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Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-90/2004 1.
Ergänzung
Sitzungsteil
Fachbereich IV
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Hauptausschuss
30.11.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2004
1. Ergänzung
Betreff:
Beratung und Zustimmung zur Gebührenbedarfsberechnung als Grundlage für die
Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr 2005
Beschlussvorschlag:
ALTERNATIVE A)
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung – Variante A –
als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr
2005 zu.
ALTERNATIVE B)
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung – Variante B –
als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr
2005 zu.
ALTERNATIVE C)
Der Rat der Stadt Bedburg stimmt der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung – Variante C –
als Grundlage für die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Bedburg für das Haushaltsjahr
2005 zu.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 30.11.2004 keine Empfehlung für den Rat der Stadt
Bedburg ausgesprochen, sondern zunächst um Klärung des Vermögenseigenschadens mit der
Versicherung gebeten.
Im Haushaltsjahr 2003 wurden rund 102.000 € weniger Friedhofsgebühren vereinnahmt als
geplant. Ein Betrag i. H. v. 62.693,53 € resultiert aus einem Kalkulationsfehler in der
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2003 bei den neu vergebenen Grabstellen
(Gräbernutzung). Es wurden zu viele „Veranlagungsjahre“ kalkuliert, da die Systematik des
Friedhofsprogramms falsch interpretiert wurde.
Die Stadt Bedburg verfügt über eine Vermögenseigenschadenversicherung, diese tritt bei einem
unmittelbaren Vermögensschaden ein, der durch ein „vorwerfbares Fehlverhalten“ eines
Bediensteten aufgetreten ist. Ob es sich vorliegend um ein solches Fehlverhalten handelt und
auch die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen zum Eintritt der Versicherung für den Fehlbetrag
erfüllt sind, wird derzeit seitens der Versicherung geprüft. Es wird davon ausgegangen, dass in der
Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 14.12.2004 hierzu näheres ausgeführt werden kann.
Im Haushaltsjahr 2003 ergibt sich insgesamt bei allen Endkostenstellen eine Unterdeckung von rd.
102.000 €. Diese verteilt sich wie folgt:
Grabstellen:
Bestattungen:
Leichenhallennutzung:
Genehmigungen bzgl. der Aufstellung von Grabmalen:
- 62.694 €
- 17.830 €
- 16.786 €
- 4.946 €
Nach § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.
Vorgelegt wird mit dieser Vorlage eine Gebührenbedarfsberechnung 2005 unter Einbeziehung der
Fehlbeträge aus dem Jahr 2003 zu je einem Drittel aufgeteilt auf die entsprechenden
Endkostenstellen (Variante A) und eine Berechnung unter Einbeziehung der gesamten
Fehlbeträge ausgenommen des Fehlbetrages, der auf die vom Fehler betroffene Endkostenstelle
„Gräbernutzung“ entfällt (Variante B).
Bei der vorliegenden Variante C sind die jeweiligen Fehlbeträge zu einem Drittel eingestellt
worden, die Endkostenstelle „Gräbernutzung“ beinhaltet keinen Fehlbetrag. Damit ergeben sich für
die Endkostenstelle „Gräbernutzung“ die gleichen Gebührensätze wie bei Variante B. Die
Gebührensätze der übrigen Endkostenstellen entsprechen, da Einstellung der jeweiligen
Fehlbeträge zu einem Drittel, der Variante A.
Der Kalkulationsfehler wurde in die Gebührenkalkulation 2004 „übernommen“. Die Abrechnung der
Einrichtung „Bestattungswesen 2004“ steht jedoch noch aus.
Den größten Kostenblock innerhalb des „Regiebetriebes Bestattungswesen“ bilden die Personalund Sachkosten. Diese Kosten (300.665 €) lassen sich wie folgt aufteilen:
-
Arbeiterkosten (236.171 €)
Beiträge an den Versicherungsverband (2.000 €)
Kosten der Reinigungskräfte (9.850 €; Leichen-/Aufbahrungshallen)
Verwaltungskosten (52.644 €)
Die Personalkosten wurden bis zur Gebührenberechnung für das Jahr 2002 geschätzt. Mit Beginn
der Aufzeichnung der Arbeitsstunden des Bauhofs ab dem Jahr 2002 können die Personalkosten
für den Regiebetrieb genau definiert werden.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Einen weiteren großen Kostenfaktor stellen die kalkulatorischen Kosten dar (63.023 €). Diese
bemessen sich bei der Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert. Das aufgewandte
Kapital wird mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 5,33 % verzinst, der gegenüber dem Jahre
2004 unverändert ist.
Für die bauliche Unterhaltung der Leichen- und Aufbahrungshallen werden 7.800 € angesetzt.
45.000 € entfallen auf die Unterhaltungskosten der Friedhöfe.
In der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren sind mehrere Gebührentatbestände
verankert:
-
Gräbernutzung
Grabanfertigung
Ausgrabungen und Umbettungen
Benutzung der Friedhofseinrichtungen
Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und für das Verlegen von Einfassungen
Sonderleistungen
Diese sind in der beigefügten Gebührenkalkulation als „Endkostenstellen“ dargestellt (bis auf
Sonderleistungen).
Bei der Gräbernutzung unterscheidet man folgende Gräberarten:
a.
b.
c.
d.
Reihengräber
Wahlgräber
Urnenreihengräber
Urnenwahlgräber
Die der Gebühr letztendlich zugrunde liegenden Kosten resultieren überwiegend aus den
geleisteten Arbeitsstunden der städtischen Arbeiter. Die in den Vorkostenstellen
„Friedhofsunterhaltung“ und „Abfallbeseitigung u. ä.“ aufgelaufenen Kosten wurden - unter
Berücksichtigung eines 20 %-igen Abzugs für den parkähnlichen Anteil - der Kostenstelle
„Gräbernutzung“ zugeordnet. Die durchschnittlichen Stundenkosten eines städtischen Arbeiters
wurden mit 29,00 € (einschl. eines Aufschlags für Fahrzeuge und Gerätschaften) eingestellt.
Um eine Kostendeckung bei Gesamtkosten von rd. 296.800 € (Variante A) zu erreichen, ist eine
Gebühr für ein Einzelwahlgrab in Höhe von 1.025,00 € zu erheben. Die Gesamtkosten bei Variate
B betragen rd. 275.900 €, so dass hier eine Gebühr für ein Einzelwahlgrab von 950 € zu erheben
ist.
Der bisherigen Gebührenstruktur folgend können nun folgende Gewichtungen vorgenommen
werden:
Faktor Variante A Variante B
a. Reihengräber für Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre
0,20
205,00 €
190 €
b. Reihengräber für Kinder bis 5 Jahre
0,10
102,50 €
95 €
c. Einzelwahlgräber
1,00 1.025,00 €
950 €
d. Je weitere Grabstelle (Wahlgräber)
1,00 1.025,00 €
950 €
e. Urnenreihengräber (2004: Faktor: 0,10)
0,20
205,00 €
190 €
f. Urnenwahldoppelgräber
0,50
513,00 €
475 €
g. Urnenwahlvierergräber
1,00 1.025,00 €
950 €
h. Anonyme Urnengräber (2004: Faktor: 0,10)
0,20
205,00 €
190 €
Die Gebühren 2004 betragen wie folgt:
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a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Reihengräber für Erwachsene u. Kinder über 5 Jahre
Reihengräber für Kinder bis 5 Jahre
Einzelwahlgräber
Je weitere Grabstelle (Wahlgräber)
Urnenreihengräber (2004: Faktor: 0,10)
Urnenwahldoppelgräber
Urnenwahlvierergräber
Anonyme Urnengräber (2004: Faktor: 0,10)
140 €
70 €
700 €
700 €
70 €
350 €
700 €
70 €
Aufgrund der geringfügigen Unterschiede innerhalb der einzelnen Grabarten wird die
Gebührenkalkulation bei Grabanfertigungen lediglich auf Erdbestattungen und Urnenbestattungen
beschränkt. Reihengräber für Kinder unter 5 Jahren werden mit Gebühren in Höhe von 50 % der
Gebühr für die übrigen Reihengräber festgesetzt.
Die Kosten für Grabanfertigungen werden ebenfalls von den Arbeiterlöhnen wesentlich bestimmt.
So wurde mit 196 Erd- und 36 Urnenbestattungen kalkuliert (Durchschnitt von 5 Jahren). Bei
durchschnittlichem Stundenaufwand entstehen Kosten in Höhe von rd. 50.100 €.
Legt man die Gesamtkosten für Bestattungen einschl. der Grabanfertigung in Höhe von rd. 77.000
€ um (Variante A), ist für eine Erdbestattung eine Gebühr von 370,00 € (2004: 350,00 €) zu
erheben und für eine Urnenbestattung eine Gebühr von 85,00 € (2004: 87,00 €) zu erheben.
Bei Variante B betragen die Gesamtkosten rd. 88.600 €, die Gebühr für die Erdbestattung damit
430,00 € und die Gebühr für die Urnenbestattung 98,00 €.
An Ausgrabungen bzw. Umbettungen fallen nach dem Durchschnitt von 5 Jahren lediglich zwei pro
Jahr an. Die hierfür veranschlagten Kosten entstehen fast ausschließlich durch Arbeiterlöhne. Die
Kosten sind entsprechend umzulegen. Die Gebühr für eine Ausgrabung (vor Ablauf der Ruhefrist)
ist gemäß Kostenschätzung mit 680,00 € (Varianten A und B) festzusetzen (2004: 680,00 €). Zu
der Gebühr für die Ausgrabung kommt für die Umbettung die Gebühr für eine Bestattung hinzu.
Die in der Gebührensatzung angegebenen Tatbestände können wie folgt gewichtet werden:
Ausgrabungen
- für Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
o vor Ablauf der Ruhefrist
o nach Ablauf der Ruhefrist
- Kinder bis 5 Jahre
- Urnenausgrabungen
Die Benutzung
unterschieden:
-
von
Friedhofseinrichtungen
(Faktor:)
(1,00)
(0,60)
(0,50)
(0,40)
wird
in
Gebühr:
Gebühr:
Gebühr:
Gebühr:
folgende
680 €
408 €
340 €
272 €
Gebührentatbestände
Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen
Benutzung der Trauerhalle
Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche
Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke
o vor der Beisetzung
o nach der Beisetzung
Insgesamt fallen bei Variante A hierfür Kosten in Höhe von rd. 96.800 €, bei Variante B 108.000 €
an. Bei einer durchschnittlichen Nutzung für die Aufbewahrung in Leichenkammern und der
Benutzung der Trauerhalle im Durchschnitt von 5 Jahren von jeweils 189 pro Jahr ist zur
Erreichung der Kostendeckung die Gebühr auf jeweils 260,00 € bzw. auf 290,00 € festzusetzen.
Es wird daher vorgeschlagen, folgende Gebühren im Haushaltsjahr 2005 zu erheben:
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-
-
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Sitzungsvorlage
Aufbewahrung von Leichen in Leichenkammern bzw. Kühlzellen
Benutzung der Trauerhalle
Aufbewahrung von Urnen je angefangene Woche
(Faktor 0,25; gerundet)
Benutzung der Leichenhalle für Obduktionszwecke
o vor der Beisetzung (Faktor 0,75; gerundet)
o nach der Beisetzung (Aufschlag von rd. 5%)
260,00 € (bzw. 290,00 €)
260,00 € (bzw. 290,00 €)
65,00 € (bzw. 73,00 €)
195,00 € (bzw. 218,00 €)
275,00 € (bzw. 305,00 €)
Die Genehmigung für das Aufstellung von Grabmalen und das Verlegen von Einfassungen ist
ebenfalls in mehrere Tatbestände unterteilt:
Variante A Variante B
a. Für das Legen einer Grabplatte oder eines Kopfsteins
20,00 €
25,00 €
b. Für das Aufstellen von Grabmalen
- Reihengrabstätte
35,00 €
50,00 €
- Einzelwahlgrabstätte
50,00 €
80,00 €
- jede weitere Stelle
20,00 €
20,00 €
c. Für das Verlegen einer Steineinfassung oder Steinplattenumrandung
20,00 €
25,00 €.
Die Einebnung obliegt grundsätzlich dem Grabstelleneigentümer. Sollte die Stadt Bedburg mit
dieser Tätigkeit beauftragt werden, werden dem Eigentümer die tatsächlich entstehenden Kosten
in Rechnung gestellt.
50181 Bedburg, den 03.12.2004
----------------------------------Spohr
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister