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Allgemeine Vorlage (24. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, "Rödderweg"; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (24. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes  der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, "Rödderweg";

hier:  a)  Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen
         b)  Zustimmung gemäß § 5 BauGB) Allgemeine Vorlage (24. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes  der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, "Rödderweg";

hier:  a)  Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen
         b)  Zustimmung gemäß § 5 BauGB) Allgemeine Vorlage (24. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes  der Gemeinde Kreuzau - Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, "Rödderweg";

hier:  a)  Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Anregungen
         b)  Zustimmung gemäß § 5 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00 - Fnp-24. Ä.BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 99/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 21.08.2001 23.08.2001 19.09.2001 27.09.2001 TOP: 24. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, „Rödderweg“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung b) Zustimmung gemäß § 5 BauGB zu den eingegangenen Anregungen I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26. 09. 2000 den Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, „Rödderweg“, gefasst. Hiernach sollen die in der beiliegenden Ablichtung gekennzeichneten Grundstücke Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 10, Parzellen Nr. 386, 46, 45 und 44/2, jeweils teilweise, zukünftig als Wohnbauflächen ausgewiesen werden. Das landesplanerische Einvernehmen gemäß § 20 LPlG zur Änderung des FNP wurde bereits im Vorfeld mit Verfügung vom 10. 7. 2000 durch die Bezirksregierung Köln erteilt. Inzwischen wurden die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 3 (1) und (2) BauGB und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt (Bürgerbeteiligung, Offenlage, Beteiligung Träger öffentlicher Belange). Die im Rahmen dieser Verfahren eingegangenen Anregungen sind vor der endgültigen Zustimmung gemäß § 5 BauGB in den Abwägungsprozess (§ 1 BauGB) einzustellen. Über die nachstehend aufgeführten Anregungen ist zu entscheiden: 1. 2. Schreiben des BUND Kreisverband Düren vom 03. 07. 01 (siehe Anlage 2) Schreiben des Herrn Prof. Wolfdieter Reuter, Kreuzau, v. 04. 07. 2001 (siehe Anlage 3). Hierzu wird nachrichtlich noch darauf hingewiesen, dass Herr Prof. Reuter die gleichen Argumente auch im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgetragen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze verwiesen. Aus der Sicht der Verwaltung wird wie folgt Stellung genommen: 1. BUND - Kreisverband Düren: Der Anregung des BUND, auf die Ausweisung der Wohnbaufläche zu verzichten und stattdessen die Grundstücke als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, wird nicht gefolgt. Vorlage: Seite - 2 - Begründung: Die Grundstücke liegen nicht im Landschaftsschutzgebiet. Die sich durch die Änderung des FNP ergebenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden ausgeglichen. Die näheren Einzelheiten hierzu werden im landschaftspflegerischen Fachbeitrag zur erforderlichen Innenbereichssatzung geregelt. Die Verfahrensweise ist mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgestimmt. 2. Stellungnahme des Herrn Prof. Reuter, Rödderweg 40, 52372 Kreuzau Den Anregungen gemäß Ziffer 1 - 5 wird insgesamt nicht gefolgt. Begründung: Durch die vorgesehene Ausweisung der Wohnbaufläche erfolgt eine sinnvolle städtebauliche Abrundung der vorhandenen Bebauung. Es handelt sich um die Einbeziehung einzelner bisheriger Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebaute Ortslage Obermaubach. Die einbezogenen Flächen sind durch die angrenzenden Bereiche entsprechend geprägt. Alle aufgeführten Gründe sind subjektiver bzw. hypothetischer Art. Eine Ausuferung der Bebauung, wie von Herrn Prof. Reuter beschrieben, entspricht nicht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und ist darüber hinaus auch nicht planerischer Wille der Gemeinde Kreuzau. Eine Wertminderung des vorhandenen privaten Wohnhauses wird aus der Sicht der Verwaltung nicht gesehen. Die in einem weiteren Verfahren aufzustellende Innenbereichssatzung trifft konkrete Festsetzungen hinsichtlich der möglichen Bebauung der nunmehr vorgesehenen Wohnbaufläche. Durch die zukünftige Bebauung wird die Wohnqualität mit Sicherheit nicht verschlechtert. Auch hierbei handelt es sich um eine subjektive Meinung. Es trifft nicht zu, dass der bisherige Flächennutzungsplan in diesem Bereich Wochenendhäuser ausweist. Der gesamte Bereich ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen. Eine Ausweisung als Wochenendhausgebiet könnte nur in einem konkreten Bebauungsplan erfolgen. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 4 Baunutzungsverordnung müsste die Darstellung im Flächennutzungsplan dann allerdings als Sonderbauflächen erfolgen. Dies ist konkret nicht der Fall. Abschließend schlage ich Ihnen nunmehr vor, der 24. Änderung des FNP einschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichtes gemäß § 5 BauGB zuzustimmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - Keine III. Beschlussvorschlag: „1. Der Anregung des BUND, Kreisverband Düren, auf die Ausweisung der Wohnbaufläche zu verzichten und den Bereich als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, wird nicht gefolgt. 2. Der Anregung des Herrn Prof. Wolfdieter Reuter, Kreuzau, auf die Ausweisung der Wohnbauflächen zu verzichten, wird nicht gefolgt. 3. Der 24. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau „Ausweisung von Wohnbauflächen im Ortsteil Obermaubach, Rödderweg“, einschließlich Erläuterungsbericht wird gemäß § 5 BauGB zugestimmt. Vorlage: Seite - 3 - Der Bürgermeister i.V. - Stolz - - Anlagen - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________