Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
77/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
19.09.2001
27.09.2001
TOP: Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000,
hier: 1. Änderung
I. Sach- und Rechtslage:
Die Städte Heimbach und Nideggen, sowie die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Merzenich,
Nörvenich und Vettweiß haben mit der Stadt Düren eine öffentlich rechtliche Vereinbarung zur
Durchführung der Brandschau nach § 6 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes (FSHG)
abgeschlossen.
Gem. § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner, Satzungen zur
Erhebung von kostendeckenden Gebühren nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FSHG zu erlassen und die
Gebühren im eigenen Namen bei den Eigentümern der brandschaupflichtigen Objekte per
Bescheid geltend zu machen. Gem. § 3 Abs. 2 zahlen die Vertragspartner der Stadt Düren für jede
angefangene halbe Stunde, in denen der Brandschutztechniker der Stadt Düren für den jeweiligen
Vertragspartner tätig wird, den Halbstundensatz von 45,50 DM = 23,26 €.. Dieser Halbstundensatz
wird jährlich zwischen den Vertragspartner einvernehmlich festgelegt.
Mit Schreiben vom 26.03.2001 teilt die Stadt Düren mit, dass zum 01.01.2002 der Halbstundensatz
von 45,50 DM = 23,26 € um die gesetzlichen Erhöhungen der Beamtenbesoldung von 6,9 % =
3,14 DM auf 48,64 DM = 24,87 € angehoben werden muss.
Die Erhöhung um 6,9 % ist gerechtfertigt, da der Halbstundensatz von 45,50 DM auf der
Kalkulation des Jahres 1998 basiert und die Beamtenbesoldung 1999 um 2,9% und 2001 um 1,8
% gestiegen ist und zum 01.01.2002 um 2,2 % steigen wird. Im Jahr 2000 erfolgte keine
Erhöhung.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
III. Beschlussvorschlag:
„Die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen“.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
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________
1. Satzung vom
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz
1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW 213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2,
Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666/SGV.NRW. 2023) und der §§ 4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
– folgende Satzung beschlossen.
Artikel I
Der Gebührentarif, der gemäß § 3 Abs. 2 als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, wird neu
gefasst und erhält folgende Fassung:
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 gelten folgende
Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der
Amtshandlung
je angefangene halbe Stunde pauschal
24,87 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
24,87 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs.1 Satz
1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu
Ziffer 1.
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche
Stellungnahme
je angefangene halbe Stunde
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene halbe Stunde
24,87 €
24,87 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene halbe Stunde
24,87 €
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschl. Vorbereitungszeit
je angefangene halbe Stunde
24,87 €
5. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines
Stundensatzes.
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
-RammBürgermeister