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Beschlussvorlage GB (Erlass der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Erlass der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Erlass der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 266/2006 25.10.2006 Az.: 60.11 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 15.11.2006 Kreisausschuss 29.11.2006 Kreistag 20.12.2006 Erlass der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Zimmermann Tel.: 15 234 Abt.: 60.11 Die Vorlage berührt nicht den Etat X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der als Anlage beigefügten Fassung. Begründung: Seite - 2 - Die Änderung der Gebührensatzung (Anlage 1) ist auf der Grundlage der neuen Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 2) vorzunehmen. Darüber hinaus wurden folgende Regelungen - bei denen es in der Vergangenheit zu zahlreichen Unstimmigkeiten bei der Anlieferung gekommen war – ergänzt: 1. Für Abfälle gewerblicher Herkunft wird derzeit eine kostendeckende Gebühr erhoben. Da nicht alle Gemeinden Sammelsysteme für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anbieten, wurde in § 4 Buchstabe b) die Möglichkeit geschaffen, diese Abfallstoffe nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung der Gemeinde, zum Preis des Buchstaben a) anzunehmen. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung von Gewerbetreibenden erreicht. 2. Die in § 4 Buchstabe c) aufgeführte, sogenannte „Kleinmengenregelung“ wird klarer formuliert. Hiernach können ab 01.01.2007 Abfälle zur Beseitigung, die von privaten Haushalten unmittelbar am AWZ angeliefert werden, bis zu einer Menge von 1 m³ und unter 200 kg Gewicht, zu einer Gebühr von 10,00 € angeliefert werden. 3. In § 5 wurden die asbesthaltigen Abfälle näher bezeichnet und mit Abfallschlüsselnummern versehen. 4. In § 6 Absatz 1a) wird die Gebühr für die kompostierbaren Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen, der Gebühr für Bioabfälle angepasst, da diese einen ähnlichen hohen Aufwand im Kompostwerk verursachen. 5. In § 6 Abs. 1g) wird ein neuer Gebührentarif für Flachglas eingeführt, da entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung hat. 6. In § 6 Abs. 1h) wird ein neuer Gebührentarif für „Sulfathaltige Baustoffe“ eingeführt. Ab 2007 muss der Bauschutt einer zugelassenen Recyclinganlage zugeführt werden. Diese schließt sulfathaltige Baustoffe aus. Die „Sulfathaltigen Baustoffe“ sind daher einer hierfür zugelassenen Anlage zuzuführen. Eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Gebührensatzung enthält die Anlage 3. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)