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Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der
Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Spitzenverbänden
zur
Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung
in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II
Präambel
Die Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vom 24. Mai 2005 fordern eine Weiterentwicklung
der Startaufstellung für die Arbeitsgemeinschaften. Vorrangiges Ziel dabei ist die Stärkung der
Handlungsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaften. Dazu werden die Kompetenzen der
Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaften erweitert und die Verantwortung für die Umsetzung
der Grundsicherung für Arbeitssuchende regional verankert. Die Bundesagentur für Arbeit
verbleibt in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der
Grundsicherung für Arbeitssuchende und nimmt diese im Rahmen einer Globalsteuerung wahr.
Sie ist bereit, die Umsetzung vor Ort weiterhin fachlich und personell zu unterstützen.
Hierzu schließen
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
die Bundesagentur für Arbeit,
der Deutsche Städtetag
der Deutsche Städte- und Gemeindebund
folgende
Rahmenvereinbarung
§ 1 Prinzipien der Weiterentwicklung
Die Weiterentwicklung beruht auf folgenden Prinzipien:
1. Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften
Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften erhält
- klare Entscheidungsbefugnis im operativen Geschäft
- die vollständige Weisungsbefugnis über die von den Leistungsträgern
bereitgestellten Mitarbeiter,
- die Verantwortung für die Verwendung der Mittel für die Eingliederung und der Verwaltung
vor Ort.
2. Stärkung der dezentralen Verantwortung
Im Interesse klarer Verantwortlichkeiten werden in der Trägerversammlung der
Arbeitsgemeinschaft klare Mehrheitsverhältnisse geschaffen.
3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung
Die Bundesagentur bekennt sich zur Gewährleistungsverantwortung als Leistungsträger; sie
unterstützt die Arbeitsgemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Umsetzungsverantwortung.
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§ 2 Stärkung der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaften
Um den Arbeitsgemeinschaften die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zu
ermöglichen, Reibungsverluste möglichst gering zu halten und ortsnahe Entscheidungen
sicherzustellen, wirken die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände
darauf hin, dass die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft
1. alle Entscheidungsbefugnisse erhält, die für die erfolgsorientierte Umsetzung der operativen
Aufgaben im Rahmen des Geschäftsplans der Arbeitsgemeinschaft und ihrer internen
Zielvereinbarung erforderlich sind,
2. für das Personal
a. die Direktionsbefugnis über die der Arbeitsgemeinschaft bereitgestellten Mitarbeiter und
die Möglichkeit erhält, abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln nach dem
Kapazitäts- und Wirtschaftsplan über die Einstellung von Mitarbeitern mit befristeten
Arbeitsverträgen zu entscheiden; sie kann von den Leistungsträgern bereitgestellte
Mitarbeiter in begründeten Einzelfällen ablehnen,
b. die Befugnis zur Steuerung des Personaleinsatzes und der Qualifizierung der Mitarbeiter
erhält; über darüber hinausgehende Maßnahmen der Personalentwicklung entscheiden die
Leistungsträger in Abstimmung mit der Geschäftsführung,
3. die Befugnis zur Bewirtschaftung der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und
Verwaltung im Rahmen der Bundeshaushaltsordnung erhält. Damit wird auch die
Möglichkeit der dezentralen Beschaffung eröffnet. Die Funktion des Beauftragten für den
Haushalt wird mit einheitlichen Verträgen, die auch Konfliktlösungsmechanismen enthalten,
auf die Arbeitsgemeinschaft delegiert.
§ 3 Stärkung der dezentralen Verantwortung
(1) Ziel der Weiterentwicklung der Organisation der Arbeitsgemeinschaft ist es,
Entscheidungskompetenzen und Verantwortung der Arbeitsgemeinschaften vor Ort zu stärken.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände wirken darauf hin, dass
1. in der Trägerversammlung klare Regelungen zur Auflösung von Pattsituationen bestehen. Die
Agenturen für Arbeit bieten daher den kommunalen Trägern an, in der Trägerversammlung
das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen und damit die Führung und Verantwortung in
der Arbeitsgemeinschaft zu übernehmen; geschieht dies nicht, ist die Agentur für Arbeit
bereit, das entscheidende Stimmrecht wahrzunehmen. Durch Entscheidung der Träger vor Ort
können die bisherigen vertraglichen Vereinbarungen fortgeführt werden
2. die Trägerversammlung im Rahmen ihrer operativen Ergebnisverantwortung eine klare
Führung und Kontrolle der Geschäftsführung ausübt, die sich widerspiegelt in
a. der Quantifizierung der geschäftspolitischen Ziele,
b. der Festlegung des Arbeitsmarktprogramms im Rahmen der Zielvereinbarung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesagentur für Arbeit,
c. der Zielnachhaltung und dem Controlling in den Arbeitsgemeinschaften.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet auf Weisungen zur operativen Umsetzung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Arbeitsgemeinschaften. Die operative Umsetzung
ist Gegenstand der Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften und umfasst die
Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im Rahmen der zur
Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das im Rahmen der
Zielvereinbarung erreichte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die
Bundesagentur für Arbeit ist bereit, das operative Geschäft der Arbeitsgemeinschaften weiterhin
fachlich und personell zu unterstützen.
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§ 4 Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung
(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die
Gewährleistungsverantwortung. Diese umfasst den Umfang und die Definition von
Mindeststandards bei der Leistungserbringung, die Controlling-Berichterstattung für die
Arbeitsgemeinschaften einschließlich des darauf aufbauenden Benchmarking und die Statistik.
Bestandteil der Gewährleistungsverantwortung sind die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung
und der Mittelverwendung.
Die Stärkung der Geschäftsführung und der dezentralen Verantwortung setzt voraus, dass die
jeweilige Arbeitsgemeinschaft die von der Bundesagentur für Arbeit mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich abgeschlossene Zielvereinbarung sowie
die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der
Leistungserbringung für sich als verbindlich anerkennt.
Über die arbeitsmarktpolitischen Schwerpunkte der Leistungserbringung wird jährlich eine
Zielvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und der
Bundesagentur für Arbeit abgeschlossen, die im Hinblick auf die Umsetzungsverantwortung mit
den beteiligten kommunalen Spitzenverbänden einvernehmlich abgestimmt wird. Wegen der
Auswirkungen dieser Zielvereinbarung auf die Arbeitsgemeinschaften, werden die in den
Arbeitsgemeinschaften kooperierenden Träger an der Zieldefinition beteiligt. Dabei sollen
zentrale und dezentrale Elemente derart kombiniert werden, dass seitens der Agentur für Arbeit
zwar bestimmte (bundesweite) Ziele eingehalten werden müssen, gleichzeitig aber genügend
Handlungsspielraum besteht, mit den kommunalen Trägern weitere Ziele unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten zu vereinbaren.
Die Mindeststandards bei der Leistungserbringung sowie die Grundsätze der ControllingBerichterstattung und des Benchmarking sollen für einen mehrjährigen Zeitraum gelten. Ihre
Voraussetzungen und Inhalte werden mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt ihre Gewährleistungsverantwortung hinsichtlich
1.
der Leistungserbringung vorrangig durch ihre Vertreter in der Trägerversammlung
wahr,
2.
der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung durch Prüfungen und
im Rahmen des Finanzcontrolling so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit eingehalten werden.
Weisungen, die sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und zur Einhaltung der
Zielvereinbarungen erteilt, werden auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit erbringt auf Grund des SGB II
1.
Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung,
2.
Finanzabwicklung und Zahlungsverkehr,
3.
Innenrevision,
4.
Datenabgleich.
Sie übernimmt das Controlling-Berichtswesen, das Benchmarking sowie die IT-Infrastruktur, die
IT-Betreuung und die Weiterentwicklung der Software. Die kommunalen Träger wirken bei der
Festlegung der Prioritäten zur Beseitigung der Mängel des eingesetzten Informations- und
Datenverarbeitungssystems mit. Dezentrale Möglichkeiten der Datenverarbeitung werden
geprüft.
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(4) Die Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaften umfasst das operative Geschäft
und damit die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung im
Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen, das im Rahmen
der Zielvereinbarungen erzielte Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung.
Die Bundesagentur für Arbeit wird hierzu keine Weisungen erteilen. Die Träger haben den
Handlungsspielraum der Arbeitsgemeinschaften zu respektieren.
Berlin, 1. August 2005
Für das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Für die Bundesagentur für Arbeit
Für den Deutschen Städtetag
Für den Deutschen Städte- und Gemeindebund
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