Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage zur Vorlage V 266/2006
Erste Satzung vom 20.12.2006 zur Änderung der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden
Fassung
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV.
NRW. S. 306) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) - zuletzt
geändert durch Verordnung vom 28.04.2005 (GV.NRW. S.488) -, der §§ 11 und 11a
des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom
21.06.1988 (GV.NRW. S. 250/SGV.NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.04.2005 (GV. NRW. S: 306) - und des § 20 der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen
Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 20.12.2006
folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung
im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird von 157,70 €/t wie folgt geändert:
ab dem 01.01.2007
ab dem 01.01.2008
164,00 €/t
170,55 €/t
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird von 190,00 €/t auf 200,00 €/t geändert.
Zusätzlich wird folgender Text eingefügt:
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die nicht über die Sammelsysteme der Kommunen
entsorgt werden können, werden nach Buchstabe a) abgerechnet, sofern der Abfallerzeuger
dem Kreis Euskirchen die Freistellungsbescheinigung der Gemeinde vorlegt.
Unter Buchstabe c) wird das Wort „maximal“ durch das Wort „unter“ ersetzt.
Artikel II
§ 5 wird um folgende Spiegelstriche ergänzt:
-
Dispersionsfarben
Nachtspeicheröfen
1,50 €/kg
80,00 €/Stk.
Im Absatz 2 werden die asbesthaltigen Abfälle aufgezählt und mit der entsprechenden ASN
benannt: Der 1. Spiegelstrich erhält daher folgenden Text:
-
asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten (ASN 16 02 12)
(Nachtspeicheröfen werden nach Stückpreis abgerechnet)
173,10 €/t
173,10 €/t
173,10 €/t
Artikel III
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand
verursachen wird von 76,90 €/t auf 99,50 €/t geändert.
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als
3 Gewichtsprozent, insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke
enthalten wird von 157,70 €/t auf 164,00 €/t ab dem 01.01.2007 und auf 170,55 €/t ab dem
01.01.2008 geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)
Die Gebühr nach Buchstabe b) wird von 10,20 €/t bzw. 11,60 €/t auf 20,00 €/t geändert. Die
Mindestgebühr wird von 6,00 € auf 10,00 € festgesetzt.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe c) wird wie folgt geändert:
1. Die Gebühr für PKW/Krad-Reifen o. Felgen wird von 3,20 €/Stk. auf 2,10 €/Stk. geändert.
2. Die Gebühr für PKW/Krad-Reifen m. Felgen wird von 8,20 €/Stk auf 6,20 €/Stk. geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Altholz wird von 80,00 €/t auf 45,00 €/t geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe g)
Für Flachglas (Fensterscheiben) wird ein neuer Gebührentarif von 65,00 €/t eingeführt.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe h)
Für „Sulfathaltige Baustoffe“ (Gasbetonsteine, Gipsputz etc.) wird ein neuer Gebührentarif
von 40,00 €/t eingeführt.
Bei gewichtsmäßiger Erfassung der Abfälle nach e, f, g, h) beträgt die Mindestgebühr je
Anlieferung 10,00 €.
Artikel IV
§ 8 Abs. 1
Das Wort „Altglas“ erhält den Klammerzusatz (Verpackung).
Der letzte Spiegelstrich mit dem Text „Ziegel-, Kalksandsteinmauerwerk, Leichtbausteine,
Betonbrocken etc. (Bauschutt) wird gestrichen.
Artikel V
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.