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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 37/2005
12.10.2005
Az.: 60.13
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
24.10.2005
Kreisausschuss
07.12.2005
Kreistag
21.12.2005
Gebietsentwicklungsplan der Bezirksregierung Köln
Vorbeugender Hochwasserschutz
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
x
Tel.: 15 579
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, in den Erörterungsterminen zu den mit Schreiben der
Bez.Reg. Köln vom 15.08.2005 vorgelegten Erörterungsunterlagen auf Grundlage der Neuberechnung des Erftverbandes zur Ausweisung des Vorbeugenden Hochwasserschutzes im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln entsprechend den Darstellungen in der Begründung
Stellung zu nehmen.
Seite - 2 Begründung:
Mit Beschluss zur V 37/2004 hatte der Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2004 eine Zurückstellung zur beabsichtigten Ausweisung der Überschwemmungsbereiche des Gebietsentwicklungsplans (GEP) für den Regierungsbezirk Köln - Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ Teil 1 - Region Köln, Bonn/ Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft - bis zum
Vorliegen der aktuellen Berechnungen zum Einzugsgebiet der Erft im Rahmen der Ausweisung der
Überschwemmungsgebiete beschlossen.
Der Erftverband hat im Frühsommer 2005 neue Berechnungsergebnisse zur Erft, die den Kommunen und dem Kreis im Termin vom 08.09.2005 vorgestellt worden sind, vorgelegt.
Auf dieser Grundlage hat die Bez.Reg. Köln nunmehr mit Schreiben vom 15.08.2005 Erörterungsunterlagen vorgelegt, die einen Ausgleichvorschlag unterbreiten. Sowohl die Kreisverwaltung als
auch die betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind zur Stellungnahme im Rahmen
der Erörterungstermine Anfang November aufgefordert. Die für das Kreisgebiet Euskirchen relevanten Auszüge aus den Erörterungsunterlagen sind als Anlage beigefügt.
Die Ausweisung von Überschwemmungsbereichen beziehen sich im Kreis Euskirchen auf die Gewässer Erft, Swist, Steinbach, Ohrbach, Veybach, Bleibach und Rotbach. Die zeichnerisch dargestellten Überschwemmungsbereiche werden auf der Grundlage 100-jährlicher Hochwasserereignisse festgelegt.
Ziel der Regionalplanung in Übereinstimmung mit der Landesplanung im GEP ist es, zugunsten
des vorbeugenden Hochwasserschutzes Flächennutzungsplanreserven soweit wie möglich freizuhalten. Bestehende Baurechte in rechtskräftigen Bebauungsplänen, Satzungen und in Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB bleiben hiervon unberührt. Die in Überschwemmungsbereichen liegenden Bauflächenausweisungen aus der rechtskräftigen Flächennutzungsplanung, die noch nicht für Siedlungszwecke in Anspruch genommen sind, insbesondere durch
bebaute Ortsteile, rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen sollen jedoch nicht für Siedlungszwecke in Anspruch genommen, sondern statt dessen wieder dem Retentionsraum zugeführt
werden.
Der Erftverband unterscheidet in den vorgelegten Karten in drei Kategorien: Dem heutigen tatsächlichen Überschwemmungsgebiet liegt der Istzustand des Gewässers einschließlich der Hochwasserrückhalteeinrichtungen und ein 100-jähriges Hochwasserereignis zu Grunde (HQ100 für den
Istzustand). Aus der Berechnung mit einem HQ 100 ohne Hochwasserrückhalteeinrichtung resultieren die heutigen rückgewinnbaren (unbebaute) und die potentiellen (bebaute) Überschwemmungsgebiete. Die zukünftigen tatsächlichen Überschwemmungsgebiete ergeben sich aus der
Berechung eines HQ 100 für den Prognose- Zustand mit vollständigem GrundwasserWiederanstieg in den Sümpfungsbereichen der Tagebaue. Die letzte Kategorie betrifft nicht den
Kreis Euskirchen.
Der vorgelegte GEP- Entwurf stellt als Überschwemmungsbereiche für das 100-jährliche Hochwasser folgende Flächen in generalisierter Form einheitlich dar:
-
Vorhandene Überschwemmungsbereiche, die den nach Wasserrecht festgesetzten oder
dazu vorgesehenen Überschwemmungsgebieten entsprechen.
-
Rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche. Dies sind in den Überschwemmungsgebiets-Verordnungen nachrichtlich gekennzeichnete oder dazu vorgesehene Gebiete, die
nach Prüfung im Einzelfall geeignet sind, durch entsprechende Maßnahmen, z.B. durch
Deichrückverlegung oder Einrichtung gesteuerter Rückhalteräume, wieder zum Überschwemmungsgebiet zu werden.
Seite - 3 -
Sonstige Überschwemmungsbereiche: Gebiete, die tatsächlich überflutet werden, die aber
nicht Überschwemmungsgebiet nach Wasserhaushaltsgesetz sind. Es handelt sich i.d.R.
um bebaute Flächen. Die Darstellung soll das Überschwemmungsrisiko verdeutlichen.
-
Zukünftige Überschwemmungsbereiche in Gebieten, in denen sich die Hochwassergefahr
aufgrund zeitlich begrenzter Eingriffe des Menschen absehbar wieder verschärfen wird
(z.B. nach Ende der Sümpfungsmaßnahmen im Braunkohlenbergbau).
Die Überschwemmungsbereiche umfassen damit generalisiert das tatsächlich überflutete Gebiet
zuzüglich rückgewinnbarer Überschwemmungsflächen.
Die einheitliche Darstellung auch der rückgewinnbaren Überschwemmungsflächen als Überschwemmungsbereich kann zu Konflikten mit den Zielen der Kommunen führen, wenn diese Flächen in der Flächennutzungsplanung mit vorbereitenden Baurechten überplant sind oder werden
sollen. Eine Inanspruchnahme dieser Flächen für eine bauliche Entwicklung kommt nach Vorgabe
des GEP allenfalls nach einer Einzelfallprüfung in Frage.
Für die rückgewinnbaren Überschwemmungsflächen sollte, da sie bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis und Wirkung der Hochwasserrückhalteeinrichtungen nicht überflutet werden, nach
Auffassung der Verwaltung eine differenzierte Darstellung als rückgewinnbare Überschwemmungsbereiche erfolgen; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Rückgewinnung in der Regel
Maßnahmen erfordern, deren Finanzierung sichergestellt werden muss.
Zudem sollte eine Einzelfallabstimmung der Bez.Reg. Köln mit den Kommunen vor der Festsetzung im GEP erfolgen, um zu klären, ob die vorgesehene Ausweisung alle schon bestehenden
Baurechte berücksichtigt, wie die weiteren planerischen Absichten der Kommunen sind und welche Lösungsmöglichkeiten es gibt. Dabei ist auch zu prüfen, ob an den Nebengewässern Alternativen für rückgewinnbare Retentionsflächen bestehen und ob die Potentiale der bestehenden
Rückhalteeinrichtungen angemessen berücksichtigt sind. Diese Überprüfungen können nicht durch
die Kommunen geleistet werden, sondern sind durch die Fachbehörden und das Land NRW jeweils im Einzelfall zu veranlassen und fachlich zu begleiten. Der Kreis erwartet eine Einbindung in
die Abstimmungen.
Beispielsweise für folgende Bereiche sieht die Kreisverwaltung entsprechenden weiteren Klärungsbedarf:
Erft
Bad Münstereifel
Die Fläche des Sportplatzes in Bad Münstereifel sowie größere Bereiche im Goldnen Tal wurden
vom Erftverband als rückgewinnbare Überschwemmungsfläche ermittelt. Seitens der Stadt Bad
Münstereifel bestehen für diese Bereiche Absichten zur weiteren baulichen Entwicklung als Campingplatz, Sportplatz und Wohnbebauung. Dem steht eine Ausweisung als Überschwemmungsbereich entgegen.
Gleiches gilt für die gewerbliche Flächendarstellung der Hammerwerke südlich der Ortslage Arloff.
Stadt Euskirchen
Die als rückgewinnbare Bereiche der Absetzteiche an der Zuckerfabrik in Euskirchen dargestellten
Flächen sind heute durch Dämme abgetrennt. Die Rückgewinnbarkeit hängt davon ab, ob die Teiche technisch noch benötigt werden oder nicht. Im FNP der Stadt Euskirchen sind sie als Sondergebiet und Grünfläche ausgewiesen. Eine differenzierte Darstellung wird angeregt.
Seite - 4 Für den Bereich des Erlenhofes als landeseigene Einrichtung liegen die rückgewinnbaren Flächen
in der möglichen Erweiterung des Erlenhofes. Eine Verlagerung kommt aus städtebaulicher Sicht
nicht in Frage. Dem Sachverhalt sollte in der Darstellung Rechnung getragen werden.
Gemeinde Weilerswist
In der Gemeinde Weilerswist sind die nördlich des Hochwasserrückhaltebeckens bei Horchheim in
den Ortslagen Klein-Vernich und Groß-Vernich liegenden rückgewinnbare Überflutungsbereiche
differnziert darzustellen.
Bleibach
Die Darstellung des Überschwemmungsbereiches nordöstlich der Ortslage Enzen entspricht nicht
der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Fesetzung des Überschwemmungsgebietes des Bleibaches vom 06.09.2005 (Karte 5/9). Die rückgewinnbaren Überschwemmungsflächen reichen
nach der Festsetzung bis kurz vor Antonigartzem. Der Überschwemmungsbereich ist von der L
178 bis Antonigartzem zu ergänzen.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird
die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Mit Frist bis zum 14.10.2005 hat die BR Köln um Stellungnahme zu den Neufestsetzungen zur Erft
gebeten. Der Kreis hat auf die ausstehende Dringlichkeitsentscheidung per Beschluss verwiesen
und zugesagt bis zu den Erörterungsterminen am 03., 04. sowie 07.11.2005 die Stellungnahme
der BR Köln noch zuzuleiten.
Auf Grund der genannte Fristsetzungen und der terminierten Erörterungen ist die Stellungnahme
auf dem Wege der Dringlichkeit zu beschließen.
gez. Reidt
gez. Schmitz, Uwe
gez. Troschke
gez. Grutke
I. V. gez. Poth
Landrat
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)