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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Elsig BE: Herr Stolz/Herr Elsig Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 9/2001 1. Ergänzung - Öffentlicher Teil Tischvorlage für den Hauptausschuss Rat 20.03.2001 04.04.2001 TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Mit Vorlage vom 06.02.2001 hatte ich Ihnen einen Vorschlag zur Anpassung der Friedhofsgebühren unterbreitet. Hieraus ergaben sich teilweise erhebliche Gebührensteigerungen, vor allem bei den Wahlgrabstätten, da bekanntlich eine Kostendeckung nach dem KAG vorgegeben ist. Die Ursache für die Steigerungen war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass als Prognose für die Anzahl der Sterbefälle im laufenden Jahr der Durchschnitt aus den vergangenen 3 Jahren zugrundegelegt wurde. Der Durchschnitt für die Gebührenberechnung des Jahres 2000 betrug noch 154. Durch eine drastisch zurückgegangene Beerdigungszahl im Jahre 1999 ergab sich nun für die diesjährige Berechnung ein Durchschnitt von 139. Bei fast unveränderten Grundkosten für die Unterhaltung der Friedhöfe muss dies zwangsläufig zu deutlichen Kostensteigerungen führen. Ich möchte Ihnen heute vorschlagen, die Grundlage für die Durchschnittsberechnung von 3 auf 5 Jahre zu erweitern. Das hätte zur Folge, dass Schwankungen künftig nicht mehr so stark ausfallen wie bisher. Für die Ihnen vorliegende Berechnung errechnet sich dann ein Durchschnitt von 144 Beerdigungen. (1996 – 2000). Eine abgeänderte Gebührenberechnung ist als Anlage beigefügt. Die direkten Veränderungen aus den derzeit geltenden Friedhofsgebühren, dem bisherigen Vorschlag und dem neuen Vorschlag können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Gebührenart z.Zt. gültig Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten 2.416,00 DM Bereitstellung eines Reihengrabes 417,00 DM Bereitstellung eines Kindergrabes 208,50 DM Bereitstellung eines Urnengrabes 208,50 DM Bereitstellung eines anon. Urnenrabes Grabbereitung für Personen bis 5 Jahre 455,00 DM Grabbereitung für Personen über 5 Jahre 910,00 DM Grabbereitung für Urnenbeisetzungen 455,00 DM Zuschlag für Erdbestattungen am 184,00 DM Freitagnachmittag und Samstagmorgen Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen 255,00 DM für Obduktion-/Aufbewahrungszwecke alter Vorschlag neuer Vorschlag 2.810,00 DM 2.620,00 DM 460,00 DM 480,00 DM 230,00 DM 240,00 DM 230,00 DM 240,00 DM 472,00 DM 482,00 DM 475,00 DM 470,00 DM 950,00 DM 940,00 DM 475,00 DM 470,00 DM 233,00 DM 233,00 DM 420,00 DM 405,00 DM Die nach wie vor hohe Steigerung für die Kapellenbenutzung resultiert aus einem um rd. 10.000 DM angehobenen Haushaltsansatz für die Gebäudeunterhaltung, da hier ein dringender Bedarf ermittelt wurde. Vorlage: Seite - 2 - Ich schlage Ihnen vor, die Friedhofsgebühren für 2001 auf der Grundlage der neuen Kalkulation festzusetzen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Unter Berücksichtigung eines 20 %igen Grünflächenanteils ergibt sich für das Friedhofswesen die geforderte Kostendeckung. III. Beschlussvorschlag: „1. Ab dem werden im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens folgende Gebühren festgesetzt: a) für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren: Je Wahlgrab 2.620,00 DM Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke 405,00 DM b) für Obduktionszwecke 405,00 DM b) c) Für die Grabbereitung 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschl. 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 2. Urnenbeisetzungen 3. Erdbestattungen am Freitagnachmittag und Samstagmorgen Aufschlag Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines 1. Reihengrabes 2. Kindergrabes 3. Urnenreihengrabes 4. Anonymen Urnengrabes d) 2. 470,00 DM 940,00 DM 470,00 DM 233,00 DM 480,00 DM 240,00 DM 240,00 DM 482,00 DM Die 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Vorlage: Seite - 3 10.Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 _____________________________________________________________________________ Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666/SGV.NW.2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGv.NW.610), in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ”1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren: Je Wahlgrab 2.620,00 DM § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ”Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) zu Obduktionszwecken 405,00 DM 405,00 DM § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: ”Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 470,00 DM 940,00 DM 2. Urnenbeisetzungen 470,00 DM 3. Erdbestattungen freitags nachmittags und samstags morgens a) Aufschlag 233,00 DM § 5 Abs.6 erhält folgende Fassung: ”Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a) Reihengrabes b) Kindergrabes c) Urnenreihengrabes 480,00 DM 240,00 DM 240,00 DM Vorlage: d) Anonymes Urnengrab Seite - 4 482,00 DM Diese 10. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Mit Ablauf des tritt § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 in der 9. Änderungssatzung vom 16.12.1999 außer Kraft.