Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
50/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
24.04.1997
22.05.1997
03.06.1997
Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im
Ortsteil Drove:
hier:
a)
Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr.
Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche"
b)
Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 18. 03. 1997 den als Anlage beigefügten Antrag der CDUFraktion zur Kenntnis genommen und zur Beratung an den Fachausschuß verwiesen.
Der Antrag der CDU-Fraktion beinhaltet die Einbeziehung des rechtskräftigen Bebauungsplanes D 1, um hier eine
gegebenenfalls unerwünschte bauliche Entwicklung zu verhindern.
In Absprache mit der CDU-Fraktion kann hiervon jedoch Abstand genommen werden, da der Grundstückseigentümer
(RWZ) bereits seine konkrete Planung abgeschlossen hat, diese den Belangen des Bebauungsplanes D 1 Rechnung trägt
und die Genehmigungen zur Errichtung von 20 Einfamilienhäusern erteilt sind.
Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen auch vor, keine Änderung des Bebauungsplanes D 1 vorzunehmen, sondern einen
gesonderten Bebauungsplan aufzustellen.
Dieser erhält die Bezeichnung D 14, "An der Kirche".
Das Plangebiet beinhaltet das Kirchengrundstück sowie das angrenzende Grundstück, welches im hinteren Bereich
durch das Bodendenkmal "Motte" begrenzt wird.
Zur besseren Orientierung sind als Anlage beigefügt:
-
Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 mit Einzeichnung der Plangebietsgrenze.
-
Ablichtung aus der Flurkarte im Maßstab 1 : 500
-
unmaßstäbliche Verkleinerung der Flurkarte
Das Grundstück Gemarkung Drove, Flur 29, Parzelle Nr. 44 (Motte) ist im wirksamen Flächennutzungsplan der
Gemeinde Kreuzau zwar als Grünfläche ausgewiesen. Da es zum Teil zumindest im Innenbereich liegt, ist eine
Bebauung entlang der "Drovestraße" nach § 34 BauGB unstrittig möglich.
Hier würde sich eine zweigeschossige Bebauung mit einer Firsthöhe von mindestens 10 - 11 m einfügen. Hierdurch
würde unter anderem der heute vorhandene freie Blick auf die Kirche verbaut. Zum anderen ist es seit Jahren Wunsch
der Drover Bürger, daß hier ein Dorfmittelpunkt entsteht.
Eine Bebauung des Grundstückes sollte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hier sind sicherlich mehrere Varianten
denkbar, die im weiteren Verfahren erarbeitet werden müssen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in den nächsten Wochen oder Monaten ein konkreter Bauantrag für dieses
Grundstück eingereicht wird, halte ich es zur Sicherung der Planung für erforderlich, für den Bebauungsplanbereich
gleichzeitig eine Veränderungssperre zu erlassen.
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Das Plangebiet sollte wie folgt begrenzt werden:
Im Südwesten durch die "Drovestraße",
im Nordwesten durch das Kirchengrundstück und das Friedhofsgrundstück,
im Nordosten durch die Tennisplätze,
im Südosten durch das Bebauungsplangebiet D 1.
Bezüglich des Erlasses der Veränderungssperre verweise ich auf den beigefügten Satzungstext.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Gesamtkosten für das Bebauungsplanverfahren können derzeit noch nicht ermittelt werden.
Eine entsprechende Mittelbereitstellung kann ohnehin erst im Jahre 1998 erfolgen.
Die in diesem Jahr anfallenden Vorarbeiten werden verwaltungsintern durchgeführt, so daß hierfür keine zusätzlichen
Kosten anfallen werden.
III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
"1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche",
2 (1) BauGB beschlossen.
Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Südwesten durch die "Drovestraße",
im Nordwesten durch das Kirchengrundstück und das Friedhofsgrundstück,
im Nordosten durch die Tennisplätze,
im Südosten durch das Bebauungsplangebiet D 1.
2.
wird gemäß §
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", wird gemäß §
14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen."
III. Beschlußvorschlag:
"1.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche",
2 (1) BauGB beschlossen.
Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt:
Im Südwesten durch die "Drovestraße",
im Nordwesten durch das Kirchengrundstück und das Friedhofsgrundstück,
im Nordosten durch die Tennisplätze,
im Südosten durch das Bebauungsplangebiet D 1.
2.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", wird gemäß §
14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der der
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Fassung beschlossen."
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
wird gemäß §
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S a t z u n g
der Gemeinde Kreuzau
über eine Veränderungssperre
Aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 des Baugesetzbuches in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der
Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am _______________________ folgende Satzung beschlossen:
§1
Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplanes D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", dessen
Begrenzung aus der nachstehenden Übersichtskarte ersichtlich ist, wird eine Veränderungssperre erlassen.
Kreis Düren, Vermessungs- und Katasteramt, Kontroll-Nr. 19/96, Ausschnitt DGK 5,
5205/25 Drove-Süd.
§2
Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
a)
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
und
b)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
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§4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden.
§5
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 12 Satz 4 BauGB).
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB
abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan D 14
rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5 BauGB).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
-Zens-
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