Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Eigenbetr.Wasserwerk Concordia - Herr Schunk
BE: Herr Schunk Herr Decker
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
108/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Werkausschuss Concordia
Rat
25.11.1999
16.12.1999
TOP: 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des
Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981.
I. Sach- und Rechtslage:
Gemäß der zum 01.01.1998 vorgenommenen Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung hinsichtlich der
Kostenerstattung für die Instandsetzung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausanschlussleitung ist aufgrund eines vor
dem Verwaltungsgericht Aachen geschlossenen Vergleichs und der jüngsten Rechtssprechung in der Beitrags- und
Gebührensatzung der tatsächliche Kostenpflichtige sowie die Berechnungsgrundlage festzusetzen. Da dies bisher nicht
zweifelsfrei in der Beitrags- und Gebührensatzung zu erkennen war, wird die im Entwurf als Anlage dieser
Sitzungsvorlage beigefügte 6. Änderungssatzung erforderlich.
Nähere Erläuterungen hierzu werden in der Sitzung vorgetragen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
III. Beschlussvorschlag:
„Die im Entwurf vorliegende 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks
Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen.“
Der Bürgermeister u. Werkleiter
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
6. Änderungssatzung vom 17.12.1999
zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und
die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde
Kreuzau vom 23.12.1981.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW S. 666 – SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV. NRW S. 386),
des § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.12.1969 (GV. NRW S. 712 – SGV.
NRW 610), zuletzt geändert am 10.04.1991 (GV. NRW S. 214) und der AVBWasserV vom 20.06.1980 (BGB1. I. S.
750) in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom
09.12.1976 (BGB1. I. S. 3317) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 16.12.1999 folgende 6.
Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen:
§1
§ 12 -Aufwandsersatz für Grundstücksanschlüsse- wird wie folgt geändert:
Der Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte hat dem Wasserwerk
nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten:
a)
Die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung.
b) Die Kosten für die Veränderung an der Hausanschlussleitung, die infolge baulicher Arbeiten
oder anderer Massnahmen auf dem versorgten Grundstück durch eine Änderung oder
Erweiterung der Abnehmeranlage, durch Einstellung des Wasserbezugs aus der öffentlichen
Wasserleitung oder durch sonstige Massnahmen des Abnehmers erforderlich werden. Hierzu
zählen auch die Kosten für die Wiederherstellung im öffentlichen Verkehrsraum.
c)
Die Kosten für die Verbesserung der Hausanschlussleitung.
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte ist auf Verlangen des
Wasserwerks zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit vor Ausführung der Arbeiten verpflichtet.
Bei gemeinsamen Leitungen werden die Kosten auf die Grundstückseigentümer oder
dinglich Nutzungsberechtigten angemessen verteilt.“
§2
Inkrafttreten
Diese 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
( Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau tritt rückwirkend zum 01.01.1998 in
Kraft.
II.
Bekanntmachungsanordnung
Diese 6. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des
Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-
fahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den 17.12.1999
Der Bürgermeister
- Walter Ramm -