Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
23.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
DER BÜRGERMEISTER
STADT BEDBURG
Begründung
zu den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) der Ersten Änderungssatzung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster der Stadt Bedburg
1. Dachneigungen und -formen
Im Bebauungsplangebiet wurde entsprechend der Ursprungssatzung nach § 103
BauO NW (Alte Fassung) grundsätzlich Flachdach mit einer Dachneigung von 0 – 3
° festgeschrieben. Ausnahmsweise (heute Abweichung) wurde die Ausführung von
Satteldächern mit einer Dachneigung von 20-35°zugelassen.
Mit der Festsetzung verschiedener Dachformen und Dachneigungen, also der Zulassung von Satteldächern neben/anstatt Flachdächern wird die Zielsetzung einer gestalterischen Auflockerung verfolgt. Gleichzeitig kann hierdurch dem Wunsch der betroffenen Anlieger nach einem Umbau der häufig undichten Flachdächer in geneigte
Dächern entsprochen sowie vor dem Hintergrund des anhaltenden Wohnraumbedarfs in der Stadt Bedburg insbesondere auch im Hinblick auf kosten- und flächensparendes (keine weitere Inanspruchnahme von Freiflächen) Bauen die Errichtung
von Zweitwohnungen bzw. die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes ermöglicht werden.
Die Ausführung von Satteldächern wird in den Bereichen, in denen grundsätzlich
Flachdächer auszuführen sind, unter den Vorbehalt der Zulassung einer Abweichung
i.S.v. § 73 Landesbauordnung gestellt, um sicherzustellen, dass sich aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten im Einzelfall keine städtebaulich unerwünschten
Entwicklungen ergeben.
2. Dachgauben und Drempel
Um maßstabsfremde Höhenentwicklungen zu vermeiden sind Drempel ausgeschlossen und Dachgauben auf Dächern mit Dachneigungen zwischen 20°-35° unter einen
Abweichungstatbestand gestellt, um ebenfalls städtebaulich unerwünschte Entwicklungen im Einzelfall auszuschließen.
Dem geänderten bauästhetischen Empfinden folgend werden sowohl Einzelschleppgauben als auch Giebelgauben zugelassen.
Die Festsetzungen hinsichtlich der Breitenbegrenzung der Dachgauben erfolgen,
damit ein möglicher Dachaufbau auch weiterhin als gliederndes Element ablesbar
bleibt. Darüber hinaus sollen nachbarschaftliche Interessen möglichst geschützt werden.
Derzeit rechtskräftige Satzung
Die übrigen Festsetzungen der rechtskräftigen Satzung sollen unverändert beibehalten werden.
Aufgestellt:
Bedburg, 02.06.2009
60-209-T3072.doc
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
Im Auftrag: