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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage 3 zur Vorlage V 134/2005
Vorlage der KVE zur Beiratssitzung am 13. September 2005
TOP 8
Nummer 19/05
30. August 2005
zur abschließenden Beschlussfassung an
die Gesellschafterversammlung
den Aufsichtsrat
über den Beirat
zur Kenntnis
zur Herstellung des Benehmens
zur Herstellung des Einvernehmens
Beratungsgegenstand
Linienbündelungskonzept
hier: Beschluss des Entwurfs Linienbündelungskonzept Kreis Euskirchen
Beschlussvorschlag
Gem. § 7 Abs. (2) p GesV beschließt die Gesellschafterversammlung im Benehmen mit dem
Beirat in Anlehnung an den Nahverkehrsplan den Entwurf des Linienbündelungskonzepts
Kreis Euskirchen und empfiehlt dem Kreistag des Kreises Euskirchen den Beschluss des
Linienbündelungskonzepts.
Der Aufsichtsrat nimmt den Entwurf des Linienbündelungskonzepts Kreis Euskirchen zur
Kenntnis und empfiehlt der Gesellschafterversammlung dieses zu beschließen.
Begründung
Am 08. Oktober 2003 wurde die Aufstellung des Linienbündelungskonzeptes durch den
Kreistag beschlossen. In der Folge wurden daraufhin in mehreren Sitzungen die
wesentlichen Inhalte und der jeweilige Bearbeitungsstand des Linienbündelungskonzeptes
aufgezeigt. In der Sitzung vom 25. Februar 2005 wurde durch Herrn Unger von der
Planungsgruppe Nord aus Kassel der Entwurf des Linienbündelungskonzeptes Kreis
Euskirchen anhand einer Präsentation vorgestellt, und den Mitgliedern mit Schreiben vom
02. März 2005 zur Verfügung gestellt. In einem ergänzenden Schreiben vom 8. April wurde
den Fraktionen schriftlich der aktualisierte Sachstand mitgeteilt und dass falls weiterer
Erläuterungsbedarf besteht, die KVE für entsprechende Beratungen zur Verfügung steht.
Parallel hierzu wurde der Entwurf des Linienbündelungskonzeptes am 09. März 2005 und
am 11. Mai 2005 als Info 23/2005 und Info 30/2005 im Ausschuss für Planung, Umwelt und
Verkehr des Kreises dargestellt und erörtert. Herr Schmidt erläuterte in der Mai-Sitzung
das Linienbündelungskonzept anhand einer Präsentation und beantwortete entsprechende
Fragen. Durch den Kreis wurden in der Info 23/2005 mehrere Fragestellungen aufgezeigt,
die seitens der KVE durch ein gesondertes Schreiben zum Nahverkehrsplan bzw. dem
Linienbündelungskonzept bereits ggü. den Fraktionen erörtert wurden (siehe oben).
Die der KVE zum damaligen Zeitpunkt gestellten und noch offenen Fragen (siehe hierzu
auch die Info 11/05 der AR-Sitzung vom 31. Mai 2005) wurden wie folgt beantwortet:
1. Frage: Inwieweit wurden Linien des Schülerverkehrs (§ 43 Nr. 2 PBefG) im
Linienbündelungskonzept berücksichtigt?
Eine Berücksichtigung der Verkehre nach § 43 Nr. 2 PBefG war bisher im
Linienbündelungskonzept nicht vorgesehen. Dies lag darin begründet, dass die Kommunen
bzw. Schulträger in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen bislang in der
Ausgestaltung ihrer Verkehre flexibel auf den Schülerverkehr reagiert haben und somit
nicht für einen längeren Zeitraum festgeschrieben werden sollten. Zudem werden die
Verkehre nach § 43 Nr. 2 PBefG durch die Schulträger finanziert und vertraglich direkt mit
den Verkehrsunternehmen fixiert.
Dies war für Kreis und KVE Anlass die Fragestellung zu prüfen, unter welchen
Voraussetzungen eine Aufgabenträgerschaft des Kreises für die Verkehre nach § 43 Nr. 2
PBefG gegeben ist. Grundsätzlich befinden sich alle nach § 42 PBefG konzessionierten
Linien in der Aufgabenträgerschaft des Kreises. Die entsprechende Prüfung hat ergeben,
dass Verkehre nach § 43 Nr. 2 PBefG sich erst dann in der Aufgabenträgerschaft des Kreises
befinden, sobald diese über eine speziell zugedachte Nutzergruppe (bspw. Schüler,
Berufstätige) hinaus für die Allgemeinheit geöffnet werden. Man spricht daher von
sogenannten "geöffneten" Verkehren. Dies hat zur Folge, dass "ungeöffnete" Verkehre nach
§ 43 Nr. 2 PBefG durch die Schulträger bzw. Kommunen betreut werden. Somit ist der Kreis
als Aufgabenträger auch für die "geöffneten" Schülerverkehre nach § 43 Nr. 2 i.V. § 2 Abs. 4
PBefG zuständig.
Weiterhin setzt das PBefG aber auch eine verkehrliche und wirtschaftliche Verbundenheit
der zu bündelnden Linien voraus. 43er-Verkehre entstehen aber naturgemäß wegen eines
besonderen Bedürfnisses von bestimmten Nutzergruppen im Einzelfall, die mangels
Angebot im regulären Linienverkehr oder mangels entsprechender Angebotsflexibilität
verkehrlich im 42er-Verkehr nicht erfüllt werden können. Als Argument für die
verkehrliche Verbundenheit kann im Einzelfall sprechen, dass die Verkehrsbedürfnisse, die
durch den 43er-Verkehr befriedigt werden, bei Wegfall dieses Verkehrs den 42er
Linienverkehr zusätzlich belasten würden, d.h. der Aufgabenträger sich auch zur
Abdeckung dieser Verkehrsbedürfnisse verpflichtet hat. Im Einzelfall können auch
Umsteigebeziehungen zwischen 42er- und 43er-Verkehren einen Zusammenhang der Linien
begründen. Insbesondere kann der betriebliche Produktionsvorteil (Umlaufoptimierung) als
wirtschaftlicher Zusammenhang angeführt werden (vgl. Anlage 1).
Da die geschilderten Voraussetzungen für die geöffneten 43er-Verkehre im Kreis Euskirchen
gegeben sind, wird der § 9 Abs. 2 PBefG, welcher die Linienbündelung begründet, erfüllt.
Somit ist eine Linienbündelung dieser Verkehre möglich und sinnvoll. In der Folge wurde
das Linienbündelungskonzept dahingehend angepasst
Somit sind die wesentlichen Gesichtspunkte für eine Linienbündelung durch die
Aufgabenträgerschaft des Kreises Euskirchen gegeben.
2. Frage: Welche Auswirkung hat die Zuordnung oder Nichtzuordnung
kreisgrenzenüberschreitender Linien zu den jeweiligen Linienbündelungskonzepten der
Aufgabenträger?
Diese Fragestellung konnte bereits in der letzten Sitzung abschließend beantwortet
werden.
Anlage 1
3. Frage: Warum wurde die Option gewählt, AST-Verkehre in das Linienbündelungskonzept
zu integrieren, obwohl deren Einrichtung und Ausgestaltung grundsätzlich in
ausschließlicher Verantwortung der Kommunen liegt?
Die Fragestellung zur verkehrlichen Integration der AST-Verkehre in das
Linienbündelungskonzept konnte bereits abschließend geklärt werden. Die Verantwortung
für diese Verkehre, welche nach § 42 PBefG als Linienverkehre konzessioniert werden,
liegen gem. PBefG und ÖPNVG NRW grundsätzlich in der Aufgabenträgerschaft des Kreises.
Jedoch werden die AST-Verkehre seit ihrer Einführung durch die Kommunen
eigenverantwortlich bestellt bzw. abbestellt. Bei dieser Vorgehensweise könnte es sich
nach § 4 Abs. 1 des ÖPNVG NRW um eine eigenverantwortliche Erweiterung im Sinne des
Ländergesetzes handeln. Dies würde bedeuten, dass die Aufgabenträgerschaft bei den
Kommunen läge. Dies ist widersprüchlich, so dass eine eindeutige Regelung zwischen Kreis
und Kommunen zwingend notwendig ist.
4. Frage: Sollte AMABILE nicht weitergeführt werden, wäre dann eine Modifizierung des
Linienbündelungskonzeptes erforderlich?
Diese Fragestellung konnte bereits hinreichend beantwortet werden.
5. Frage: Sollte die Linie 896 im Linienbündelungskonzept Berücksichtigung finden?
Die Klärung in der Frage der Aufgabenträgerschaft konnte nun abschließend beantwortet
werden. Die Verantwortung für diese Linie, konzessioniert nach § 42 PBefG, liegt gem.
ÖPNVG NRW beim Aufgabenträger Kreis Euskirchen. Eine Übertragung im Sinne des ÖPNVLandesgesetzes nach § 4 ÖPNVG NRW ist bisher nicht erfolgt und auch zukünftig nicht zu
erwarten. Somit findet die Linie ihre entsprechende Berücksichtigung im Nahverkehrsplan
des Kreises Euskirchen und im Linienbündelungskonzept.
Des Weiteren verweisen wir auf die Aussagen zur Linie 896 unter TOP 8 Fortschreibung
Nahverkehrsplan Kreis Euskirchen. Die dort aufgezeigte Überprüfung der Linie, welche
derzeit durch das Planungsbüro PGV aus Köln erfolgt, wird zu Modifizierungen führen, die
in der Folge ggf. in 2006 einer Anpassung des Nahverkehrsplans bedarf.
Parallel hierzu wurde der KVE vom Kreis Euskirchen ein Schreiben des Verbandes
Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) vom 03. Mai 2005 mit der Bitte um
Stellungnahme weitergeleitet.
Im Schreiben des NWO wird zum einen die Größe der beabsichtigten Bündel moniert und
zum anderen die rechtliche Basis zur Bildung von Linienbündel bestritten. Die KVE als auch
dessen Gutachter PGN aus Kassel haben zu den aufgeführten Argumenten ausführlich
Stellung bezogen. Die Aussagen werden durch das zuständige Ministerium für Verkehr und
Bauen, der Bezirksregierung Köln und dem Landkreistag NRW gestützt. Im Ergebnis kann
festgehalten werden, dass das Wesen und die rechtliche Position einer
Linienbündelungskonzeption unbestritten ist und auch den inhaltlichen Aussagen des NWO
plausibel widersprochen werden konnte. Die entsprechenden Ausarbeitungen lagen als Info
11/05 der AR-Sitzung vom 31. Mai 2005 bei.
Neben der Erstellung zur Fortschreibung des Nahverkehrsplan Kreis Euskirchen sind mit der
Erörterung der noch offenen Punkte und der Anpassung u.a. im Hinblick auf die
Schülerverkehre alle Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt nun der abschließende Entwurf
des Linienbündelungskonzeptes vor, so dass durch den Kreis Euskirchen das
Linienbündelungskozept beschlossen werden kann. Die Anlage 2 beinhaltet die
überarbeitete Kurzfassung des Linienbündelungskonzeptes.
(Schmidt)
Geschäftsführer
Anlage 1 zur Vorlage der KVE:
Sollen Sonderformen in Bündel einbezogen werden?
Bei der Bildung von Linienbündeln sind Verkehre nach § 43 PBefG aus planerischen und
ökonomischer Sicht immer beachtlich. Hierbei sind folgende Aspekte zu prüfen:
a) Ergibt sich durch die Einbeziehung der nach § 43 PBefG betriebenen Linien eine
relevante Verbesserung der Verkehrsbedienung oder dienen die Verkehre einem so
speziellen Verkehrszweck, dass eine Öffnung für Dritte unsinnig erscheint?
b)
Bestehen Möglichkeiten, die Verkehre betrieblich mit den Verkehren des Linienbündels
derart zu verknüpfen, dass durch eine verbundene Produktion aller Linien relevante
Kostenvorteile entstehen? Dabei ist zu beachten, dass die Sonderform des 43erVerkehrs vielfach deswegen gewählt wird, um eine zeitnahe und im allgemeinen
Linienverkehr wegen des aufwändigen Fahrplangenehmigungs- und –
veröffentlichungsverfahren nicht mögliche Flexibilität der Angebotsabstimmung auf die
sich wandelnden Nutzungsanforderungen zu erhalten. Daher müssen wie oben bereits
bei der Umlaufoptimierung angesprochen die produktionstechnischen Vorteile nicht
nur zufällig heute bestehen, weil z.B. das durchführende Unternehmen bereits
"gebündelt hat", sondern dauerhaft und systematisch gegeben sein.
Kann eine dieser Fragen bejaht werden, so ist eine Einbündelung der Linien möglich. Dazu
sind bei Erfüllung von a) die Verkehre in einen Linienverkehr nach § 42 PBefG zu überführen
und in das Bündel aufzunehmen. Es handelt sich dann (nach Umwandlung) um eine
"normale" Bündelung von 42er- Linien. Ist b) erfüllt, a) jedoch nicht, so kann es bei einer
Genehmigung nach § 43 PBefG bleiben. Es ist auch in diesem Fall ökonomisch
wünschenswert, dass der 43er- Verkehr gleichzeitig mit dem bzw. als Teil des Linienbündels
in den Wettbewerb gestellt wird, wenn der Betreiber des Verkehres nach § 43 PBefG durch
die Möglichkeit zur verbundenen Produktion einen erheblichen Wettbewerbsvorteil hat, den
andere Bieter nicht haben.
Rechtlich gesehen könnte in diesem Fall für die Bündelung von 43er –Verkehren mit
anderem Linienverkehr fraglich sein, ob die Voraussetzungen vorliegen. Zwar handelt es
sich um Linienverkehre, § 9 Abs. 2 PBefG setzt aber eine verkehrliche und wirtschaftliche
Verbundenheit der zu bündelnden Linien voraus. 43er- Verkehre entstehen aber naturgemäß
wegen eines besonderen Bedürfnisses von bestimmten Nutzergruppen im Einzelfall, die
mangels Angebot im regulären Linienverkehr oder mangels entsprechender
Angebotsflexibilität nicht erfüllt werden können. Als Argument für die verkehrliche
Anlage 2
Verbundenheit kann im Einzelfall sprechen, dass die Verkehrsbedürfnisse, die durch den
43er – Verkehr befriedigt werden, bei Wegfall dieses Verkehrs den 42er Linienverkehr
zusätzlich belasten würden, d.h. insbesondere der zuständige Aufgabenträger auch sich zur
Abdeckung dieser Verkehrsbedürfnisse verpflichtet hat. Im Einzelfall können auch
Umsteigebeziehungen zwischen 42er – und 43er- Verkehren einen Zusammenhang der
Linien begründen. Außerdem kann der Produktionsvorteil (Umlaufoptimierung) als
wirtschaftlicher Zusammenhang angeführt werden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2
PBefG können daher gegeben sein.
Probleme können sich allerdings hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ergeben. So ist der
Aufgabenträger nur für "ÖPNV" zuständig. Der ÖPNV-Begriff setzt nach § 8 Abs. 1 PBefG
die Allgemeinzugänglichkeit des Verkehrs voraus. Diese könnte bei Sonderformen des
Linienverkehrs zu verneinen sein, weil diese nur bestimmten Nutzerkreisen offen stehen.
Anderseits sind auch 43er – Verkehre insofern "allgemein zugänglich", als der Nutzerkreis
nicht nach Personen bestimmt ist, sondern lediglich nach allgemeinen Merkmalen. Für die
Zuständigkeit der ÖPNV-Aufgabenträger hierfür spricht, dass die 43er – Verkehre wie der
allgemeine Linienverkehr als "Massenverkehrsmittel" weitgehend mit dem Linienverkehr
ähnliche Funktionen aufweist und diesem auch Teile des Verkehrsaufkommens entziehen
bzw. zuführen kann. Soweit es um Schülerfahrten geht, kann der Aufgabenbereich der
Schulträger berührt sein; nicht selten finanzieren die Schulen bzw. Schulträger direkt 43erVerkehre, umgekehrt verpflichten aber viele Landesschulgesetze die Schulträger bzw.
Kostenträger der Schülerbeförderung zur Zusammenarbeit mit den ÖPNV-Aufgabenträger,
damit die öffentlichen Ressourcen optimal eingesetzt werden können. Im Fall von
Berufsverkehr kann es vorkommen, dass die hiervon bedienten Arbeitgeber
Finanzierungsbeiträge für den Erhalt des Verkehrs leisten. Bei einer Bündelung mit
allgemeinem Linienverkehr sollte der Aufgabenträger in diesen Fällen versuchen, mit den
betroffenen Einrichtungen bzw. Arbeitgebern Vereinbarungen über die Ausgestaltung des
Verkehrs und die Finanzierung desselben zu schließen.
Hingegen sind freigestellte Schülerverkehre (§ 1 Nr. 4 a Freist-VO) für eine
Bündelungsentscheidung unbeachtlich. Freigestellte Verkehre (v.a. Schülerverkehre) stehen
außerhalb des Regulierungsrahmens des PBefG - daher "Freistellung" – und können als
solche nicht Gegenstand von Bündelungsentscheidungen sein.