenn das LG NW sowie die DVO dies nicht vorsehen. In der Entwicklungskarte erfolgt eine gleichlautende Darstellung des GIB in Losheim, textlich wird dies unter Ziffer 1.4 aufgenommen. Auf Grund der Stellungnahme der Gemeinde Hellenthal werden die Flächen die im Rahmen der 26. Änderung des FNP Hellenthal nicht mehr als Bauflächen ausgewiesen werden sollen, nunmehr dennoch als LSG mit „temporärem Landschaftsschutz“ dargestellt, da die 26. Änderung bisher keine Rechtskraft erlangt hat. Auf Grund der Bedenken der Landwirtschaftkammer erfolgte eine Überarbeitung der Festsetzung des Grünlandumbruchverbotes auf eine fachlich vertretbare engere Abgrenzung der eigentlichen Auen und flachgründigen Steilhänge. Für das LSG 2.2-6 Udenbrether Heckenlandschaft wird das Umbruchverbot ganz zurückgenommen. Die Reduzierung ist in Anlage 2 dargestellt. Auf Grund der Einwendungen verschiedener Privatpersonen ist eine Überprüfung einzelner NSGFestsetzungen erfolgt. Soweit fachlich gerechtfertigt, ist die Reduzierung der Schutzgebietsausweisung in der Anlage 2 dargestellt. Eine Rücknahme der Abgrenzung erfolgt in folgenden Schutzgebieten: - NSG 2.1-2 – Platißbachtal NSG 2.1-3 – Prether Bachtal und Nebenbäche – Ramssiefen und Kirmessiefen NSG 2.1-8 – Manscheider Bachtal und Paulushof NSG 2.1-10 – Wolferter Bachtal und Nebenbäche NSG 2.1-12 – Kyllquellgebiet – Bereiche an Kyll und Wilsam Teilbereiche der zurückgenommenen Hangflächen des NSG 2.1-10 Wolferter Bach werden als Geschützter Landschaftsbestandteil unter Ziffer 2.4-5 festgesetzt. Hiermit wird der Einwendung des Bewirtschafters Rechnung getragen. Auf Grund der Bedenken der DB Netz wird die stillgelegte, aber noch nicht entwidmete Bahnstrecke Kall – Hellenthal zwischen Blumenthal und Schleiden-Oberhausen aus dem LSG 2.2-10 herausgenommen. Hiermit wird der Systematik der anderen Landschaftspläne gefolgt und den Bedenken der DB Netz Rechnung getragen. Die Bahnstrecke Losheim- Jünckerath, die über die Stillegung hinaus auch bereits entwidmet ist, wird weiterhin als LSG dargestellt. Der Anregung der DB Netz wird somit nicht gefolgt. Die Festsetzungen der Planfeststellungen bleiben hiervon unberührt. zu b) Seite - 4 Da durch die unter a) erläuterten Änderungen der Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, bedarf es keiner erneuten öffentlichen Auslegung und der Landschaftsplan (Anlage 2) kann gemäß § 16 Abs. 2 LG NW als Satzung beschlossen werden. Aus Kostengründen werden die Anlagen 1 und 2 zu dieser Vorlage sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungs- und Festsetzungskarten) nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich werden den Kreistagsfraktionen weitere Text- und Kartensätze zur Verfügung gestellt. Eine Einsichtnahme ist außerdem im Kreishaus in den Räumen der Unteren Landschaftsbehörde möglich. _______________________________________________________________________________________________ * LG NW: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Mai 2005 (GV. NRW. S. 522) I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: ___________________ (Unterschrift) Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)