Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
98/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
21.08.2001
23.08.2001
19.09.2001
27.09.2001
TOP: Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“, im Bereich der Grundstücke
Gemarkung Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113;
hier:
Einstellung des Verfahrens
I. Sach- und Rechtslage:
Der o. a. Antrag ist bereits seit 1996 Gegenstand der Beratungen.
Das landesplanerische Einvernehmen konnte bisher nicht erzielt werden, da die Höhere
Landschaftsbehörde nicht bereit war, den Landschaftsschutz aufzuheben.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seinen Sitzungen am 01. 07. 1997 und 31. 05. 1999 den
Antrag zurückgestellt bis zum Eintritt einer neuen Rechtslage (Landschaftsplan KreuzauNideggen).
Obwohl der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen noch nicht in Kraft ist, hat der Rat der Gemeinde
Kreuzau auf erneuten Antrag hin in seiner Sitzung am 28. 11. 2000 die Verwaltung erneut
beauftragt, bei der Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen zu beantragen.
Der entsprechende Antrag wurde unter dem 17. 12. 2000 gestellt. Mit Verfügung vom 13. 02 2001
hat die Bezirksregierung Köln erneut die Anpassung gemäß § 20 Landesplanungsgesetz nicht
bestätigt und dies erneut mit Hinweis auf die bestehende Landschaftsschutzverordnung.
Mit Schreiben vom 28. 02. 2001 wurde die Anberaumung eines Erörterungstermins gemäß § 20
Abs. 3 a.a.O. beantragt. Aus urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Gründen musste dieser Termin
mehrfach verschoben werden. Der Erörterungstermin hat letztendlich am 26. 07. 2001 bei der
Bezirksregierung stattgefunden. Da die Höhere Landschaftsbehörde jedoch ohne wenn und aber
nach wie vor nicht bereit ist, den Landschaftsschutz aufzuheben, kann das landesplanerische
Einvernehmen nicht erteilt werden.
Die Bezirksplanungsbehörde würde aus städtebaulicher Sicht die geplante Ausweisung zwar
grundsätzlich akzeptieren, wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass die bestehenden Baurechte
nach § 34 BauGB und aus den Bebauungsplänen bereits ausgeschöpft sind.
Auch dieser Nachweis kann zurzeit nicht erbracht werden. Die Zahl der Baulücken beläuft sich
zum 31. 12. 2000 auf 23 Stück.
Selbst wenn dieser Nachweis erbracht und eine positive landesplanerische Anpassung von daher
rechtlich möglich wäre, ist dies solange der Landschaftsschutz nicht aufgehoben wird, nicht
zielführend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 1999
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes zu
versagen
ist,
soweit
der
Inhalt
seinen
Darstellungen
einer
bestehenden
Landschaftsschutzausweisung widerspricht.
Vorlage:
Seite - 2 -
Die Herbeiführung der Entscheidung des Regionalrates (früher Bezirksplanungsrat) ist im
vorliegenden Fall ebenfalls nicht zielführend, da der Regioalrat keine Befugnis hat, den
Landschaftsschutz aufzuheben.
Es bleibt also auch nach der erneuten Anfrage bei dem Strohhalm des „Eintritts einer neuen
Rechtslage“.
Der Zeitpunkt der Rechtskraft des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen steht nach wie vor nicht
fest. Ob und inwieweit die Untere Landschaftsbehörde eine andere Haltung einnehmen wird,
vermag ich derzeit nicht zu beurteilen. Nach meiner Einschätzung wird jedoch auch die ULB
insbesondere wegen der Nähe des Naturschutzgebietes „Kutzgraben“ zukünftig eine negative
Haltung einnehmen.
Es war Wunsch der Antragsteller, die Angelegenheit erneut der Bezirksregierung zur Entscheidung
vorzulegen. Der Antrag wurde erneut abgelehnt. Ich schlage Ihnen von daher vor, das Verfahren
nunmehr einzustellen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Da die Bezirksregierung Köln das landesplanerische Einvernehmen nach wie vor nicht erteilt, wird
das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes und des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. H 2, Ortsteil Üdingen, „Pützgasse“, im Bereich der Grundstücke Gemarkung
Üdingen, Flur 1, Nr. 56, 59 und 60, sowie Flur 2, Nr. 112 und 113, eingestellt.“
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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