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Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im Ortsteil Drove: hier: a) Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche" b) Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
23 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im Ortsteil Drove:
hier: a) Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche" b) Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB) Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im Ortsteil Drove:
hier: a) Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche" b) Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB) Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im Ortsteil Drove:
hier: a) Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche" b) Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB) Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im Ortsteil Drove:
hier: a) Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche" b) Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB) Allgemeine Vorlage (Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im Ortsteil Drove:
hier: a) Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche" b) Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 50/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat TOP: 24.04.1997 22.05.1997 03.06.1997 Antrag der CDU-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie Erlaß einer Veränderungssperre im Ortsteil Drove: hier: a) Aufstellungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche" b) Beschluß über den Erlaß einer Veränderungssperre gemäß § 16 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 18. 03. 1997 den als Anlage beigefügten Antrag der CDUFraktion zur Kenntnis genommen und zur Beratung an den Fachausschuß verwiesen. Der Antrag der CDU-Fraktion beinhaltet die Einbeziehung des rechtskräftigen Bebauungsplanes D 1, um hier eine gegebenenfalls unerwünschte bauliche Entwicklung zu verhindern. In Absprache mit der CDU-Fraktion kann hiervon jedoch Abstand genommen werden, da der Grundstückseigentümer (RWZ) bereits seine konkrete Planung abgeschlossen hat, diese den Belangen des Bebauungsplanes D 1 Rechnung trägt und die Genehmigungen zur Errichtung von 20 Einfamilienhäusern erteilt sind. Aus diesem Grunde schlage ich Ihnen auch vor, keine Änderung des Bebauungsplanes D 1 vorzunehmen, sondern einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen. Dieser erhält die Bezeichnung D 14, "An der Kirche". Das Plangebiet beinhaltet das Kirchengrundstück sowie das angrenzende Grundstück, welches im hinteren Bereich durch das Bodendenkmal "Motte" begrenzt wird. Zur besseren Orientierung sind als Anlage beigefügt: - Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 mit Einzeichnung der Plangebietsgrenze. - Ablichtung aus der Flurkarte im Maßstab 1 : 500 - unmaßstäbliche Verkleinerung der Flurkarte Das Grundstück Gemarkung Drove, Flur 29, Parzelle Nr. 44 (Motte) ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau zwar als Grünfläche ausgewiesen. Da es zum Teil zumindest im Innenbereich liegt, ist eine Bebauung entlang der "Drovestraße" nach § 34 BauGB unstrittig möglich. Hier würde sich eine zweigeschossige Bebauung mit einer Firsthöhe von mindestens 10 - 11 m einfügen. Hierdurch würde unter anderem der heute vorhandene freie Blick auf die Kirche verbaut. Zum anderen ist es seit Jahren Wunsch der Drover Bürger, daß hier ein Dorfmittelpunkt entsteht. Eine Bebauung des Grundstückes sollte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Hier sind sicherlich mehrere Varianten denkbar, die im weiteren Verfahren erarbeitet werden müssen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in den nächsten Wochen oder Monaten ein konkreter Bauantrag für dieses Grundstück eingereicht wird, halte ich es zur Sicherung der Planung für erforderlich, für den Bebauungsplanbereich gleichzeitig eine Veränderungssperre zu erlassen. 2 Das Plangebiet sollte wie folgt begrenzt werden: Im Südwesten durch die "Drovestraße", im Nordwesten durch das Kirchengrundstück und das Friedhofsgrundstück, im Nordosten durch die Tennisplätze, im Südosten durch das Bebauungsplangebiet D 1. Bezüglich des Erlasses der Veränderungssperre verweise ich auf den beigefügten Satzungstext. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Gesamtkosten für das Bebauungsplanverfahren können derzeit noch nicht ermittelt werden. Eine entsprechende Mittelbereitstellung kann ohnehin erst im Jahre 1998 erfolgen. Die in diesem Jahr anfallenden Vorarbeiten werden verwaltungsintern durchgeführt, so daß hierfür keine zusätzlichen Kosten anfallen werden. III. Beschlußvorschlag Verwaltung: "1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", 2 (1) BauGB beschlossen. Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Südwesten durch die "Drovestraße", im Nordwesten durch das Kirchengrundstück und das Friedhofsgrundstück, im Nordosten durch die Tennisplätze, im Südosten durch das Bebauungsplangebiet D 1. 2. wird gemäß § Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", wird gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen." III. Beschlußvorschlag: "1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", 2 (1) BauGB beschlossen. Der Planbereich wird wie folgt umgrenzt: Im Südwesten durch die "Drovestraße", im Nordwesten durch das Kirchengrundstück und das Friedhofsgrundstück, im Nordosten durch die Tennisplätze, im Südosten durch das Bebauungsplangebiet D 1. 2. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", wird gemäß § 14 BauGB in Verbindung mit § 16 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre in der der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügten Fassung beschlossen." Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: wird gemäß § 3 S a t z u n g der Gemeinde Kreuzau über eine Veränderungssperre Aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 des Baugesetzbuches in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am _______________________ folgende Satzung beschlossen: §1 Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplanes D 14, Ortsteil Drove, "An der Kirche", dessen Begrenzung aus der nachstehenden Übersichtskarte ersichtlich ist, wird eine Veränderungssperre erlassen. Kreis Düren, Vermessungs- und Katasteramt, Kontroll-Nr. 19/96, Ausschnitt DGK 5, 5205/25 Drove-Süd. §2 Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. §3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 §4 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. §5 Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft (§ 12 Satz 4 BauGB). Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan D 14 rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5 BauGB). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den Der Bürgermeister -Zens- 5