Daten
Kommune
Bedburg
Größe
17 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-146/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
01.02.2005
Betreff:
Aufstellung von Bauleitplänen der Nachbargemeinden
-Bauleitplanung der Stadt Bergheimhier: 1. Flächennutzungsplan -98. Änderung- Bergheim „Raiffeisenstraße/Südweststraße“
2. Bebauungsplan Nr. 225/Bergheim „Postgalerie Bergheim-Mitte“
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung stimmt der in der Anlage beigefügten
Stellungnahme der Stadt Bedburg vom 16.12.2004 zur 98. Flächennutzungsplanänderung
der Stadt Bergheim sowie zum Bebauungsplan Nr. 255/Bergheim „Postgalerie BergheimMitte“ zu.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 11.11.2004 hat die Stadt Bergheim die Stadt Bedburg im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 des
Baugesetzbuches über die Einleitung von Bauleitplanverfahren informiert.
Dabei wurde um Abgabe einer Stellungnahme zum Verfahren bis zum 17.12.2004
gebeten.
Gem. § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden,
möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten.
Entsprechend § 4 Abs. 1 des BauGB hat die Stadt Bergheim die Verfahren für die 98.
Änderung des Flächennutzungsplan es sowie dem Bebauungsplan Nr. 255/Bergheim
eingeleitet.
Die im Parallelverfahren durchgeführten Planungen betreffen den Zentrumsbereich der
Stadt Bergheim. Der Flächennutzungsplan
hat das vorrangige Ziel, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines großen Einkaufs- und
Dienstleistungsbereiches in der Innenstadt von Bergheim zu schaffen.
Im Nachgang hierzu wird entsprechendes Planungsrecht in Anpassung an die vg.
Flächennutzungsplanänderung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen.
Die brachliegenden Flächen des ehem. Kaufhauses Ruprecht sollen im Zusammenhang
mit der Innenstadtentwicklung reaktiviert werden und sowohl die städtebauliche,
funktional-räumliche als auch die gestalterische Situation wesentlich verbessert werden.
Es ist vorgesehen, das Gebäude des früheren Kaufhauses sowie das Gebäude der Post
an der Hauptstraße abzubrechen. Hier soll ein Einkaufs- und Dienstleistungsbereich mit
ca. 13.500 m² Verkaufsfläche auf 2 Ebenen entstehen.
Gleichzeitig erfolgt eine Neuordnung der Verkehrsführung.
Auf die Auszüge aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung sowie dem
Bebauungsplan wird verwiesen.
Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind gem. § 2 Abs. 2 BauGB aufeinander
abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der
Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen
Versorgungsbereiche berufen.
Gem. § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung sind Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der
Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und sonstige großflächige
Handelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten
zulässig. Auswirkungen sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
§ 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle
Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der
bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der
Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den
Naturhaushalt.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Im Rahmen der planerischen Verantwortung hat die Verwaltung das planungsrechtliche
Vorhaben der Stadt Bergheim gewertet und einer Prüfung unterzogen. Den beigefügten
Unterlagen ist – bedingt durch das frühzeitige Stadium des Verfahrens - nicht zu
entnehmen, ob durch die Planung negative Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Bedburg ausgehen.
Dies insbes. Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB sowie im Sinne von § 11 Abs. 3 der
Baunutzungsverordnung.
Der entsprechende Nachweis seitens der Stadt Bergheim liegt zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht vor und ist zu erbringen.
Die Stadt Bedburg hat daher im Rahmen der gesetzten Frist des Beteiligungsverfahrens
die in der Anlage beigefügte Stellungnahme vom 16.12.2004 zu den Bauleitplanverfahren
der Stadt Bergheim abgegeben.
Die Verwaltung schlägt dem Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung daher vor, wie
im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 04.01.2005
----------------------------------(Schmitz)
Bearbeiter
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Ackermann)
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand