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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 11. vereinfachte Änderung-Gebiet zwischen Herder-, Ludwig-Uhland- und Goethestraße-a) Beratung und Beschließung über die während des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmenb) Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 11. vereinfachte Änderung-Gebiet zwischen Herder-, Ludwig-Uhland- und Goethestraße-a) Beratung und Beschließung über die während des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmenb) Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 11. vereinfachte Änderung-Gebiet zwischen Herder-, Ludwig-Uhland- und Goethestraße-a) Beratung und Beschließung über die während des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmenb) Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-300/2004 1Ergänzung Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Ausschuss für Planen und Bauen 20.04.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 18.05.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 18.05.2004 1Ergänzung Betreff: Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 11. vereinfachte Änderung -Gebiet zwischen Herder-, Ludwig-Uhland- und Goethestraßea) Beratung und Beschließung über die während des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss Beschlussvorschlag: Zu a) Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, über die während des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 2 sowie § 13 des Baugesetzbuches abgegebene Stellungnahme wie in der Anlage zu a) aufgeführt. Zu b) Ferner beschließt der Rat der Stadt Bedburg , den Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 13 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) für den Bebauungsplan Nr. 15/Bedburg, 11. vereinfachte Änderung zu fassen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der seit dem 30.10.1973 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 15/ Bedburg – Gebiet zwischen Herderstraße, Ludwig-Uhland- und Goethestraße – trifft hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebengebäuden durch rechtskräftige textliche Festsetzung nachstehende Regelung: ...“Außerhalb der bebaubaren Flächen dürfen Nebengebäude nicht errichtet werden, sofern im Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen zeichnerisch dargestellt sind...“ Diese Regelung entsprach dem seinerzeitigen bauästhetischen Empfinden. Die heutige Bauleitplanung ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund der landesplanerisch geforderten Freiraumschonung sowie des anhaltenden Wohnraumbedarfes - geprägt von verdichteten Strukturen und angemessener Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung einschließlich der Bedürfnisse der Freizeit und Erholung ( vgl. § 1 Abs. 5 Baugesetzbuch). In der letzten Zeit wurde von Bewohnern des Plangebietes Nr. 15/ Bedburg vermehrt der Wunsch nach Errichtung von untergeordneten Nebengebäuden geäußert. Deren Zulässigkeit ist jedoch aufgrund der obengenannten textlichen Festsetzung stark eingeschränkt; vereinzelte, bereits errichtete Gartenlauben sind auf der Grundlage der bestehenden Bauleitplanung formell nicht genehmigungsfähig, obwohl aus heutiger städtebaulicher Sicht hiergegen – sofern ausreichende Grenzabstände und Freiflächen gewahrt werden und sich aus der Besonderheit der Grundstücke nichts anderes ergibt – keine Bedenken bestehen. Um den Freizeitwert der Grundstücke durch die Ermöglichung solcher Nebenanlagen unter adäquater Berücksichtigung der Belange der betroffenen Anlieger zu erhöhen, hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 08.02.2000 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 15/ Bedburg durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung dahingehend zu ändern und damit zeitgemäßen Anforderungen anzupassen, dass Nebenanlagen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Die Formulierung der textlichen Festsetzung als Ausnahmetatbestand gewährleistet, dass im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft und entschieden wird, ob eine Ausnahme erteilt werden kann oder nicht. Da die Grundzüge der Planung durch eine solche Bebauungsplanänderung nicht berührt werden, wurde ferner beschlossen, diese im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durchzuführen. Die Bürger wurden durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Erftkreises über die Planänderung unterrichtet. Hierbei bestand die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme vom 28.01.2004 bis zum 02.03.2004. Die von der Änderung berührten Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der beabsichtigten Planänderung informiert. Dabei wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme auf den 22.03.2004 gesetzt. Während des Beteiligungsverfahrens ist die in der Anlage beigefügte Stellungnahme vorgetragen worden. Der Ausschuss für Planen und Bauen hat dem Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 20.04.2004 einstimmig empfohlen, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. 50181 Bedburg, den 03.05.2004 ----------------------------------- ----------------------------------Ackermann ----------------------------------Koerdt Bearbeiter Verwaltungsvorstand Erster Beigeordneter