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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 84/2006
30.10.2006
Az.: 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
15.11.2006
ÖPNV-Umlage
hier: Sachstand Modifizierung
Inhalt:
I
Derzeitige Umlage
II.
Anpassungsbedarf
1. Verhältnis verkehrsleistungsabhängiger und – unabhängige Anteil
2. Unterschiedliche Ausgleichzahlungen an die den Kreis bedienenden Verkehrsunternehmen
3. Berücksichtigung Schülerverkehr
4. Minderungssatz (50 % für verkehrsleistungsunabhängigen Anteil) Stadt Euskirchen
5. Minderungssatz (10%) Euskirchen wegen Betriebshof
6. Berücksichtigung eines Anteils der kommunalen AST-Kosten in der ÖPNV-Umlage
III.
Weiteres Vorgehen
IV
Bisherige Anregungen der Kommunen
I
Derzeitige Umlage
Der derzeitige ÖPNV-Umlageschlüssel als Mehrbelastung zur Kreisumlage verteilt das Defizit der
KVE über einen verkehrsleistungsunabhängigen Anteil (1/3) und einen verkehrsleistungsabhängigen Anteil (2/3).
Diese Aufteilung entsprach in den Jahren 1996/97 dem Verhältnis zwischen „allgemeinen“ Kosten
der KVE (Personal- und Sachkosten, Organisation) und dem verkehrsleistungsabhängigem Anteil.
Der verkehrsleistungsunabhängige Anteil richtet sich nach der Einwohnerdichte, wobei die Stadt
Euskirchen von einem Minderungssatz (50 %) begünstigt wird. Damit soll dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass „der Verwaltungsaufwand der KVE für den Regionalverkehr der Stadt
Euskirchen aufgrund der Aufgabenträgerschaft der Stadt Euskirchen und den Leistungen für den
Seite - 2 kirchen aufgrund der Aufgabenträgerschaft der Stadt Euskirchen und den Leistungen für den
Stadtverkehr im Vergleich zu den übrigen Kommunen im Kreis Euskirchen geringer ist.“
Die Verteilung des verkehrsleistungsabhängigen Anteils erfolgt durch Multiplikation der Nutzkilometer je Linie mit den erschlossenen Einwohnern je Linie und Gemeinde. Durch diesen Anteil wird
einerseits sichergestellt, dass die Kommunen, die eine bessere ÖPNV-Bedienung erhalten, auch
höhere Aufwendungen tragen und andererseits auch die Nutzbarkeit des Angebotes (erschlossene
Einwohner) berücksichtigt wird.
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgleichzahlungen an die den Kreis bedienenden
Verkehrsunternehmen werden die tatsächlich erbrachten Nutzkilometer im Verhältnis der Ausgleichzahlungen je Nutzkilometer gemindert.
Minderungssätze für Aufwendungen im Schülerverkehr § 42 und § 43 Nr. 2 PBefG (jeweils 5 %)
sollen einen Anreiz schaffen, die Schülerbeförderung nach den § 42 und § 43 Nr. 2 PBefG beizuhalten bzw. freigestellte Schülerverkehre in den o.a. Schülerverkehr umzuwandeln. Dies vor dem
Hintergrund, dass Schülerverkehre nach § 42 und § 43 Nr. 2 PBefG die Wirtschaftlichkeit des allgemeinen ÖPNV erhöhen und auch zu einem verbesserten Verkehrsangebot für die sonstige Bevölkerung beitragen.
Ein weiterer Minderungssatz (10 %) begünstigt die Stadt Euskirchen, da davon ausgegangen wird,
dass im Stadtgebiet Euskirchen durch die Lage des Betriebshofes betriebsbedingte Leerfahrten
vom oder zum Betriebshof anfallen, die soweit wie möglich im Fahrplan als Linienfahrten ausgewiesen und damit über die Nutzkilometer der Stadt Euskirchen zugerechnet werden.
Leistungen des bisherigen Freizeitnetzes gehen grundsätzlich nur mit den Nutzkilometern ohne
Berücksichtigung der erschlossenen Einwohner in die Berechnung ein, da der Nutzen für eine
Kommune nicht ausschließlich darin liegt, dass eigene Einwohner erschlossen sind, sondern darüber hinaus die Linie regionalen und überregionalen Nutzen erfüllt.
Diskutiert wird derzeit, dass die Kosten und die Verkehrsleistungen für die neu eingerichtete SB 82
(NP-Shuttle) wegen der herausragenden touristischen Bedeutung z.T. oder vollständig über eine
gesonderte Umlage abgebildet werden.
Seit einer Ende 2002 beschlossenen Modifikation des Umlageschlüssels werden zudem TaxiBusVerkehre und kommunale Kosten für tagsüber durchgeführte AST-Verkehre berücksichtigt.
II.
Anpassungsbedarf
Im Rahmen der kommunalen Diskussion über eine Modifizierung der ÖPNV-Umlage wurde von
einigen Kommunen die Auffassung vertreten, dass nicht das Verfahren geändert, sondern eine
Minimierung des Gesamtumlagebetrages erreicht werden sollte.
Andere Kommunen, insbesondere die Stadt Euskirchen sahen konkrete Änderungsnotwendigkeiten. Die Anregungen der Kommunen sind unter IV wiedergegeben.
Zum Teil sind die von den Kommunen vorgebrachten Argumente begründet bzw. sie beinhalten
richtige Ansätze. Aus Sicht der Verwaltung haben sich darüber hinaus im Rahmen der Erarbeitung
der Umlage 2005 weitere Änderungsnotwendigkeiten aufgezeigt. Hervorzuheben ist auch, dass
der derzeitige Umlageschlüssel sehr kompliziert ist und die Bearbeitung zeitaufwändig ist.
Die „Problembereiche“ sind nachfolgend, sofern möglich bereits mit Lösungsansätzen, dargestellt:
Seite - 3 1.
Verhältnis verkehrsleistungsabhängiger und – unabhängige Anteil
Gemäß Wirtschaftsplanung 2006 der KVE beträgt das Verhältnis zwischen „allgemeinen“ Kosten
der KVE (Personal- und Sachkosten, Organisation) und dem verkehrsleistungsabhängigem Anteil
in etwa 13 % zu 87 %. Durch die ab 2007 wirksam werdende Umstrukturierung wird sich der allgemeine Kostenanteil weiter reduzieren. Aktualisierte Angaben über das zu erwartende RVKDefizit werden zum Jahresende erwartet.
Dieses gegenüber 1996/1997 veränderte Verhältnis sollte auch in der Verteilung der Kosten Berücksichtigung finden.
Ein Lösungsansatz ist es, im Rahmen einer nach wie vor differenzierten ÖPNV-Umlage die allgemeinen Kosten der KVE nach den Umlagegrundlagen der allgemeinen Kreisumlage umzulegen
und die Kosten für die Verkehrsleistungen nach einem zu entwickelnden neuen und vereinfachten
Schlüssel.
Bei Teil-Berücksichtigung der Umlagegrundlagen der allgemeinen Kreisumlage wäre gleichzeitig
die bisherige Eingangsgröße „Einwohnerdichte“ ersetzt durch die Eingangsgröße „Einwohneranzahl“ und damit die Finanzkraft der Kommunen eher widergespiegelt.
2.
Unterschiedliche Ausgleichzahlungen an die den Kreis bedienenden Verkehrsunternehmen
Die KVE leistet im Rahmen der RVK- Umlage Ausgleichszahlungen an die RVK, und zwar unter
Berücksichtigung des Gesamtlinienergebnisses für das Kreisgebiet. Auch in der ÖPNV-Umlage
des Kreises Euskirchen wird in Anwendung des Solidarprinzips die unterschiedliche Wirtschaftlichkeit einzelner Linien nicht berücksichtigt.
Bis einschließlich Februar bzw. Mai 2006 wurden darüber hinaus seitens der KVE Zahlungen für
die Linien der Fa. Bank bzw. des AVV geleistet, die -wie oben dargestellt- gekürzt in der Umlage
berücksichtigt wurden.
Seit März bzw. Juni 2006 werden seitens der KVE nur noch Zahlungen an die RVK geleistet.
Bei konsequenter Fortführung des bisherigen Umlageschlüssels würden somit die Leistungen der
Bank – und AVV-Linien (nämlich gekürzt auf 0 %) nicht mehr in die Umlage einfließen. Die betroffenen Kommunen (insbesondere Zülpich und Schleiden) würden damit von Verkehrsleistungen
profitieren, dafür aber keinen Kostenanteil zahlen.
Dies würde dem Solidarprinzip einer kreisweiten Betrachtung widersprechen.
Auch vor dem Hintergrund, dass die Zahlung oder Nichtzahlung von Ausgleichsbeträgen an Verkehrsunternehmen Aufgabe des Kreises als Aufgabenträger des ÖPNV ist und von den Kommunen nicht beeinflusst wird, wird die Fortführung des Umlageschlüssels unter diesen Voraussetzungen daher als nicht sachgerecht angesehen.
„Problematisch“ und bisher in der Umlage noch in keiner Form berücksichtigt, sind darüber hinaus
die Verkehre der Fa. Schäfer im Stadtgebiet Mechernich sowie Leistungen der SVE im Stadtgebiet
Euskirchen, soweit diese bei Einführung des Stadtverkehrs Euskirchen Regionalverkehrsleistungen der RVK ersetzt hatten.
Ein Lösungsansatz liegt darin, alle Verkehrsleistungen nach § 42 PBefG ungekürzt in der Umlage
zu berücksichtigen, so dass sich die Kommunen in Abhängigkeit der erbrachten Verkehrsleistung
beteiligen und unabhängig vom jeweiligen Linienergebnis. Damit würde einerseits dem Solidargedanken Rechnung getragen, nämlich, dass das Ergebnis aller Linien im Kreis Euskirchen Berücksichtigung findet. Andererseits würde diese Lösung auch dem Gedanken des vom Kreistag beschlossenen Linienbündelungskonzeptes entsprechen, dass „gute“ und „schlechte“ Linien gemeinsam betrachtet werden und einer „Rosinenpickerei“ entgegengewirkt wird.
Seite - 4 3.
Berücksichtigung Schülerverkehr
Die Kommunen tragen derzeit folgende Aufwendungen für den Schülerverkehr:
a) Für § 42 PBefG-Verkehre (allg. Linienverkehr) durch den Erwerb bzw. die Erstattung von
Schülerjahreskarten oder SchülerTickets
b) Für § 43 Nr. 2 PBefG-Verkehre (Schülerverkehr als besonderer Linienverkehr) durch vertraglich
vereinbarte Ausgleichzahlungen an die Verkehrsunternehmen i.d.R. in Abhängigkeit von
Kilometerleistung und Schüleranzahl. Diese Verkehre verkehren nach Fahrplan und können –
soweit vom Verkehrsunternehmen beantragt- auch für sonstige Fahrgäste „geöffnet“ werden. Die §
43 Nr. 2 PBefG-Verkehre der RVK im Südkreis sind „geöffnet“.
c) Für freigestellte Schülerverkehre, sogenannte FO-Verkehre durch vertraglich vereinbarte Ausgleichzahlungen für z.B. Schwimmbadfahrten oder die Beförderung von Förderschülern außerhalb
eines Fahrplanes in Abhängigkeit einer konkreten Bestellung durch den Schulträger.
In der bisherigen ÖPNV-Umlage wurden Minderungssätze für die unter a) und b) aufgeführten Verkehre berücksichtigt. Die Kilometerleistungen der § 43 Nr. 2 PBefG-Verkehre gingen bisher jedoch
nicht in die ÖPNV-Umlage ein.
Aufgrund der engen Verzahnung zwischen beiden Verkehren und der Tatsache, dass das Linienergebnis der § 43 Nr. 2 PBefG- Verkehre in das Gesamtergebnis der RVK für den Kreis Euskirchen eingeht, sollten zukünftig auch die Kilometerleistungen der § 43 Nr. 2 PBefG- Verkehre in die
Umlage einfließen.
Sofern zukünftig neben den Verkehrsleistungen nach § 42 PBefG auch die § 43 Nr. 2 Kilometerleistungen in die Umlage eingehen, müssten die Aufwendungen der Kommunen bzw. anteilige
Aufwendungen für beide Verkehre vom jeweils zu tragenden Kommunenanteil an der ÖPNVUmlage in Abzug gebracht werden.
Damit würden gleichzeitig die Leistungen der Städte Zülpich und Mechernich, die eine Eigenwirtschaftlichkeit der § 42 PBefG-Linien ermöglichen, angemessen berücksichtigt.
Leistungen für FO-Verkehre bleiben nach wie vor außen vor, da diese dem ÖPNV nicht dienlich
sind und kein Anreiz auf Umwandlung in FO-Verkehre geschaffen werden soll.
4.
Minderungssatz (50 % für verkehrsleistungsunabhängigen Anteil) Stadt Euskirchen
Da sich der Anteil der allgemeinen Kosten der KVE reduziert hat (s. unter I), hätte die Fortführung
des Minderungssatzes veränderte Auswirkungen auf die Stadt Euskirchen (geringere Minderung).
Auch würde die Beibehaltung des Minderungssatzes nicht im Einklang mit dem unter Ziff. 1 dargestellten Lösungsansatz stehen (verkehrsleistungsunabhängiger Anteil wird wie allg. Kreisumlage
verteilt).
Es stellt sich zudem die Frage, ob ein solcher Minderungssatz überhaupt zu rechtfertigen ist.
Nach Auskunft der KVE ist ein verminderter Arbeitsaufwand für das Stadtgebiet Euskirchen aufgrund der gesonderten Aufgabenträgerschaft der Stadt Euskirchen nicht darstellbar, da die Planung und Umsetzung von Regionallinien auf dem Stadtgebiet Euskirchen ebenfalls durch die KVE
erfolgt. Es gilt daher zu diskutieren, ob dieser Minderungssatz weiterhin aufgenommen wird.
In jedem Fall sollte die besondere Rolle der Stadt Euskirchen jedoch berücksichtigt werden. Dies
vor dem Hintergrund, dass die SVE als Verkehrsunternehmen im Jahr 1997 Regionalverkehrsleistungen ersetzt hat.
Es wäre allerdings zu kurz gegriffen, nur die damals ersetzten Leistungen zu berücksichtigen, sondern es müsste eine Betrachtung aus Kreissicht erfolgen, welche Regionalverkehrsleistungen auf
Seite - 5 auf dem Stadtgebiet Euskirchen in Abhängigkeit von z.B. Zentrumsfunktion und Bevölkerungsdichte erbracht werden müssten.
Eine solche Betrachtung erfolgt in der Regel durch den NVP. Im letzten NVP wurde jedoch in Anbetracht des bestehenden Stadtverkehrsangebotes keine vertiefende Betrachtung des Stadtgebietes Euskirchen vorgenommen. Dies wäre somit nachzuholen.
5.
Minderungssatz (10%) Euskirchen wegen Betriebshof
In die ÖPNV-Umlageberechnung des Kreises Euskirchen gehen die von der RVK gemeldeten
Nutzkilometerleistungen ein. Leerfahrten, also Fahrten vom oder zum Betriebshof, die nicht von
Fahrgästen genutzt werden, aber auch Leerfahrten zwischen einzelnen Linien werden hier nicht
berücksichtigt.
Der Anteil betriebsbedingte Leerfahrten vom oder zum Betriebshof, die im Fahrplan als Linienfahrten ausgewiesen wurden und damit über die Nutzkilometer der Stadt Euskirchen zugerechnet
werden, wurde 1996/97 seitens der RVK mit ca. 10 % angenommen.
Zur Prüfung, ob der Minderungssatz weiterhin gerechtfertigt ist, muss eine aktualisierte Berechnung der RVK angefordert werden. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, ob solche betriebsbedingten Leerfahrten, die im Fahrplan als Linienfahrten ausgewiesen werden, nicht auch in anderen Kommunen anfallen, z.B. bedingt durch Einsatzfahrten der Subunternehmer oder aufgrund der
Verknüpfungen zwischen den § 42 und § 43 Nr. 2 Verkehren, mit der Folge, dass der Minderungssatz an sich in Frage zu stellen wäre.
6.
Berücksichtigung eines Anteils der kommunalen AST-Kosten in der ÖPNV-Umlage
Die Einrichtung des TaxiBusses führte im Jahr 2002 zu einer Verbesserung des Verkehrsangebotes. Bestehende AST-Verkehre konnten damals teilweise zurückgefahren werden. Aus planerischen Gesichtspunkten wurde festgelegt, dass Ortsteile, die nicht am Linienweg einer TaxiBusLinie liegen, ihre AST-Bedienung im Tagesverkehr behalten. Um diese Kommunen nicht zu
benachteiligen, werden die kommunalen AST-Kosten im Zeitfenster des TaxiBusses in der ÖPNVUmlage berücksichtigt.
AST-Kosten der Kommunen Weilerswist und Euskirchen wurden bisher nicht berücksichtigt, da
diese nicht von der KVE betreut und abgerechnet werden. Dem Grunde nach müssten jedoch
auch diese AST-Kosten anteilig berücksichtigt werden.
Dazu müsste allerdings kreisseitig ein Standard festgeschrieben werden (z.B. 2 Std. –Takt), da
das Angebot der Stadt Euskirchen z.T. einen Stundentakt vorsieht.
III.
Weiteres Vorgehen
Sollte den derzeitigen Lösungsansätzen gefolgt werden, muss die ÖPNV-Umlage eine grundlegende Änderung erfahren. Da dazu jedoch auch neue Festlegungen im NVP notwendig sind, ist
eine kurzfristige Verabschiedung eines neuen Schlüssels nicht möglich.
Es wird daher vorgeschlagen, im Jahr 2007 einen ÖPNV-Schlüssel mit Rückwirkung ab 2006 zu
entwickeln und zu beschließen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Novelle des ÖPNVG NRW, die im Januar
2008 in Kraft treten soll. Nach dem bisherigen Eckpunktepapier (siehe gesonderten Tagesordnungspunkt „Novelle des ÖPNVG NRW“) wird sich voraussichtlich ein wesentlich veränderter Finanzierungsrahmen ergeben, der ggf. ebenfalls in der ÖPNV-Umlage Berücksichtigung finden
muss.
Seite - 6 IV
Bisherige Anregungen der Kommunen (Kurzfassung)
•Es soll nicht das Verfahren geändert werden, sondern es soll eine Minimierung des GesamtUmlagebetrages erreicht werden.
•1/3 – 2/3 – Aufteilung sowie doppelte Berücksichtigung der Einwohnerdichte nicht nachvollziehbar.
•Leistungen der SVE, die Regionalverkehrsleistungen bspw. der RVK ersetzen, müssten einfließen.
•Einbeziehung auch der AST-Verkehre Euskirchen und Weilerswist oder keine (Anmerkung: bisher nur AST, die über KVE abgerechnet werden).
•Gewichtung der Nutz-km mit km-Kosten verschiedener Unternehmen ist nicht tragbar.
•Haltestellenradien der SB98 sollte wie im NVP auf 500m angepasst werden (Anmerkung: bisher
1.000m wie Bahnhöfe).
•Gewichtung mit erschlossenen Einwohnern nicht mehr zeitgemäß.
•Minderungssatz für EU „ 50% der Einwohnerdichte“ aus Sicht Stadt Euskirchen nicht ausreichend, da SVE bereits Overheadkosten RVK zahlt. Hier sollte ggf. eine kommunengenaue Abrechnung der Stunden der KVE erfolgen.
•Berechnungsreihenfolge der Minderungssätze sollte geprüft werden
•Ansatz nicht bei den Verteilungskriterien, sondern bei Herkunft und Ursachen des Defizits.
•Gefordert wird insbesondere eine Transparenz der RVK-Linienerfolgsrechnung
•Einige Kommunen sehen keinen Änderungsbedarf
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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