Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Info GB (Anlage 1 zur Anlage Info 38/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Anlage 1 zur Anlage Info 38/2005) Info GB (Anlage 1 zur Anlage Info 38/2005) Info GB (Anlage 1 zur Anlage Info 38/2005) Info GB (Anlage 1 zur Anlage Info 38/2005)

öffnen download melden Dateigröße: 23 kB

Inhalt der Datei

Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Spitzenverbänden zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II Präambel Die Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vom 24. Mai 2005 fordern eine Weiterentwicklung der Startaufstellung für die Arbeitsgemeinschaften. Vorrangiges Ziel dabei ist die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Dazu werden die Kompetenzen der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften erweitert und die Verantwortung für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende regional verankert. Die Bundesagentur für Arbeit verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Globalsteuerung wahr. Sie ist bereit, die Umsetzung vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. Hierzu schließen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Bundesagentur für Arbeit, der Deutsche Städtetag der Deutsche Städte- und Gemeindebund folgende Rahmenvereinbarung § 1 Prinzipien der Weiterentwicklung Die Weiterentwicklung beruht auf folgenden Prinzipien: 1. Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften erhält - klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft - die vollständige Weisungsbefugnis über die von den Leistungsträgern bereitgestellten Mitarbeiter, - die Verantwortung für die Verwendung der Mittel für die Eingliederung und der Verwaltung vor Ort. 2. Stärkung der dezentralen Verantwortung Im Interesse klarer Verantwortlichkeiten werden in der Trägerversammlung der Arbeitsgemeinschaft klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen. 3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung Die Bundesagentur bekennt sich zur Gewährleistungsverantwortung als Leistungsträger; sie unterstützt die Arbeitsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Umsetzungsverantwortung. 1 § 2 Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften Um den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zu ermöglichen, Reibungsverluste möglichst gering zu halten und ortsnahe Entscheidungen sicherzustellen, wirken die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände darauf hin, dass die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft 1. alle Entscheidungsbefugnisse erhält, die für die erfolgsorientierte Umsetzung der operativen Aufgaben im Rahmen des Geschäftsplans der Arbeitsgemeinschaft und ihrer internen Zielvereinbarung erforderlich sind, 2. für das Personal a. die Direktionsbefugnis über die der Arbeitsgemeinschaft bereitgestellten Mitarbeiter und die Möglichkeit erhält, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln nach dem Kapazitäts- und Wirtschaftsplan über die Einstellung von Mitarbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen zu entscheiden; sie kann von den Leistungsträgern bereitgestellte Mitarbeiter in begründeten Einzelfällen ablehnen, b. die Befugnis zur Steuerung des Personaleinsatzes und der Qualifizierung der Mitarbeiter erhält; über darüber hinausgehende Maßnahmen der Personalentwicklung entscheiden die Leistungsträger in Abstimmung mit der Geschäftsführung, 3. die Befugnis zur Bewirtschaftung der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung im Rahmen der Bundeshaushaltsordnung erhält. Damit wird auch die Möglichkeit der dezentralen Beschaffung eröffnet. Die Funktion des Beauftragten für den Haushalt wird mit einheitlichen Verträgen, die auch Konfliktlösungsmechanismen enthalten, auf die Arbeitsgemeinschaft delegiert. § 3 Stärkung der dezentralen Verantwortung (1) Ziel der Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft ist es, Entscheidungskompetenzen und Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften vor Ort zu stärken. (2) Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände wirken darauf hin, dass 1. in der Trägerversammlung klare Regelungen zur Auflösung von Pattsituationen bestehen. Die Agenturen für Arbeit bieten daher den kommunalen Trägern an, in der Trägerversammlung das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen und damit die Führung und Verantwortung in der Arbeitsgemeinschaft zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist die Agentur für Arbeit bereit, das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen. Durch Entscheidung der Träger vor Ort können die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgeführt werden 2. die Trägerversammlung im Rahmen ihrer operativen Ergebnisverantwortung eine klare Führung und Kontrolle der Geschäftsführung ausübt, die sich widerspiegelt in a. der Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele, b. der Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der Zielvereinbarung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit, c. der Zielnachhaltung und dem Controlling in den Arbeitsgemeinschaften. (3) Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf Weisungen zur operativen Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Arbeitsgemeinschaften. Die operative Umsetzung ist Gegenstand der Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften und umfasst die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das im Rahmen der Zielvereinbarung erreichte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit ist bereit, das operative Geschäft der Arbeitsgemeinschaften weiterhin fachlich und personell zu unterstützen. 2 § 4 Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung (1) Die Bundesagentur für Arbeit hat in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Gewährleistungsverantwortung. Diese umfasst den Umfang und die Definition von Mindeststandards bei der Leistungserbringung, die Controlling-Berichterstattung für die Arbeitsgemeinschaften einschließlich des darauf aufbauenden Benchmarking und die Statistik. Bestandteil der Gewährleistungsverantwortung sind die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und der Mittelverwendung. Die Stärkung der Geschäftsführung und der dezentralen Verantwortung setzt voraus, dass die jeweilige Arbeitsgemeinschaft die von der Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich abgeschlossene Zielvereinbarung sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung für sich als verbindlich anerkennt. Über die arbeitsmarktpolitischen Schwerpunkte der Leistungserbringung wird jährlich eine Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen, die im Hinblick auf die Umsetzungsverantwortung mit den beteiligten kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt wird. Wegen der Auswirkungen dieser Zielvereinbarung auf die Arbeitsgemeinschaften, werden die in den Arbeitsgemeinschaften kooperierenden Träger an der Zieldefinition beteiligt. Dabei sollen zentrale und dezentrale Elemente derart kombiniert werden, dass seitens der Agentur für Arbeit zwar bestimmte (bundesweite) Ziele eingehalten werden müssen, gleichzeitig aber genügend Handlungsspielraum besteht, mit den kommunalen Trägern weitere Ziele unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu vereinbaren. Die Mindeststandards bei der Leistungserbringung sowie die Grundsätze der ControllingBerichterstattung und des Benchmarking sollen für einen mehrjährigen Zeitraum gelten. Ihre Voraussetzungen und Inhalte werden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. (2) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt ihre Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich 1. der Leistungserbringung vorrangig durch ihre Vertreter in der Trägerversammlung wahr, 2. der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung durch Prüfungen und im Rahmen des Finanzcontrolling so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden. Weisungen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und zur Einhaltung der Zielvereinbarungen erteilt, werden auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt. (3) Die Bundesagentur für Arbeit erbringt auf Grund des SGB II 1. Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung, 2. Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr, 3. Innenrevision, 4. Datenabgleich. Sie übernimmt das Controlling-Berichtswesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur, die IT-Betreuung und die Weiterentwicklung der Software. Die kommunalen Träger wirken bei der Festlegung der Prioritäten zur Beseitigung der Mängel des eingesetzten Informations- und Datenverarbeitungssystems mit. Dezentrale Möglichkeiten der Datenverarbeitung werden geprüft. 3 (4) Die Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften umfasst das operative Geschäft und damit die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das im Rahmen der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Bundesagentur für Arbeit wird hierzu keine Weisungen erteilen. Die Träger haben den Handlungsspielraum der Arbeitsgemeinschaften zu respektieren. Berlin, 1. August 2005 Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Für die Bundesagentur für Arbeit Für den Deutschen Städtetag Für den Deutschen Städte- und Gemeindebund 4