Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Kämmerei – Herr Dellner
BE: Herr Decker/Herr Dellner
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
27/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
20.03.2001
04.04.2001
TOP: Neufassung der Hundesteuersatzung
I. Sach- und Rechtslage:
Die derzeitige Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau orientiert sich inhaltlich ausschließlich
an der Hundesteuermustersatzung des Innenministers NW aus dem Jahr 1970; diese entspricht in
einigen Punkten jedoch nicht mehr der neueren Rechtsprechung des OVG Münster. Eine formelle
Änderung der Mustersatzung ist allerdings seitens des Innenministeriums nicht beabsichtigt.
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat jedoch vor einiger Zeit in eigener Regie
eine Mustersatzung ausgearbeitet welche die verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen, die
das OVG aufgestellt hat, berücksichtigt. Der Inhalt der Mustersatzung deckt sich mit der
Rechtsauffassung des Innenministeriums.
Es war ursprünglich vorgesehen, erst zum kommenden Jahr eine neue Hundesteuersatzung der
Gemeinde Kreuzau zu erlassen, da aufgrund der Einführung des EURO zum 01.01.2002 neue
„glatte“ Hundesteuersätze festgesetzt werden sollten. Hierbei wären selbstverständlich die
Kriterien der neueren Rechtsprechung gem. Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
eingeflossen.
Ausgelöst durch das Thema „Kampfhunde“ ist jedoch zwischenzeitlich eine alle Kommunen
betreffende Diskussion entbrannt, die eine möglichst rasche und flächendeckende Einführung
erhöhter Steuersätze für sog. Kampfhunde erforderlich erscheinen läßt.
Bis auf die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinde Aldenhoven haben bisher alle
Kommunen im Kreis Düren die „Kampfhundesteuer“ in irgendeiner Form und mit unterschiedlichen
Steuersätzen eingeführt. Um im Südkreis nicht die einzige Ausnahme zu bleiben, sollte auch in der
Gemeinde Kreuzau die erhöhte Steuer für gefährliche Hunde nunmehr satzungsmäßig
festgeschrieben werden.
In jüngster Zeit haben verschiedene Kommunen (Vettweiß, Nörvenich, Merzenich und Heimbach)
hierbei Satzungsregelungen gewählt, die lediglich die neu angemeldeten bzw. steuerlich neu
erfassten Kampfhunde mit höheren Steuersätzen belegen. Die bereits vorhandenen Kampfhunde
werden weiterhin mit dem bisherigen Satz besteuert.
In dieser Weise sollte m.E. auch für die Gemeinde Kreuzau verfahren werden.
Diese Regelung trägt einerseits der Rechtsauffassung Rechnung, dass das gewollte
Lenkungsinstrument (= Verhinderung bzw. erhebliche Verteuerung des Erwerbs eines
Kampfhundes) bei bereits vorhandenen Hunden nicht mehr greift, da die erhöhte Steuer vom Kauf
solcher Hunde nicht mehr abhalten kann, da diese ja bereits angeschafft sind.
Andererseits könnte eine pauschale höhere Besteuerung aller bereits vorhandener Kampfhunde
auch dazu führen, dass entsprechende Tiere ausgesetzt werden und dem Tierheim zugeführt
werden müssten, was wiederum zusätzliche Kosten für die betroffenen Kommunen verursacht
(Das Tierheim Burgau belastet Kommunen, die die Kampfhundesteuer bereits erheben und
Kampfhunde einliefern mit 15,- DM/Tag – für jeweils 4 Wochen-).
Vorlage:
Seite - 2 -
Weiterhin soll vermieden werden, dass Halter von Kampfhunden, die diese möglicherweise schon
Jahre besitzen aber noch niemals in irgendeiner Weise auffällig geworden sind, gleichermaßen mit
erheblich höheren Steuern belastet werden.
Beigefügt ist der Text der alten Hundesteuersatzung sowie der Text-Enwurf der neuen Satzung.
Die unterstrichenen Passagen in der alten Satzung entfallen und sind in der neuen Satzung nicht
mehr enthalten.
Die unterstrichenen Textpassagen der neuen Satzung beinhalten Formulierungen, die die
bisherige Satzung nicht enthielt ( z.B. hinsichtlich der Kampfhunde).
Anmerkungen:
1. Steuergegenstand
Die Hundesteuer ist eine sog. „örtliche Aufwandsteuer“. Es handelt sich um eine besondere Steuer
auf den Privatkonsum. Für örtliche Aufwandsteuern ist kennzeichnend, dass „die in der
Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen
werden soll."
Nach der Rechtsprechung des OVG NW bedeutet dies, dass zum einen als Steuerschuldner der
Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aus gewerblichen
Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen.
Folgerichtig wird als Hundehalter in § 1 nunmehr nur derjenige definiert, der einen Hund
in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Die bisherige Bestimmung, wonach neben dem Hundehalter auch der Eigentümer des Hundes für
die Hundesteuer als Gesamtschulder haftet, hat das OVG NW für nichtig erklärt, da es insoweit an
einer gesetzlichen Ermächtigung für den ortsrechtlichen Satzungsgeber (Gemeinde) fehle. Denn
es können nicht solche Personen in Haftung genommen werden, die nach den Bestimmungen des
KAG und der AO keine Haftungsschuldner seien. Die Steuerpflicht dürfe sich nicht auf Personen
erstrecken, die mit dem Steuergegenstand (Halten eines Hundes zu persönlichen Zwecken) nichts
zu tun haben.
Diese Regelung ist für die Praxis relativ unbedeutend, da Halter und Eigentümer normalerweise
identisch sind.
2. Steuermaßstab
Die Gemeinde Kreuzau erhebt bereits die Höchststeuersätze für Gemeinden der Größenordnung
von 10.000 bis 50.000 Einwohner (gem. RdErl. d. Innenministers vom 24.06.1983 ).
Angefügt wurde in § 2 der neuen Satzung der Steuersatz für „Kampfhunde“ sowie die Definition
gefährlicher Hunde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgereichts vom 19.01.2000 hat die
Diskussion zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhund zu einem
Abschluss gebracht. Die aufgezählten Hunderassen decken sich mit Anlage 1 der
Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000.
Die Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen der Kommune. Die
bisherigen Regelsteuersätze sollten m.E. im laufenden Jahr nicht mehr verändert werden.
Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde sind Steuersätze üblich, die ein achtfaches
des „normalen“ Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein zehnfaches des „normalen“
Steuersatzes betragen. Da –wie vorgeschlagen- in Kreuzau nur die neu angeschafften
Kampfhunde höher besteuert werden sollen, empfehle ich aus Gründen der „Abschreckung“, für
alle gefährlichen Hunde einheitlich den Steuersatz von 1.080,- DM (10-facher Normalsteuersatz)
vorzusehen.
Weiterhin sollten m.E. in der neuen Satzung bereits gerundete Steuersätze in EURO für die
Zeit ab 01.01.2002 festgesetzt werden.
Vorgeschlagen werden:
Vorlage:
a) wenn nur 1 Hund gehalten wird
b) wenn 2 Hunde gehalten werden
c) wenn 3 und mehr Hunde gehalten werden
d) wenn Kampfhunde gehalten werden
Seite - 3 60 EURO (117,35 DM)
72 EURO (140,82 DM) je Hund
84 EURO (164,29 DM) je Hund,
600 EURO (1.173,50 DM) je Hund.
Damit würden die Höchstsätze gem. vorgen. RdErl.
für die „Nicht-Kampfhunde“ zwar
überschritten; es handelt sich bei dem RdErl. jedoch lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, der
keine Außenwirkung zukommt und somit nicht zwingend eingehalten werden muss. Berücksichtigt
wurde bei dieser maßvollen Anhebung, dass die Steuersätze für nicht gefährliche Hunde in der
Gemeinde Kreuzau seit 1991 unverändert geblieben sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass es zulässig ist, nur „reinrassige“
Kampfhunde in den Katalog der erhöht zu besteuernden Hunde aufzunehmen. Mischlingshunde
werden von der erhöhten Kampfhundesteuer nur dann erfasst, wenn sie durch ihr Verhalten im
Sinne der Generalklausel (s. § 2 Abs. 2 der neuen Hundesteuersatzung) Anlass hierzu gegeben
haben.
Theoretisch könnten auch Mischlinge zwischen den Kampfhunden und anderen NichtKampfhundrassen höher besteuert werden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen eine
solche Regelung bestehen aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes nicht. Allerdings stellt sich
die Frage, wie dies im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann. Soweit der Hundehalter
bestreitet, dass ein Mischling unmittelbar von einem Kampfhund abstammt, wird die insoweit
beweispflichtige Gemeinde kaum eine Möglichkeit haben, mit vertretbarem Aufwand das Gegenteil
zu beweisen.
3. Steuerbefreiungen/ Steuerermäßigungen
Die bisherigen §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung wurden weitgehend neu konzipiert. Diese
Vorschriften regelten in ihrer bisherigen Fassung in weiten Teilen die Steuerbefreiung für Hunde,
deren Haltung schon nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als private Hundehaltung
einzustufen gewesen wäre und schon von daher nicht der Hundesteuer unterliegen kann.
Aufrechterhalten wurde in § 3 Abs. 2 der neuen Satzung die Steuerbefreiung für Hunde, die zwar
in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierbei handelt es sich nicht um Hundehaltung als
Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines besonderen
persönlichen Bedarfs.
(zurzeit bestehen 9 Befreiungsfälle für Blinde, Taube bzw. hilflose Personen; 8
Sozialhilfeempfänger erhalten eine Steuerermäßigung).
Hinweis: Die in den § 3 Abs. 2 - 4 der neuen Satzung aufgeführten Regelungen stellen keine
zwingenden Befreiungen dar; die Gemeinde könnte –sofern dies politisch gewollt ist- hierauf
verzichten.
Das gleiche gilt für die allgemeine Steuerermäßigung gem. § 4 der neuen Satzung.
Gestrichen wurde in der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes die
Steuerermäßigung für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten. Hier stellt sich die Frage, ob
ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung besteht. Hiergegen
spricht, dass mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normale
Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung des Jagdhundes stellt einen
Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen
Lebensbedarfs dient. Die Mustersatzung geht daher davon aus, dass trotz der öffentlichen
Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen
wird, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Steuervergünstigung
gegeben ist.
Vorlage:
Seite - 4 -
(Zurzeit erhalten 5 Jagdausübungsberechtigte diese Steuervergünstigung)
Der Gemeinde steht es dennoch frei, -sofern dies politischer Wille ist- die
Jagdhundevergünstigung beizubehalten.
4. Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer)
Ziel dieser Steuervergünstigung ist die Förderung der Rassehundezucht.
Die Zwingersteuer-Regelung wurde in die neue Mustersatzung nicht übernommen, weil hiergegen
Bedenken des OVG bestehen.
Der erste Ansatz für eine möglicherweise willkürliche Handhabung ist in der Regelung zu finden,
dass nur solche Züchter in den Genuss des Steuervorteils kommen können, deren Zwinger und
Zuchttiere in das Zucht- oder Stammbuch einer Hundezuchtvereinigung aufgenommen sind, die
von der Gemeinde anerkannt ist. Dies ermöglicht der Gemeinde darüber zu entscheiden, welche
Züchter die Steuerermäßigung erhalten und welche nicht. Die Satzungsbestimmung müsste
deshalb, um der Verwaltung eine Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von welchen Kriterien es
abhängig ist, ob eine Hundezuchtvereinigung anerkannt wird oder nicht. Dazu enthält die
Vorschrift aber nichts; die Satzung schafft vielmehr insoweit einen praktisch rechtsfreien
Handlungsspielraum.
Der zweite Grund dafür, dass die Zwingersteuer zu willkürlichen Ergebnissen führen kann, liegt
darin, dass die Entscheidung über die Steuervergünstigung letztlich in die Hand von privaten
Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne dass die Gemeinde darauf einen Einfluss hat
(Eintragung in das Zucht- oder Stammbuch). Ob diese Eintragung aber erfolgt, hängt allein von der
Entscheidung dieser privaten Vereinigung ab, die ihrerseits wieder von völlig sachfremden
Erwägungen (z.B. Vereinsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen privater Art) beeinflusst sein kann.
Da neben diese rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass gewerblich betriebene
Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterliegen, wurde von der Aufnahme der Zwingersteuer
in die Mustersatzung abgesehen.
Auch hinsichtlich der Kampfhunde (=Rassehunde) empfiehlt sich, diese Regelung in die neue
Hundesteuer-Satzung der Gemeinde nicht wieder aufzunehmen.
(Zurzeit erhalten 2 nicht gewerbliche Hundezüchter die Zwinger-Ermäßigung).
5. Steuerermäßigung für Hundehändler
Der bisherige § 7 entfällt aus den unter 1. genannten Gründen.
Bisher war in der Gemeinde Kreuzau kein Hundehändler als Hundesteuerpflichtiger erfasst.
6. Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
Nach Auffassung des OVG Münster sind Satzungsregelungen über Rechtsmittel und
Verwaltungszwang mangels entsprechender Regelungsbefugnis der Gemeinde unwirksam.
Welche Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen gegeben sind und in
welcher Weise Verwaltungszwang auszuüben ist, liege allein im Kompetenzbereich des Bundesund Landesgesetzgebers.
Es handelte sich bei dieser Vorschrift m.E. jedoch lediglich nur um einen deklaratorischen Hinweis,
dem keine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt. Auch ohne entsprechenden Verweis
würde automatisch auf die bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden.
In die neue HSt-Satzung ist dieser Paragraf nicht mehr aufzunehmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Für das laufende Haushaltsjahr noch nicht abzusehen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen.“
Vorlage:
Seite - 5 -
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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