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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 9. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2001)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 9. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2001) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 9. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2001) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 9. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2001)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt BE: Frau Becker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 24/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 20.03.2001 04.04.2001 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 9. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2001 I. Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 28.11.2000 beantragt, anlässlich des 9. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2001 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur- und Sport sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. 2. 3. 4. 5. Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Industrie- und Handelskammer Aachen, Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V., Katholische Pfarrgemeinde St. Andreas Stockheim. Sämtliche angeforderten Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandesverband Aachen-Düren machen gegen die beabsichtigte Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend. Die Kath. Pfarrgemeinde St. Andreas spricht sich zwar gegen einen verkaufsoffenen Sonntag aus, macht jedoch keine Bedenken geltend, da es sich bereits um die 9. Veranstaltung in dieser Art handelt. Sowohl die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft als auch die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen lehnen die Sonntagsöffnung ab. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft ist der Auffassung, dass die Sonntagsöffnungen lediglich zu Umsatzverschiebungen führen, jedoch keine Umsatzvergrößerungen hervorbringen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Sonntag in der Bundesrepublik Deutschland für den Einzelhandel ein arbeitsfreier Tag bleiben sollte, da nur an Vorlage: Seite - 2 - diesem Tag ein normales Familien- und Kulturleben stattfinden kann. Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen weist auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten hin, die durch die in 1996 erfolgte Änderung des Ladenschlußgesetzes erheblich angestiegen sind. Die Gewerkschaften haben in Ihren Stellungnahmen ausdrücklich noch einmal auf die Vorschriften des § 14 Ladenschlussgesetz hingewiesen, wonach die Verkaufsstellen, die an der Sonntagsöffnung teilnehmen, bereits am vorhergehenden Samstag um 14:00 Uhr geschlossen sein müssen. Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen fordert die Gemeinde Kreuzau weiterhin auf, die Einhaltung dieser Vorschriften, die in einer ordnungsbehördlichen Verordnung zu regeln sind, zu überwachen. Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“, die in diesem Jahr bereits zum 9. Mal stattfindet, handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung, sondern vielmehr um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes hinaus bekannt machen soll. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmung des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Kosten der Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom Antragsteller zu erstatten sind. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 9. Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am 06.05.2001 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses“. Der Bürgermeister - Ramm - Vorlage: Seite - 3 - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________