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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP7-217/2008 3. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
53 kB
Datum
23.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

13.05.2009 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und den Kommunen Bergheim, Bedburg und Elsdorf über die Finanzierung, den Bau und die Unterhaltung des Alleenradweges auf der alten Bahntrasse zwischen Bedburg und Elsdorf ENTWURF Inhalt: Verwaltungsvereinbarung Gliederung: I. Allgemeines §1 Gegenstand der Vereinbarung §2 Art und Umfang der Maßnahme §3 Durchführung der Maßnahme II. Kostenverteilung §4 Kostenteilung §5 Ver- und Entsorgungsleitungen §6 Grunderwerb §7 Verwaltungskosten §8 Zahlungspflicht und Abrechnung III. Sonstige Regelungen §9 Baulast und Unterhaltung § 10 Änderungen und Ergänzungen § 11 Anzahl der Ausfertigungen § 12 Inkrafttreten D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3105.doc Seite 1 von 7 13.05.2009 VERWALTUNGSVEREINBARUNG Zwischen dem Rhein-Erft-Kreis 50124 Bergheim dieser vertreten durch den Landrat - nachstehend Kreis genannt und der Stadt Bergheim 50126 Bergheim diese vertreten durch die Bürgermeisterin und der Stadt Bedburg 50173 Bedburg diese vertreten durch den Bürgermeister und der Gemeinde Elsdorf 50189 Elsdorf diese vertreten durch den Bürgermeister - nachstehend Kommunen genannt wird folgende Vereinbarung getroffen: I. A L L G E M E I N E S §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist das gemeinsame Anliegen, auf der alten Bahntrasse zwischen Bedburg und Elsdorf einen Radweg anzulegen. Dieser Radweg soll im Zuge des Landesprogramms „Allenradwege auf stillgelegten Bahntrassen in NRW“ umgesetzt werden. Die Ausführung erfolgt durch den Kreis. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3105.doc Seite 2 von 7 13.05.2009 (2) Folgende Gesetze bzw. Richtlinien liegen dieser Vereinbarung zu Grunde: - das Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) - die Straßenkreuzungsrichtlinien (StraKR) - die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) und die sonst für den Kreis bzw. die Kommunen geltenden Vorschriften und Richtlinien. (3) Folgende Unterlagen werden Bestandteil dieser Vereinbarung: 1. Übersichtslageplan M= 1:10.000 oder 25.000 (4) Änderungen dieser Vereinbarung aufgrund von Änderungen der Kostenteilung im Genehmigungsverfahren des Finanzierungsplanes bleiben vorbehalten. §2 Art und Umfang der Maßnahme (1) Art und Umfang der Maßnahme ergeben sich - aus den anliegenden Planunterlagen, wie unter §1 (3) aufgeführt. - aus den Voruntersuchungen, die zur Zeit durch die BEG durchgeführt werden. Hier wird unter Abstimmung mit den zuständigen Ämtern des Kreises eine Schotteruntersuchung, ein Artenschutzrechtliches Gutachten, Brückenprüfungen erarbeitet. Ein Gutachten zum Verkehrswert der Grundstücke liegt vor. (2) Die Umsetzung der ggf. durchzuführenden Bepflanzung sowie der Markierung und Beschilderung und der Beleuchtung ist ebenfalls Bestandteil der Vereinbarung. (3) Die Abstimmung der Ausführungsplanung bedarf vor dem Baubeginn einer abschließenden Freigabe der Beteiligten, d.h. vor Beginn der Maßnahme holt der Kreis eine abschließende, umfassende Planfreigabe durch die Kommunen ein. §3 Durchführung der Maßnahme (1) Die Beauftragung von Planung und Ausführung der Radwegmaßnahme einschl. der Abstimmung mit Dritten und die Koordinierung erfolgt durch den Kreis. Der Kreis unterrichtet die Kommunen schriftlich und rechtzeitig über den Beginn der Arbeiten. (2) Der Kreis hat für die Gesamtmaßnahme eine GVFG-Förderung aus Bundes- und Landesmitteln beantragt. Die Gewährung dieser Zuwendungen ist Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahme. Der Kreis sichert zu, den Auftrag zur Umsetzung der Baumaßnahme erst dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen zum Erhalt der Zuwendungen (Vorliegen eines Zuwendungsbescheides bzw. Zustimmung zu einem zuwendungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn) erfüllt sind. (3) Die Kommunen behalten sich die Geltendmachung ihrer Rechte als Baulastträger gegenüber dem Kreis vor. (4) Die Beteiligten tragen Sorge dafür, dass die Bauarbeiten zügig durchgeführt werden, damit die Auswirkungen auf den Verkehr im Zuge betroffener Straßen so gering wie möglich gehalten werden. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3105.doc Seite 3 von 7 13.05.2009 (5) Der Kreis übernimmt während der Baudurchführung die Verkehrssicherungspflicht im Ausbaubereich und stellt die Kommunen von Ansprüchen Dritter frei. (6) Die Übernahme der ausgebauten städtischen Verkehrsflächen durch die Kommunen erfolgt nach der Fertigstellung im Rahmen eines Ortstermins mit den Kommunen und Kreis. Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt, die der Unterzeichnung der Beteiligten bedarf. (7) Die Überwachung der Gewährleistung erfolgt durch den Kreis. Evtl. auftretende Gewährleistungsansprüche macht der Kreis, ggf. nach Aufforderung durch die Kommunen beim AN geltend. (8) Die Markierung und Beschilderung erfolgt auf der Grundlage einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörden der Kommunen, einzuholen durch den Kreis. Art und Umfang der Markierung und Beschilderung wird zwischen Kreis und den Kommunen abgestimmt. (9) Nach Fertigstellung der Baumaßnahme stellt der Kreis den Kommunen einen Bestandsplan als Datei im dwg-Format (ggf. kann in Abstimmung mit den Kommunen auch ein anderes Dateiformat verwendet werden) zur Verfügung. II. K O S T E N V E R T E I L U N G §4 Kostenteilung (1) Die Kosten für Planung und Bau der Maßnahme gem. §1 werden vom Rhein-Erft-Kreis getragen. Die Kosten für den Grunderwerb werden bis zur Abrechnung mit dem Zuschussgeber vom Rhein-Erft-Kreis vorfinanziert. (2) Zur Kostenmasse gem. §1 Abs. (1) gehört (sofern erforderlich): - Bau des Radweges - verkehrsgerechter Anschluss des Radweges an den Knotenpunkten - Herstellung/ Änderung der Straßenentwässerung im Ausbaubereich - Herstellung/ Änderung der Nebenanlagen (Bankette, Seitenstreifen u.ä.) incl. Bepflanzung - Herstellung/ Änderung der Straßenbeleuchtung und sonstiger Ausstattung (Rastbereiche etc.) - die erforderlichen Änderungen aller Anlagen der Anlieger (Zufahrten, Zäune, Mauern u.ä.) - die zusätzlich erforderlichen Verkehrzeichen und Wegweiser einschl. Markierung und Ausstattung - die ggf. erforderlichen Änderungen und Verlegungen von Anlagen der Ver- und Entsorgung unter Beachtung der zwischen den Versorgungsträgern und dem Kreis abgeschlossenen Gestattungsverträge - die Entnahme von Bohrkernen und die Durchführung von Baustoffprüfungen - Aufwendungen für die Baufeldfreimachung, Abbruch bestehender Anlagen, Baustelleneinrichtung, Verkehrssicherung etc.. (3) Die vom Rhein-Erft-Kreis vorfinanzierten Grunderwerbskosten tragen die Kommunen jeweils für die benötigten Flächen auf Ihrem Stadtbzw. Gemeindegebiet. Dazu gehört: - der gesamte baubedingte Grunderwerb - die Straßenschlussvermessung und Berichtigung des Grundbuchs §5 Ver- und Entsorgungsleitungen (1) Notwendige Änderungen oder Sicherungen von Versorgungsleitungen werden vom Kreis mit den Versorgungsträgern und den Kommunen gemeinsam abgestimmt. Die Kommunen teilen dem Kreis die im Radweg geplanten Maßnahmen an städtischen Ver- und Entsorgungsleitungen rechtzeitig vor Ausschreibungsbeginn des Radweges mit. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3105.doc Seite 4 von 7 13.05.2009 (2) Der Kreis veranlasst die ggf. notwendigen Änderungen von Versorgungs- und sonstigen Leitungen Dritter, in Bezug auf das Vorhaben. (3) Die durch die Baumaßnahme bedingte Änderung und Sicherung von Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Kostentragung erfolgt entsprechend der zwischen den beteiligten Straßenbaulastträgern bzw. Dritten bestehenden Rechtsverhältnissen und Vereinbarungen. Die beteiligten Straßenbaulastträger machen ihre hieraus resultierenden Rechte gegenüber Dritten geltend. (4) Sämtliche Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen müssen im Ausbaubereich vor dem Einbau der Asphaltdecke abgeschlossen sein. §6 Grunderwerb (1) Der für die Herstellung des Radweges benötigte Grunderwerb, wird von den Kommunen zu ihren Lasten getätigt. (2) Zu den Grunderwerbskosten zählen auch die Vermessungs- u. Vermarkungskosten sowie die ggf. zu entrichtende Grunderwerbsteuer. §7 Verwaltungskosten Verwaltungskosten werden zwischen den Beteiligten nicht berechnet bzw. vereinbart. §8 Zahlungspflicht und Abrechnung (1) Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt durch den Kreis. a) Der Kreis unterrichtet die Kommunen über den Stand der Kostenhöhe, nach Feststellung der Auftragshöhe sowie bei Kostenerhöhungen um mehr als 10%. b) Mit Einreichen des Schlusverwendungsnachweises erhalten die Kommunen vom Kreis eine geprüfte Schlussrechnung, die von den Kommunen binnen 6 Monaten zu begleichen ist. (2) Kreis und Kommunen verpflichten sich, die nach dieser Vereinbarung auf sie entfallenden Kosten zu übernehmen. (3) Kreis und Kommunen tragen Sorge dafür, dass die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel i zur Verfügung stehen. (4) Verzugszinsen werden zwischen den Beteiligten nicht vereinbart. III. S ON S T I G E R E G E L U N G E N §9 Baulast und Unterhaltung (1) Auf Grund dieser Vereinbarung geht der Alleenradweg nach Fertigstellung in die Baulast (Eigentum, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht) der jeweiligen Kommune über. (2) Straßenteile in der Baulast der Kommunen oder des Kreises, die aufgrund dieser Baumaßnahme umgebaut werden, verbleiben in der Baulast des jeweiligen Beteiligten. (3) Der Kreis übernimmt die Anwuchs- und Grünpflege für die Dauer von 3 Jahren nach der endgültigen Herstellung. Nach Ablauf übernehmen die Kommunen den Unterhalt und die Pflege der Grünflächen für die Dauer von 5 Jahren. (4) Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die K38n nicht fertiggestellt sein, wird die Unterhaltung der Gesamtanlage neu verhandelt. Der Kreis verpflichtet sich mindestens 25% der Kosten zu übernehmen. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3105.doc Seite 5 von 7 13.05.2009 (5) Nach Fertigstellung der K38n als Erschließungsstraße der LEP-6 Fläche, geht der gesamte Radweg entschädigungslos in die Baulast (Eigentum, Unterhaltung, Verkehrssicherungs-pflicht) des Kreises über. § 10 Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. § 11 Anzahl der Ausfertigungen Die Vereinbarung ist vierfach gleichlautend gefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung. D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3105.doc Seite 6 von 7 13.05.2009 § 12 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Unterschrift eines Beteiligten erfolgt. Für den Rhein-Erft-Kreis Bergheim, den .................. Für die Stadt Bergheim Bergheim, den .................. Der Landrat Die Bürgermeisterin Werner Stump Für die Stadt Bedburg Für die Gemeinde Elsdorf Bedburg, den .................. Der Bürgermeister Elsdorf, den .................. Der Bürgermeister D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3105.doc Seite 7 von 7