Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt BE: Frau Becker
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
24/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
20.03.2001
04.04.2001
TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des 9. Frühlingsfestes der Gewerbetreibenden im Gewerbegebiet Stockheim
am 06.05.2001
I. Sach- und Rechtslage:
Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 28.11.2000 beantragt,
anlässlich des 9. Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 06.05.2001 einen
verkaufsoffenen Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu genehmigen.
Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluß und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach
einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur- und Sport
sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf
Kreisebene
zuständigen
Gliederungen
der
betroffenen
Gewerkschaften,
der
Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.
Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten:
1.
2.
3.
4.
5.
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen,
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
Industrie- und Handelskammer Aachen,
Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V.,
Katholische Pfarrgemeinde St. Andreas Stockheim.
Sämtliche angeforderten Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Die Industrie- und
Handelskammer und der Einzelhandesverband Aachen-Düren machen gegen die beabsichtigte
Sonntagsöffnung keine Bedenken geltend. Die Kath. Pfarrgemeinde St. Andreas spricht sich zwar
gegen einen verkaufsoffenen Sonntag aus, macht jedoch keine Bedenken geltend, da es sich
bereits um die 9. Veranstaltung in dieser Art handelt.
Sowohl die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft als auch die Gewerkschaft Handel, Banken und
Versicherungen lehnen die Sonntagsöffnung ab. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft ist der
Auffassung, dass die Sonntagsöffnungen lediglich zu Umsatzverschiebungen führen, jedoch keine
Umsatzvergrößerungen hervorbringen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Sonntag in der
Bundesrepublik Deutschland für den Einzelhandel ein arbeitsfreier Tag bleiben sollte, da nur an
Vorlage:
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diesem Tag ein normales Familien- und Kulturleben stattfinden kann. Die Gewerkschaft Handel,
Banken
und
Versicherungen
weist
auf
die
enormen
Arbeitsbelastungen
der
Einzelhandelsbeschäftigten hin, die durch die in 1996 erfolgte Änderung des Ladenschlußgesetzes
erheblich angestiegen sind.
Die Gewerkschaften haben in Ihren Stellungnahmen ausdrücklich noch einmal auf die Vorschriften
des § 14 Ladenschlussgesetz hingewiesen, wonach die Verkaufsstellen, die an der
Sonntagsöffnung teilnehmen, bereits am vorhergehenden Samstag um 14:00 Uhr geschlossen
sein müssen. Die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen fordert die Gemeinde
Kreuzau weiterhin auf, die Einhaltung dieser Vorschriften, die in einer ordnungsbehördlichen
Verordnung zu regeln sind, zu überwachen.
Nach Auffassung der Verwaltung sollte trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener
Sonntag zugelassen werden. Bei der Veranstaltung „Frühlingsfest“, die in diesem Jahr bereits zum
9. Mal stattfindet, handelt es sich weniger um eine kommerzielle Veranstaltung, sondern vielmehr
um eine Informationsveranstaltung der Gewerbetreibenden, die das Gewerbegebiet Stockheim
und die dort angebotenen Waren und Dienstleistungen über die Grenzen des Gemeindegebietes
hinaus bekannt machen soll.
Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der
Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14:00 Uhr
geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen
ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmung des Ladenschlussgesetzes zu
vermeiden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Kosten der Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom
Antragsteller zu erstatten sind.
III. Beschlussvorschlag:
„Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass des 9. Frühlingsfestes im Bereich des Gewerbegebietes Stockheim am
06.05.2001 von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als
Bestandteil dieses Beschlusses“.
Der Bürgermeister
- Ramm -
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IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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