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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 266/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 3 zu V 266/2006 Gegenüberstellung Gebührensatzung Bisherige Fassung Neue Fassung § 4 Abs. 1 Buchstabe a) § 4 Abs. 1 Buchstabe a) Die Gebühr für die Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) beträgt Die geänderte Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) beträgt derzeit 157,70 €/t ab dem 01.01.2007 ab dem 01.01.2008 § 4 Abs. 1 Buchstabe b) 164,00 €/t 170,55 €/t § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt derzeit 190,00 €/t Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt ab 01.01.2007 200,00 €/t Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die nicht über die Sammelsysteme der Kommunen entsorgt werden können, werden nach Buchstabe a) abgerechnet, sofern der Abfallerzeuger dem Kreis Euskirchen die Freistellungsbescheinigung der Gemeinde vorlegt. § 4 Abs. 1 Buchstabe c) § 4 Abs. 1 Buchstabe c) Bei der Anlieferung von Abfällen zur Beseitigung, die von privaten Haushalten unmittelbar angeliefert werden, beträgt die Gebühr bis 1 m³ und maximal 200 kg Gewicht = 10,00 € §5 Die Gebühr für Farben/Lacke beträgt derzeit Bei der Anlieferung von Abfällen zur Beseitigung, die von privaten Haushalten unmittelbar angeliefert werden, beträgt die Gebühr bis 1 m³ und unter 200 kg Gewicht = 10,00 € §5 2,00 €/kg Nachtspeicheröfen werden bisher als gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten zum Preis von 173,10 €/t angenommen. Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2007 für Farben und Lacke für Dispersionsfarben 2,00 €/kg 1,50 €/kg Ab dem 01.01.2007 wird für Nachtspeicheröfen ein Stückpreis von 80 € erhoben. Anlage 3 zu V 266/2006 Gegenüberstellung Gebührensatzung Bisherige Fassung §5 Für Abfälle der Anlage II c der Abfallsatzung werden folgende Gebühren erhoben: asbesthaltige Abfälle 173,10 €/t § 6 Abs. 1 Buchstabe a) Neue Fassung §5 Für Abfälle der Anlage II c der Abfallsatzung werden folgende Gebühren erhoben: asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten (ASN 16 02 12) (Nachtspeicheröfen werden nach Stückpreis abgerechnet). Die Gebühr bleibt unverändert 173,10 €/t. Zur Klarstellung wurden die einzelnen Abfallarten mit ASN benannt. § 6 Abs. 1 Buchstabe a) Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen, beträgt z. Zt. 76,90 €/t Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehrauswand verursachen beträgt ab 01.01.2007 99,50 €/t Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten, beträgt derzeit 157,70 €/t Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten, beträgt ab 01.01.2007 164,00 €/t ab 01.01.2008 170,55 €/t § 6 Abs. 1 Buchstabe b) Für die Verwertung von Ziegel, Kalksandsteinmauerwerk etc. beträgt die Gebühr 10,20 €/t bzw. 11,60 €/t. Die Mindestgebühr beträgt 6,00 €. § 6 Abs. 1 Buchstabe b) Für die Verwertung von Ziegel, Kalksandsteinmauerwerk etc. beträgt die Gebühr 20,00 €. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 €. Anlage 3 zu V 266/2006 Gegenüberstellung Gebührensatzung Bisherige Fassung § 6 Abs. 1 Buchstabe c) Neue Fassung § 6 Abs. 1 Buchstabe c) Für Entsorgung von PKW-Altreifen werden z. Zt. folgende Gebühren erhoben: 1. PKW/Krad ohne Felgen 3,20 €/Stk. 2. PKW/Krad mit Felgen 8,20 €/Stk. § 6 Abs. 1 Buchstabe e) Für Entsorgung von PKW-Altreifen werden ab 01.01.2007 folgende Gebühren erhoben: 1. PKW/Krad ohne Felgen 2,10 €/Stk. 2. PKW/Krad mit Felgen 6,20 €/Stk. § 6 Abs. 1 Buchstabe e) Für die Verwertung von Altholz wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 80,00 €/t erhoben. § 4 Abs. 1 Buchstabe a) Für die Entsorgung von Altholz wird ab dem 01.01.2007 eine Gebühr in Höhe von 45,00 €/t erhoben. § 6 Abs. 1 Buchstabe g) Die Gebühr für Flachglas (Fensterscheiben) beträgt bisher Für Flachglas (Fensterscheiben) - getrennt vom Rahmen usw wird ein neuer Gebührentarif von 65,00 €/t eingeführt. Fensterscheiben mit Rahmen usw. werden nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) abgerechnet. 157,70 €/t § 6 Abs. 1 Buchstabe b) Sulfathaltige Baustoffe (Gasbetonsteine, Gipsputz etc.) werden z. Zt. als Bauschuttgemisch zu 10,20 € bzw. 11,60 €/t angenommen. § 6 Abs. 1 Buchstabe h) Für "Sulfathaltige Baustoffe" (Gasbetonsteine, Gipsputz etc.) wird ein neuer Gebührentarif von 40,00 €/t eingeführt. Bei gewichtsmäßiger Erfassung der Abfälle nach e,f,g,h) beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung 10,00 € § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Absatz 1 enthält eine Aufzählung von Abfällen zur Verwertung u.a. Altglas. Zur Klarstellung erfolgt hinter Altglas der Klammerzusatz (Verpackung). Nach dem letzten Spiegelstrich ist die Anlieferung von Ziegel,- Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine, Betonbrocken etc. (Bauschutt) einmal täglich bis zu einer Menge von 1 m³ gebührenfrei. Der letzte Spiegelstrich wird gestrichen. Die Abrechnung erfolgt nach § 6 Abs.1 Buchstabe b) bzw. Buchstabe h).