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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Hundesteuersatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kämmerei – Herr Dellner BE: Herr Decker/Herr Dellner Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 27/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 20.03.2001 04.04.2001 TOP: Neufassung der Hundesteuersatzung I. Sach- und Rechtslage: Die derzeitige Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau orientiert sich inhaltlich ausschließlich an der Hundesteuermustersatzung des Innenministers NW aus dem Jahr 1970; diese entspricht in einigen Punkten jedoch nicht mehr der neueren Rechtsprechung des OVG Münster. Eine formelle Änderung der Mustersatzung ist allerdings seitens des Innenministeriums nicht beabsichtigt. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat jedoch vor einiger Zeit in eigener Regie eine Mustersatzung ausgearbeitet welche die verfassungs- und steuerrechtlichen Prämissen, die das OVG aufgestellt hat, berücksichtigt. Der Inhalt der Mustersatzung deckt sich mit der Rechtsauffassung des Innenministeriums. Es war ursprünglich vorgesehen, erst zum kommenden Jahr eine neue Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau zu erlassen, da aufgrund der Einführung des EURO zum 01.01.2002 neue „glatte“ Hundesteuersätze festgesetzt werden sollten. Hierbei wären selbstverständlich die Kriterien der neueren Rechtsprechung gem. Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes eingeflossen. Ausgelöst durch das Thema „Kampfhunde“ ist jedoch zwischenzeitlich eine alle Kommunen betreffende Diskussion entbrannt, die eine möglichst rasche und flächendeckende Einführung erhöhter Steuersätze für sog. Kampfhunde erforderlich erscheinen läßt. Bis auf die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinde Aldenhoven haben bisher alle Kommunen im Kreis Düren die „Kampfhundesteuer“ in irgendeiner Form und mit unterschiedlichen Steuersätzen eingeführt. Um im Südkreis nicht die einzige Ausnahme zu bleiben, sollte auch in der Gemeinde Kreuzau die erhöhte Steuer für gefährliche Hunde nunmehr satzungsmäßig festgeschrieben werden. In jüngster Zeit haben verschiedene Kommunen (Vettweiß, Nörvenich, Merzenich und Heimbach) hierbei Satzungsregelungen gewählt, die lediglich die neu angemeldeten bzw. steuerlich neu erfassten Kampfhunde mit höheren Steuersätzen belegen. Die bereits vorhandenen Kampfhunde werden weiterhin mit dem bisherigen Satz besteuert. In dieser Weise sollte m.E. auch für die Gemeinde Kreuzau verfahren werden. Diese Regelung trägt einerseits der Rechtsauffassung Rechnung, dass das gewollte Lenkungsinstrument (= Verhinderung bzw. erhebliche Verteuerung des Erwerbs eines Kampfhundes) bei bereits vorhandenen Hunden nicht mehr greift, da die erhöhte Steuer vom Kauf solcher Hunde nicht mehr abhalten kann, da diese ja bereits angeschafft sind. Andererseits könnte eine pauschale höhere Besteuerung aller bereits vorhandener Kampfhunde auch dazu führen, dass entsprechende Tiere ausgesetzt werden und dem Tierheim zugeführt werden müssten, was wiederum zusätzliche Kosten für die betroffenen Kommunen verursacht (Das Tierheim Burgau belastet Kommunen, die die Kampfhundesteuer bereits erheben und Kampfhunde einliefern mit 15,- DM/Tag – für jeweils 4 Wochen-). Vorlage: Seite - 2 - Weiterhin soll vermieden werden, dass Halter von Kampfhunden, die diese möglicherweise schon Jahre besitzen aber noch niemals in irgendeiner Weise auffällig geworden sind, gleichermaßen mit erheblich höheren Steuern belastet werden. Beigefügt ist der Text der alten Hundesteuersatzung sowie der Text-Enwurf der neuen Satzung. Die unterstrichenen Passagen in der alten Satzung entfallen und sind in der neuen Satzung nicht mehr enthalten. Die unterstrichenen Textpassagen der neuen Satzung beinhalten Formulierungen, die die bisherige Satzung nicht enthielt ( z.B. hinsichtlich der Kampfhunde). Anmerkungen: 1. Steuergegenstand Die Hundesteuer ist eine sog. „örtliche Aufwandsteuer“. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum. Für örtliche Aufwandsteuern ist kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll." Nach der Rechtsprechung des OVG NW bedeutet dies, dass zum einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen. Folgerichtig wird als Hundehalter in § 1 nunmehr nur derjenige definiert, der einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die bisherige Bestimmung, wonach neben dem Hundehalter auch der Eigentümer des Hundes für die Hundesteuer als Gesamtschulder haftet, hat das OVG NW für nichtig erklärt, da es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung für den ortsrechtlichen Satzungsgeber (Gemeinde) fehle. Denn es können nicht solche Personen in Haftung genommen werden, die nach den Bestimmungen des KAG und der AO keine Haftungsschuldner seien. Die Steuerpflicht dürfe sich nicht auf Personen erstrecken, die mit dem Steuergegenstand (Halten eines Hundes zu persönlichen Zwecken) nichts zu tun haben. Diese Regelung ist für die Praxis relativ unbedeutend, da Halter und Eigentümer normalerweise identisch sind. 2. Steuermaßstab Die Gemeinde Kreuzau erhebt bereits die Höchststeuersätze für Gemeinden der Größenordnung von 10.000 bis 50.000 Einwohner (gem. RdErl. d. Innenministers vom 24.06.1983 ). Angefügt wurde in § 2 der neuen Satzung der Steuersatz für „Kampfhunde“ sowie die Definition gefährlicher Hunde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgereichts vom 19.01.2000 hat die Diskussion zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhund zu einem Abschluss gebracht. Die aufgezählten Hunderassen decken sich mit Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW vom 30.06.2000. Die Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen der Kommune. Die bisherigen Regelsteuersätze sollten m.E. im laufenden Jahr nicht mehr verändert werden. Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde sind Steuersätze üblich, die ein achtfaches des „normalen“ Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein zehnfaches des „normalen“ Steuersatzes betragen. Da –wie vorgeschlagen- in Kreuzau nur die neu angeschafften Kampfhunde höher besteuert werden sollen, empfehle ich aus Gründen der „Abschreckung“, für alle gefährlichen Hunde einheitlich den Steuersatz von 1.080,- DM (10-facher Normalsteuersatz) vorzusehen. Weiterhin sollten m.E. in der neuen Satzung bereits gerundete Steuersätze in EURO für die Zeit ab 01.01.2002 festgesetzt werden. Vorgeschlagen werden: Vorlage: a) wenn nur 1 Hund gehalten wird b) wenn 2 Hunde gehalten werden c) wenn 3 und mehr Hunde gehalten werden d) wenn Kampfhunde gehalten werden Seite - 3 60 EURO (117,35 DM) 72 EURO (140,82 DM) je Hund 84 EURO (164,29 DM) je Hund, 600 EURO (1.173,50 DM) je Hund. Damit würden die Höchstsätze gem. vorgen. RdErl. für die „Nicht-Kampfhunde“ zwar überschritten; es handelt sich bei dem RdErl. jedoch lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, der keine Außenwirkung zukommt und somit nicht zwingend eingehalten werden muss. Berücksichtigt wurde bei dieser maßvollen Anhebung, dass die Steuersätze für nicht gefährliche Hunde in der Gemeinde Kreuzau seit 1991 unverändert geblieben sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass es zulässig ist, nur „reinrassige“ Kampfhunde in den Katalog der erhöht zu besteuernden Hunde aufzunehmen. Mischlingshunde werden von der erhöhten Kampfhundesteuer nur dann erfasst, wenn sie durch ihr Verhalten im Sinne der Generalklausel (s. § 2 Abs. 2 der neuen Hundesteuersatzung) Anlass hierzu gegeben haben. Theoretisch könnten auch Mischlinge zwischen den Kampfhunden und anderen NichtKampfhundrassen höher besteuert werden. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung bestehen aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes nicht. Allerdings stellt sich die Frage, wie dies im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden kann. Soweit der Hundehalter bestreitet, dass ein Mischling unmittelbar von einem Kampfhund abstammt, wird die insoweit beweispflichtige Gemeinde kaum eine Möglichkeit haben, mit vertretbarem Aufwand das Gegenteil zu beweisen. 3. Steuerbefreiungen/ Steuerermäßigungen Die bisherigen §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung wurden weitgehend neu konzipiert. Diese Vorschriften regelten in ihrer bisherigen Fassung in weiten Teilen die Steuerbefreiung für Hunde, deren Haltung schon nach den allgemeinen Grundsätzen nicht als private Hundehaltung einzustufen gewesen wäre und schon von daher nicht der Hundesteuer unterliegen kann. Aufrechterhalten wurde in § 3 Abs. 2 der neuen Satzung die Steuerbefreiung für Hunde, die zwar in Privathaushalten gehalten werden, aber ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Hierbei handelt es sich nicht um Hundehaltung als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern aufgrund eines besonderen persönlichen Bedarfs. (zurzeit bestehen 9 Befreiungsfälle für Blinde, Taube bzw. hilflose Personen; 8 Sozialhilfeempfänger erhalten eine Steuerermäßigung). Hinweis: Die in den § 3 Abs. 2 - 4 der neuen Satzung aufgeführten Regelungen stellen keine zwingenden Befreiungen dar; die Gemeinde könnte –sofern dies politisch gewollt ist- hierauf verzichten. Das gleiche gilt für die allgemeine Steuerermäßigung gem. § 4 der neuen Satzung. Gestrichen wurde in der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes die Steuerermäßigung für Jagdhunde von Jagdausübungsberechtigten. Hier stellt sich die Frage, ob ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung besteht. Hiergegen spricht, dass mit der Jagdausübung ein Aufwand verbunden ist, der einen über die normale Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand darstellt. Die Haltung des Jagdhundes stellt einen Aufwand im Rahmen der Jagdausübung dar, der nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfs dient. Die Mustersatzung geht daher davon aus, dass trotz der öffentlichen Funktion, die der Jagdausübung zukommt, im Regelfall das private Interesse deutlich überwiegen wird, so dass auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Steuervergünstigung gegeben ist. Vorlage: Seite - 4 - (Zurzeit erhalten 5 Jagdausübungsberechtigte diese Steuervergünstigung) Der Gemeinde steht es dennoch frei, -sofern dies politischer Wille ist- die Jagdhundevergünstigung beizubehalten. 4. Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer) Ziel dieser Steuervergünstigung ist die Förderung der Rassehundezucht. Die Zwingersteuer-Regelung wurde in die neue Mustersatzung nicht übernommen, weil hiergegen Bedenken des OVG bestehen. Der erste Ansatz für eine möglicherweise willkürliche Handhabung ist in der Regelung zu finden, dass nur solche Züchter in den Genuss des Steuervorteils kommen können, deren Zwinger und Zuchttiere in das Zucht- oder Stammbuch einer Hundezuchtvereinigung aufgenommen sind, die von der Gemeinde anerkannt ist. Dies ermöglicht der Gemeinde darüber zu entscheiden, welche Züchter die Steuerermäßigung erhalten und welche nicht. Die Satzungsbestimmung müsste deshalb, um der Verwaltung eine Handlungsrahmen vorzugeben, regeln, von welchen Kriterien es abhängig ist, ob eine Hundezuchtvereinigung anerkannt wird oder nicht. Dazu enthält die Vorschrift aber nichts; die Satzung schafft vielmehr insoweit einen praktisch rechtsfreien Handlungsspielraum. Der zweite Grund dafür, dass die Zwingersteuer zu willkürlichen Ergebnissen führen kann, liegt darin, dass die Entscheidung über die Steuervergünstigung letztlich in die Hand von privaten Hundezuchtvereinigungen gelegt wird, ohne dass die Gemeinde darauf einen Einfluss hat (Eintragung in das Zucht- oder Stammbuch). Ob diese Eintragung aber erfolgt, hängt allein von der Entscheidung dieser privaten Vereinigung ab, die ihrerseits wieder von völlig sachfremden Erwägungen (z.B. Vereinsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen privater Art) beeinflusst sein kann. Da neben diese rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterliegen, wurde von der Aufnahme der Zwingersteuer in die Mustersatzung abgesehen. Auch hinsichtlich der Kampfhunde (=Rassehunde) empfiehlt sich, diese Regelung in die neue Hundesteuer-Satzung der Gemeinde nicht wieder aufzunehmen. (Zurzeit erhalten 2 nicht gewerbliche Hundezüchter die Zwinger-Ermäßigung). 5. Steuerermäßigung für Hundehändler Der bisherige § 7 entfällt aus den unter 1. genannten Gründen. Bisher war in der Gemeinde Kreuzau kein Hundehändler als Hundesteuerpflichtiger erfasst. 6. Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen Nach Auffassung des OVG Münster sind Satzungsregelungen über Rechtsmittel und Verwaltungszwang mangels entsprechender Regelungsbefugnis der Gemeinde unwirksam. Welche Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen gegeben sind und in welcher Weise Verwaltungszwang auszuüben ist, liege allein im Kompetenzbereich des Bundesund Landesgesetzgebers. Es handelte sich bei dieser Vorschrift m.E. jedoch lediglich nur um einen deklaratorischen Hinweis, dem keine eigenständige Regelungsbefugnis zukommt. Auch ohne entsprechenden Verweis würde automatisch auf die bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden. In die neue HSt-Satzung ist dieser Paragraf nicht mehr aufzunehmen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für das laufende Haushaltsjahr noch nicht abzusehen. III. Beschlussvorschlag: „Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Vorlage: Seite - 5 - Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________