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Sitzungsvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
127 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
26.09.16, 16:41
Aktualisiert
26.09.16, 16:41
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 09.09.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 289/2016 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 06.10.2016 TOP Ergebnisse Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Jülich Anlg.: ./. 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich beschließt die Änderung der Zuständigkeitsordnung wie folgt: 1. § 3 Haupt- und Finanzausschuss Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird der Satz „Es sei denn, eine Vorberatung ist aus sachlichen Erwägungen nicht erforderlich“ eingefügt. 2. § 8 Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport § 8 Abs. 3 Satz 2 wird ersetzt durch „Der Ausschuss gibt nach § 61 Abs. 2 SchulG NRW einen Vorschlag zur Besetzung der Schulleiterstelle ab“. 3. § 9 Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing § 9 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch „Er nimmt außerdem die Aufgaben nach dem Denkmalschuzgesetz (DSchG) wahr, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt“. Begründung: zu 1) Durch die Einschränkung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eben nicht alle Angelegenheiten, die der Entscheidung des Rates obliegen, einer Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss zugänglich sind. zu 2) Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz wurde u.a. auch das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen verändert. Das bisherige Verfahren sah vor, dass die obere Schulaufsichtbehörde Stellen von Schulleitern/innen mit Zustimmung des Schulkonferenz und des Schulträgers ausschrieb, die eingegangenen Bewerbungen prüfte und aus den Bewerbungen der Schulkonferenz die geeignete Personen benannte. Hierbei sollten mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Schulkonferenz wurde nach der bisherigen Rechtslage um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, dass der Schulträger entsandte. Die obere Schulaufsicht holte anschließend die Zustimmung des Schulträgers ein. Der Schulträger konnte die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des Ausschusses für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport verweigern. Diese Vorgehensweise wurde durch die Verwaltungsgerichte in Frage gestellt, weil das in § 61 Abs. 4 SchulG a.F. verankerte Vetorecht der Schulträger gegen den verfasungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verstößt. Nach der Novellierung des § 61 SchulG sind an die Stelle der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz und des Vetorechts des Schulträgers das jeweilige Vorschlagsrecht der Schulkonferenz und des Schulträgers getreten. Nachdem die obere Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger die Bewerber, die das Anforderungsprofil erfüllen, mitgeteilt hat, kann dieser binnen acht Wochen einen Vorschlag gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde abgeben, der begründet sein soll. Die in Frage kommenden Bewerber können hierzu zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Am Ende des Verfahrens trifft ausschließlich die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung nach dem beamtenrechtlich vorgeschriebenen Prinzip der Bestenauslese. Sie hat hierbei die Stellungnahme des Schulträgers zu würdigen. Es bleibt abzuwarten, ob die Änderung des § 61 SchulG tatsächlich zur Folge hat, dass zukünftig wieder mehrere geeignete Bewerber zur Besetzung der Schulleiterstelle in Frage kommen und somit überhaupt ein Vorschlagsrecht ausgeübt werden kann. In der Vergangenheit stand regelmäßig ein Bewerber zur Auswahl. Vor dem Hintergrund hat beispielsweise eine Kommune bei der Anpassung ihrer Zuständigkeitsordnung ausdrücklich auf ein Vorschlagsrecht verzichtet. Stattdessen wird dort lediglich der ernannte Schulleiter in den zuständigen Ausschuss geladen. Die Neuregelung gilt für alle Besetzungsverfahren, die ab dem 01.01.2016 eingeleitet werden. zu 3) Seitens der Verwaltung wurde bereits in 2011 (Sitzungsvorlage 468/2011) eine dahingehende Änderung der damaligen Zuständigkeitsordnung angeregt, wonach die Unterschutzstellung von Denkmälern als Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren ist. Dem damaligen Beschlussvorschlag wurde jedoch nicht gefolgt. Anlässlich der Unterschutzstellung des Kirchengebäudes St. Adelgundis kam das Thema nun erneut auf. Der Auschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing regte darauf hin in seiner Sitzung vom 08.09.2016 eine entsprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung an. Bezugnehmend auf die damalige Sitzungsvorlage und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung wird nochmals ausgeführt, dass zwischen den beiden Aufgaben Dankmalschutz und Denkmalpflege zu unterscheiden ist. Bei der Denkmalpflege handelt es sich um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, welche der Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung von Denkmälern dient. Der Bereich der Denkmalpflege wird in den §§ 22 bis 25 DSchG behandelt. Dagegen handelt es bei dem Denkmalschutz um eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung, die die Kommune in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde wahrnimmt. Für den Fall der Unterschutzstellung bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Voraussetzunge für eine Unterschutzstellung, diese zwingend vorzunehmen ist. Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Sitzungsvorlage 289/2016 Seite 2 Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 erfolgt die Klarstellung, dass die Eintragung von Denkmälern ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt. Im Übrigen wird aber § 23 Abs. 2 DSchG weiterhin Rechnung getragen. Hiernach ist ein Ausschuss für die Aufgaben nach dem DSchG zu bestimmen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 289/2016 x nein nein Seite 3