Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 266/2006
25.10.2006
Az.: 60.11
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
15.11.2006
Kreisausschuss
29.11.2006
Kreistag
20.12.2006
Erlass der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Frau Zimmermann
Tel.: 15 234
Abt.: 60.11
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
gez.
Hessenius
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der als Anlage beigefügten Fassung.
Begründung:
Seite - 2 -
Die Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) ist auf der Grundlage der neuen Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) vorzunehmen. Darüber hinaus wurden folgende Regelungen - bei
denen es in der Vergangenheit zu zahlreichen Unstimmigkeiten bei der Anlieferung gekommen
war – ergänzt:
1.
Für Abfälle gewerblicher Herkunft wird derzeit eine kostendeckende Gebühr erhoben. Da
nicht alle Gemeinden Sammelsysteme für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anbieten,
wurde in § 4 Buchstabe b) die Möglichkeit geschaffen, diese Abfallstoffe nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung der Gemeinde, zum Preis des Buchstaben a) anzunehmen.
Hierdurch wird eine Gleichbehandlung von Gewerbetreibenden erreicht.
2.
Die in § 4 Buchstabe c) aufgeführte, sogenannte „Kleinmengenregelung“ wird klarer formuliert. Hiernach können ab 01.01.2007 Abfälle zur Beseitigung, die von privaten Haushalten
unmittelbar am AWZ angeliefert werden, bis zu einer Menge von 1 m³ und unter 200 kg
Gewicht, zu einer Gebühr von 10,00 € angeliefert werden.
3.
In § 5 wurden die asbesthaltigen Abfälle näher bezeichnet und mit Abfallschlüsselnummern
versehen.
4.
In § 6 Absatz 1a) wird die Gebühr für die kompostierbaren Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen, der Gebühr für Bioabfälle angepasst, da diese einen ähnlichen hohen Aufwand im Kompostwerk verursachen.
5.
In § 6 Abs. 1g) wird ein neuer Gebührentarif für Flachglas eingeführt, da entsprechend dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung hat.
6.
In § 6 Abs. 1h) wird ein neuer Gebührentarif für „Sulfathaltige Baustoffe“ eingeführt. Ab
2007 muss der Bauschutt einer zugelassenen Recyclinganlage zugeführt werden. Diese
schließt sulfathaltige Baustoffe aus. Die „Sulfathaltigen Baustoffe“ sind daher einer hierfür
zugelassenen Anlage zuzuführen.
Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Gebührensatzung enthält die Anlage 3.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)