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Beschlussvorlage (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW: Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW:
Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg) Beschlussvorlage (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW:
Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg) Beschlussvorlage (Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW:
Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-16/2004 1. Ergänzung Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: 10 22 01 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bemerkungen: Hauptausschuss 30.11.2004 Original Rat der Stadt Bedburg 14.12.2004 1. Ergänzung Betreff: Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NW: Kommerzielle Nutzung des Wappens der Stadt Bedburg; Antrag vom 15.11.2004, Firma Hykon e. K., Glescher Weg 7, 50181 Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses vom 30.11.2004 einschließlich der Maßgabe, dass zum Zwecke der Erhöhung des werbewirksamen Effektes, auf den Edelstahl-Bierdeckeln über dem Wappen zusätzlich der Schriftzug „Stadt Bedburg“ aufgebracht werden soll. Weiterhin ist je nach Verkaufszahl eine Schutzgebühr von 3,5 % des Verkaufspreises zu erheben. Die Verwaltung wird beauftragt, über einen repräsentativen Zeitraum von ca. einem halben Jahr die Verkaufszahlen zu eroieren um dann eine entsprechende Schutzgebühr im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu erheben. Sofern sich der Verkaufserlös als geringfügig darstellt, sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit von der Erhebung einer Schutzgebühr abgesehen werden. Die Genehmigung wird bis auf Widerruf erteilt. Der Petent ist hierüber entsprechend zu unterrichten. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 15.11.2004, welches als Anlage beigefügt ist, beantragt Herr Klaus Komarek für die Firma Hykon e.K., Bedburg, das Wappen der Stadt Bedburg für kommerzielle Zwecke verwenden zu dürfen. Herr Komarek beabsichtigt, das Wappen der Stadt Bedburg originalgetreu auf polierten Edelstahl-Bierdeckeln aufzubringen, die erstmals im kommenden Weihnachtsgeschäft vermarktet werden sollen. Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 24.01.1987 beschlossen, dass jegliche Verwendung des Stadtwappens im Einzelfall der Genehmigung durch den Rat der Stadt Bedburg bedarf. Die nächste Sitzung des Rates ist für den 14.12.2004 terminiert. Wegen der Kürze der Zeit wird empfohlen, im Wege der Dringlichkeit gem. § 60 Abs. 1 GO NW eine Entscheidung durch den Hauptausschuss herbeizuführen. Eine Genehmigung für die kommerzielle Anfertigung von Werbegeschenken mit dem Wappen der Stadt Bedburg wurde in der Vergangenheit bis auf Einzelfälle (Anfertigung von Wappentellern der Stadt Bedburg ausschließlich für eigene repräsentative Zwecke) nicht erteilt. Die Firma Hykon beabsichtigt die Vermarktung des Wappens der Stadt Bedburg auf repräsentativen polierten Edelstahl-Untersetzern; dies hätte neben dem kommerziellen Aspekt gleichwohl einen nicht unerheblichen Werbeeffekt für die Stadt Bedburg. Ein Muster wird in der Sitzung des Hauptausschusses vorgelegt. Die Verwaltung hat gegen eine Genehmigung grundsätzlich keine Bedenken. Sofern eine Genehmigung für die Erstellung der o. g. Edelstahluntersetzer erteilt werden soll, empfiehlt die Verwaltung angesichts der kommerziellen Nutzung allerdings, diese unter einem Widerrufsvorbehalt auszusprechen. Da es sich hierbei um einen Präzedenzfall handelt, wurde weiterhin geprüft, ob pro verkauftem Untersetzer eine Schutzgebühr seitens der Stadt Bedburg erhoben werden kann. Hierzu hat die Verwaltung eine Anfrage an den Städte- und Gemeindebund NW gerichtet. Der Städte- und Gemeindebund NW hat hierzu zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Genehmigung der Verwendung des Wappens für den o. g. Zweck auch gegen Erhebung einer geringen Schutzgebühr von ca. 3,5 % des Verkaufspreises unschädlich ist. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 30.11.2004 einstimmig für eine widerrufliche Genehmigung der beantragten Verwendung des Wappens mit der Maßgabe ausgesprochen, dass zum Zwecke der Erhöhung des werbewirksamen Effektes, auf den Edelstahl-Bierdeckeln über dem Wappen zusätzlich der Schriftzug „Stadt Bedburg“ aufgebracht werden soll. Weiterhin hat sich der Hauptausschuss je nach Verkaufszahl für die Erhebung einer Schutzgebühr von 3,5 % - dies entspricht im konkreten Fall bei einem Verkaufspreis von 14,50 €/Stück 51 Cent - ausgesprochen. Die Verwaltung wird beauftragt, über einen repräsentativen Zeitraum von ca. einem halben Jahr die Verkaufszahlen zu eroieren, um dann eine entsprechende Schutzgebühr im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zu erheben. Sofern sich der Verkaufserlös als geringfügig darstellt, sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit bezogen auf den erhöhten Verwaltungsaufwand von der Erhebung einer Schutzgebühr abgesehen werden. Der Petent ist hierüber entsprechend zu unterrichten. 50181 Bedburg, den 01.12.2004 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Leiterin Ratsbüro Bürgermeister Anlage