Daten
Kommune
Bedburg
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19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-16/2004 1.
Ergänzung
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.: 10 22 01
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bemerkungen:
Hauptausschuss
30.11.2004
Original
Rat der Stadt Bedburg
14.12.2004
1. Ergänzung
Betreff:
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW:
Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma
Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung des
Hauptausschusses vom 30.11.2004 einschließlich der Maßgabe, dass zum Zwecke der
Erhöhung des werbewirksamen Effektes, auf den Edelstahl-Bierdeckeln über dem
Wappen zusätzlich der Schriftzug „Stadt Bedburg“ aufgebracht werden soll.
Weiterhin ist je nach Verkaufszahl eine Schutzgebühr von 3,5 % des Verkaufspreises zu
erheben. Die Verwaltung wird beauftragt, über einen repräsentativen Zeitraum von ca.
einem halben Jahr die Verkaufszahlen zu eroieren um dann eine entsprechende
Schutzgebühr im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu erheben. Sofern sich der
Verkaufserlös als geringfügig darstellt, sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von der
Erhebung einer Schutzgebühr abgesehen werden. Die Genehmigung wird bis auf
Widerruf erteilt. Der Petent ist hierüber entsprechend zu unterrichten.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 15.11.2004, welches als Anlage beigefügt ist, beantragt Herr Klaus
Komarek für die Firma Hykon e.K., Bedburg, das Wappen der Stadt Bedburg für
kommerzielle Zwecke verwenden zu dürfen.
Herr Komarek beabsichtigt, das Wappen der Stadt Bedburg originalgetreu auf polierten
Edelstahl-Bierdeckeln aufzubringen, die erstmals im kommenden Weihnachtsgeschäft
vermarktet werden sollen.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 24.01.1987 beschlossen, dass
jegliche Verwendung des Stadtwappens im Einzelfall der Genehmigung durch den Rat der
Stadt Bedburg bedarf. Die nächste Sitzung des Rates ist für den 14.12.2004 terminiert.
Wegen der Kürze der Zeit wird empfohlen, im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 GO
NW eine Entscheidung durch den Hauptausschuss herbeizuführen.
Eine Genehmigung für die kommerzielle Anfertigung von Werbegeschenken mit dem
Wappen der Stadt Bedburg wurde in der Vergangenheit bis auf Einzelfälle (Anfertigung
von Wappentellern der Stadt Bedburg ausschließlich für eigene repräsentative Zwecke)
nicht erteilt.
Die Firma Hykon beabsichtigt die Vermarktung des Wappens der Stadt Bedburg auf
repräsentativen polierten Edelstahl-Untersetzern; dies hätte neben dem kommerziellen
Aspekt gleichwohl einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Stadt Bedburg. Ein
Muster wird in der Sitzung des Hauptausschusses vorgelegt.
Die Verwaltung hat gegen eine Genehmigung grundsätzlich keine Bedenken. Sofern eine
Genehmigung für die Erstellung der o. g. Edelstahluntersetzer erteilt werden soll,
empfiehlt die Verwaltung angesichts der kommerziellen Nutzung allerdings, diese unter
einem Widerrufsvorbehalt auszusprechen.
Da es sich hierbei um einen Präzedenzfall handelt, wurde weiterhin geprüft, ob pro
verkauftem Untersetzer eine Schutzgebühr seitens der Stadt Bedburg erhoben werden
kann. Hierzu hat die Verwaltung eine Anfrage an den Städte- und Gemeindebund NW
gerichtet.
Der Städte- und Gemeindebund NW hat hierzu zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die
Genehmigung der Verwendung des Wappens für den o. g. Zweck auch gegen
Erhebung einer geringen Schutzgebühr von ca. 3,5 % des Verkaufspreises
unschädlich ist.
STADT BEDBURG
Seite: 3
Sitzungsvorlage
Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 30.11.2004 einstimmig für eine
widerrufliche Genehmigung der beantragten Verwendung des Wappens mit der
Maßgabe ausgesprochen, dass zum Zwecke der Erhöhung des werbewirksamen
Effektes, auf den Edelstahl-Bierdeckeln über dem
Wappen
zusätzlich der
Schriftzug „Stadt Bedburg“ aufgebracht werden soll.
Weiterhin hat sich der Hauptausschuss je nach Verkaufszahl für die Erhebung einer
Schutzgebühr von 3,5 % - dies entspricht im konkreten Fall bei einem Verkaufspreis
von 14,50 €/Stück 51 Cent - ausgesprochen. Die Verwaltung wird beauftragt, über
einen repräsentativen Zeitraum von ca. einem halben Jahr die Verkaufszahlen zu
eroieren,
um
dann
eine
entsprechende
Schutzgebühr
im
Rahmen
eines
privatrechtlichen Vertrages zu erheben. Sofern sich der Verkaufserlös als
geringfügig darstellt, sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bezogen auf den
erhöhten Verwaltungsaufwand von der Erhebung einer Schutzgebühr abgesehen
werden. Der Petent ist hierüber entsprechend zu unterrichten.
50181 Bedburg, den 01.12.2004
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Leiterin Ratsbüro
Bürgermeister
Anlage