Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 278/2006
31.10.2006
Az.: 66
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
15.11.2006
Kreisausschuss
29.11.2006
Kreistag
20.12.2006
Widmung der Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang
Sachbearbeiter/in: Herr Mohr
Tel.: 15 238
Abt.: 66
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
X Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
X Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:54201
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag stimmt der Widmung der Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang sowie des Anschlusses an den Parkplatz Walberhof als Kreisstraße zu.
Seite - 2 Begründung:
Die Diskussion zum Wegeplan im Nationalpark stellte heraus, dass die Notwendigkeit besteht, die
Zufahrtsstraße zum Camp Vogelsang sowie den Anschluss an den Parkplatz Walberhof in eine
öffentliche Straße umzuwidmen. Vorgesehen ist die Widmung zur Kreisstraße (siehe hierzu Niederschrift zu V 218/2006).
Seitens der Fachabteilung hat zwischenzeitlich eine Überprüfung der Vorraussetzungen zur Widmung als Kreisstraße stattgefunden.
Gemäß § 3 Abs. 3 StrWG (Einteilung der öffentlichen Straßen) sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung dienen oder zu
dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben.
In den Kommentierungen zu § 3 Abs. 3 StrWG wird der Kreisstraßenbegriff näher definiert: Kreisstraßen sollen insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare innergemeindliche
Zentren sowie Zentren, die für den Kreis oder die kreisfreie Stadt entsprechende verkehrliche Bedeutung haben, verbinden. Es ist auch dann von einer Kreisstraße auszugehen, wenn hierdurch
„überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger“ angebunden werden. Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung zwangsläufig zu zwischenörtlichem Verkehr im
Sinne der Bedienung durch Kreisstraßen führen.
Aufgrund der bereits heute großen Besucherzahl im Camp Vogelsang und der zu erwartenden
steigenden touristischen Bedeutung des Areals, ist die Vorraussetzung eines überörtlich bedeutsamen Verkehrserzeugers gegeben. Die entsprechend § 6 Abs 2 erforderliche Zustimmung des
Baulastträgers B 266, Landesbetrieb Straßen NRW wurde bereits mündlich erteilt.
Die Fachabteilung schlägt vor, der Widmung gemäß § 6 StrWG für die Zufahrtsstraße zum Camp
Vogelsang, von der B 266 bis zum Adlerhof, sowie für den gegenüberliegenden Anschluss an den
Parkplatz Walberhof als Kreisstraße mit dem Vorbehalt zuzustimmen, dass die entsprechend § 6
Abs 5 StrWG erforderliche Zustimmung und die spätere Besitzeinweisung durch den Grundstückseigentümer Bundesrepublik Deutschland erfolgt.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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