Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Hauptsatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Hauptsatzung) Allgemeine Vorlage (Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Hauptsatzung) Allgemeine Vorlage (Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Hauptsatzung) Allgemeine Vorlage (Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Hauptsatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 12 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 64/2001 - Nichtöffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.06.2001 27.06.2001 TOP: Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung der Hauptsatzung I. Sach- und Rechtslage: Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 30.03.2001 beantragt die SPD-Fraktion, die Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau in § 15 wie folgt neu zu fassen: „Forderungen der Gemeinde öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Art bis zu einer Höhe von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) bis zu 12 Monaten zu stunden. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen. Er (Der Bürgermeister) entscheidet weiterhin über die Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden.“ Die Begründung ist dem Antrag zu entnehmen. Nach § 15 der bisher geltenden Hauptsatzung ist der Bürgermeister berechtigt, Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Art in unbegrenzter Höhe bis zur Dauer von 12 Monaten zu stunden. Bei privatrechtlichen Forderungen ist bisher eine Verzinsung nicht erfolgt. Hauptgrund für den Antrag der SPD-Fraktion ist die von mir vorgenommene Stundung von Forderungen gegenüber der Freizeitbad-GmbH. Dabei wird m.E. verkannt, dass hier eine besondere Situation vorgelegen hat, die auf der immer noch nicht endgültigen Übertragung des Freizeitbades beruhte. Eine anderslautende Entscheidung als die Stundung hätte definitiv die Auflösung des Erbbaurechtsvertrages durch die Gesellschaft und damit eine noch deutlich höhere Belastung der Gemeinde verursacht. Die Angelegenheit ist in der Sonderratssitzung am 29.03.2001 eingehend diskutiert worden. Von diesem Ausnahmefall einmal abgesehen, bewegen sich die sonstigen Stundungen in einem begrenzten Rahmen. 1998 handelte es sich um 6 Fälle mit einem Volumen von insgesamt 15.164 DM, 1999 um 5 Fälle mit 2.806 DM und 2000 um 5 Fälle (ohne Freizeitbad) mit 21.896 DM. Für eine Einschränkung der Stundungssumme besteht deshalb aus meiner Sicht keine Veranlassung. Gleichwohl halte ich es für sinnvoll, den Rat bei Stundungen über 25.000 Euro = 48.495,75 DM über die getroffene Entscheidung zu informieren. Keine Bedenken bestehen meinerseits gegen die Einführung einer Verzinsung für künftige Stundungen. Zwar verschiebt eine Stundungsbewilligung den Fälligkeitstermin einer Forderung auf einen späteren Zeitpunkt, d.h., die Zahlungspflicht besteht bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Trotzdem würde die zulässige Einführung einer Verzinsung zu einer Gleichbehandlung mit Stundungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen führen. Insofern sollten analog die entsprechenden Vorschriften der Abgabenanordnung angewandt werden. Die Hauptsatzung vom 22.10.1999 müsste insofern in § 15 Abs. 1 Buchstabe d wie folgt ergänzt werden: Seite - 2 - „Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen“. Im beiliegenden Satzungsentwurf ist die Änderung unter Art. I Ziffer 2 aufgeführt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: In Anbetracht der bisher relativ geringen Stundungssummen dürften die Zinseinnahmen deutlich unter 1.000 DM jährlich liegen. III. Beschlussvorschlag: „Entsprechend dem beiliegenden Satzungsentwurf wird die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 zu Art. I Ziffer 2 beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Seite - 3 - 2. Satzung vom zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 22.10.1999 Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom _________ mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.10.1999 beschlossen. Art. I 1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 2. § 15 Abs. 1 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt: Bei Überschreitung einer Stundungssumme von 48.895,75 DM (25.000,00 Euro) hat der Bürgermeister den Rat zu unterrichten. Gestundete Forderungen sind in entsprechender Anwendung der Abgabenordnung zu verzinsen. 3. § 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die in den Absätzen 1 und 2 genannten öffentlichen Bekanntmachungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau vollzogen, wobei gleichzeitig durch Bekanntmachungen in der Dürener Zeitung und den Dürener Nachrichten auf den Anschlag hinzuweisen ist. Art. II Inkrafttreten Die Änderungssatzung zu Ziffer 1 und 2 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzungsänderung zu Ziffer 3 tritt am 14.09.2001 in Kraft. Seite - 4 - Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Ramm-