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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, "Pützgasse", im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113; hier: Einstellung des Verfahrens)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,3 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, "Pützgasse", im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113;
hier: Einstellung des Verfahrens) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, "Pützgasse", im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113;
hier: Einstellung des Verfahrens)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl - 621-00 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 98/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 21.08.2001 23.08.2001 19.09.2001 27.09.2001 TOP: Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113; hier: Einstellung des Verfahrens I. Sach- und Rechtslage: Der o. a. Antrag ist bereits seit 1996 Gegenstand der Beratungen. Das landesplanerische Einvernehmen konnte bisher nicht erzielt werden, da die Höhere Landschaftsbehörde nicht bereit war, den Landschaftsschutz aufzuheben. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seinen Sitzungen am 01. 07. 1997 und 31. 05. 1999 den Antrag zurückgestellt bis zum Eintritt einer neuen Rechtslage (Landschaftsplan KreuzauNideggen). Obwohl der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen noch nicht in Kraft ist, hat der Rat der Gemeinde Kreuzau auf erneuten Antrag hin in seiner Sitzung am 28. 11. 2000 die Verwaltung erneut beauftragt, bei der Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen zu beantragen. Der entsprechende Antrag wurde unter dem 17. 12. 2000 gestellt. Mit Verfügung vom 13. 02 2001 hat die Bezirksregierung Köln erneut die Anpassung gemäß § 20 Landesplanungsgesetz nicht bestätigt und dies erneut mit Hinweis auf die bestehende Landschaftsschutzverordnung. Mit Schreiben vom 28. 02. 2001 wurde die Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß § 20 Abs. 3 a.a.O. beantragt. Aus urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Gründen musste dieser Termin mehrfach verschoben werden. Der Erörterungstermin hat letztendlich am 26. 07. 2001 bei der Bezirksregierung stattgefunden. Da die Höhere Landschaftsbehörde jedoch ohne wenn und aber nach wie vor nicht bereit ist, den Landschaftsschutz aufzuheben, kann das landesplanerische Einvernehmen nicht erteilt werden. Die Bezirksplanungsbehörde würde aus städtebaulicher Sicht die geplante Ausweisung zwar grundsätzlich akzeptieren, wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass die bestehenden Baurechte nach § 34 BauGB und aus den Bebauungsplänen bereits ausgeschöpft sind. Auch dieser Nachweis kann zurzeit nicht erbracht werden. Die Zahl der Baulücken beläuft sich zum 31. 12. 2000 auf 23 Stück. Selbst wenn dieser Nachweis erbracht und eine positive landesplanerische Anpassung von daher rechtlich möglich wäre, ist dies solange der Landschaftsschutz nicht aufgehoben wird, nicht zielführend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes zu versagen ist, soweit der Inhalt seinen Darstellungen einer bestehenden Landschaftsschutzausweisung widerspricht. Vorlage: Seite - 2 - Die Herbeiführung der Entscheidung des Regionalrates (früher Bezirksplanungsrat) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zielführend, da der Regioalrat keine Befugnis hat, den Landschaftsschutz aufzuheben. Es bleibt also auch nach der erneuten Anfrage bei dem Strohhalm des „Eintritts einer neuen Rechtslage“. Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen steht nach wie vor nicht fest. Ob und inwieweit die Untere Landschaftsbehörde eine andere Haltung einnehmen wird, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Nach meiner Einschätzung wird jedoch auch die ULB insbesondere wegen der Nähe des Naturschutzgebietes „Kutzgraben“ zukünftig eine negative Haltung einnehmen. Es war Wunsch der Antragsteller, die Angelegenheit erneut der Bezirksregierung zur Entscheidung vorzulegen. Der Antrag wurde erneut abgelehnt. Ich schlage Ihnen von daher vor, das Verfahren nunmehr einzustellen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, keine. III. Beschlussvorschlag: „Da die Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen nach wie vor nicht erteilt, wird das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“, im Bereich der Grundstücke Gemarkung Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113, eingestellt.“ Der Bürgermeister i.V. - Stolz - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________