Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage GB (Ergänzungswahl für den Landschaftsbeirat)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
85 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Ergänzungswahl für den Landschaftsbeirat) Beschlussvorlage GB (Ergänzungswahl für den Landschaftsbeirat) Beschlussvorlage GB (Ergänzungswahl für den Landschaftsbeirat) Beschlussvorlage GB (Ergänzungswahl für den Landschaftsbeirat)

öffnen download melden Dateigröße: 85 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 132/2005 06.09.2005 Az.: 60.3 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 07.09.2005 Ergänzungswahl für den Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde a) Wahl der Mitglieder b) Wahl der Stellvertreter/innen Sachbearbeiter/in: Herr Mertens x Tel.: 372 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag wählt gemäß § 11 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW, Fassung der Änderung durch Gesetz vom 03.05.2005 - GV. NRW. S. 522), für die Dauer der laufenden Legislaturperiode, nachstehende Personen zu weiteren Mitgliedern des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde bzw. zu deren Stellvertretern: Seite - 2 1. Wahlgang (Mitglieder) A. 2. Wahlgang (Stellvertreter) a) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen, 40225 Düsseldorf b) Naturschutzbundes Deutschland e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen 40225 Düsseldorf c) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e. V., 59757 Arnsberg -zwei gemeinsame Vertreter/innen- B. C. Mitglied: Stellvertreter: 1. _____________________ _______________________ 2. _____________________ _______________________ LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e. V., 47055 Duisburg Mitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ a) Imkerverband Rheinland e. V., 56727 Mayen b) Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V., 59063 Hamm -ein gemeinsamer VertreterMitglied: Stellvertreter: ___________________________ ________________________ Begründung: Der Kreistag hat bereits in seinen Sitzungen am 14.12.2004 und 27.04.2005 auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt geltenden Landschaftsgesetzes Mitglieder des Beirates gewählt (V 4/2004 und V 78/2005). Aufgrund des durch die Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 522) Seite - 3 eingetretenen Erfordernisses zur Ergänzung der Mitgliederzahl des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde von 12 auf 16 wurden die entsprechenden Verbände/Vereine um Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie deren Stellvertretern/ innen für diesen Beirat und den von ihnen vertretenen Bereich gebeten. Für den Bereich der nach § 12 LG NW anerkannten Vereine (BUND, NABU, LNU) war ein gemeinsamer Vorschlag für die ergänzende Benennung von zwei (2) Vertretern/innen sowie deren Stellvertretern/innen zu unterbreiten. Dem Erfordernis, dass dabei je zwei (2) Vertreter auf den BUND, NABU und LNU entfallen, ist bereits durch die vor der Gesetzesänderung erfolgte Wahl durch den Kreistag Rechnung getragen worden. Je ein(e) Vertreter/in bzw. Stellvertreter/in (1) werden durch den LandesSportBund NordrheinWestfalen e. V. sowie den Imkerverband Rheinland e.V. und den Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V. (ein/eine gemeinsame(r) Vertreter/in) benannt. Nach § 11 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 Ges. vom 25.09.2001(GV. NRW. S. 708), Fassung der Änderung durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 522), werden bei der Unteren Landschaftsbehörde zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft Beiräte gebildet (Zusammensetzung siehe § 11 Abs. 4 LG NWÄnderungen s. Fettdruck). Zitat aus dem Landschaftsgesetz: „Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus - acht (8) Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon mindestens je zwei (2) Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU), - zwei (2) Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes, - einem/einer (1) Vertreter/in des Waldbauernverbandes, - einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V., - einem/einer (1) Vertreter/in des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e. V., - einem/einer (1) Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V., - einem/einer (1) Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V. und Seite - 4 - einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V. auf Vorschlag der Verbände. In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nicht angehören“. Die vorschlagsberechtigten Verbände/Vereine (§ 11 Abs. 4 LG NW i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-LG) haben nach diesbezüglicher Information (§ 1 Abs. 3 DVO-LG) durch die Untere Landschaftsbehörde Personen benannt, die für die Wahl der Mitglieder/ Stellvertreter zu Verfügung stehen. Aus den beigefügten Anlagen (1 – 3) sind die eingegangenen Vorschläge ersichtlich. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der Verbände/Vereine durch den Kreistag gewählt. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986 in der zur Zeit geltenden Fassung wählt die Vertretungskörperschaft des Kreises die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der Kreisordnung sowie § 50 der Gemeindeordnung statt. Für jedes Mitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen. Das Erfordernis gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG), für die den Verbänden/Vereinen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG NW zustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen, ist erfüllt. Hinsichtlich der Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der einzelnen Verbände/ Vereine wird auf die Anlagen 1 und 2 zu Z 2 / V 4/2004 (Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch die Rechtsabteilung vom 08. in 08.11.2004) hingewiesen. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)