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Allgemeine Vorlage (3. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove "Grummertsbenden"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
8,6 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (3. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove "Grummertsbenden";
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (3. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove "Grummertsbenden";
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl Az.: 621-00 BE: Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 16/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 01.03.2001 20.03.2001 04.04.2001 TOP: 3. Änderung (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove „Grummertsbenden“; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 19. 12. 2000, bei der Verwaltung eingegangen am 28. 12. 2000, beantragen die Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Drove, Flur 1, Parzellen Nr. 166/12, 12/1 und 208, die vereinfachte Änderung des o. a. Bebauungsplanes. Das Antragschreiben mit dem dazugehörigen Lageplan ist als Anlage 1 beigefügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich wegen der Begründung auf den Antragsinhalt. Aus der Sicht der Verwaltung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dem Antrag stattzugeben. Um dem Antrag stattgeben zu können, müssen folgende Änderungen vorgenommen werden: 1. Vergrößerung des vorhandenen Wendehammers bis zur Grenze der Parzelle 108/12, 2. Ausweisung einer überbaubaren Fläche in einer Breite von 10 m und einer Tiefe von 16 m in Verlängerung des Wendehammers (siehe beigefügte Ablichtung des Bebauungsplanentwurfes). Für das neu entstehende Baugrundstück gelten selbstverständlich alle Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes sowie die hierzu erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Die Festsetzung der überbaubaren Fläche auf maximal 10 m Breite erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan die Festsetzung enthält, dass bei einer Einzelhausbebauung die Grundstücke maximal 16 m breit sein dürfen. Im vorliegenden Falle ist die zukünftige Grundstücksbreite jedoch noch nicht bekannt. Damit das zukünftige Wohnhaus jedoch auf jeden Fall den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, wurde die bebaubare Fläche in der Breite entsprechend begrenzt. Durch die Ergänzung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Öffentliche Belange einschließlich der Belange von Natur und Landschaft werden nicht berührt, sodass auf eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verzichtet werden kann. Den angrenzenden Grundstückseigentümern wird in Anwendung des § 13 BauGB nach dem Aufstellungsbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ich schlage Ihnen vor, dem Antag stattzugeben und den entsprechenden Aufstellungsbeschluss zu fassen. Vorlage: Seite - 2 - II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden von den Antragstellern übernommen. III. Beschlussvorschlag: „Die Aufstellung des 3. Änderungsplanes (vereinfachte Änderung) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove, „Grummertsbenden“ wird gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen. Die Änderung behinhaltet die Ausweisung einer überbaubaren Fläche im Bereich der Grundstücke Gemarkung Drove, Flur 1, Parzellen Nr. 166/12, 12/1 und 208.“ Der Bürgermeister - Ramm -Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________