Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-145/2005
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
Bemerkungen:
01.02.2005
Betreff:
Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Weidefläche in Abstellfläche für Geschirrmobile im
Außenbereich von Kirchtroisdorf, An der Spring
hier: Grundstück: Gemarkung Pütz, Flur 26, Flurstück 59
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung beschließt das Einvernehmen gem. § 36
Baugesetzbuch zum vorliegenden Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Weidefläche in
Abstellfläche für Geschirrmobile im Außenbereich von Kirchtroisdorf zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
hinsichtlich der Darstellungen aus dem Landschaftsplan Nr. 2 des Erftkreises sowie der
Zustimmung des Rhein-Erft-Kreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen
Planung.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
x Begründung
Mit Schreiben vom 16.11.2004 wird beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises,
Bauaufsichtsamt, ein Bauantrag zur Nutzungsänderung von Weidefläche in Abstellfläche
für Geschirrmobile gestellt. Mit Verfügung vom 29.11.2004 bittet der Landrat des RheinErft-Kreises nunmehr um Stellungnahme zum Bauantrag. Bei dem Vorhaben handelt es
sich um eine Auslagerung eines bereits bestehenden Betriebes aus einem reinen
Wohngebiet.
Gemäß § 35 Baugesetzbuch liegt das o.g. Grundstück im Außenbereich. § 35 Abs. 2
besagt, dass „Sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist“.
Das Grundstück liegt im Gebiet des Landschaftsplanes Nr. 2 des Erftkreises. Dieser belegt
die betreffende Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer Landschaft mit
naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen). Weitere
Festsetzungen sind im Landschaftsplan nicht getroffen.
Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die betreffende
Fläche als „Gewerbliche Baufläche (G)“ dar. Die weitaus größte Fläche wird bereits von
einem Gewerbebetrieb genutzt. Daher wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
nicht angenommen.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch ist über den
Wirtschaftsweg parallel zur K 37 gesichert. Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bedürfen Baugenehmigungen außerhalb
der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen
jeder Art längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,
errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Ferner bedürfen auch
Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der
Straßenbaubehörde. Die sich daher ggf. stellende Problematik bezüglich der Zufahrt über
die Kreisstraße 37 ist mit dem Träger der Straßenbaulast durch den Antragsteller im
weiteren Baugenehmigungsverfahren abzustimmen.
Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht gegen die Nutzungsänderung
des o.g. Grundstücks keine Bedenken.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 03.01.2005
----------------------------------(Jung)
----------------------------------(Klütsch)
----------------------------------(Ackermann)
Sachbearbeiterin
Stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter und
Verwaltungsvorstand