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Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zwecks Anpassung der Vorschriften zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Rats- und Ausschussmitglieder.)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zwecks Anpassung der Vorschriften zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Rats- und Ausschussmitglieder.) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zwecks Anpassung der Vorschriften zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Rats- und Ausschussmitglieder.) Allgemeine Vorlage (Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zwecks Anpassung der Vorschriften zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Rats- und Ausschussmitglieder.)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 66/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.06.2001 27.06.2001 TOP: Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau zwecks Anpassung der Vorschriften zur Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Rats- und Ausschussmitglieder. I. Sach- und Rechtslage: In Anwendung der Entschädigungsverordnung vom 22.10.1994 wurde bisher an die Rats- und Ausschussmitglieder der Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen Sitzungsgeld gezahlt. Fanden zwei Sitzungen an einem Tage statt oder dauerte eine Sitzung länger als 6 Stunden, gelangte ein weiteres Sitzungsgeld zur Auszahlung. Das Gemeindeprüfungsamt hat nunmehr darauf hingewiesen, dass diese Praxis zwar mit der Entschädigungsverordnung im Einklang steht, jedoch auch die Hauptsatzung eine entsprechende Regelung vorsehen muss. Um diesen Vorgaben zu entsprechen, schlage ich Ihnen die Änderung der Hauptsatzung in § 13 vor. Im beiliegenden Satzungsentwurf ist die Änderung unter Art. I Ziffer 1 aufgeführt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Haushaltsmäßige Auswirkungen sind mit der Änderung der Hauptsatzung nicht verbunden. III. Beschlussvorschlag: „Gemäß dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 zu Art. I Ziffer 1 beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Seite - 2 - 2. Satzung vom zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen. Art. I 1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 2. § 15 Abs. 1 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt: Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen. 3. § 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Art. II Inkrafttreten Die Änderungssatzung zu Ziffer 1 und 2 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzungsänderung zu Ziffer 3 tritt am 14.09.2001 in Kraft. Seite - 3 - Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Ramm-