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Allgemeine Vorlage (6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981.)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981.) Allgemeine Vorlage (6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981.) Allgemeine Vorlage (6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981.)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Eigenbetr.Wasserwerk Concordia - Herr Schunk BE: Herr Schunk Herr Decker Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 108/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Werkausschuss Concordia Rat 25.11.1999 16.12.1999 TOP: 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981. I. Sach- und Rechtslage: Gemäß der zum 01.01.1998 vorgenommenen Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung hinsichtlich der Kostenerstattung für die Instandsetzung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausanschlussleitung ist aufgrund eines vor dem Verwaltungsgericht Aachen geschlossenen Vergleichs und der jüngsten Rechtssprechung in der Beitrags- und Gebührensatzung der tatsächliche Kostenpflichtige sowie die Berechnungsgrundlage festzusetzen. Da dies bisher nicht zweifelsfrei in der Beitrags- und Gebührensatzung zu erkennen war, wird die im Entwurf als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügte 6. Änderungssatzung erforderlich. Nähere Erläuterungen hierzu werden in der Sitzung vorgetragen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine III. Beschlussvorschlag: „Die im Entwurf vorliegende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen.“ Der Bürgermeister u. Werkleiter - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 6. Änderungssatzung vom 17.12.1999 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386), des § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1969 (GV. NRW S. 712 – SGV. NRW 610), zuletzt geändert am 10.04.1991 (GV. NRW S. 214) und der AVBWasserV vom 20.06.1980 (BGB1. I. S. 750) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 09.12.1976 (BGB1. I. S. 3317) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 16.12.1999 folgende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen: §1 § 12 -Aufwandsersatz für Grundstücksanschlüsse- wird wie folgt geändert: Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte hat dem Wasserwerk nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten: a) Die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung. b) Die Kosten für die Veränderung an der Hausanschlussleitung, die infolge baulicher Arbeiten oder anderer Massnahmen auf dem versorgten Grundstück durch eine Änderung oder Erweiterung der Abnehmeranlage, durch Einstellung des Wasserbezugs aus der öffentlichen Wasserleitung oder durch sonstige Massnahmen des Abnehmers erforderlich werden. Hierzu zählen auch die Kosten für die Wiederherstellung im öffentlichen Verkehrsraum. c) Die Kosten für die Verbesserung der Hausanschlussleitung. Der Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte ist auf Verlangen des Wasserwerks zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit vor Ausführung der Arbeiten verpflichtet. Bei gemeinsamen Leitungen werden die Kosten auf die Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten angemessen verteilt.“ §2 Inkrafttreten Diese 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser ( Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in Kraft. II. Bekanntmachungsanordnung Diese 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 17.12.1999 Der Bürgermeister - Walter Ramm -