Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
64/2001
- Nichtöffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
12.06.2001
27.06.2001
TOP: Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Hauptsatzung
I. Sach- und Rechtslage:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 30.03.2001 beantragt die SPD-Fraktion, die
Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau in § 15 wie folgt neu zu fassen:
„Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Art bis zu einer
Höhe von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) bis zu 12 Monaten zu stunden. Gestundete
Beträge sind angemessen zu verzinsen. Er (Der Bürgermeister) entscheidet weiterhin über
die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden.“
Die Begründung ist dem Antrag zu entnehmen.
Nach § 15 der bisher geltenden Hauptsatzung ist der Bürgermeister berechtigt, Forderungen
öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Art in unbegrenzter Höhe bis zur Dauer von 12
Monaten zu stunden. Bei privatrechtlichen Forderungen ist bisher eine Verzinsung nicht erfolgt.
Hauptgrund für den Antrag der SPD-Fraktion ist die von mir vorgenommene Stundung von
Forderungen gegenüber der Freizeitbad-GmbH. Dabei wird m.E. verkannt, dass hier eine
besondere Situation vorgelegen hat, die auf der immer noch nicht endgültigen Übertragung des
Freizeitbades beruhte. Eine anderslautende Entscheidung als die Stundung hätte definitiv die
Auflösung des Erbbaurechtsvertrages durch die Gesellschaft und damit eine noch deutlich höhere
Belastung der Gemeinde verursacht. Die Angelegenheit ist in der Sonderratssitzung am
29.03.2001 eingehend diskutiert worden.
Von diesem Ausnahmefall einmal abgesehen, bewegen sich die sonstigen Stundungen in einem
begrenzten Rahmen. 1998 handelte es sich um 6 Fälle mit einem Volumen von insgesamt 15.164
DM, 1999 um 5 Fälle mit 2.806 DM und 2000 um 5 Fälle (ohne Freizeitbad) mit 21.896 DM. Für
eine Einschränkung der Stundungssumme besteht deshalb aus meiner Sicht keine Veranlassung.
Gleichwohl halte ich es für sinnvoll, den Rat bei Stundungen über 25.000 Euro = 48.495,75 DM
über die getroffene Entscheidung zu informieren.
Keine Bedenken bestehen meinerseits gegen die Einführung einer Verzinsung für künftige
Stundungen. Zwar verschiebt eine Stundungsbewilligung den Fälligkeitstermin einer Forderung auf
einen späteren Zeitpunkt, d.h., die Zahlungspflicht besteht bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Trotzdem würde die zulässige Einführung einer Verzinsung zu einer Gleichbehandlung mit
Stundungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen führen. Insofern sollten analog die
entsprechenden Vorschriften der Abgabenanordnung angewandt werden.
Die Hauptsatzung vom 22.10.1999 müsste insofern in § 15 Abs. 1 Buchstabe d wie folgt ergänzt
werden:
Seite - 2 -
„Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der
Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender
Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen“.
Im beiliegenden Satzungsentwurf ist die Änderung unter Art. I Ziffer 2 aufgeführt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
In Anbetracht der bisher relativ geringen Stundungssummen dürften die Zinseinnahmen deutlich
unter 1.000 DM jährlich liegen.
III. Beschlussvorschlag:
„Entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 zu Art. I Ziffer 2 beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Seite - 3 -
2. Satzung vom
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999
Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NRW.S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _________ mit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 2. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen.
Art. I
1.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden
überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen
an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
2.
§ 15 Abs. 1 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt:
Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der
Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender
Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen.
3.
§ 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei
gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf
den Anschlag hinzuweisen ist.
Art. II
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung zu Ziffer 1 und 2 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzungsänderung zu Ziffer 3 tritt am 14.09.2001 in Kraft.
Seite - 4 -
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Ramm-