Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl Az.: 621-00
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
16/2001
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
01.03.2001
20.03.2001
04.04.2001
TOP: 3. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 13,
Ortsteil Drove „Grummertsbenden“;
hier: Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 19. 12. 2000, bei der Verwaltung eingegangen am 28. 12. 2000, beantragen die
Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Drove, Flur 1, Parzellen Nr. 166/12, 12/1 und 208, die
vereinfachte Änderung des o. a. Bebauungsplanes. Das Antragschreiben mit dem dazugehörigen
Lageplan ist als Anlage 1 beigefügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich wegen der
Begründung auf den Antragsinhalt.
Aus der Sicht der Verwaltung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dem Antrag
stattzugeben. Um dem Antrag stattgeben zu können, müssen folgende Änderungen vorgenommen
werden:
1.
Vergrößerung des vorhandenen Wendehammers bis zur Grenze der Parzelle 108/12,
2.
Ausweisung einer überbaubaren Fläche in einer Breite von 10 m und einer Tiefe von 16 m
in Verlängerung des Wendehammers (siehe beigefügte Ablichtung des Bebauungsplanentwurfes).
Für das neu entstehende Baugrundstück gelten selbstverständlich alle Festsetzungen des
bestehenden Bebauungsplanes sowie die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften.
Die Festsetzung der überbaubaren Fläche auf maximal 10 m Breite erfolgt vor dem Hintergrund,
dass der Bebauungsplan die Festsetzung enthält, dass bei einer Einzelhausbebauung die
Grundstücke maximal 16 m breit sein dürfen. Im vorliegenden Falle ist die zukünftige
Grundstücksbreite jedoch noch nicht bekannt. Damit das zukünftige Wohnhaus jedoch auf jeden
Fall den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, wurde die bebaubare Fläche in der
Breite entsprechend begrenzt.
Durch die Ergänzung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Öffentliche Belange einschließlich der Belange von Natur und Landschaft werden nicht berührt,
sodass auf eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verzichtet werden kann. Den
angrenzenden Grundstückseigentümern wird in Anwendung des § 13 BauGB nach dem
Aufstellungsbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Ich schlage Ihnen vor, dem Antag stattzugeben und den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zu
fassen.
Vorlage:
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden von den Antragstellern übernommen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Aufstellung des 3. Änderungsplanes (vereinfachte Änderung) des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“ wird
gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung behinhaltet die Ausweisung einer überbaubaren Fläche im Bereich
der Grundstücke Gemarkung Drove, Flur 1, Parzellen Nr. 166/12, 12/1 und 208.“
Der Bürgermeister
- Ramm -Anlagen IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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