Daten
Kommune
Jülich
Größe
127 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
26.09.16, 16:41
Aktualisiert
26.09.16, 16:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me.
Jülich, 09.09.2016
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 289/2016
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
06.10.2016
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Ergebnisse
Änderung der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Jülich
Anlg.: ./.
30
SD.Net
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Jülich beschließt die Änderung der Zuständigkeitsordnung wie folgt:
1. § 3 Haupt- und Finanzausschuss
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird der Satz „Es sei denn, eine Vorberatung ist aus sachlichen Erwägungen
nicht erforderlich“ eingefügt.
2. § 8 Ausschuss für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule und Sport
§ 8 Abs. 3 Satz 2 wird ersetzt durch „Der Ausschuss gibt nach § 61 Abs. 2 SchulG NRW einen
Vorschlag zur Besetzung der Schulleiterstelle ab“.
3. § 9 Ausschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
§ 9 Abs. 1 Satz 3 wird ersetzt durch „Er nimmt außerdem die Aufgaben nach dem Denkmalschuzgesetz (DSchG) wahr, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt“.
Begründung:
zu 1)
Durch die Einschränkung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eben nicht alle Angelegenheiten, die der Entscheidung des Rates obliegen, einer Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss zugänglich sind.
zu 2)
Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz wurde u.a. auch das Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen verändert. Das bisherige Verfahren sah vor, dass die obere Schulaufsichtbehörde
Stellen von Schulleitern/innen mit Zustimmung des Schulkonferenz und des Schulträgers ausschrieb, die eingegangenen Bewerbungen prüfte und aus den Bewerbungen der Schulkonferenz die
geeignete Personen benannte. Hierbei sollten mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Schulkonferenz wurde nach der bisherigen Rechtslage um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, dass der Schulträger entsandte. Die obere Schulaufsicht holte anschließend
die Zustimmung des Schulträgers ein. Der Schulträger konnte die Zustimmung binnen acht Wochen
mit einer Zweidrittelmehrheit des Ausschusses für Jugend, Familie, Integration, Soziales, Schule
und Sport verweigern.
Diese Vorgehensweise wurde durch die Verwaltungsgerichte in Frage gestellt, weil das in § 61 Abs.
4 SchulG a.F. verankerte Vetorecht der Schulträger gegen den verfasungsrechtlichen Grundsatz der
Bestenauslese verstößt.
Nach der Novellierung des § 61 SchulG sind an die Stelle der Wahl der Schulleitung durch die
Schulkonferenz und des Vetorechts des Schulträgers das jeweilige Vorschlagsrecht der Schulkonferenz und des Schulträgers getreten. Nachdem die obere Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger die
Bewerber, die das Anforderungsprofil erfüllen, mitgeteilt hat, kann dieser binnen acht Wochen einen Vorschlag gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde abgeben, der begründet sein soll. Die in
Frage kommenden Bewerber können hierzu zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Am
Ende des Verfahrens trifft ausschließlich die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung
nach dem beamtenrechtlich vorgeschriebenen Prinzip der Bestenauslese. Sie hat hierbei die Stellungnahme des Schulträgers zu würdigen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Änderung des § 61 SchulG tatsächlich zur Folge hat, dass zukünftig
wieder mehrere geeignete Bewerber zur Besetzung der Schulleiterstelle in Frage kommen und somit
überhaupt ein Vorschlagsrecht ausgeübt werden kann. In der Vergangenheit stand regelmäßig ein
Bewerber zur Auswahl. Vor dem Hintergrund hat beispielsweise eine Kommune bei der Anpassung
ihrer Zuständigkeitsordnung ausdrücklich auf ein Vorschlagsrecht verzichtet. Stattdessen wird dort
lediglich der ernannte Schulleiter in den zuständigen Ausschuss geladen.
Die Neuregelung gilt für alle Besetzungsverfahren, die ab dem 01.01.2016 eingeleitet werden.
zu 3)
Seitens der Verwaltung wurde bereits in 2011 (Sitzungsvorlage 468/2011) eine dahingehende Änderung der damaligen Zuständigkeitsordnung angeregt, wonach die Unterschutzstellung von Denkmälern als Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren ist. Dem damaligen Beschlussvorschlag
wurde jedoch nicht gefolgt. Anlässlich der Unterschutzstellung des Kirchengebäudes St. Adelgundis
kam das Thema nun erneut auf. Der Auschuss für Kultur, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
regte darauf hin in seiner Sitzung vom 08.09.2016 eine entsprechende Änderung der Zuständigkeitsordnung an. Bezugnehmend auf die damalige Sitzungsvorlage und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung wird nochmals ausgeführt, dass zwischen den beiden Aufgaben Dankmalschutz
und Denkmalpflege zu unterscheiden ist.
Bei der Denkmalpflege handelt es sich um pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, welche der Erhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung von Denkmälern dient. Der Bereich der Denkmalpflege
wird in den §§ 22 bis 25 DSchG behandelt.
Dagegen handelt es bei dem Denkmalschutz um eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung, die die
Kommune in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde wahrnimmt. Für den Fall der Unterschutzstellung bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Voraussetzunge für eine Unterschutzstellung,
diese zwingend vorzunehmen ist. Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht.
Sitzungsvorlage 289/2016
Seite 2
Mit der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 erfolgt die Klarstellung, dass die Eintragung von Denkmälern ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt. Im Übrigen wird aber § 23 Abs. 2 DSchG weiterhin Rechnung getragen. Hiernach ist ein Ausschuss für die Aufgaben nach dem DSchG zu bestimmen.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
entfällt
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
x
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
x
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
Sitzungsvorlage 289/2016
x
nein
nein
Seite 3