Daten
Kommune
Kreuzau
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10 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
66/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
12.06.2001
27.06.2001
TOP: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zwecks Anpassung der Vorschriften
zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Rats- und Ausschussmitglieder.
I. Sach- und Rechtslage:
In Anwendung der Entschädigungsverordnung vom 22.10.1994 wurde bisher an die Rats- und
Ausschussmitglieder der Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen Sitzungsgeld gezahlt. Fanden
zwei Sitzungen an einem Tage statt oder dauerte eine Sitzung länger als 6 Stunden, gelangte ein
weiteres Sitzungsgeld zur Auszahlung.
Das Gemeindeprüfungsamt hat nunmehr darauf hingewiesen, dass diese Praxis zwar mit der
Entschädigungsverordnung im Einklang steht, jedoch auch die Hauptsatzung eine entsprechende
Regelung vorsehen muss.
Um diesen Vorgaben zu entsprechen, schlage ich Ihnen die Änderung der Hauptsatzung in § 13
vor. Im beiliegenden Satzungsentwurf ist die Änderung unter Art. I Ziffer 1 aufgeführt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Haushaltsmäßige Auswirkungen sind mit der Änderung der Hauptsatzung nicht verbunden.
III. Beschlussvorschlag:
„Gemäß dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 zu Art. I Ziffer 1 beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Seite - 2 -
2. Satzung vom
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999
Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _________ mit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen.
Art. I
1.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden
überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen
an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
2.
§ 15 Abs. 1 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt:
Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der
Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender
Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen.
3.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei
gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf
den Anschlag hinzuweisen ist.
Art. II
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung zu Ziffer 1 und 2 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzungsänderung zu Ziffer 3 tritt am 14.09.2001 in Kraft.
Seite - 3 -
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Ramm-