Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 132/2005
06.09.2005
Az.: 60.3
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
07.09.2005
Ergänzungswahl für den Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde
a) Wahl der Mitglieder
b) Wahl der Stellvertreter/innen
Sachbearbeiter/in: Herr Mertens
x
Tel.: 372
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag wählt gemäß § 11 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW, Fassung
der Änderung durch Gesetz vom 03.05.2005 - GV. NRW. S. 522), für die Dauer der laufenden Legislaturperiode, nachstehende Personen zu weiteren Mitgliedern des Beirates bei der Unteren
Landschaftsbehörde bzw. zu deren Stellvertretern:
Seite - 2 1. Wahlgang (Mitglieder)
A.
2. Wahlgang (Stellvertreter)
a) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.,
Landesverband Nordrhein-Westfalen, 40225 Düsseldorf
b) Naturschutzbundes Deutschland e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen
40225 Düsseldorf
c) Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt e. V., 59757 Arnsberg
-zwei gemeinsame Vertreter/innen-
B.
C.
Mitglied:
Stellvertreter:
1. _____________________
_______________________
2. _____________________
_______________________
LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e. V., 47055 Duisburg
Mitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
a) Imkerverband Rheinland e. V., 56727 Mayen
b) Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V., 59063 Hamm
-ein gemeinsamer VertreterMitglied:
Stellvertreter:
___________________________
________________________
Begründung:
Der Kreistag hat bereits in seinen Sitzungen am 14.12.2004 und 27.04.2005 auf der Basis des zu
diesem Zeitpunkt geltenden Landschaftsgesetzes Mitglieder des Beirates gewählt (V 4/2004 und
V 78/2005).
Aufgrund des durch die Änderung des Landschaftsgesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 522)
Seite - 3 eingetretenen Erfordernisses zur Ergänzung der Mitgliederzahl des Beirates bei der Unteren
Landschaftsbehörde von 12 auf 16 wurden die entsprechenden Verbände/Vereine um Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie deren Stellvertretern/ innen
für diesen Beirat und den von ihnen vertretenen Bereich gebeten.
Für den Bereich der nach § 12 LG NW anerkannten Vereine (BUND, NABU, LNU) war ein
gemeinsamer Vorschlag für die ergänzende Benennung von zwei (2) Vertretern/innen sowie
deren Stellvertretern/innen zu unterbreiten.
Dem Erfordernis, dass dabei je zwei (2) Vertreter auf den BUND, NABU und LNU entfallen, ist bereits durch die vor der Gesetzesänderung erfolgte Wahl durch den Kreistag Rechnung getragen
worden.
Je ein(e) Vertreter/in bzw. Stellvertreter/in (1) werden durch den LandesSportBund NordrheinWestfalen e. V.
sowie den
Imkerverband Rheinland e.V. und den Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e.V.
(ein/eine gemeinsame(r) Vertreter/in)
benannt.
Nach § 11 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 Ges. vom
25.09.2001(GV. NRW. S. 708), Fassung der Änderung durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW.
S. 522), werden bei der Unteren Landschaftsbehörde zur unabhängigen Vertretung der Belange
von Natur und Landschaft Beiräte gebildet (Zusammensetzung siehe § 11 Abs. 4 LG NWÄnderungen s. Fettdruck).
Zitat aus dem Landschaftsgesetz:
„Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
-
acht (8) Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon mindestens
je zwei (2) Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND), des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU),
-
zwei (2) Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
-
einem/einer (1) Vertreter/in des Waldbauernverbandes,
-
einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.
V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e. V. und des Provinzialverbandes
Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,
-
einem/einer (1) Vertreter/in des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
-
einem/einer (1) Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.,
-
einem/einer (1) Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e. V.
und
Seite - 4 -
einem/einer (1) gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des
Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.
auf Vorschlag der Verbände.
In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde nicht angehören“.
Die vorschlagsberechtigten Verbände/Vereine (§ 11 Abs. 4 LG NW i. V. m. § 1 Abs. 1 DVO-LG)
haben nach diesbezüglicher Information (§ 1 Abs. 3 DVO-LG) durch die Untere Landschaftsbehörde Personen benannt, die für die Wahl der Mitglieder/ Stellvertreter zu Verfügung stehen.
Aus den beigefügten Anlagen (1 – 3) sind die eingegangenen Vorschläge ersichtlich.
Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der Verbände/Vereine durch den Kreistag gewählt.
Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986
in der zur Zeit geltenden Fassung wählt die Vertretungskörperschaft des Kreises die Mitglieder des
Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Haben sich die Mitglieder der
Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gemäß § 35 Abs. 2 der
Kreisordnung sowie § 50 der Gemeindeordnung statt.
Für jedes Mitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten
Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.
Das Erfordernis gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
(DVO-LG), für die den Verbänden/Vereinen nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG NW zustehende Zahl der
Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen, ist erfüllt.
Hinsichtlich der Bindung des Kreistages an die Wahlvorschläge der einzelnen Verbände/ Vereine
wird auf die Anlagen 1 und 2 zu Z 2 / V 4/2004 (Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch die
Rechtsabteilung vom 08. in 08.11.2004) hingewiesen.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)