Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße; hier: Zustimmung der Gemeinde gemäß §§ 8 und 10 des Straßen- und Wegegesetzes NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
10,0 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße;
hier: Zustimmung der Gemeinde gemäß §§ 8 und 10 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) Allgemeine Vorlage (Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße;
hier: Zustimmung der Gemeinde gemäß §§ 8 und 10 des Straßen- und Wegegesetzes NRW)

öffnen download melden Dateigröße: 10,0 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl/641-06 K 28 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 79/2001 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 23.08.2001 19.09.2001 27.09.2001 TOP: Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße; hier: Zustimmung der Gemeinde gemäß §§ 8 und 10 des Straßen- und Wegegesetzes NRW I. Sach- und Rechtslage: Bei den Straßenzügen „Drovestraße“, Teilstück von der L 249 bis Abzweig „Wehrstraße“, und der „Wehrstraße“ handelt es sich, wie Ihnen bekannt, nach wie vor um eine Kreisstraße (K 28 alt), obwohl die Voraussetzungen zur Umstufung seit Fertigstellung der K 28 n - Drove-Soller - seit vielen Jahren vorliegen. Der Kreis Düren hat im September 2000 das Umstufungsverfahren eingeleitet. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 28.11.2000 folgenden einstimmigen Beschluss gefasst: „Der Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße wird gemäß § 8 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zugestimmt. Vor der förmlichen Umstufung ist jedoch Einvernehmen gemäß § 10 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu erzielen. Hierzu bedarf es eines ergänzenden Beschlusses.“ § 10 Abs. 4 a.a.O. besagt, dass der bisherige Straßenbaulastträger dem neuen Straßenbaulastträger dafür einzustehen hat, dass sich die Straße in einem der Verkehrssicherheit und der ordnungsgemäßen Unterhaltung entsprechenden Zustand befindet. In Absprache mit der Gemeinde Kreuzau hat der Kreis Düren das Ingenieurbüro Nork + Berger, Düren, mit einer Kostenermittlung hinsichtlich erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen beauftragt. Dieses Ergebnis liegt inzwischen vor. Hiernach belaufen sich die Kosten für die Instandsetzung auf voraussichtlich 480.000,00 DM. Mit Verfügung vom 20.07.2001 hat das Amt für Bau- und Wohnungswesen für die Durchführung und Abwicklung der Maßnahme um gemeinsame Abstimmung gebeten. Aufgrund inzwischen geführter Gespräche ergeben sich nunmehr 2 Möglichkeiten: 1. Der Kreis Düren führt in eigener Regie die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten durch. 2. Der Kreis Düren zahlt an die Gemeinde Kreuzau einen Betrag in Höhe von 480.000,00 DM, so dass die Gemeinde alsdann in eigener Zuständigkeit erforderliche Instandsetzungen ausführen lässt. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Kanaluntersuchungen im Rahmen der SüwV Kan halte ich es nicht für vertretbar, dass die Straße kurzfristig instandgesetzt wird und alsdann Vorlage: Seite - 2 - voraussichtlich im Jahre 2003/2004 gegebenenfalls wegen vorhandener Kanalschäden wieder aufgerisssen werden muss. Ich schlage Ihnen vor, die Entschädigungszahlung anzunehmen und die Instandsetzungsarbeiten in eigener Regie ausführen zu lassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für den Fall, dass Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, ergeben sich im Haushaltsjahr 2001 außerplanmäßige Einnahmen in Höhe von 480.000,00 DM. In Absprache mit der Kommunalaufsicht kann dieser Betrag im Vermögenshaushalt vereinnahmt werden. Der Betrag sollte alsdann einer Rücklage zugeführt werden, um im Jahr der Instandsetzung die Finanzierung der Maßnahme ohne Kreditaufnahme durchführen zu können. III. Beschlussvorschlag: 1. Der Umstufung der K 28 alt, OD Drove, zur Gemeindestraße wird gemäß § 8 des Straßenund Wegegesetztes NRW nunmehr endgültig zugestimmt. 2. In Anwendung des § 10 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zahlt der Kreis Düren vor der förmlichen Umstufung einen Entschädigungsbetrag an die Gemeinde Kreuzau in Höhe von 480.000,00 DM. Der Bürgermeister i.A. - Schmühl - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________