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Allgemeine Vorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000, hier: 1. Änderung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000,
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 77/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 19.09.2001 27.09.2001 TOP: Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000, hier: 1. Änderung I. Sach- und Rechtslage: Die Städte Heimbach und Nideggen, sowie die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß haben mit der Stadt Düren eine öffentlich rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes (FSHG) abgeschlossen. Gem. § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner, Satzungen zur Erhebung von kostendeckenden Gebühren nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FSHG zu erlassen und die Gebühren im eigenen Namen bei den Eigentümern der brandschaupflichtigen Objekte per Bescheid geltend zu machen. Gem. § 3 Abs. 2 zahlen die Vertragspartner der Stadt Düren für jede angefangene halbe Stunde, in denen der Brandschutztechniker der Stadt Düren für den jeweiligen Vertragspartner tätig wird, den Halbstundensatz von 45,50 DM = 23,26 €.. Dieser Halbstundensatz wird jährlich zwischen den Vertragspartner einvernehmlich festgelegt. Mit Schreiben vom 26.03.2001 teilt die Stadt Düren mit, dass zum 01.01.2002 der Halbstundensatz von 45,50 DM = 23,26 € um die gesetzlichen Erhöhungen der Beamtenbesoldung von 6,9 % = 3,14 DM auf 48,64 DM = 24,87 € angehoben werden muss. Die Erhöhung um 6,9 % ist gerechtfertigt, da der Halbstundensatz von 45,50 DM auf der Kalkulation des Jahres 1998 basiert und die Beamtenbesoldung 1999 um 2,9% und 2001 um 1,8 % gestiegen ist und zum 01.01.2002 um 2,2 % steigen wird. Im Jahr 2000 erfolgte keine Erhöhung. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine III. Beschlussvorschlag: „Die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ 1. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW 213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S 666/SGV.NRW. 2023) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen. Artikel I Der Gebührentarif, der gemäß § 3 Abs. 2 als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist, wird neu gefasst und erhält folgende Fassung: Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom 09.03.2000 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene halbe Stunde pauschal 24,87 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 24,87 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene halbe Stunde 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene halbe Stunde 24,87 € 24,87 € 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene halbe Stunde 24,87 € 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschl. Vorbereitungszeit je angefangene halbe Stunde 24,87 € 5. Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundensatzes. Artikel II Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den -RammBürgermeister