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Allgemeine Vorlage (Sperrzeiten im Gaststättengewerbe: hier: Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -GastV-))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,5 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Sperrzeiten im Gaststättengewerbe:
hier:       Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes 
             (Gaststättenverordnung -GastV-)) Allgemeine Vorlage (Sperrzeiten im Gaststättengewerbe:
hier:       Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes 
             (Gaststättenverordnung -GastV-))

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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 78/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 19.09.2001 27.09.2001 TOP: Sperrzeiten im Gaststättengewerbe: hier: Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung -GastV-) I. Sach- und Rechtslage: Die seit 1971 bestehende Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes NRW (Gaststättenverordnung –GastV- ) ist mit Wirkung vom 01.08.2001geändert worden. Die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung ist auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden. Das bedeutet, dass die örtlichen Ordnungsbehörden durch ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne von § 27 OBG die Sperrzeiten selbst allgemein festsetzen können. Sofern oder solange die örtliche Ordnungsbehörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, setzt das Land eine allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften von 05.oo Uhr bis 06.oo Uhr fest. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 01.oo Uhr und endet um 06.oo Uhr. Hierzu zählen nach Gesetz und Erlasslage Spielhallen. Die Kommunen sind also nicht genötigt, eigene Regelungen zu treffen. Sie können aber bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Wie bisher bleibt es mit Rücksicht auf das Landesimmissionsschutzgesetz (§9) bei der landeseinheitlichen Regelung der Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten wie Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen. Hier beginnt die Sperrzeit um 22.oo Uhr und endet um 07.oo Uhr. Hier hat die Gemeinde Kreuzau jedoch in einer ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15.12.1993 geregelt, dass in der Nacht folgend auf • • • • • Silvester, Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag, den 30. April, die jeweiligen Tage der Dorfkirmes und der Schützenfeste die Sperrzeit aufgehoben ist. Die Tage der Kirmessen und Schützenfeste sind jeweils der Samstag, der Sonntag und der Montag sowie der Dienstag, soweit an diesen Tagen traditionsgemäß Veranstaltungen stattfinden. Die Verwaltung sieht aufgrund der geänderten Sachlage z.Zt. keinen Handlungsbedarf. Dies bedeutet, dass für die Gemeinde Kreuzau die Regelung der allgemeinen Sperrzeit durch das Land gilt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine III. Beschlussvorschlag: „Die Gemeinde Kreuzau macht bis auf weiteres von der Verordnungs-Ermächtigung im Bereich des Gaststättengesetzes bezüglich der Änderung der allgemeinen Sperrzeit keinen Gebrauch.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________