Daten
Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Datum
23.06.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
DER BÜRGERMEISTER
STADT BEDBURG
ENTWURF
der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über gestalterische Festsetzungen im Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 18/Kaster der Stadt Bedburg vom
Aufgrund des § 86 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen- Landesbauordnung - (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000
(GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008
(GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 ( GV NRW S
666 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24 Juni 2008 ( GV NRW S 514) hat
der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am xx.xx.2009 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung wird durch den in der Anlage beigefügten Plan für ein Teilgebiet an der Römerstraße definiert und betrifft die Grundstücke der Gemarkung Kaster, Flur
2, Nrn. 844, 846, 847, 848, 852 und 856. Dieser Plan ist Anlage zur Satzung.
Die übrigen Festlegungen aus der Ursprungssatzung haben weiterhin Geltung.
Artikel II
Gestaltung baulicher Anlagen
§ 2 Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 2 der Ursprungssatzung wird wie folgt für den Plangeltungsbereich dieser Ersten Änderungssatzung ersetzt:
(1) Im Baugebiet sind bauliche Anlagen außer Garagen mit folgenden Dachformen zulässig:
d) Flachdach mit einer Dachneigung von 0 – 3 °, abweichend Satteldach mit einer Dachneigung von 20 – 35 °,
(2) Bei der eingeschossigen Bauweise mit Satteldach (Dachneigung 20 – 35 °) ist abweichend
die Errichtung von Gauben bis zu ½ der Trauflänge zulässig
Artikel III
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
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