Daten
Kommune
Bedburg
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18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-300/2004
1Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Ausschuss für Planen und Bauen
20.04.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
18.05.2004
1Ergänzung
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 11. vereinfachte Änderung
-Gebiet zwischen Herder-, Ludwig-Uhland- und Goethestraßea) Beratung und Beschließung über die während des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens
eingegangenen Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Zu a)
Der Rat der Stadt Bedburg
beschließt, über die während des eingeschränkten
Beteiligungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 2 sowie § 13 des Baugesetzbuches
abgegebene Stellungnahme wie in der Anlage zu a) aufgeführt.
Zu b)
Ferner beschließt der Rat der Stadt Bedburg , den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. §
13 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2850) für den Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 11. vereinfachte Änderung zu fassen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der seit dem 30.10.1973 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 15/ Bedburg – Gebiet zwischen
Herderstraße, Ludwig-Uhland- und Goethestraße – trifft hinsichtlich der Zulässigkeit von
Nebengebäuden durch rechtskräftige textliche Festsetzung nachstehende Regelung:
...“Außerhalb der bebaubaren Flächen dürfen Nebengebäude nicht errichtet werden, sofern im
Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen zeichnerisch dargestellt sind...“
Diese Regelung entsprach dem seinerzeitigen bauästhetischen Empfinden. Die heutige
Bauleitplanung ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund der landesplanerisch geforderten
Freiraumschonung sowie des anhaltenden Wohnraumbedarfes - geprägt von verdichteten
Strukturen und angemessener Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
einschließlich der Bedürfnisse der Freizeit und Erholung ( vgl. § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch).
In der letzten Zeit wurde von Bewohnern des Plangebietes Nr. 15/ Bedburg vermehrt der Wunsch
nach Errichtung von untergeordneten Nebengebäuden geäußert. Deren Zulässigkeit ist jedoch
aufgrund der obengenannten textlichen Festsetzung stark eingeschränkt; vereinzelte, bereits
errichtete Gartenlauben sind auf der Grundlage der bestehenden Bauleitplanung formell nicht
genehmigungsfähig, obwohl aus heutiger städtebaulicher Sicht hiergegen – sofern ausreichende
Grenzabstände und Freiflächen gewahrt werden und sich aus der Besonderheit der Grundstücke
nichts anderes ergibt – keine Bedenken bestehen.
Um den Freizeitwert der Grundstücke durch die Ermöglichung solcher Nebenanlagen unter
adäquater Berücksichtigung der Belange der betroffenen Anlieger zu erhöhen, hat der Rat der
Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 08.02.2000 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 15/
Bedburg durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung dahingehend zu ändern und damit
zeitgemäßen Anforderungen anzupassen, dass Nebenanlagen ausnahmsweise auch außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
Die Formulierung der textlichen Festsetzung als Ausnahmetatbestand gewährleistet, dass im
Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und entschieden wird, ob eine Ausnahme erteilt
werden kann oder nicht.
Da die Grundzüge der Planung durch eine solche Bebauungsplanänderung nicht berührt werden,
wurde ferner beschlossen, diese im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch
durchzuführen.
Die Bürger wurden durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Erftkreises über die
Planänderung unterrichtet. Hierbei bestand die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme vom
28.01.2004 bis zum 02.03.2004. Die von der Änderung berührten Träger öffentlicher Belange
wurden ebenfalls von der beabsichtigten Planänderung informiert. Dabei wurde die Frist zur
Abgabe einer Stellungnahme auf den 22.03.2004 gesetzt.
Während des Beteiligungsverfahrens ist die in der Anlage beigefügte Stellungnahme vorgetragen
worden.
Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
20.04.2004 einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den 03.05.2004
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----------------------------------Ackermann
----------------------------------Koerdt
Bearbeiter
Verwaltungsvorstand
Erster Beigeordneter