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Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
43/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
29.05.2001
12.06.2001
27.06.2001
TOP: Weitere bauliche Entwicklung im Ortsteil Winden;
hier: Grundsatzbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Im Zusammenhang mit der Beratung zu Vorlage-Nr. 69/00 (Beabsichtigte Änderung der
Innenbereichssatzung für den Ortsteil Winden) wurde vereinbart, dass zunächst in einem „kleinen
Gremium“ grundsätzliche planungsrechtliche Vorstellungen diskutiert werden sollten.
Mit Schreiben vom 22. 01. 2001 hat absprachegemäß der Vorsitzende des Bau- und
Planungsausschusses, Herr MdL Rolf Seel, zu einem entsprechenden Termin eingeladen. Dieser
Termin hat am 12. 02. 2001 im kleinen Sitzungssaal des Rathauses Kreuzau stattgefunden.
An diesem Gespräch haben teilgenommen: -siehe beigefügte Anwesenheitsliste-.
Im Einzelnen wurden die in der beiliegenden Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte mit
laufender Nr. 1 - 5 gekennzeichneten Bereiche besprochen.
Es handelt sich hierbei um folgende Flächen:
1.
Reservefläche nach Flächennutzungsplan östlich der „Maubacher Straße“. Die Fläche liegt
eindeutig im Außenbereich. Eine Bebauung ist nur durch Aufstellung eines
Bebauungsplanes möglich. Wegen der geringen Tiefe ist derzeit, zumindest teilweise, nur
eine einseitige Bebauung möglich.
2.
Hierbei handelt es sich um die größte zusammenhängende noch nicht beplante
Reservefläche gemäß FNP. Der Bereich östlich der „Urbanusstraße“ zwischen Sportplatz
und den Gärtnereien hat eine Größe von rund 50.000 m². Bereits zu Beginn der achtziger
Jahre wurde hier ein Bebauungsplanentwurf erstellt. Das Planverfahren wurde jedoch nach
Durchführung der Bürgerbeteiligung nicht weiter verfolgt.
3.
Es handelt sich hierbei um ein größeres Einzelgrundstück im Innenbereich. Dieses
Grundstück ist sowohl zur „Maubacher Straße“ als auch zur „Kelterstraße“ hin in Anpassung
an die vorhandene Nachbarbebauung bebaubar und erschlossen.
4.
Auch hierbei handelt es sich um ein größeres Einzelgrundstück zwischen der „Maubacher
Straße“ und der „Kelterstraße“. Eine Bebauung ist in Anpassung an die vorhandene
Nachbarbebauung sowohl zur „Kelterstraße“ als auch zur „Maubacher Straße“ hin möglich.
5.
Auch bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Einzelgrundstück, das dem
Innenbereich zuzuordnen ist. Zur „Kelterstraße“ hin ist es zwar bebaut. Von der „Maubacher
Vorlage:
Seite - 2 -
Straße“ aus beträgt die unbebaute Fläche ca. 100 m Tiefe. Nach § 34 BauGB ist hier jedoch
eine Bebauung ebenfalls möglich.
Während zu den aufgeführten Grundstücksbereichen 1 und 2 eine Bebauung nur durch Aufstellen
eines Bebauungsplanes möglich ist, richtet sich die Bebauung bei den Grundstücksbereichen 3, 4
und 5, da sie im Innenbereich liegen, nach § 34 Abs. 1 BauGB.
Aufgrund der Grundsatzdiskussion zu Vorlage-Nr. 69/00 besteht hier keine Möglichkeit, über die
bestehende Innenbereichssatzung konkrete Festsetzungen zu treffen. Hierdurch können
gegebenenfalls bauliche Entwicklungen entstehen, die nicht unbedingt gewollt sind.
Von daher ist hier in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob durch konkrete Bauleitplanung
eingegriffen werden soll.
Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Vorgaben wurde sehr ausführlich die weitere
Vorgehensweise in der Gesprächsrunde diskutiert. Hierbei wurde folgendes einvernehmliche
Ergebnis erzielt:
Zu 1.)
Hier sollte langfristig ein konkreter Bebauungsplan aufgestellt werden. In diesem
Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob nicht durch geringfügige Erweiterung der
Wohnbauflächen eine beidseitige Bebauung einer Planstraße möglich ist.
Zu 2.)
Für die vorhandene Reservefläche sollte mittelfristig ein konkreter Bebauungsplan
aufgestellt werden.
Zu 3.)
Um einer ungewünschten Fehlentwicklung entgegenzuwirken, sollte kurzfristig ein
Bebauungsplan, gegebenenfalls ein Textbebauungsplan, aufgestellt werden.
Zu 4.)
Es ist bekannt, dass der Eigentümer mittelfristig eine intensive Bebauung seines
Grundstückes plant. Damit hier keine unerwünschte Fehlentwicklung eintritt, sollte mit
dem Eigentümer bereits zum jetzigen Zeitpunkt über die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes verhandelt werden.
Zu 5.)
Wegen der Grundstücksgröße ist auch hier die Aufstellung eines Bebauungsplanes
sinnvoll. Da das Bebauungsplangebiet I 3 bis an das Grundstück angrenzt, sollen
Planungsüberlegungen aus den siebziger Jahren wieder aufgegriffen werden. Hiernach
war eine Fortführung des Plangebietes I 3 bis zur Straße „Brunnenweg“ vorgesehen. Ob
dies tatsächlich erfolgt, hängt von Einzelgesprächen mit den Grundstückseigentümern
ab.
Unabhängig von den vorgenannten fünf Grundstücksbereichen wurde auch noch der Bereich
„verlängerte Bergstraße“ diskutiert. Bekanntlich ist die Hanglage im wirksamen
Flächennutzungsplan nicht mehr als Wohnbaufläche ausgewiesen. Der rückwärtige
Grundstücksbereich der zur „Kelterstraße“ hin orientierten Grundstücke ist jedoch nach wie vor als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Über die zukünftige Nutzung dieses Bereiches konnte in der
Gesprächsrunde keine einvernehmliche Meinung erzielt werden. Die Verwaltung sollte hier
beauftragt werden, verschiedene Lösungsmöglichkeiten mittelfristig aufzuzeigen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Aufgrund des Beschlussvorschlages entstehen zukünftig Planungskosten, deren Höhe jedoch
derzeit nicht absehbar ist. Nach dem Grundsatzbeschluss werden separate konkrete
Aufstellungsbeschlüsse erforderlich. Im Rahmen dieser Sitzungsvorlagen werden alsdann auch
Angaben über die Planungskosten gemacht.
Vorlage:
Seite - 3 -
III. Beschlussvorschlag:
„Bezüglich der weiteren baulichen Entwicklung im Ortsteil Winden wird die Verwaltung wie folgt
beauftragt:
1.
Für die Wohnbaufläche östlich der „Maubacher Straße“ ist langfristig ein Bebauungsplan
aufzustellen, wobei auch geprüft werden soll, ob nicht durch geringfügige Erweiterung der
Wohnbauflächen eine beidseitige Bebauung möglich ist.
2.
Für die Wohnbauflächen östlich der „Urbanusstraße“ zwischen Sportplatz und den
Gärtnereien ist mittelfristig ein Bebauungsplan aufzustellen.
3.
Für das Einzelgrundstück zwischen „Kelterstraße“ und „Maubacher Straße“, Parzelle Nr.
176/37, ist kurzfristig ein Bebauungsplan, gegebenenfalls ein Textbebauungsplan
aufzustellen.
4.
Für das Einzelgrundstück zwischen „Kelterstraße“ und „Maubacher Straße“, Parzelle Nr.
159/2, ist mittelfristig in Absprache mit dem Eigentümer ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufzustellen.
5.
Für das Einzelgrundstück zwischen „Kelterstraße“ und „Maubacher Straße“, Parzelle Nr.
73, ist mittelfristig ein Bebauungsplan aufzustellen. Hierbei ist zu prüfen, ob
Planungsüberlegungen aus den 70-er Jahren wieder aufgegriffen werden, wonach eine
Fortführung des Plangebietes I 3 bis zur Straße „Brunnenweg“ vorgesehen war.
6.
Für den Bereich „verlängerte Bergstraße“ sind mittelfristig alternative Lösungsmöglichkeiten
(B-Plan oder Innenbereichssatzung) aufzuzeigen.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -AnlagenIV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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