Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
78/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
19.09.2001
27.09.2001
TOP: Sperrzeiten im Gaststättengewerbe:
hier:
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
(Gaststättenverordnung -GastV-)
I. Sach- und Rechtslage:
Die seit 1971 bestehende Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes NRW
(Gaststättenverordnung –GastV- ) ist mit Wirkung vom 01.08.2001geändert worden.
Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum
Erlass einer Rechtsverordnung ist auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden. Das
bedeutet, dass die örtlichen Ordnungsbehörden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne
von § 27 OBG die Sperrzeiten selbst allgemein festsetzen können.
Sofern oder solange die örtliche Ordnungsbehörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch
macht, setzt das Land eine allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften von 05.oo
Uhr bis 06.oo Uhr fest. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 01.oo Uhr und
endet um 06.oo Uhr. Hierzu zählen nach Gesetz und Erlasslage Spielhallen.
Die Kommunen sind also nicht genötigt, eigene Regelungen zu treffen. Sie können aber bei
Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit
durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
Wie bisher bleibt es mit Rücksicht auf das Landesimmissionsschutzgesetz (§9) bei der
landeseinheitlichen Regelung der Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten wie Jahrmärkte,
Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen. Hier beginnt die Sperrzeit um
22.oo Uhr und endet um 07.oo Uhr. Hier hat die Gemeinde Kreuzau jedoch in einer
ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15.12.1993 geregelt, dass in der Nacht folgend auf
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Silvester,
Weiberfastnacht,
Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag,
den 30. April,
die jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste
die Sperrzeit aufgehoben ist.
Die Tage der Kirmessen und Schützenfeste sind jeweils der Samstag, der Sonntag und der
Montag sowie der Dienstag, soweit an diesen Tagen traditionsgemäß Veranstaltungen stattfinden.
Die Verwaltung sieht aufgrund der geänderten Sachlage z.Zt. keinen Handlungsbedarf. Dies
bedeutet, dass für die Gemeinde Kreuzau die Regelung der allgemeinen Sperrzeit durch das Land
gilt.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gemeinde Kreuzau macht bis auf weiteres von der Verordnungs-Ermächtigung im Bereich
des Gaststättengesetzes bezüglich der Änderung der allgemeinen Sperrzeit keinen Gebrauch.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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