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Allgemeine Vorlage (Abfallentsorgungssatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
46 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt BE: Herr Wolfram Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 83/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Hauptausschuss Rat 21.08.2001 19.09.2001 27.09.2001 TOP: Abfallentsorgungssatzung I. Sach- und Rechtslage: Durch das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des neu gefaßten Landesabfallgesetzes sowie der überarbeiteten Abfallentsorgungssatzung des Kreises Düren wird es erforderlich, die Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau diesen Bestimmungen anzupassen. Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, die Begriffe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Europäischen Abfallrechtes wurden eingearbeitet. Die bisherigen Regelungen wurden inhaltlich übernommen, jedoch vollkommen neu gegliedert. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, eine übersichtliche Gegenüberstellung „Alte Satzung / Neue Satzung“ zu erstellen. Neben der Neugliederung der bestehenden Regelungen wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben lediglich die §§ 1 Abs. 5 und 8 Abs. 2 zusätzlich in die Satzung aufgenommen. Die neue Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kreuzau ist als Anlage der Sitzungsvorlage beigefügt und soll zum 01.01.2002 in Kraft treten. In jüngster Vergangenheit häuften sich in den politischen Gremien der Gemeinde Kreuzau die Anfragen bezüglich des Verbrennens von Gartenabfällen. Im Bundesabfallgesetz wurde seinerzeit geregelt, dass auf dem Verordnungswege gewisse Festlegungen getroffen werden können. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurden in der Pflanzenabfallverordnung u.a. Regelungen über das Verbrennen von sog. Kleingartenabfällen getroffen. Durch diese Verordnung werden die Kommunen ermächtigt, diese Kleingartenabfälle dem Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung zu unterwerfen oder ein Verbrennen dieser Abfälle zuzulassen. In der bisherigen Abfallentsorgungssatzung werden auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 diese Kleingartenabfälle dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen und sind somit der kommunalen Abfallentsorgung anzudienen oder selber zu kompostieren. Durch diese Regelung ist das Verbrennen dieser Abfälle nicht erlaubt. Würde auf den Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung verzichtet, so wäre es möglich, zukünftig Kleingartenabfälle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Pflanzenabfallverordnung zu verbrennen. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mittlerweile das Bundesabfallgesetz abgelöst hat und somit im Grunde genommen die Pflanzenabfallverordnung derzeit in einem rechtsfreien Raum steht. Da das Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz ganz andere Prioritäten als das alte Bundesabfallgesetz setzt, ist damit zu rechnen, dass die Pflanzenabfallverordnung für ungültig erklärt wird und es somit zukünftig keine rechtliche Möglichkeit mehr gibt, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zuzulassen. Es stellt sich auch die Frage, inwieweit aufgrund des umfassenden Entsorgungsangebotes in der Gemeinde Kreuzau das Verbrennen von Abfällen überhaupt erforderlich ist. In der Vergangenheit wurde immer wieder festgestellt, dass in sog. Gartenfeuern alle möglichen Abfälle verbrannt wurden; häufig sogar Kunststoffe. Nicht erlaubt sind zudem solche Feuer, die, obwohl es sich bei dem zu verbrennenden Material um Gartenabfälle handelt, eine Belästigung für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft darstellen. Diese Tatsachen und die unbestimmte Definition führen zu erheblichen Rechtsunsicherheiten beim Bürger. Auch wenn es in der Vergangenheit im Einzelfall immer wieder zu Fragen aus der Bevölkerung gekommen ist, hat die bisherige Verfahrensweise zu kaum nennenswerten Problemen geführt. Auf Grund des aufgeführten Sachverhalts bin ich der Meinung, Gartenabfälle weiterhin, wie bisher, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungssatzung zu unterwerfen und somit das Verbrennen von Gartenabfällen grundsätzlich zu verbieten. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Sie soll zum 01.01.2002 in Kraft treten.“ Der Bürgermeister I.V. - Stolz IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom ............... Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GV. NRW. , S. 762) , der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV. NRW. 1998, S. 666), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. 1. 1998 (BGBl. I, S. 164) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung vom .......................... folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde erfüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. 3. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom Kreis nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (4) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 16 KrW-/AbfG). (5) Die Gemeinde wirkt darauf hin, daß bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Verkaufsverpackungen werden durch das Duale System getrennt erfasst und der Wiederverwertung zugeführt. (2) Im einzelnen erbringt die Gemeinde gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ -organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. sich nicht um 4. Einsammlung und Beförderung von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 5. Einsammeln und Ölradiatoren. Befördern von Kühlschränken, Gefriergeräten und 6. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikschrott. 7. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und mit Schadstoffmobilen. 8. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. 9. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäßen, Bioabfallgefäßen, gelbe Tonne, bzw. Säcke), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Altpapier- und Glascontainer, Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen über das Schadstoffmobil). Die näheren Einzelheiten sind in den §§ 4, 10 – 16 dieser Satzung geregelt. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales System Deutschland AG. Die Gemeinde wird insoweit nur als Subunternehmerin tätig. §3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind gemäß § 15 Abs.3 KrW/AbfG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs.3 Satz 2 KrW-/AbfG). Diese Abfälle sind in dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Abfallartenkatalog nicht aufgeführt; der Katalog ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gemeinde kann den Ausschluß von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluß nicht mehr vorliegen (§ 15 Abs.3 Satz 3 KrW-/AbfG). (3) Vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG), Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18 Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind. §4 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (schadstoffhaltige Abfälle i.S.d § 3 Abs.8 Satz 1 KrW-/AbfG) werden von der Gemeinde durch das Schadstoffmobil an den Sammelstellen angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. (2) Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nur zu den in der Gemeinde bekanntgegebenen Terminen an das Schadstoffmobil angeliefert werden. Die Standorte der Sammelstellen und Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde bekanntgegeben. §5 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstückes an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlußrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §6 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlußzwang). Der Anschlußzwang besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger nach den Sätzen 1 und 2 und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). (2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. (3) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes sind "Abfälle zur Verwertung" bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von "Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten. (4) Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2) erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des § 6 Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV NRW, S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV NRW, S. 670), - SGV.NRW. 74 -. §7 Ausnahmen vom Benutzungszwang (1) Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht, a) soweit Abfälle gemäß § 3 Abs.1 oder § 3 Abs.3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; b) soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs.2, 17 Abs.3, 18 Abs.3 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs.2 KrW-/AbfG); c) soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs.3 Nr. 1 KrW-/AbfG); d) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§13 Abs.3 Nr.2 KrW-/AbfG); e) soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Gemeinde/dem Kreis nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG). §8 Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung (1) Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluß- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, daß er/sie in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die Anschluß- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, daß er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden Abfälle der Anlage 2 ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs.3 KrW-/AbfG so zu behandeln, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschlußund/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/ gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer nachweist, daß er/sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und kein überwiegendes öffentliches Interesse eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluß- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. §9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen (1) Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 3 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren vom 28.02.2001 zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: Restmüllbehälter: (graue Tonne) (a) 60-l-Restmülltonne, (b) 80-l-Restmülltonne, (c) 120-l-Restmülltonne, (d) 240-l-Restmülltonne, (e) 1.100-l-Restmülltonne, Biotonne: (braune Tonne) (f) 120-l-Biotonne, (g) 240-l-Biotonne, weiterhin: (h) gelbe Säcke oder gelbe Tonnen für Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe (insbes. Verkaufsverpackungen), (i) für vorübergehend mehr anfallenden Rest- oder Biomüll können von der Gemeinde zugelassene Beistellsäcke benutzt werden. Sie werden von der Entsorgungsfirma an den Tagen der Rest- bzw. Biomüllentsorgung eingesammelt. Familien mit Kleinkindern erhalten auf Antrag für die ersten drei Lebensjahre für jedes Kind einen Beistellsack pro Monat. Die Ausgabe erfolgt kalenderjährlich. Voraussetzung ist jedoch, dass ihr Haushalt über eine 120 l Restmülltonne verfügt. Die getroffenen Regelungen gelten ebenfalls für pflegebedürftige Bürgerinnen und Bürger, die durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass ein Bedarf besteht. (3) Die Ausgabe, die Rücknahme oder der Tausch von Abfallbehältern findet nach telefonischer Rücksprache beim Bürger vor Ort statt. § 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Anzahl und Größe der von den Anschlusspflichtigen bereitzustellenden Abfallbehältern richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der Haushalte. Bei der Zuteilung der Mülltonnen muss gewährleistet sein, dass in jedem Haushalt mindestens eine 60-l-Restmülltonne und eine 120-l-Biotonne vorhanden sind, soweit nicht § 8 Abs. 1 zutrifft. (2) Zwei Haushalte können sich einen 120-l-Abfallbehälter, bis zu vier Haushalte können sich einen 240-l-Abfallbehälter teilen; diese Regelung gilt sowohl für Restmülltonnen als auch für Biotonnen. (3) Die Biotonne ist nur bereitzustellen, sofern im jeweiligen Haushalt tatsächlich Biomüll anfällt. Biomüll fällt nicht an, sofern er gänzlich kompostiert wird. (4) Der Nachweis, dass kein Biomüll anfällt, ist von jedem Haushalt gegenüber der Gemeinde zu erbringen. (5) Dieser Nachweis ist in Form Eigenkompostierung zu erfolgen. einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zur (6) Der Gemeinde ist diesbezüglich schriftlich ein Betretungs- und Kontrollrecht einzuräumen. (7) Wird festgestellt, daß ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B. Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter(s) durch die Gemeinde zu dulden. § 12 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Die gefüllten Abfallbehälter sind so aufzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Die Anweisungen der Gemeinde wegen der Wahl des Aufstellungsplatz sind zu befolgen. Wo der Abfallwagen nicht vorfahren kann, müssen die Abfallbehälter soweit entgegenbebracht werden, dass die Übergabe deren Inhalts möglich ist. Nach Entleerung sind die Abfallbehälter ohne Verzug von der Straße zu entfernen. § 13 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter für Restmüll und Biomüll werden von dem von der Gemeinde mit dem Einsammeln und der Beförderung der Abfälle beauftragten Unternehmer gestellt und unterhalten. Sie werden mietweise zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Unternehmers. Die Abfallbehälter zu § 10 Abs. 2 Buchstabe h) werden den Abgabepflichtigen kostenlos zur Verfügung gestellt. (2) Die Abfälle müssen in die gestellten Abfallbehälter oder die dafür zur Verfügung gestellten Depotcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (3) In die graue Tonne dürfen nur Abfälle eingebracht werden soweit sie nicht von der Entsorgung nach § 3 ausgeschlossen oder aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen in anderer Art zu sammeln sind. (4) In die braune Tonne dürfen nur die sich aus Anlage 2 ergebenden Abfälle eingebracht werden; diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. (5) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (6) Die Abfallbesitzer haben die Abfälle, die im Rahmen des Dualen Systems gesammelt werden, getrennt wie folgt zur Abfallentsorgung zu bringen, bzw. bereitzustellen: a) Weiß-, Grün- und Braunglas in die dafür vorgesehenen und entsprechend beschrifteten Depotcontainer. Die Standorte werden von der Gemeinde bekanntgegeben. b) Verpackungsmaterialien aus Metall, Alu, Kunststoffen, Verbundstoffen, Schaumstoffen sind in die für jeden Abfallbesitzer zur Verfügung gestellten gelben Säcke, bzw. in die gelben Tonnen einzubringen und zur Abfuhr bereitzustellen. Die Abfuhr der gelben Säcke bzw. der gelben Tonnen erfolgt monatlich zu den von der Gemeinde bekanntgegebenen Terminen. c) Altpapier ist zu bündeln oder in Kartons zu verpacken und zur Entsorgung nahe der Verladestelle an der Straße bereitzustellen. Zum Altpapier im Sinne des Buchstaben c) gehören insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Kartons, Bücher, Schreib- und Druckpapiere und Verpackungspapiere. Das Altpapier wird durch ortsansässige Vereine monatlich gesammelt. Die Entsorgungstermine werden durch die Gemeinde bekanntgegeben. (7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, daß sich der Deckel schließen läßt. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. (8) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (9) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (10) Die Gemeinde erstellt einen Entsorgungstermine ersichtlich sind. jährlichen Abfallkalender, aus dem die (11) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Glas nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden. § 14 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die Leerung der Restmüll- und Biotonnen erfolgt wechselweise im 14-täglichen Rhythmus, an den jeweils von der Gemeinde bestimmten Tagen. (2) 1.100-l-Restmülltonnen werden wahlweise wöchentlich oder 14-täglich entleert. § 15 Sperrige Abfälle/Sperrmüll (1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in die nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter eingefüllt werden können (Sperrmüll), werden auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers im Gebiet der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung getrennt abgefahren. (2) Die Abfuhr wird im Abrufverfahren durchgeführt. Die zu entsorgenden Abfälle sind fernmündlich über das Bürgertelefon anzumelden. Mindestens eine Woche vor dem Entsorgungstermin wird durch den Entsorger jeder Antragsteller über den Entsorgungstermin informiert. Die Abfuhr erfolgt bedarfsgerecht. (3) Gegenstände/Abfälle, die bei Bau-, Umbau-, oder Reparaturarbeiten anfallen, z.B. Steine, Ziegel, Holzgebälk sowie leere Ölbehälter, Autowracks, Kraftfahrzeugteile, Motorräder, Mopeds und Mofas, sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen. § 16 Gesonderte Entsorgung (1) Weihnachtsbäume werden im Januar eines jeden Jahres gesondert entsorgt. (2) Zur Förderung der Eigenkompostierung führt die Gemeinde Kreuzau Schredderaktionen durch, die sowohl mobil an den Grundstücken interessierter Bürger, als auch stationär in verschiedenen Ortsteilen angeboten werden. (3) Elektro- und Elektronikschrott (E-Schrott) sind elektrische oder elektronische Bauteile enthaltene Geräte, die mit einer elektrischen Spannung bis zu 380 V betrieben werden. (4) Eine Sammelstelle für tonnengängige Elektro- und Elektronikschrott ist im Rathaus eingerichtet. Sperriger Elektro- und Elektronikschrott, welcher nicht über eine Tonne beseitigt werden kann, ist über das Abrufverfahren gemäß § 15 Absatz 2 zu entsorgen. (5) Kühl- und Gefriergeräte sowie Ölradiatoren sind über das Abrufverfahren gemäß § 15 Absatz 2 zu entsorgen. § 17 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich anzumelden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. § 18 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 17 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluß- und Benutzungszwang besteht. (3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. § 19 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. § 20 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /Anfall der Abfälle (1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschlussund benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehältnisse zur Verfügung gestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 21 Abfallentsorgungsgebühren (1) Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kreuzau und die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kreuzau erhoben. § 22 Andere Berechtigte und Verpflichtete (1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschlußund Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 23 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er a) nach § 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überläßt; b) von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke gemäß § 6 Abs.1 Satz 3, § 6 Abs.2, § 11 dieser Satzung zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt; c) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 13 dieser Satzung befüllt; d) den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls gemäß § 17 dieser Satzung nicht unverzüglich anmeldet; e) anfallende Abfälle entgegen § 20 Abs. 2 i.V. m § 20 Abs.4 dieser Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt; f) außerhalb der zulässigen Zeiten Glas in die Depotcontainer einbringt (§ 13 Abs. 11), g) selbstverursachte Verunreinigungen an Containerplätzen nicht beseitigt (§ 13 Abs. 2), h) auf seinem Grundstück anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 6). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 in der Fassung vom 29.05.1995 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrheinwestfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den ... -RammBürgermeister Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom .... Anlage 1 Zugelassene Abfallstoffe sind: Abfallschlüssel 20 01 01 20 01 02 20 01 03 20 01 04 20 01 05 20 01 06 20 01 07 20 01 08 20 01 09 20 01 10 20 01 11 20 01 12 20 01 13 20 01 14 20 01 15 20 01 16 20 01 17 20 01 18 20 01 19 20 01 20 20 01 21 20 01 22 20 01 23 20 01 24 20 02 01 20 02 02 20 02 03 20 03 01 20 03 02 20 03 03 20 03 04 Abfallbezeichnung Papier und Pappe Glas Kunststoffkleinteile andere Metalle Kleinmetalle (Getränkedosen usw.) andere Kunststoffe Holz organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschließlich Frittieröl und Küchenabfälle aus Kantinen) Öle und Fette Bekleidung Textilien Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze Lösemittel Säuren Laugen Waschmittel Photochemikalien Medikamente Pestizide Batterien Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle Aerosole Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten elektronische Geräte (z.B. gedruckte Schaltungen) Kompostierbare Abfälle Erde und Steine andere nicht kompostierbare Abfälle gemischte Siedlungsabfälle Marktabfälle Straßenreinigungsabfälle Versitzgrubenschlamm Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom .... Anlage 2 Zulässige Inhaltsstoffe der Biotonne: - Zweige, Äste, Baumstämme und Wurzelstubben bis zu 15 cm Durchmesser, - Strauch- und Heckenschnitt, - Pflanzenrückschnitt, - Rasenschnitt, - Laub, - Wildkräuter, - abgeerntete Salat- und Gemüsepflanzen, - mit Krankheiten oder Schädlingen befallene Pflanzen, - Fallobst, - verwelkte Blumen, - Gemüse- und Salatputzreste, - Obstreste und Fruchtschalen, - Nussschalen, - Zitrusfrüchte, - Topfpflanzen (ohne Topf), - Kaffee- und Teesatz, - Kaffee- und Teefilter (frei von Metall), - Eierschalen.