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Beschlussvorlage GB (Widmung der Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
55 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Widmung der Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang) Beschlussvorlage GB (Widmung der Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 278/2006 31.10.2006 Az.: 66 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 15.11.2006 Kreisausschuss 29.11.2006 Kreistag 20.12.2006 Widmung der Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang Sachbearbeiter/in: Herr Mohr Tel.: 15 238 Abt.: 66 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite X Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt:54201 gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt der Widmung der Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang sowie des Anschlusses an den Parkplatz Walberhof als Kreisstraße zu. Seite - 2 Begründung: Die Diskussion zum Wegeplan im Nationalpark stellte heraus, dass die Notwendigkeit besteht, die Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang sowie den Anschluss an den Parkplatz Walberhof in eine öffentliche Straße umzuwidmen. Vorgesehen ist die Widmung zur Kreisstraße (siehe hierzu Niederschrift zu V 218/2006). Seitens der Fachabteilung hat zwischenzeitlich eine Überprüfung der Vorraussetzungen zur Widmung als Kreisstraße stattgefunden. Gemäß § 3 Abs. 3 StrWG (Einteilung der öffentlichen Straßen) sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben. In den Kommentierungen zu § 3 Abs. 3 StrWG wird der Kreisstraßenbegriff näher definiert: Kreisstraßen sollen insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare innergemeindliche Zentren sowie Zentren, die für den Kreis oder die kreisfreie Stadt entsprechende verkehrliche Bedeutung haben, verbinden. Es ist auch dann von einer Kreisstraße auszugehen, wenn hierdurch „überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger“ angebunden werden. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung zwangsläufig zu zwischenörtlichem Verkehr im Sinne der Bedienung durch Kreisstraßen führen. Aufgrund der bereits heute großen Besucherzahl im Camp Vogelsang und der zu erwartenden steigenden touristischen Bedeutung des Areals, ist die Vorraussetzung eines überörtlich bedeutsamen Verkehrserzeugers gegeben. Die entsprechend § 6 Abs 2 erforderliche Zustimmung des Baulastträgers B 266, Landesbetrieb Straßen NRW wurde bereits mündlich erteilt. Die Fachabteilung schlägt vor, der Widmung gemäß § 6 StrWG für die Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang, von der B 266 bis zum Adlerhof, sowie für den gegenüberliegenden Anschluss an den Parkplatz Walberhof als Kreisstraße mit dem Vorbehalt zuzustimmen, dass die entsprechend § 6 Abs 5 StrWG erforderliche Zustimmung und die spätere Besitzeinweisung durch den Grundstückseigentümer Bundesrepublik Deutschland erfolgt. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)