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Allgemeine Vorlage (Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
26 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei - Herr Decker Az: 2016/10 BE: Herr Decker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 112/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 06.11.2001 20.11.2001 TOP: Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro I. Sach- und Rechtslage: Auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben werden zum 1.1.2002 alle Rechtsinstrumente, d. h. auch alle Satzungen, in denen auf DM-Beträge Bezug genommen wird, auf Euro umgestellt. An die Stelle eines ausgewiesenen DM-Betrages tritt automatisch der dem amtlichen Umrechnungskurs ( 1,95583 DM = 1 Euro) entsprechende Euro-Betrag. Wenn zur Erreichung glatter Euro-Beträge Rundungen durchgeführt werden, ist eine Satzungsänderung notwendig. Diese Satzungsänderung hat konstitutiven Charakter, weil durch die Auf- oder Abrundung eine materielle Mehr- oder Minderbelastung für den Bürger entsteht. Aus diesem Grunde ist die Neufestsetzung glatter Euro-Beträge eine materielle Satzungsänderung, bei der alle gesetzlich erforderlichen Verfahrensschritte und Förmlichkeiten einzuhalten sind. Nach Auffassung des Innenministeriums ist es allerdings zulässig, dass alle derartigen Änderungen in einer sogenannten „Artikelsatzung“ zusammengefasst werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in der „Artikelsatzung“ die zu ändernden Satzungen, die jeweils einzelnen Regelungen der Satzungen und deren Beträge aufgeführt sind und diese anschließend ordnungsgemäß bekannt gemacht wird. Im Rahmen ihrer eigenen Umstellungsbemühungen sind die Kommunen vielfach abhängig von gesetzlichen Vorgaben des Bundes, aber auch des Landes Nordrhein-Westfallen. So können beispielsweise unter Umständen notwendige Änderungen in der Hauptsatzung erst erfolgen, wenn geklärt ist, ob und ggf. wie die Höhe der Aufwandsentschädigungen in der Entschädigungsverordnung neu geregelt wird. Das Land NRW hat sich ebenfalls entschlossen, das Landesrecht nahezu vollständig im Rahmen eines Euro-Artikelgesetzes auf die neue Währung umzustellen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes, welches im Entwurf vorliegt, ist allerdings erst nach Beendigung der parlamentarischen Sommerpause, voraussichtlich im September, zu rechnen. Nachstehend werden nunmehr die Satzungsregelungen der Gemeinde Kreuzau aufgeführt, die m.E. einer Anpassung/Glättung bedürfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenfestsetzungen für die kostenrechnenden Einrichtungen (Abwasser-, Abfallbeseitigung, Bestattungswesen, Kehr- und Winterdienstgebühren) in jeweils separaten Sitzungsvorlagen erfolgen, da diese Bereiche im Herbst neu kalkuliert werden müssen. Darüber hinaus erfolgt eine besondere Sitzungsvorlage über die Umstellung auf den Euro in den Bereichen, die nicht Satzungsrecht darstellen (Zuschüsse an Vereine pp.). 2 1. Friedhofsordnung vom 18.4.2000 In § 31 -Zuwiderhandlungen- sind die Größenordnungen des Bußgeldes neu zu bestimmen: bish. Betrag in DM § 31 Zuwiderhandlungen Mindestgeldbuße bei Vorsatz höchstens bei Fahrlässigkeit höchstens 10,00 DM 2.000,00 DM 1.000,00 DM ergibt umgerechnet Euro 5,11 Euro 1.022,58 Euro 511,29 Euro Vorschlag neuer Betrag in Euro 5 Euro 1.000 Euro 500 Euro 2. Vergnügungssteuersatzung vom 7.10.1988 Grundlage für die Festsetzung ist das Gesetz über die Vergnügungssteuer in der Fassung vom 14. Juni 1988. Die gesetzlichen Steuersätze betragen seit 1989 für Spielgeräte in Gaststätten etc. für Geldspielgeräte 30,00 DM je Monat für Unterhaltungsgeräte (Kicker, Flipper, 15,00 DM je Monat Musikboxen etc.) für Spielgeräte in Spielhallen für Geldspielgeräte 90,00 DM je Monat für Unterhaltungsgeräte 20,00 DM je Monat Die Kommunen haben die Möglichkeit, je nach den örtlichen Gegebenheiten höhere Steuersätze festzusetzen, und zwar bis zum maximal dreifachen gesetzlichen Steuersatz. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Kreuzau durch Satzung vom 7.10.1988 Gebrauch gemacht. Seit 1989 lauten die Steuersätze der Gemeinde Kreuzau wie folgt: für Spielgeräte in Gaststätten etc. für Geldspielgeräte 60,00 DM je Monat (= 2-facher gesetzl. Steuersatz) für Unterhaltungsgeräte 15,00 DM je Monat (= gesetzl. Steuersatz) für Spielgeräte in Spielhallen für Geldspielgeräte 270,00 DM je Monat (= 3-facher gesetzl. Steuersatz) für Unterhaltungsgeräte 60,00 DM je Monat (= 3-facher gesetzl. Steuersatz) Durch das "Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW)" wird unter anderem auch das Vergnügungssteuergesetz NRW geändert. Die gesetzlichen Steuersätze werden hierdurch ab 2002 für Apparate in Gaststätten auf 15 Euro (Geldspielgeräte) bzw. 7,50 Euro (Unterhaltungsgeräte) sowie für Apparate in Spielhallen auf 46 Euro (Geldspielgeräte) bzw. 10 Euro (Unterhaltungsgeräte) festgesetzt. Auf dieser Grundlage und unter Beibehaltung der bisherigen Multiplikatoren würden sich für die Gemeinde Kreuzau folgende neuen Steuersätze ergeben: für Spielgeräte in Gaststätten etc. für Geldspielgeräte 30,00 Euro je Monat (= 58,67 DM) für Unterhaltungsgeräte 7,50 Euro je Monat (= 14,67 DM) für Spielgeräte in Spielhallen für Geldspielgeräte 138,00 Euro je Monat (= 269,90 DM) für Unterhaltungsgeräte 30,00 Euro je Monat (= 58,67 DM) Durch die gesetzliche vorgesehene Abrundung auf glatte Euro-Beträge würde das effektive Steueraufkommen demzufolge geringfügig sinken. Nach der letzten Überprüfung aller Lokalitäten in den Monaten Juni und Juli d.J. befinden sich in Gaststätten etc. derzeit 20 Geldspielgeräte 3 und 3 steuerpflichtige Unterhaltungsgeräte. Die Spielhalle in Kreuzau verfügt über 20 Geldspielgeräte und 8 steuerpflichtige Unterhaltungsgeräte. Aufgrund dieser Verhältnisse würden sich Mindereinnahmen von insges. rund 480 DM ergeben. Ich bin der Auffassung, dass für Spielhallen der gesetzlich zulässige Rahmen (3-fache Steuersatz) wie bisher ausgeschöpft werden sollte, d.h. die Steuersätze für Spielhallen wie folgt festzusetzen: für Geldspielgeräte 138,00 Euro je Monat (= 269,90 DM, dies sind 0,10 DM weniger als bisher) für Unterhaltungsgeräte 30,00 Euro je Monat (= 58,67 DM, dies sind 1,33 DM weniger als bisher) Angesichts der seit 1989 unveränderten Steuersätze hinsichtlich der Apparate in Gaststätten schlage ich vor, die Sätze ab 1.1.2002 wie folgt festzusetzen: für Geldspielgeräte 35,00 Euro je Monat (= 68,45 DM, dies sind 8,45 DM je Monat mehr als bisher) für Unterhaltungsgeräte 10,00 Euro je Monat (= 19,56 DM, dies sind 4,56 DM je Monat mehr als bisher) Im Abgleich der Mehreinnahmen aus den Gaststätten (2.192 DM) mit den Mindereinnahmen aus der Spielhalle (128 DM) verbleibt eine haushaltsmäßige Verbesserung von rd. 2.064 DM bzw. rd. 1.055 Euro. 3. Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau vom 19. März 1996 Im § 2 dieser Satzung ist der Geldbetrag nach § 51 Bauordnung NRW auf 7.100,00 DM pro Stellplatz festgelegt.Bei Anwendung des Umrechnungsfaktors von 1,95583 DM für 1 Euro ergibt sich ein neuer Euro-Betrag von 3.630,17 Euro. Aus Praktikabilitätsgründen schlage ich vor, den Geldbetrag auf 3.630,00 Euro pro Stellplatz festzulegen 4. Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage -Entwässerungssatzung- der Gemeinde Kreuzau vom 24. Nov. 1989 Im § 13 - Ordnungswidrigkeiten - ist die Größenordnung der Geldbuße neu zu bestimmen. Bisher ist die Geldbuße mit 100.000 DM beziffert. Durch das Artikelgesetz des Landes wird § 161 a des Landeswassergesetzes des Landes NRW in der Weise geändert, dass die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt werden. Da § 161 a Rechtsgrundlage für die Bußgeldvorschrift der Entwässerungssatzung der Gemeinde ist, muss § 13 entsprechend geändert werden. 5. Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 16. Dez. 1999 Die Festsetzungen des Kosten- und Entgelttarifs nach § 2 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung sollten im Verhältnis 2 (DM) = 1 (Euro) umgestellt werden. Eine Erhöhung einzelner Gebührensätze ist nicht vorgesehen. Es handelt sich im einzelnen um folgende Tarife: bish. Betrag in DM 1. Einsatz von Personal -Stundensatz2. Einsatz von Fahrzeugen je Std., ohne Fahrer 2.1 Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge LF 8/6, LF 16/12, TLF 16/25, LF 16 TS 2.2 Sonderfahrzeuge RW 1, GW-Öl, GW-G, GW-Mess. TSF ergibt umgerechnet Euro Vorschlag neuer Betrag in Euro 48,00 DM 24,54 Euro 24,00 Euro 120,00 DM 61,36 Euro 60,00 Euro 70,00 DM 35,79 Euro 35,00 Euro 4 bish. Betrag in DM 2.3 Mannschaftstransportwagen, Kübel 3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist 3.1 Tragkraftspritze 3.2 Motorsäge 3.3 Stromaggregat 3.4 Hydraulische Schere 3.5 Hydraulischer Spreizer 3.6 Schmutzwasserpumpe 3.7 Industriestaubsauger 4. Gestellung sonstiger Geräte 4.1 Atemschutzgerät einschl. Masken und Anschluss 4.2 Ölsperre pro 20 m/Std. 4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal 6. Brandsicherheitswachen je Feuerwehrmann incl. Fahrzeuggestellung pro Tag 7. Pkw-Brände Für das Ablöschen von Pkw´s pauschal 8. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung werden pauschal erhoben 9. Brandmeldealarm Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 u. 7 werden pauschal erhoben 10. Einfangen herrenloser Tiere pauschal 11. Entsorgung von Sondermüll Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel) wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von (Anlieferung beim Entsorgungsunternehmen, Lohn- und Fahrzeugkosten) berechnet. ergibt umgerechnet Euro Vorschlag neuer Betrag in Euro 50,00 DM 25,56 Euro 25,00 Euro 30,00 DM 20,00 DM 25,00 DM 25,00 DM 20,00 DM 30,00 DM 30,00 DM 15,34 Euro 10,23 Euro 12,78 Euro 12,78 Euro 10,23 Euro 15,34 Euro 15,34 Euro 15,00 Euro 10,00 Euro 12,50 Euro 12,50 Euro 10,00 Euro 15,00 Euro 15,00 Euro 30,00 DM 10,00 DM 10,00 DM 15,34 Euro 5,11 Euro 5,11 Euro 15,00 Euro 5,00 Euro 5,00 Euro 144,00 DM 73,63 Euro 72,00 Euro 360,00 DM 184,07 Euro 180,00 Euro 1.000,00 DM 511,29 Euro 500,00 Euro 1.000,00 DM 511,29 Euro 500,00 Euro 250,00 DM 127,82 Euro 125,00 Euro 25,00 DM 12,78 Euro 12,50 Euro II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Mehreinnahmen aus der Anpassung der Steuersätze der Vergnügungssteuer in Höhe von rd. 2.064 DM/1.055 Euro. Bei zukünftigen Gebührenbescheiden nach dem Kosten- und Entgelttarif der Feuerwehrsatzung ist durch die Umstellung von DM in Euro (2 : 1) mit Mindereinnahmen von 2,2 % zu rechnen. III. Beschlussvorschlag: „Die Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro wird entsprechend dem beiliegenden Verwaltungsentwurf beschlossen“. „Erste Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom ____________ (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch 5 das Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245) und des § 25 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1965 (GV. NRW. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988 (GV. NRW. S. 216) und des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) und der §§ 51, 161a des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) und des § 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG – vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 390) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _____________ folgende Euro-Anpassungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Friedhofsordnung – Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung – der Gemeinde Kreuzau vom 18. April 2000, veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 6. Mai 2000, wird wie folgt geändert: § 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 Euro.“ Artikel 2 Änderung der Vergnügungssteuersatzung Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 7. Oktober 1988, veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 29. Oktober 1988, wird wie folgt geändert: § 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetztes NRW beträgt die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 138,00 Euro und für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.“ § 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von § 19 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes NRW beträgt die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie in anderen jedermann zugänglichen Orten 35,00 Euro und für sonstige Apparate 10,00 Euro je Apparat und angefallenen Kalendermonat.“ 6 Artikel 3 Änderung der Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau Die Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau vom 19. März 1996, veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 27. März 1996, wird wie folgt geändert: § 2 erhält folgende Fassung: „Der Geldbetrag gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW wird auf 3.630,00 Euro pro Stellplatz festgelegt.“ Artikel 4 Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –Entwässerungssatzung der Gemeinde KreuzauDie Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau- vom 24. November 1989, veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 13. Dezember 1989, wird wie folgt geändert: § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.“ Artikel 5 Änderung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) Die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 16. Dezember 1999, veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 8. Januar 2000 wird wie folgt geändert: Der Kosten- und Entgelttarif nach § 2 (3), der Bestandteil der Feuerwehrsatzung ist, erhält folgende Fassung: „K o s t e n – u n d E n t g e l t t a r i f zur Feuerwehrsatzung vom 16.12.1999 Einsatz von Personal Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von berechnet. Dieser Stundensatz wird jährlich zum 01.04. der Entwicklung Personalkosten eines gemeindlichen Bauhofarbeiters angepasst. 2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer 2.1 Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge LF 8/6, LF 16/12, TLF 16/25, LF 16 TS 2.2 Sonderfahrzeuge RW 1, GW-Öl, GW-G, GW-Mess. TSF 2.3 Mannschaftstransportwagen, Kübel 24,00 Euro der durchschnittlichen 60,00 Euro 35,00 Euro 25,00 Euro 7 3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist 3.1 Tragkraftspritze 15,00 Euro 3.2 Motorsäge 10,00 Euro 3.3 Stromaggregat 12,50 Euro 3.4 Hydraulische Schere 12,50 Euro 3.5 Hydraulischer Spreizer 10,00 Euro 3.6 Schmutzwasserpumpe 15,00 Euro 3.7 Industriestaubsauger 15,00 Euro 4. Gestellung sonstiger Geräte 4.1 Atemschutzgerät einschl. Masken und Anschluss 4.2 Ölsperre pro 20 m/Std. 4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal 15,00 Euro 5,00 Euro 5,00 Euro 5. Verbrauchsmaterialien Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Öl- und Säurebindemittel, Schaum) werden zu den am Einsatztag gültigen Preisen berechnet. 6. Brandsicherheitswachen Bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmann (SB) incl. Fahrzeuggestellung pro Tag ein Betrag von 72,00 Euro erhoben. 7. Pkw-Brände Für das Ablöschen von Pkw`s gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden pauschal erhoben. Wenn Feuerlöscher erforderlich sind, werden zusätzlich die Füllgebühren zu den am Einsatztag gültigen Preisen berechnet. 180,00 Euro 8. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung werden pauschal erhoben. 500,00 Euro 9. Brandmeldealarm Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden pauschal erhoben. 500,00 Euro 10. Einfangen herrenloser Tiere Für das Einfangen herrenloser Tiere werden pauschal erhoben. 125,00 Euro 11. Entsorgung von Sondermüll Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von 12,50 Euro (Anlieferung beim Entsorgungsunternehmen, Lohn- und Fahrzeugkosten) berechnet.“ Artikel 6 Inkrafttreten Diese Euro-Anpassungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 8 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Euro-Anpassungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den......................... Der Bürgermeister Walter Ramm „ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________