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Allgemeine Vorlage (Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Abwasserbeseitigung; hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes 2. Festsetzung der Gebührensätze)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
11 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Abwasserbeseitigung;
hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes
        2. Festsetzung der Gebührensätze) Allgemeine Vorlage (Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Abwasserbeseitigung;
hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes
        2. Festsetzung der Gebührensätze) Allgemeine Vorlage (Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Abwasserbeseitigung;
hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes
        2. Festsetzung der Gebührensätze)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl/652-12 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 09. Oktober 2001 Vorlagen-Nr. 115/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 06.11.2001 20.11.2001 TOP: Gebührenbedarfsberechnung im Bereich der Abwasserbeseitigung; hier: 1. Festlegung des Kalkulationszeitraumes 2. Festsetzung der Gebührensätze I. Sach- und Rechtslage: Bereits mit Wirkung vom 01.01.1999 ist § 6 Abs. 2 KAG NRW neu gefasst worden. Seit diesem Zeitpunkt ist es zulässig, der Gebührenberechnung einen Kalkulationszeitraum von 3 Jahren zugrunde zu legen. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen (für HSK-Gemeinden sicherlich müssen) innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. In den Jahren 1999, 2000 und 2001 wurde der Kalkulationszeitraum wie bisher lediglich für 1 Jahr festgelegt. Ich möchte Ihnen jedoch nunmehr vorschlagen, den Kalkulationszeitraum auf 3 Jahre festzusetzen. Dies hat den Vorteil, dass die Gebühren 3 Jahre konstant bleiben. Die Hauptkostenarten, die die Höhe der Gebühren bestimmen, haben sich inzwischen so stabilisiert (WVER-Beitrag, Kanalunterhaltung), dass ein 3-jähriger Kalkulationszeitraum keine Risiken in sich birgt, die dazu führen würden, dass nach 3 Jahren ein gewaltiger Gebührensprung entsteht. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2001 ergab eine kostendeckende Gebührenhöhe wie folgt: Anteil Schmutzwasser: 2,47 Euro (4,83 DM) Anteil Regenwasser: 0,43 Euro (0,84 DM) Vollanschluss: 2,90 Euro (5,67 DM) Festgesetzt für das Jahr 2001 wurden: Anteil Schmutzwasser: 2,27 Euro (4,43 DM) Anteil Regenwasser: 0,35 Euro (0,69 DM) Vollanschluss: 2,62 Euro (5,12 DM) Zum Haushaltsausgleich wurde eine Rücklagenentnahme in Höhe von 420.434,00 DM veranschlagt. Wie Sie aus den beigefügten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 entnehmen können, ist keine Gebührenerhöhung erforderlich, vielmehr können die Gebühren sogar geringfügig gesenkt werden. Die neuen Gebührensätze betragen: Anteil Schmutzwasser: 2,19 Euro (4,28 DM) Anteil Regenwasser: 0,36 Euro (0,70 DM) Vollanschluss: 2,55 Euro (4,99 DM) Vorlage: Seite - 2 - Diese erfreuliche Entwicklung ist im Wesentlichen auf folgende 3 Faktoren zurückzuführen: 1. Gestiegener Wasserverbrauch, wobei dieser weniger auf Mehrverbräuche einzelner Haushalte zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf die rege Bautätigkeit in den letzten Jahren. Während bisher beim Schmutzwasser mit 780.000 cbm kalkuliert wurde, kann nunmehr ein Verbrauch in Höhe von 820.000 cbm zugrunde gelegt werden. Beim Regenwasser wurde bisher mit 710.000 cbm kalkuliert; nunmehr können 760.000 cbm zugrunde gelegt werden. 2. Die Rechtsprechung des OVG NRW zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen hat sich für den Gebührenzahler positiv drastisch verändert. Während bisher die sogenannte Prozentmethode für rechtens erklärt wurde, müssen die Gemeinden die bislang praktizierte Berechnungsmethodik in der Weise umstellen, dass künftig das Abzugskapital (Beiträge und Zuschüsse) jeweils in seiner ursprünglichen Höhe zur Minderung des zu verzinsenden Kapitals eingesetzt werden muss. Hierdurch reduzieren sich die kalkulatorischen Zinsen um rund 230.000,00 DM/Jahr. 3. Wie bereits eingangs der Vorlage erwähnt, schreibt § 6 Abs. 2 KAG NRW nunmehr zwingend vor, Gebührenüberschüsse innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Von daher ist der in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2002 entstandene Überschuss in Höhe von 207.964,60 Euro (406.743,43 DM) in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Hierdurch reduzieren sich die Gebühren beim Schmutzwasser um 0,07 Euro und beim Regenwasser um 0,01 Euro (siehe hierzu gesonderten beigefügten Vermerk). II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: In den Jahren 2002 bis 2004 ergeben sich folgende Kanalbenutzungsgebühren einschließlich Rücklagenentnahme: Einnahmen aus den Haushaltsjahr 2002: Gebühren: Rücklagenentnahme: Insgesamt: 2.069.400,00 Euro 69.327,00 Euro 2.138.727,00 Euro Haushaltsjahr 2003: Gebühren: Rücklagenentnahme: Insgesamt: 2.069.400,00 Euro 67.346,80 Euro 2.136.746,80 Euro Haushaltsjahr 2004: Gebühren: Rücklagenentnahme: Insgesamt: 2.069.400,00 Euro 66.921,80 Euro 2.136.321,80 Euro III. Beschlussvorschlag: „1. Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW wird ein 3-jähriger Kalkulationszeitraum (2002-2004) festgelegt. 2. Aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002-2004 werden die Kanalbenutzungsgebühren für diesen Zeitraum wie folgt festgesetzt: Teilanschluss Schmutzwasser: 2,19 Euro (4,28 DM) Teilanschluss Regenwasser: 0,36 Euro (0,70 DM) Vorlage: Seite - 3 - Vollanschluss: Der Bürgermeister - Ramm – Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ 2,55 Euro (4,99 DM).“