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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 266/2006)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
121 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 266/2006) Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage V 266/2006)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 266/2006 Erste Satzung vom 20.12.2006 zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden Fassung Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) - zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV.NRW. S.488) -, der §§ 11 und 11a des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom 21.06.1988 (GV.NRW. S. 250/SGV.NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S: 306) - und des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 20.12.2006 folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 beschlossen: Artikel I § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird von 157,70 €/t wie folgt geändert: ab dem 01.01.2007 ab dem 01.01.2008 164,00 €/t 170,55 €/t Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird von 190,00 €/t auf 200,00 €/t geändert. Zusätzlich wird folgender Text eingefügt: Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die nicht über die Sammelsysteme der Kommunen entsorgt werden können, werden nach Buchstabe a) abgerechnet, sofern der Abfallerzeuger dem Kreis Euskirchen die Freistellungsbescheinigung der Gemeinde vorlegt. Unter Buchstabe c) wird das Wort „maximal“ durch das Wort „unter“ ersetzt. Artikel II § 5 wird um folgende Spiegelstriche ergänzt: - Dispersionsfarben Nachtspeicheröfen 1,50 €/kg 80,00 €/Stk. Im Absatz 2 werden die asbesthaltigen Abfälle aufgezählt und mit der entsprechenden ASN benannt: Der 1. Spiegelstrich erhält daher folgenden Text: - asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05) Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04) gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten (ASN 16 02 12) (Nachtspeicheröfen werden nach Stückpreis abgerechnet) 173,10 €/t 173,10 €/t 173,10 €/t Artikel III § 6 Abs. 1 Buchstabe a) Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen wird von 76,90 €/t auf 99,50 €/t geändert. Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent, insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten wird von 157,70 €/t auf 164,00 €/t ab dem 01.01.2007 und auf 170,55 €/t ab dem 01.01.2008 geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe b) Die Gebühr nach Buchstabe b) wird von 10,20 €/t bzw. 11,60 €/t auf 20,00 €/t geändert. Die Mindestgebühr wird von 6,00 € auf 10,00 € festgesetzt. § 6 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert: 1. Die Gebühr für PKW/Krad-Reifen o. Felgen wird von 3,20 €/Stk. auf 2,10 €/Stk. geändert. 2. Die Gebühr für PKW/Krad-Reifen m. Felgen wird von 8,20 €/Stk auf 6,20 €/Stk. geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe e) wird wie folgt geändert: Die Gebühr für Altholz wird von 80,00 €/t auf 45,00 €/t geändert. § 6 Abs. 1 Buchstabe g) Für Flachglas (Fensterscheiben) wird ein neuer Gebührentarif von 65,00 €/t eingeführt. § 6 Abs. 1 Buchstabe h) Für „Sulfathaltige Baustoffe“ (Gasbetonsteine, Gipsputz etc.) wird ein neuer Gebührentarif von 40,00 €/t eingeführt. Bei gewichtsmäßiger Erfassung der Abfälle nach e, f, g, h) beträgt die Mindestgebühr je Anlieferung 10,00 €. Artikel IV § 8 Abs. 1 Das Wort „Altglas“ erhält den Klammerzusatz (Verpackung). Der letzte Spiegelstrich mit dem Text „Ziegel-, Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine, Betonbrocken etc. (Bauschutt) wird gestrichen. Artikel V Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.