Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu V 266/2006
Gegenüberstellung Gebührensatzung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 4 Abs. 1 Buchstabe a)
§ 4 Abs. 1 Buchstabe a)
Die Gebühr für die Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) beträgt
Die geänderte Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) beträgt
derzeit 157,70 €/t
ab dem 01.01.2007
ab dem 01.01.2008
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b)
164,00 €/t
170,55 €/t
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b)
Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt derzeit
190,00 €/t
Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt ab
01.01.2007
200,00 €/t
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die nicht über die Sammelsysteme
der Kommunen entsorgt werden können, werden nach Buchstabe a)
abgerechnet, sofern der Abfallerzeuger dem Kreis Euskirchen die
Freistellungsbescheinigung der Gemeinde vorlegt.
§ 4 Abs. 1 Buchstabe c)
§ 4 Abs. 1 Buchstabe c)
Bei der Anlieferung von Abfällen zur Beseitigung, die von privaten
Haushalten unmittelbar angeliefert werden, beträgt die Gebühr bis 1 m³
und maximal 200 kg Gewicht
= 10,00 €
§5
Die Gebühr für Farben/Lacke beträgt derzeit
Bei der Anlieferung von Abfällen zur Beseitigung, die von privaten
Haushalten unmittelbar angeliefert werden, beträgt die Gebühr bis 1 m³
und unter 200 kg Gewicht
= 10,00 €
§5
2,00 €/kg
Nachtspeicheröfen werden bisher als gebrauchte Geräte, die freies
Asbest enthalten zum Preis von 173,10 €/t angenommen.
Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2007
für Farben und Lacke
für Dispersionsfarben
2,00 €/kg
1,50 €/kg
Ab dem 01.01.2007 wird für Nachtspeicheröfen ein Stückpreis von 80 €
erhoben.
Anlage 3 zu V 266/2006
Gegenüberstellung Gebührensatzung
Bisherige Fassung
§5
Für Abfälle der Anlage II c der Abfallsatzung werden folgende Gebühren
erhoben:
asbesthaltige Abfälle
173,10 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)
Neue Fassung
§5
Für Abfälle der Anlage II c der Abfallsatzung werden folgende Gebühren
erhoben:
asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten (ASN 16 02 12)
(Nachtspeicheröfen werden nach Stückpreis abgerechnet).
Die Gebühr bleibt unverändert 173,10 €/t. Zur Klarstellung wurden die
einzelnen Abfallarten mit ASN benannt.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen
Mehraufwand verursachen, beträgt z. Zt.
76,90 €/t
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen
Mehrauswand verursachen beträgt ab 01.01.2007
99,50 €/t
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem
Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere
Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten,
beträgt derzeit
157,70 €/t
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem
Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere
Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten,
beträgt ab 01.01.2007
164,00 €/t
ab 01.01.2008
170,55 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)
Für die Verwertung von Ziegel, Kalksandsteinmauerwerk etc. beträgt
die Gebühr 10,20 €/t bzw. 11,60 €/t. Die Mindestgebühr beträgt 6,00 €.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)
Für die Verwertung von Ziegel, Kalksandsteinmauerwerk etc. beträgt
die Gebühr 20,00 €. Die Mindestgebühr beträgt 10,00 €.
Anlage 3 zu V 266/2006
Gegenüberstellung Gebührensatzung
Bisherige Fassung
§ 6 Abs. 1 Buchstabe c)
Neue Fassung
§ 6 Abs. 1 Buchstabe c)
Für Entsorgung von PKW-Altreifen werden z. Zt. folgende Gebühren
erhoben:
1. PKW/Krad
ohne Felgen
3,20 €/Stk.
2. PKW/Krad
mit Felgen
8,20 €/Stk.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e)
Für Entsorgung von PKW-Altreifen werden ab 01.01.2007 folgende
Gebühren erhoben:
1. PKW/Krad
ohne Felgen
2,10 €/Stk.
2. PKW/Krad
mit Felgen
6,20 €/Stk.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e)
Für die Verwertung von Altholz wird derzeit eine Gebühr in Höhe von
80,00 €/t erhoben.
§ 4 Abs. 1 Buchstabe a)
Für die Entsorgung von Altholz wird ab dem 01.01.2007 eine Gebühr
in Höhe von 45,00 €/t erhoben.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe g)
Die Gebühr für Flachglas (Fensterscheiben) beträgt bisher
Für Flachglas (Fensterscheiben) - getrennt vom Rahmen usw wird ein neuer Gebührentarif von 65,00 €/t eingeführt.
Fensterscheiben mit Rahmen usw. werden nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a)
abgerechnet.
157,70 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)
Sulfathaltige Baustoffe (Gasbetonsteine, Gipsputz etc.) werden z. Zt.
als Bauschuttgemisch zu 10,20 € bzw. 11,60 €/t angenommen.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe h)
Für "Sulfathaltige Baustoffe" (Gasbetonsteine, Gipsputz etc.) wird ein
neuer Gebührentarif von 40,00 €/t eingeführt.
Bei gewichtsmäßiger Erfassung der Abfälle nach e,f,g,h) beträgt
die Mindestgebühr je Anlieferung
10,00 €
§ 8 Abs. 1
§ 8 Abs. 1
Absatz 1 enthält eine Aufzählung von Abfällen zur Verwertung u.a. Altglas. Zur Klarstellung erfolgt hinter Altglas der Klammerzusatz (Verpackung).
Nach dem letzten Spiegelstrich ist die Anlieferung von Ziegel,- Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine, Betonbrocken etc. (Bauschutt) einmal
täglich bis zu einer Menge von 1 m³ gebührenfrei.
Der letzte Spiegelstrich wird gestrichen. Die Abrechnung erfolgt nach
§ 6 Abs.1 Buchstabe b) bzw. Buchstabe h).