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Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. D 13, "Grummertsbenden"; hier: Zustimmung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. D 13, "Grummertsbenden";
hier: Zustimmung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. D 13, "Grummertsbenden";
hier: Zustimmung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl /621-00/D 13 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 223/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuß Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat 26.01.1998 29.01.1998 12.02.1998 26.02.1998 TOP: Bebauungsplan Nr. D 13, "Grummertsbenden"; hier: Zustimmung zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 01. 07. 1997 dem Bebauungsplanentwurf Nr. D 13 zugestimmt. Bevor nunmehr die Offenlage durchgeführt werden kann, bedarf der inzwischen erarbeitete landschaftspflegerische Fachbeitrag noch der Zustimmung. Der Fachbeitrag wurde durch das Landschaftsarchitektenehepaar Borck erstellt. Aufgrund des Ergebnisses der ökologischen Bewertung kann der Eingriff durch die Umwandlung des an das Baugebiet angrenzenden Ackers in Grünland, Versickerungsfläche und Anpflanzung von Gehölzen ausgeglichen werden. Die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen werden in der Sitzung erläutert. Der Fachbeitrag wurde inzwischen mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Ich schlage Ihnen vor, dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zuzustimmen. Im Rahmen der Diskussion zum Bebauungsplanentwurf wurde die Auffassung vertreten, im Durchführungsvertrag Festsetzungen bezüglich der Grundstücksbreiten zu vereinbaren. Die maximale Firsthöhe wurde bekanntlich auf überwiegend 9 m im B-Plan festgesetzt. (Lediglich entlang der Drovestraße ist eine Firsthöhe von max. 12 m zulässig.) Der Bebauungsplan beinhaltet darüber hinaus die Festsetzung, daß maximal Einzel - und Doppelhäuser zulässig sind. Da in der Bauordnung die Größe eines Einzelhauses jedoch nicht definiert ist, besteht theoretisch die Möglichkeit, zum Beispiel ein 20 m breites Einzelhaus zu errichten. Hier war man richtigerweise der Auffassung, daß auch dies verhindert werden müßte. Denkbar wäre es, dies im Durchführungsvertrag mit der Katholischen Kirchengemeinde Drove zu regeln, andererseits besteht allerdings auch die Möglichkeit, eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu treffen. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße. Ich schlage Ihnen aus diesem Grunde vor, wegen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke die Breite der Baugrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m festzusetzen. Unter Einhaltung der normalen Abstandsflächen könnten somit Einzelhäuser in einer maximalen Breite von 10 m entstehen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen werden in voller Höhe von der Katholischen Kirchengemeinde übernommen. III. Beschlußvorschlag Umweltausschusses: 2 "1. D 13 Dem vorliegenden landschaftsplegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Ortsteil Drove, "Grummertsbenden", wird zugestimmt. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m festgesetzt." III. Beschlußvorschlag: "1. Dem vorliegenden landschaftsplegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan D 13 Ortsteil Drove, "Grummertsbenden", wird zugestimmt. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m und bei einer Grenzbebauung wird die Breite auf 13 m festgesetzt. Die maximale Firsthöhe ist generell auf 9 m festzusetzen. Die Festsetzungen zu Gestaltungsmaßnahmen gemäß § 86 BauO NW werden wie folgt geändert: Ziffer 5.4 der Festsetzungen ist wie folgt zu ergänzen: rote, grüne Tondachziegel oder zementgebundene Dachpfannen, Schieferdächer sowie Solarelemente zulässig. Ziffer 5.5 der Festsetzungen lautet wie folgt: Als Fassadenmaterial sind Putz-, Ziegel-, Holz- und Schieferfassaden sowie Zinkblechfassaden zulässig. Ziffer 5.8 Der Satz: "Grundstücke sind einzufrieden," entfällt ersatzlos. Ziffer 5.9 Hier muß es im 2. Satz heißen: " gemäß den Festsetzungen 5.8." Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: