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Info GB (Anlage zur Info 38/2005)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
127 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei

Anlage zur Info 38/2005 LANDKREISTAG NORDHEIN-WESTFALEN __________________________________________________________________________________ Liliencronstraße 14 40472 Düsseldorf RUNDSCHREIBEN-NR.: 482/05 An die Mitglieder des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Postfach 33 03 30 40436 Düsseldorf Zentrale: Direkt: Telefax: E-Mail: 0211/ 96508 - 0 0211/ 96508 - 43 0211/ 96508 - 743 Klein@lkt-nrw.de Datum: 03.08.2005 50.10.20 MK/MH Aktenz.: SGB II: Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Grundsätze der Zusammenarbeit der Träger der Grundsicherung in den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II Bezug: Rundschreiben LKT NRW Nr. 417/05 vom 11.07.2005 Zusammenfassung: Die gemeindlichen kommunalen Spitzenverbände haben mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) gemäß § 44b SGB II abgeschlossen. An den Verhandlungen war auch der Deutsche Landkreistag (DLT) beteiligt, der sich aber vor allem aufgrund von rechtlichen Bedenken gegen die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung ausgesprochen hat. Diese Haltung entspricht auch der Auffassung der 23 nicht-optierenden Kreise in Nordrhein-Westfalen. Aus Sicht des DLT wie des LKT NRW handelt es sich bei der als Anlage A1 beigefügten Rahmenvereinbarung um eine einseitige, in der Grundtendenz zu begrüßende Absichtserklärung des Bundes, deren Umsetzbarkeit und Wirkung sich in der Praxis allerdings noch erweisen muss. Sehr geehrte Damen und Herren, wir nehmen Bezug auf unser Rundschreiben LKT NRW Nr. 417/05 vom 11.07.2005, mit dem wir Ihnen den Entwurf einer Rahmenvereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zur Dezentralisierung der Arbeitsgemeinschaften (Stand: 08.07.2005) übersandt haben. Aus den Rückäußerungen der Kreise in Nordrhein-Westfalen zur Bewertung des Entwurfs der Rahmenvereinbarung ist festzuhalten, dass sich fast alle nicht optierenden Kreise gegen den Abschluss einer Rahmenvereinbarung auf der seinerzeitigen Basis ausgesprochen haben, sondern demgegenüber die Kenntnisnahme als einseitiges Angebot präferieren und beabsichtigen, damit verbundene Gestaltungsmöglichkeiten im Zuge von Änderungen des ARGE-Vertrages vor Ort umzusetzen. Der Deutsche Städtetag (DST) und der DLT haben angesichts der nunmehr vorliegenden Fassung der Rahmenvereinbarung (Stand: 01.08.2005) eine weitestgehend gleiche Einschätzung erzielt. Die vor Ort nunmehr zu vereinbarenden Lösungen stoßen nach Auffassung des DLT auf unüberwindliche gesetzliche Hürden, während der DST es für politisch sachdienlich gehalten hat, der Rahmenvereinbarung zuzustimmen und die Konkretisierung der Absichtserklärung des Bundes vor Ort umzusetzen. Der DLT hält es - wie der LKT NRW – für nicht angezeigt, angesichts der nicht zu leugnenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung diese als politische Abrede zu unterzeichnen. Für diese Einschätzung waren folgende Erwägungen leitend: 1. Das Angebot zur Dezentralisierung der ARGEn betrifft allein vom Bund zu veranlassende Maßnahmen, die zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit der ARGEn dringend geboten und deshalb zu begrüßen sind. Die kommunalen Träger haben die nun bundesseits angebotenen Befugnisse (Direktions- und Steuerungsbefugnis für das Personal, Befugnis zur Haushaltsbewirtschaftung) der ARGE bereits eingeräumt, so dass sich aus der kommunalen Vorleistung eine Handlungspflicht des Bundes unabhängig von einer förmlichen Vereinbarung ergibt. 2. Die im Gegenzug von Bundesseite beanspruchte bundeszentrale Steuerung der ARGE sowie bundeseinheitliche verbindliche Zielfestlegung für die Arbeitsmarktpolitik der ARGE ist abzulehnen und widerspricht der vom Landkreistag geforderten Verortung der Aufgabenverantwortung für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen auf der kommunalen Ebene. Die in der zurückliegenden Zeit gemachten Erfahrungen mit bundeszentralen Vorgaben, wie z. B. zur Schaffung von EinEuro-Jobs, bestätigen, dass eine Eingliederungspolitik für Langzeitarbeitslose nur in Kenntnis und unter Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten erfolgreich ist. Dazu gehören, dass örtliches Engagement und Kreativität, die sich nur bei Entscheidungsfreiheit, Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten entwickeln, nutzbar gemacht werden. 3. Die Strukturprobleme der ARGE, die aus der doppelten Aufgabenträgerschaft und der damit verbundenen Mischverwaltung von Bund und Kommunen resultieren, können mit einer Vereinbarung nicht beseitigt, sondern nur durch den Gesetzgeber gelöst werden. 4. Bei den ARGEn handelt es sich um Länderbehörden. Eine Regelung und Interpretation von Weisungs- und Aufsichtsrechten von Bundesseite kann deshalb nicht ohne Beteiligung der Länder erfolgen. 5. Die weitere Aufsplittung der Aufgabenwahrnehmung neben der Aufgabenträgerschaft in Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung wird in der praktischen Umsetzung schwer handhabbar sein und weitere Fragen zur Verantwortung der BA als Aufgabenträger aufwerfen. Mit der Rahmenvereinbarung ist beabsichtigt, die Ende Juni 2005 erfolgte Ankündigung von Bundesminister Clement und BA-Chef Weise, klare Verhältnisse in den Job-Centern zu schaffen, umzusetzen. Danach sollen unklare Entscheidungsbefugnisse beseitigt werden, die ARGEn mehr Handlungsund Entscheidungsspielräume und die Kommunen mehr Kompetenzen bei der Umsetzung erhalten. Die mit der Ankündigung geweckten Erwartungen können und konnten mit der nun ausgehandelten Rahmenvereinbarung allerdings nicht erfüllt werden. Denn Kompetenzstreitigkeiten und bürokratische Behinderungen haben ihre Ursache in der dualistischen Grundstruktur der ARGEn mit zwei Aufgabenträgern mit jeweiliger Verortung im Bundes- bzw. Landesrecht. Eine Lösung dieser Probleme kann nur der Gesetzgeber herbeiführen, indem er die Aufgaben bei einem Träger konzentriert, der nach den bislang vorliegenden Erfahrungen aus Effizienz- und Effektivitätsgesichtspunkten nur bei der kommunalen Ebene liegen kann. Eine Rahmenvereinbarung zwischen BMWA, BA und kommunalen Spitzenverbänden vermag an dem Systemfehler der ARGE nichts zu ändern. Gleichwohl sind die in der Rahmenvereinbarung bundesweit beabsichtigen Maßnahmen zu begrüßen, da sie dezentrale Handlungsspielräume erweitert. Sie werden dazu beitragen, den derzeitigen Zustand zu verbessern und ein Mindestmaß an Arbeitsfähigkeit der ARGEn herzustellen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die von kommunaler Seite der ARGE bzw. dem Geschäftsführer der ARGE bereits eingeräumt wurden. So ist zu würdigen, wenn Kommunen für ihren kommunalen Haushalt Einzugsermächtigungen in Millionenhöhe erteilen, um die Leistungsabwicklung und die Funktionsfähigkeit der ARGEn herzustellen. Zum Inhalt der Rahmenvereinbarung im Einzelnen: 1. Stärkung der Geschäftsführung der ARGE (§ 2 der RV) Die Geschäftsführung der ARGEn soll dadurch gestärkt werden, dass der Geschäftsführer für das Personal die Direktionsbefugnis erhält, im vorgegebenen Rahmen über befristetes Zusatzpersonal sowie über die Steuerung und Qualifizierung der Mitarbeiter eigenständig entscheiden kann. Auch soll die ARGE die Bewirtschaftung der pauschalierten Eingliederungs- und Verwaltungsmittel erhalten. Damit soll auch die dezentrale Beschaffung ermöglicht werden. Auch die Funktion des Haushaltsbeauftragten soll mittels Vertrag auf die ARGE delegiert werden. Inwieweit die beabsichtigten Maßnahmen mit dem Bundeshaushaltsrecht vereinbar sind, dürfte problematisch sein. Auch die Übertragung von Personalbefugnissen auf die ARGE implizieren Fragen der Personalvertretung und nach der Geltung von tariflichen Vereinbarungen. Insgesamt wird durch die Maßnahmen die mit der ARGE errichtete Mischverwaltung zwischen Bund und Kommune immer deutlicher. 2. Stärkung der dezentralen Verantwortung (§ 3 der RV) Die dezentrale Verantwortung der ARGE soll dadurch gestärkt werden, dass das entscheidende Stimmrecht in der Trägerversammlung von einem der beiden Aufgabenträger wahrgenommen und eine bestehende Pattsituation aufgelöst wird. Jedoch sollen bestehende ARGE-Vereinbarungen „Bestandsschutz“ erhalten und das entsprechende Angebot der Arbeitsagentur von kommunaler Seite ohne Folgen abgelehnt werden können. Es wird ausgeführt, was unter operativer Ergebnis- verantwortung zu verstehen ist und welche Aufgaben der Trägerversammlung in diesem Zusammenhang obliegen. Explizit wird festgelegt, dass die Arbeitsmarktpolitik der ARGE sich nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Zielvereinbarung bewegen kann. In Selbstbeschränkung verzichtet die BA auf Weisungen zur operativen Umsetzung. 3. Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung (§ 4 der RV) Um der ARGE mehr Handlungsspielraum zu verschaffen und um die Zentralverwaltung der BA zurückzunehmen, wird die Trennung der Aufgabenträgerschaft, die bei der BA verbleibt, und die Aufgabenwahrnehmung, die kraft Gesetzes auf die ARGE übergeht, durch eine Trennung von Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung ergänzt. Die Umsetzungsverantwortung obliegt der ARGE und soll die übergegangene Aufgabenwahrnehmung verdeutlichen, d. h. ihren Entscheidungs- und Handlungsspielraum für das operative Geschäft kennzeichnen. Bei der Bundesagentur für Arbeit soll die Gewährleistungsverantwortung, d. h. die Verantwortung, die aus der Aufgabenträgerschaft resultiert, verbleiben. In der Praxis wird sich Gewährleistungs- und Umsetzungsverantwortung nicht eindeutig trennen lassen und vielmehr ineinander fließen. In den Verhandlungen wurde einerseits Wert darauf gelegt, dass die Bundesagentur für Arbeit in der Gesamtverantwortung für die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben bleibt und im Rahmen einer Globalsteuerung noch Gestaltungsoptionen hat. Wichtig war dabei, dass die BA weiterhin bereit ist, die Umsetzung vor Ort fachlich und personell zu unterstützen. Die BA nimmt ihre Gewährleistungsverantwortung vor allem über die Trägerversammlung und durch ein Finanzcontrolling wahr. Die hier ursprünglich vorgesehenen rechts- und fachaufsichtlichen Eingriffe sind in den Abstimmungsverhandlungen ganz gestrichen und darauf reduziert worden, dass die Bundesagentur Weisungen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und zur Einhaltung der Zielvereinbarungen „auf das unabweisbar notwendige Maß beschränkt“. Damit sind den vom DLT vorgebrachten Bedenken, dass der BA keine Aufsichtsrechte über die ARGE zugestanden werden können, die im Widerspruch zu § 44b SGB II und zu den Länderpositionen stehen, Rechnung getragen worden. Ungeachtet dessen können der Bundesagentur für Arbeit Gestaltungsrechte, die Ausfluss ihrer Aufgabenträgerschaft sind, nicht verwehrt werden. Damit steht die zentrale Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung immer im Konflikt zu der nach örtlichen Gegebenheiten ausgerichteten kommunalen Aufgabenwahrnehmung. Dieser Konflikt lässt sich auch durch weitere Ausdifferenzierung der Verantwortung der BA nicht auflösen. 4. Verbindliche Ziele und Mindeststandards Die Stärkung der Geschäftsführung und der dezentralen Verantwortung setzt voraus, dass die jeweilige ARGE die von BA und BMWA jährlich abgeschlossene Zielvereinbarungen sowie die Controlling-Berichterstattung, das Benchmarking und die Mindeststandards bei der Leistungserbringung für sich als verbindlich anerkennt. Eine kommunalverantwortete Aufgabenwahrnehmung steht im Widerspruch bundeszentral vorgegebener Zielvereinbarungen und zu bundeseinheitlich festgelegten Mindeststandards. Inwieweit Zielvereinbarungen und Mindeststandards wesentliche Konkretisierungen über den geltenden Gesetzestext hinaus beinhalten, muss abgewartet werden. Deshalb ist vor Ort zu entscheiden, wie mit dieser Voraussetzung umzugehen ist. 5. Weiterentwicklung der IT-Infrastruktur (§ 4 Abs. 2 der RV) In einem Begleitschreiben vom 29.07.2005 (Anlage A2) hat Bundesarbeitsminister Clement klargestellt, dass die Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung von der entsprechenden Bereitstellung der hierfür notwendigen IT-Funktionen durch die BA abhängen und deshalb die Lösung der IT-Probleme Priorität haben. Unabhängig von dieser Vereinbarung liegt es im kommunalen Interesse, dass bei der Festlegung der Prioritäten zur Mängelbeseitigung die kommunalen Träger entsprechend mitwirken. Ein wesentliches Entgegenkommen dürfte der Aussage beigemessen werden, dass dezentrale Möglichkeiten der Datenverarbeitung geprüft werden. Abschließend ist zusammenzufassen, dass der DLT wie der LKT NRW von einer Umsetzung der Vereinbarungsinhalte durch BMWA und BA unabhängig von einer förmlichen Unterzeichung in den Kreisen, die dies wünschen, ausgehen. Die Entscheidungen über potentielle Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit der ARGEn liegen demgemäß in der Hand der Kreise. Die Geschäftsstelle ist insofern an Berichten über erfolgreiche Änderungen von ARGE-Verträgen nach entsprechenden Verhandlungen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung, deren Inhalte nach unserer Auffassung in entsprechender Anwendung auch von den Kreisen in Anspruch zu nehmen sind, interessiert. Als Prüfstein dürfte sich hier insbesondere die vom Bund zur Verhandlungsbasis erhobene Verbindlichkeit bundesweit vereinbarter Zielvereinbarungen und Mindeststandards erweisen, deren Ausgestaltung offen ist. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Dr. Martin Klein Anlagen: A1 und A2