Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
83/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Hauptausschuss
Rat
21.08.2001
19.09.2001
27.09.2001
TOP: Abfallentsorgungssatzung
I. Sach- und Rechtslage:
Durch das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des neu gefaßten
Landesabfallgesetzes sowie der überarbeiteten Abfallentsorgungssatzung des Kreises Düren wird
es erforderlich, die Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau diesen Bestimmungen
anzupassen. Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, die Begriffe des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Europäischen Abfallrechtes wurden
eingearbeitet. Die bisherigen Regelungen wurden inhaltlich übernommen, jedoch vollkommen neu
gegliedert.
Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, eine übersichtliche Gegenüberstellung
„Alte Satzung / Neue Satzung“
zu erstellen.
Neben der Neugliederung der bestehenden Regelungen wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben
lediglich die §§ 1 Abs. 5 und 8 Abs. 2 zusätzlich in die Satzung aufgenommen.
Die neue Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau ist als Anlage der Sitzungsvorlage
beigefügt und soll zum 01.01.2002 in Kraft treten.
In jüngster Vergangenheit häuften sich in den politischen Gremien der Gemeinde Kreuzau die
Anfragen bezüglich des Verbrennens von Gartenabfällen. Im Bundesabfallgesetz wurde seinerzeit
geregelt, dass auf dem Verordnungswege gewisse Festlegungen getroffen werden können. Auf
dieser gesetzlichen Grundlage wurden in der Pflanzenabfallverordnung u.a. Regelungen über das
Verbrennen von sog. Kleingartenabfällen getroffen. Durch diese Verordnung werden die
Kommunen ermächtigt, diese Kleingartenabfälle dem Anschluß- und Benutzungszwang an die
kommunale Abfallentsorgung zu unterwerfen oder ein Verbrennen dieser Abfälle zuzulassen. In
der bisherigen Abfallentsorgungssatzung werden auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 4
diese Kleingartenabfälle dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen und sind somit der
kommunalen Abfallentsorgung anzudienen oder selber zu kompostieren. Durch diese Regelung ist
das Verbrennen dieser Abfälle nicht erlaubt.
Würde auf den Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung verzichtet, so wäre es möglich, zukünftig
Kleingartenabfälle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Pflanzenabfallverordnung zu
verbrennen.
Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
mittlerweile das Bundesabfallgesetz abgelöst hat und somit im Grunde genommen die
Pflanzenabfallverordnung derzeit in einem rechtsfreien Raum steht. Da das Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz ganz andere Prioritäten als das alte Bundesabfallgesetz setzt, ist damit zu
rechnen, dass die Pflanzenabfallverordnung für ungültig erklärt wird und es somit zukünftig keine
rechtliche Möglichkeit mehr gibt, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zuzulassen.
Es stellt sich auch die Frage, inwieweit aufgrund des umfassenden Entsorgungsangebotes in der
Gemeinde Kreuzau das Verbrennen von Abfällen überhaupt erforderlich ist.
In der Vergangenheit wurde immer wieder festgestellt, dass in sog. Gartenfeuern alle möglichen
Abfälle verbrannt wurden; häufig sogar Kunststoffe.
Nicht erlaubt sind zudem solche Feuer, die, obwohl es sich bei dem zu verbrennenden Material um
Gartenabfälle handelt, eine Belästigung für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft darstellen. Diese
Tatsachen und die unbestimmte Definition führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten beim
Bürger. Auch wenn es in der Vergangenheit im Einzelfall immer wieder zu Fragen aus der
Bevölkerung gekommen ist, hat die bisherige Verfahrensweise zu kaum nennenswerten
Problemen geführt. Auf Grund des aufgeführten Sachverhalts bin ich der Meinung, Gartenabfälle
weiterhin, wie bisher, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungssatzung zu unterwerfen und somit das Verbrennen von Gartenabfällen
grundsätzlich zu verbieten.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2002 in Kraft treten.“
Der Bürgermeister
I.V.
- Stolz IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Satzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Kreuzau
vom ...............
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.1998 (GV. NRW. , S. 762) , der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV.
NRW. 1998, S. 666), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.
September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I, S.
2455) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.
1. 1998 (BGBl. I, S. 164) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom
.......................... folgende Satzung beschlossen:
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der
Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und
wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr
gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen.
3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies
nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der
Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung
wahrgenommen.
(4) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3
Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG).
(5) Die Gemeinde wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2
LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden,
die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und
Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie sortiert,
verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Verkaufsverpackungen werden
durch das Duale System getrennt erfasst und der Wiederverwertung zugeführt.
(2) Im einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber den Benutzern der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle
im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ -organischen
Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren
organischen Abfallanteile wie z.B. Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher,
Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es
Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
sich
nicht
um
4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5. Einsammeln und
Ölradiatoren.
Befördern
von
Kühlschränken,
Gefriergeräten
und
6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikschrott.
7. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und mit Schadstoffmobilen.
8. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen.
9. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäßen, Bioabfallgefäßen, gelbe Tonne,
bzw.
Säcke),
durch
grundstücksbezogene
Sammlungen
im
Holsystem
(Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll) sowie durch eine getrennte
Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (Altpapier- und Glascontainer, Erfassung von schadstoffhaltigen
Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16
dieser Satzung geregelt.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Glas,
Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales System Deutschland AG. Die
Gemeinde wird insoweit nur als Subunternehmerin tätig.
§3
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß § 15 Abs.3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen
des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist
(§ 15 Abs.3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind in dem als Anlage 1 zu dieser
Satzung beigefügten Abfallartenkatalog nicht aufgeführt; der Katalog ist Bestandteil
dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde kann den Ausschluß von der Entsorgung mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluß nicht
mehr vorliegen (§ 15 Abs.3 Satz 3 KrW-/AbfG).
(3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG),
Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind.
§4
Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung
zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(schadstoffhaltige Abfälle i.S.d § 3 Abs.8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Gemeinde
durch das Schadstoffmobil an den Sammelstellen angenommen. Dies gilt auch für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit
sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(2) Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur zu den in der Gemeinde bekanntgegebenen
Terminen an das Schadstoffmobil angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen
und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekanntgegeben.
§5
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen
der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines
Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen
(Anschlußrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde
haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken
oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
zu überlassen (Benutzungsrecht).
§6
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt wird (Anschlußzwang). Der Anschlußzwang besteht auch für Grundstücke, die
anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt werden. Der Eigentümer eines Grundstückes als
Anschlusspflichtiger nach den Sätzen 1 und 2 und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B.
Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder
sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
(2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden,
haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen.
(3) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des
Landesabfallgesetzes sind "Abfälle zur Verwertung" bereits an der Anfallstelle vom
Abfallbesitzer oder –erzeuger von "Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.
(4) Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2) erstreckt sich auch auf
Kleingartenabfälle im Sinne des § 6 Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV NRW, S. 530), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. November 1984 (GV NRW, S. 670), - SGV.NRW. 74 -.
§7
Ausnahmen vom Benutzungszwang
(1) Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,
a) soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 oder § 3 Abs.3 dieser Satzung von der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
b) soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder
Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs.2, 17 Abs.3, 18 Abs.3 KrW-/AbfG übertragen
worden sind (§ 13 Abs.2 KrW-/AbfG);
c) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§
13 Abs.3 Nr. 1 KrW-/AbfG);
d) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige
Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§13
Abs.3 Nr.2 KrW-/AbfG);
e) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche
Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
soweit dies der Gemeinde/dem Kreis nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG).
§8
Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang
an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
(1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
werden, soweit der/die Anschluß- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, daß er/sie in
der
Lage
ist,
Abfälle
zur
Verwertung
auf
dem
an
die
kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos
im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom
Anschluß- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn
der/die Anschluß- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt,
daß er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf
dem Grundstück anfallenden Abfälle der Anlage 2 ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5
Abs.3 KrW-/AbfG so zu behandeln, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht
entsteht. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlußund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluß- und
Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Eine
Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu
Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/ gewerblich genutzt werden, wenn der
Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer nachweist, daß er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur
Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes
öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die
Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluß- und/oder
Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang
gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht.
§9
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
(1) Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde
gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum
Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren vom 28.02.2001 zu der vom Kreis
angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu
befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder
Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 10
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle
voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
Restmüllbehälter: (graue Tonne)
(a) 60-l-Restmülltonne,
(b) 80-l-Restmülltonne,
(c) 120-l-Restmülltonne,
(d) 240-l-Restmülltonne,
(e) 1.100-l-Restmülltonne,
Biotonne: (braune Tonne)
(f) 120-l-Biotonne,
(g) 240-l-Biotonne,
weiterhin:
(h) gelbe Säcke oder gelbe Tonnen für Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe
(insbes. Verkaufsverpackungen),
(i) für vorübergehend mehr anfallenden Rest- oder Biomüll können von der
Gemeinde zugelassene Beistellsäcke benutzt werden. Sie werden von der
Entsorgungsfirma an den Tagen der Rest- bzw. Biomüllentsorgung
eingesammelt. Familien mit Kleinkindern erhalten auf Antrag für die ersten drei
Lebensjahre für jedes Kind einen Beistellsack pro Monat. Die Ausgabe erfolgt
kalenderjährlich. Voraussetzung ist jedoch, dass ihr Haushalt über eine 120 l
Restmülltonne verfügt. Die getroffenen Regelungen gelten ebenfalls für
pflegebedürftige Bürgerinnen und Bürger, die durch ein ärztliches Attest
nachweisen, dass ein Bedarf besteht.
(3) Die Ausgabe, die Rücknahme oder der Tausch von Abfallbehältern findet nach
telefonischer Rücksprache beim Bürger vor Ort statt.
§ 11
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Anzahl und Größe der von den Anschlusspflichtigen bereitzustellenden Abfallbehältern
richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Haushalte. Bei der Zuteilung der Mülltonnen
muss gewährleistet sein, dass in jedem Haushalt mindestens eine 60-l-Restmülltonne
und eine 120-l-Biotonne vorhanden sind, soweit nicht § 8 Abs. 1 zutrifft.
(2) Zwei Haushalte können sich einen 120-l-Abfallbehälter, bis zu vier Haushalte können
sich einen 240-l-Abfallbehälter teilen; diese Regelung gilt sowohl für Restmülltonnen als
auch für Biotonnen.
(3) Die Biotonne ist nur bereitzustellen, sofern im jeweiligen Haushalt tatsächlich Biomüll
anfällt. Biomüll fällt nicht an, sofern er gänzlich kompostiert wird.
(4) Der Nachweis, dass kein Biomüll anfällt, ist von jedem Haushalt gegenüber der
Gemeinde zu erbringen.
(5) Dieser Nachweis ist in Form
Eigenkompostierung zu erfolgen.
einer
schriftlichen
Verpflichtungserklärung
zur
(6) Der Gemeinde ist diesbezüglich schriftlich ein Betretungs- und Kontrollrecht
einzuräumen.
(7) Wird festgestellt, daß ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme
einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B. Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und
ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem
Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach
schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde den/die erforderlichen Abfallbehälter
aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung
des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu dulden.
§ 12
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Die gefüllten Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass Vorübergehende und der
Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Die Anweisungen der Gemeinde wegen der
Wahl des Aufstellungsplatz sind zu befolgen. Wo der Abfallwagen nicht vorfahren kann,
müssen die Abfallbehälter soweit entgegenbebracht werden, dass die Übergabe deren
Inhalts möglich ist. Nach Entleerung sind die Abfallbehälter ohne Verzug von der
Straße zu entfernen.
§ 13
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter für Restmüll und Biomüll werden von dem von der Gemeinde mit
dem Einsammeln und der Beförderung der Abfälle beauftragten Unternehmer gestellt
und unterhalten. Sie werden mietweise zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum
des Unternehmers. Die Abfallbehälter zu § 10 Abs. 2 Buchstabe h) werden den
Abgabepflichtigen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(2) Die Abfälle müssen in die gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung
gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden.
Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben
die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(3) In die graue Tonne dürfen nur Abfälle eingebracht werden soweit sie nicht von der
Entsorgung nach § 3 ausgeschlossen oder aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen
in anderer Art zu sammeln sind.
(4) In die braune Tonne dürfen nur die sich aus Anlage 2 ergebenden Abfälle eingebracht
werden; diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(5) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(6) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle, die im Rahmen des Dualen Systems gesammelt
werden, getrennt wie folgt zur Abfallentsorgung zu bringen, bzw. bereitzustellen:
a) Weiß-, Grün- und Braunglas in die dafür vorgesehenen und entsprechend
beschrifteten Depotcontainer. Die Standorte werden von der Gemeinde
bekanntgegeben.
b) Verpackungsmaterialien aus Metall, Alu, Kunststoffen, Verbundstoffen,
Schaumstoffen sind in die für jeden Abfallbesitzer zur Verfügung gestellten gelben
Säcke, bzw. in die gelben Tonnen einzubringen und zur Abfuhr bereitzustellen. Die
Abfuhr der gelben Säcke bzw. der gelben Tonnen erfolgt monatlich zu den von der
Gemeinde bekanntgegebenen Terminen.
c) Altpapier ist zu bündeln oder in Kartons zu verpacken und zur Entsorgung nahe der
Verladestelle an der Straße bereitzustellen. Zum Altpapier im Sinne des
Buchstaben c) gehören insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Kartons, Bücher,
Schreib- und Druckpapiere und Verpackungspapiere. Das Altpapier wird durch
ortsansässige Vereine monatlich gesammelt. Die Entsorgungstermine werden durch
die Gemeinde bekanntgegeben.
(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden,
daß sich der Deckel schließen läßt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft
oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße
Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
(8) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder
das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen
nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.
(9) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(10) Die Gemeinde erstellt einen
Entsorgungstermine ersichtlich sind.
jährlichen
Abfallkalender,
aus
dem
die
(11)
Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags
in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden.
§ 14
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Die Leerung der Restmüll- und Biotonnen erfolgt wechselweise im 14-täglichen
Rhythmus, an den jeweils von der Gemeinde bestimmten Tagen.
(2) 1.100-l-Restmülltonnen werden wahlweise wöchentlich oder 14-täglich entleert.
§ 15
Sperrige Abfälle/Sperrmüll
(1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach
dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll),
werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers
im Gebiet der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt
abgefahren.
(2) Die Abfuhr wird im Abrufverfahren durchgeführt. Die zu entsorgenden Abfälle sind
fernmündlich über das Bürgertelefon anzumelden. Mindestens eine Woche vor dem
Entsorgungstermin wird durch den Entsorger jeder Antragsteller über den
Entsorgungstermin informiert. Die Abfuhr erfolgt bedarfsgerecht.
(3) Gegenstände/Abfälle, die bei Bau-, Umbau-, oder Reparaturarbeiten anfallen, z.B.
Steine, Ziegel, Holzgebälk sowie leere Ölbehälter, Autowracks, Kraftfahrzeugteile,
Motorräder, Mopeds und Mofas, sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.
§ 16
Gesonderte Entsorgung
(1) Weihnachtsbäume werden im Januar eines jeden Jahres gesondert entsorgt.
(2) Zur Förderung der Eigenkompostierung führt die Gemeinde Kreuzau
Schredderaktionen durch, die sowohl mobil an den Grundstücken interessierter Bürger,
als auch stationär in verschiedenen Ortsteilen angeboten werden.
(3) Elektro- und Elektronikschrott (E-Schrott) sind elektrische oder elektronische Bauteile
enthaltene Geräte, die mit einer elektrischen Spannung bis zu 380 V betrieben werden.
(4) Eine Sammelstelle für tonnengängige Elektro- und Elektronikschrott ist im Rathaus
eingerichtet. Sperriger Elektro- und Elektronikschrott, welcher nicht über eine Tonne
beseitigt werden kann, ist über das Abrufverfahren gemäß § 15 Absatz 2 zu entsorgen.
(5) Kühl- und Gefriergeräte sowie Ölradiatoren sind über das Abrufverfahren gemäß § 15
Absatz 2 zu entsorgen.
§ 17
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die
voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen
sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf
dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue
Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 18
Auskunftspflicht, Betretungsrecht
(1) Der
Grundstückseigentümer,
der
Nutzungsberechtigte
oder
der
Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser
Satzung Anschluß- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt,
die
notwendigen
Zwangsmittel
nach
den
§§
55
ff.
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510) in der jeweils
gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf
Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen
zu lassen.
§ 19
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden
Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen,
Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die
erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder
auf Schadensersatz.
§ 20
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
/Anfall der Abfälle
(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschlussund benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten
Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung
der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen
des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu
lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 21
Abfallentsorgungsgebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kreuzau und
die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden
Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kreuzau erhoben.
§ 22
Andere Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten
gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle
sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer
werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschlußund Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 23
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem
er
a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum
Einsammeln oder Befördern überläßt;
b) von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 6 Abs.1
Satz 3, § 6 Abs.2, § 11 dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt;
c) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt;
d) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des
Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet;
e) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung
unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
f)
außerhalb der zulässigen Zeiten Glas in die Depotcontainer einbringt (§ 13 Abs.
11),
g) selbstverursachte Verunreinigungen an Containerplätzen nicht beseitigt (§ 13
Abs. 2),
h) auf seinem Grundstück anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung
nicht überlässt (§ 6).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet
werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße
vorsehen.
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in
der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 in der Fassung vom 29.05.1995 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird hiermit
öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrheinwestfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den ...
-RammBürgermeister
Satzung
über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Kreuzau
vom ....
Anlage 1
Zugelassene Abfallstoffe sind:
Abfallschlüssel
20 01 01
20 01 02
20 01 03
20 01 04
20 01 05
20 01 06
20 01 07
20 01 08
20 01 09
20 01 10
20 01 11
20 01 12
20 01 13
20 01 14
20 01 15
20 01 16
20 01 17
20 01 18
20 01 19
20 01 20
20 01 21
20 01 22
20 01 23
20 01 24
20 02 01
20 02 02
20 02 03
20 03 01
20 03 02
20 03 03
20 03 04
Abfallbezeichnung
Papier und Pappe
Glas
Kunststoffkleinteile
andere Metalle
Kleinmetalle (Getränkedosen usw.)
andere Kunststoffe
Holz
organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte
Fraktionen (einschließlich Frittieröl und Küchenabfälle aus Kantinen)
Öle und Fette
Bekleidung
Textilien
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze
Lösemittel
Säuren
Laugen
Waschmittel
Photochemikalien
Medikamente
Pestizide
Batterien
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
Aerosole
Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten
elektronische Geräte (z.B. gedruckte Schaltungen)
Kompostierbare Abfälle
Erde und Steine
andere nicht kompostierbare Abfälle
gemischte Siedlungsabfälle
Marktabfälle
Straßenreinigungsabfälle
Versitzgrubenschlamm
Satzung
über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Kreuzau
vom ....
Anlage 2
Zulässige Inhaltsstoffe der Biotonne:
-
Zweige, Äste, Baumstämme und Wurzelstubben bis zu 15 cm Durchmesser,
-
Strauch- und Heckenschnitt,
-
Pflanzenrückschnitt,
-
Rasenschnitt,
-
Laub,
-
Wildkräuter,
-
abgeerntete Salat- und Gemüsepflanzen,
-
mit Krankheiten oder Schädlingen befallene Pflanzen,
-
Fallobst,
-
verwelkte Blumen,
-
Gemüse- und Salatputzreste,
-
Obstreste und Fruchtschalen,
-
Nussschalen,
-
Zitrusfrüchte,
-
Topfpflanzen (ohne Topf),
-
Kaffee- und Teesatz,
-
Kaffee- und Teefilter (frei von Metall),
-
Eierschalen.