Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker Az: 2016/10
BE: Herr Decker
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
112/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
06.11.2001
20.11.2001
TOP: Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro
I. Sach- und Rechtslage:
Auf Grund der EU-rechtlichen Vorgaben werden zum 1.1.2002 alle Rechtsinstrumente, d. h. auch
alle Satzungen, in denen auf DM-Beträge Bezug genommen wird, auf Euro umgestellt. An die
Stelle eines ausgewiesenen DM-Betrages tritt automatisch der dem amtlichen Umrechnungskurs (
1,95583 DM = 1 Euro) entsprechende Euro-Betrag.
Wenn zur Erreichung glatter Euro-Beträge Rundungen durchgeführt werden, ist eine
Satzungsänderung notwendig. Diese Satzungsänderung hat konstitutiven Charakter, weil durch
die Auf- oder Abrundung eine materielle Mehr- oder Minderbelastung für den Bürger entsteht. Aus
diesem Grunde ist die Neufestsetzung glatter Euro-Beträge eine materielle Satzungsänderung, bei
der alle gesetzlich erforderlichen Verfahrensschritte und Förmlichkeiten einzuhalten sind.
Nach Auffassung des Innenministeriums ist es allerdings zulässig, dass alle derartigen
Änderungen in einer sogenannten „Artikelsatzung“ zusammengefasst werden. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, dass in der „Artikelsatzung“ die zu ändernden Satzungen, die jeweils einzelnen
Regelungen der Satzungen und deren Beträge aufgeführt sind und diese anschließend
ordnungsgemäß bekannt gemacht wird.
Im Rahmen ihrer eigenen Umstellungsbemühungen sind die Kommunen vielfach abhängig von
gesetzlichen Vorgaben des Bundes, aber auch des Landes Nordrhein-Westfallen. So können
beispielsweise unter Umständen notwendige Änderungen in der Hauptsatzung erst erfolgen, wenn
geklärt ist, ob und ggf. wie die Höhe der Aufwandsentschädigungen in der
Entschädigungsverordnung neu geregelt wird. Das Land NRW hat sich ebenfalls entschlossen,
das Landesrecht nahezu vollständig im Rahmen eines Euro-Artikelgesetzes auf die neue Währung
umzustellen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes, welches im Entwurf vorliegt, ist allerdings erst
nach Beendigung der parlamentarischen Sommerpause, voraussichtlich im September, zu
rechnen.
Nachstehend werden nunmehr die Satzungsregelungen der Gemeinde Kreuzau aufgeführt, die
m.E. einer Anpassung/Glättung bedürfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die
Gebührenfestsetzungen für die kostenrechnenden Einrichtungen (Abwasser-, Abfallbeseitigung,
Bestattungswesen, Kehr- und Winterdienstgebühren) in jeweils separaten Sitzungsvorlagen
erfolgen, da diese Bereiche im Herbst neu kalkuliert werden müssen.
Darüber hinaus erfolgt eine besondere Sitzungsvorlage über die Umstellung auf den Euro in den
Bereichen, die nicht Satzungsrecht darstellen (Zuschüsse an Vereine pp.).
2
1. Friedhofsordnung vom 18.4.2000
In § 31 -Zuwiderhandlungen- sind die Größenordnungen des Bußgeldes neu zu bestimmen:
bish. Betrag in DM
§ 31 Zuwiderhandlungen
Mindestgeldbuße
bei Vorsatz höchstens
bei Fahrlässigkeit höchstens
10,00 DM
2.000,00 DM
1.000,00 DM
ergibt umgerechnet Euro
5,11 Euro
1.022,58 Euro
511,29 Euro
Vorschlag neuer Betrag in
Euro
5 Euro
1.000 Euro
500 Euro
2. Vergnügungssteuersatzung vom 7.10.1988
Grundlage für die Festsetzung ist das Gesetz über die Vergnügungssteuer in der Fassung vom
14. Juni 1988.
Die gesetzlichen Steuersätze betragen seit 1989
für Spielgeräte in Gaststätten etc.
für Geldspielgeräte
30,00 DM je Monat
für Unterhaltungsgeräte (Kicker, Flipper,
15,00 DM je Monat
Musikboxen etc.)
für Spielgeräte in Spielhallen
für Geldspielgeräte
90,00 DM je Monat
für Unterhaltungsgeräte
20,00 DM je Monat
Die Kommunen haben die Möglichkeit, je nach den örtlichen Gegebenheiten höhere Steuersätze
festzusetzen, und zwar bis zum maximal dreifachen gesetzlichen Steuersatz.
Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Kreuzau durch Satzung vom 7.10.1988 Gebrauch
gemacht.
Seit 1989 lauten die Steuersätze der Gemeinde Kreuzau wie folgt:
für Spielgeräte in Gaststätten etc.
für Geldspielgeräte
60,00 DM je Monat
(= 2-facher gesetzl. Steuersatz)
für Unterhaltungsgeräte
15,00 DM je Monat
(= gesetzl. Steuersatz)
für Spielgeräte in Spielhallen
für Geldspielgeräte
270,00 DM je Monat
(= 3-facher gesetzl. Steuersatz)
für Unterhaltungsgeräte
60,00 DM je Monat
(= 3-facher gesetzl. Steuersatz)
Durch das "Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen
(EuroAnpG NRW)" wird unter anderem auch das Vergnügungssteuergesetz NRW geändert.
Die gesetzlichen Steuersätze werden hierdurch ab 2002 für Apparate in Gaststätten auf 15 Euro
(Geldspielgeräte) bzw. 7,50 Euro (Unterhaltungsgeräte) sowie für Apparate in Spielhallen auf
46 Euro (Geldspielgeräte) bzw. 10 Euro (Unterhaltungsgeräte) festgesetzt.
Auf dieser Grundlage und unter Beibehaltung der bisherigen Multiplikatoren würden sich für
die Gemeinde Kreuzau folgende neuen Steuersätze ergeben:
für Spielgeräte in Gaststätten etc.
für Geldspielgeräte
30,00 Euro je Monat (= 58,67 DM)
für Unterhaltungsgeräte
7,50 Euro je Monat (= 14,67 DM)
für Spielgeräte in Spielhallen
für Geldspielgeräte
138,00 Euro je Monat (= 269,90 DM)
für Unterhaltungsgeräte
30,00 Euro je Monat (= 58,67 DM)
Durch die gesetzliche vorgesehene Abrundung auf glatte Euro-Beträge würde das effektive
Steueraufkommen demzufolge geringfügig sinken. Nach der letzten Überprüfung aller Lokalitäten
in den Monaten Juni und Juli d.J. befinden sich in Gaststätten etc. derzeit 20 Geldspielgeräte
3
und 3 steuerpflichtige Unterhaltungsgeräte. Die Spielhalle in Kreuzau verfügt über 20 Geldspielgeräte und 8 steuerpflichtige Unterhaltungsgeräte. Aufgrund dieser Verhältnisse würden sich
Mindereinnahmen von insges. rund 480 DM ergeben.
Ich bin der Auffassung, dass für Spielhallen der gesetzlich zulässige Rahmen (3-fache
Steuersatz) wie bisher ausgeschöpft werden sollte, d.h. die Steuersätze
für Spielhallen wie folgt festzusetzen:
für Geldspielgeräte
138,00 Euro je Monat (= 269,90 DM, dies sind
0,10 DM weniger als bisher)
für Unterhaltungsgeräte
30,00 Euro je Monat (= 58,67 DM, dies sind
1,33 DM weniger als bisher)
Angesichts der seit 1989 unveränderten Steuersätze hinsichtlich der Apparate in
Gaststätten schlage ich vor, die Sätze ab 1.1.2002 wie folgt festzusetzen:
für Geldspielgeräte
35,00 Euro je Monat (= 68,45 DM, dies sind
8,45 DM je Monat mehr als bisher)
für Unterhaltungsgeräte
10,00 Euro je Monat (= 19,56 DM, dies sind
4,56 DM je Monat mehr als bisher)
Im Abgleich der Mehreinnahmen aus den Gaststätten (2.192 DM) mit den Mindereinnahmen
aus der Spielhalle (128 DM) verbleibt eine haushaltsmäßige Verbesserung von rd. 2.064 DM
bzw. rd. 1.055 Euro.
3. Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau vom 19. März 1996
Im § 2 dieser Satzung ist der Geldbetrag nach § 51 Bauordnung NRW auf 7.100,00 DM pro
Stellplatz festgelegt.Bei Anwendung des Umrechnungsfaktors von 1,95583 DM für 1 Euro
ergibt sich ein neuer Euro-Betrag von 3.630,17 Euro. Aus Praktikabilitätsgründen schlage ich vor,
den Geldbetrag auf 3.630,00 Euro pro Stellplatz festzulegen
4. Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage -Entwässerungssatzung- der Gemeinde Kreuzau vom 24. Nov. 1989
Im § 13 - Ordnungswidrigkeiten - ist die Größenordnung der Geldbuße neu zu bestimmen.
Bisher ist die Geldbuße mit 100.000 DM beziffert. Durch das Artikelgesetz des Landes
wird § 161 a des Landeswassergesetzes des Landes NRW in der Weise geändert, dass
die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt
werden. Da § 161 a Rechtsgrundlage für die Bußgeldvorschrift der Entwässerungssatzung
der Gemeinde ist, muss § 13 entsprechend geändert werden.
5. Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie
zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung)
vom 16. Dez. 1999
Die Festsetzungen des Kosten- und Entgelttarifs nach § 2 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung
sollten im Verhältnis 2 (DM) = 1 (Euro) umgestellt werden. Eine Erhöhung einzelner Gebührensätze ist nicht vorgesehen.
Es handelt sich im einzelnen um folgende Tarife:
bish. Betrag in DM
1. Einsatz von Personal -Stundensatz2. Einsatz von Fahrzeugen je Std., ohne Fahrer
2.1 Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge
LF 8/6, LF 16/12, TLF 16/25, LF 16 TS
2.2 Sonderfahrzeuge
RW 1, GW-Öl, GW-G, GW-Mess. TSF
ergibt umgerechnet Euro
Vorschlag neuer Betrag in
Euro
48,00 DM
24,54 Euro
24,00 Euro
120,00 DM
61,36 Euro
60,00 Euro
70,00 DM
35,79 Euro
35,00 Euro
4
bish. Betrag in DM
2.3 Mannschaftstransportwagen, Kübel
3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist
3.1 Tragkraftspritze
3.2 Motorsäge
3.3 Stromaggregat
3.4 Hydraulische Schere
3.5 Hydraulischer Spreizer
3.6 Schmutzwasserpumpe
3.7 Industriestaubsauger
4. Gestellung sonstiger Geräte
4.1 Atemschutzgerät einschl. Masken
und Anschluss
4.2 Ölsperre pro 20 m/Std.
4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal
6. Brandsicherheitswachen
je Feuerwehrmann incl. Fahrzeuggestellung pro Tag
7. Pkw-Brände
Für das Ablöschen von Pkw´s pauschal
8. Missbräuchliche Alarmierung der
Feuerwehr
Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung
werden pauschal erhoben
9. Brandmeldealarm
Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6
u. 7 werden pauschal erhoben
10. Einfangen herrenloser Tiere
pauschal
11. Entsorgung von Sondermüll
Die Entsorgung von Sondermüll (z.B.
kontaminiertem Ölbindemittel) wird zu den
am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von
(Anlieferung beim Entsorgungsunternehmen, Lohn- und Fahrzeugkosten)
berechnet.
ergibt umgerechnet Euro
Vorschlag neuer Betrag in
Euro
50,00 DM
25,56 Euro
25,00 Euro
30,00 DM
20,00 DM
25,00 DM
25,00 DM
20,00 DM
30,00 DM
30,00 DM
15,34 Euro
10,23 Euro
12,78 Euro
12,78 Euro
10,23 Euro
15,34 Euro
15,34 Euro
15,00 Euro
10,00 Euro
12,50 Euro
12,50 Euro
10,00 Euro
15,00 Euro
15,00 Euro
30,00 DM
10,00 DM
10,00 DM
15,34 Euro
5,11 Euro
5,11 Euro
15,00 Euro
5,00 Euro
5,00 Euro
144,00 DM
73,63 Euro
72,00 Euro
360,00 DM
184,07 Euro
180,00 Euro
1.000,00 DM
511,29 Euro
500,00 Euro
1.000,00 DM
511,29 Euro
500,00 Euro
250,00 DM
127,82 Euro
125,00 Euro
25,00 DM
12,78 Euro
12,50 Euro
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Mehreinnahmen aus der Anpassung der Steuersätze der Vergnügungssteuer in Höhe von rd.
2.064 DM/1.055 Euro.
Bei zukünftigen Gebührenbescheiden nach dem Kosten- und Entgelttarif der Feuerwehrsatzung ist
durch die Umstellung von DM in Euro (2 : 1) mit Mindereinnahmen von 2,2 % zu rechnen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Artikelsatzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro wird entsprechend
dem beiliegenden Verwaltungsentwurf beschlossen“.
„Erste Artikelsatzung zur Anpassung
ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom ____________
(Euro-Anpassungssatzung)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch
5
das Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245) und des § 25 des Gesetzes über die
Vergnügungssteuer für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1965 (GV. NRW. S.
361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1988 (GV. NRW. S. 216) und des § 51 Abs. 5
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai
2000 (GV. NRW. S. 439) und der §§ 51, 161a des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S.
926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) und des § 41 Abs. 3 und
4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung – FSHG – vom 10. Februar 1998 (GV.
NRW. S. 122) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel III des
Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 390) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner
Sitzung vom _____________ folgende Euro-Anpassungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
- Friedhofsordnung –
Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung – der Gemeinde
Kreuzau vom 18. April 2000, veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten
vom 6. Mai 2000, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung können
mit Bußgeld geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5 Euro. Sie beträgt bei
vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen
höchstens 500 Euro.“
Artikel 2
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau vom 7. Oktober 1988, veröffentlicht in der
Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 29. Oktober 1988, wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von § 19 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetztes NRW beträgt die
Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen 138,00 Euro und für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
30,00 Euro je Apparat und angefangenen Kalendermonat.“
§ 2 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von § 19 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes NRW beträgt die
Vergnügungssteuer
für
Apparate
mit
Gewinnmöglichkeit
in
Schankwirtschaften,
Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-,
Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie in anderen jedermann zugänglichen Orten 35,00 Euro
und für sonstige Apparate 10,00 Euro je Apparat und angefallenen Kalendermonat.“
6
Artikel 3
Änderung der Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Herstellung
zusätzlicher Parkeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
Die Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau vom 19. März 1996, veröffentlicht in der
Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 27. März 1996, wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
„Der Geldbetrag gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW wird auf 3.630,00 Euro pro Stellplatz festgelegt.“
Artikel 4
Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage –Entwässerungssatzung der Gemeinde KreuzauDie Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage –Entwässerungssatzung der Gemeinde Kreuzau- vom 24. November 1989,
veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom 13. Dezember 1989, wird
wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.“
Artikel 5
Änderung der Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten
(Feuerwehrsatzung)
Die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur
Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom 16.
Dezember 1999, veröffentlicht in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten vom
8.
Januar 2000 wird wie folgt geändert:
Der Kosten- und Entgelttarif nach § 2 (3), der Bestandteil der Feuerwehrsatzung ist, erhält
folgende Fassung:
„K o s t e n – u n d E n t g e l t t a r i f
zur Feuerwehrsatzung vom 16.12.1999
Einsatz von Personal
Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 wird
je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein
Stundenlohn von
berechnet.
Dieser Stundensatz wird jährlich zum 01.04. der Entwicklung
Personalkosten eines gemeindlichen Bauhofarbeiters angepasst.
2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer
2.1 Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge
LF 8/6, LF 16/12, TLF 16/25, LF 16 TS
2.2 Sonderfahrzeuge
RW 1, GW-Öl, GW-G, GW-Mess. TSF
2.3 Mannschaftstransportwagen, Kübel
24,00 Euro
der
durchschnittlichen
60,00 Euro
35,00 Euro
25,00 Euro
7
3. Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist
3.1 Tragkraftspritze
15,00 Euro
3.2 Motorsäge
10,00 Euro
3.3 Stromaggregat
12,50 Euro
3.4 Hydraulische Schere
12,50 Euro
3.5 Hydraulischer Spreizer
10,00 Euro
3.6 Schmutzwasserpumpe
15,00 Euro
3.7 Industriestaubsauger
15,00 Euro
4. Gestellung sonstiger Geräte
4.1 Atemschutzgerät einschl. Masken und Anschluss
4.2 Ölsperre pro 20 m/Std.
4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal
15,00 Euro
5,00 Euro
5,00 Euro
5. Verbrauchsmaterialien
Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Öl- und Säurebindemittel, Schaum) werden zu den am Einsatztag
gültigen Preisen berechnet.
6. Brandsicherheitswachen
Bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmann
(SB) incl. Fahrzeuggestellung pro Tag ein Betrag von
72,00 Euro
erhoben.
7. Pkw-Brände
Für das Ablöschen von Pkw`s gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden pauschal
erhoben. Wenn Feuerlöscher erforderlich sind, werden zusätzlich die
Füllgebühren zu den am Einsatztag gültigen Preisen berechnet.
180,00 Euro
8. Missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr
Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung werden pauschal
erhoben.
500,00 Euro
9. Brandmeldealarm
Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden pauschal
erhoben.
500,00 Euro
10. Einfangen herrenloser Tiere
Für das Einfangen herrenloser Tiere werden pauschal
erhoben.
125,00 Euro
11. Entsorgung von Sondermüll
Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu den am Einsatztag
gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von 12,50 Euro (Anlieferung beim
Entsorgungsunternehmen, Lohn- und Fahrzeugkosten) berechnet.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Euro-Anpassungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
8
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Euro-Anpassungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den.........................
Der Bürgermeister
Walter Ramm „
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________