Daten
Kommune
Bedburg
Größe
35 kB
Datum
26.05.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP792/2009
Fachbereich III
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung
städtischer Einrichtungen
26.05.2009
Betreff:
Fassung einer Beschlussempfehlung für den Rat der Stadt Bedburg im Bereich
"Bildungsinfrastrukur" im Zusammenhang mit dem Investitionsförderungsgesetz NRW
("Konjunkturpaket II")
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Hochbau und Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen der Stadt Bedburg
empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, für den Bereich „Bildungsinfrastruktur“ im Zusammenhang
mit dem Konjunkturpaket II folgenden Beschluss zu fassen:
„1. Der Rat der Stadt Bedburg stimmt unter dem Vorbehalt einer Ermächtigung seitens des
zuständigen Ministeriums bezüglich der Möglichkeit eines Vorgriffs auf die anstehende
Grundgesetzänderung des Artikels 104 b GG im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II für
den Bereich „Bildungsinfrastruktur“ der Leistung von über- und außerplanmäßige
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in der Gesamthöhe von 1.581.334,00 EURO für die
jeweils im Begründungstext zu dieser Beschlussvorlage aufgeführten Maßnahmen gem. § 6 des
Gesetzes zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen –
Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG) zu. Die erforderlichen Deckungen werden durch
Mehrerträge und Mehreinzahlungen aus dem Konjunkturpaket II sichergestellt.
2. Darüber hinaus stimmt der Rat der Stadt Bedburg der Leistung einer außerplanmäßigen
Auszahlung in Höhe von 328.000,00 EURO für den im Begründungstext zu dieser
Beschlussvorlage aufgeführten Maßnahmen (Grundschule Kaster) gemäß § 83 Abs. 2 der
Gemeindeordnung i. V. mit § 81 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung zu.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Maßnahmen inklusive der Reihenfolge der zeitlichen
Durchführung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zeitlichen und personellen
Möglichkeiten durchzuführen.
4. Soweit sich im Haushaltsjahr 2009 oder den folgenden Jahren für den beschlossenen
Mensabau im Rahmen des Haushaltes eine Finanzierung nicht darstellen lässt, z. B. aufgrund von
drastischen Ertragseinbrüchen, behält der Rat der Stadt Bedburg sich vor, über noch nicht
verausgabete bzw. durch Aufträge u. ä. gebundene Mittel aus dem Konjunkturpaket neu zu
beschließen, soweit dies zur Sicherung des Mensabaus erforderlich sein sollte.
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Begründung:
I. Ausgangslage:
Dem Rat der Stadt Bedburg wurden in seiner Sitzung am 28.04.2009 unter TOP 15.1 Mitteilungen
des Bürgermeisters,
„Zukunftsinvestitionsfördergesetz (Konjunkturpaket II), Bereich Bildungsinfrastruktur: Information
des Rates der Stadt Bedburg über vorab durchgeführte Kostenermittlungen und hiermit
zusammenhängende mögliche rechtliche Unklarheiten bei der Mittelverwendung“ (Drucksache
WP-78/2009
diverse Möglichkeiten der Verwendung von Mitteln aus dem Konjunkturpaket II im Bereich
„Bildungsinfrastruktur“ mitgeteilt. Hierbei wurden die rechtlichen Risiken aufgezeigt, welche vor
einer Änderung des Artikels 104 b des Grundgesetzes bestehen:
Der konkreten Abruf der Mittel muss schriftlich durch den Hauptverwaltungsbeamten
(=Bürgermeister) oder dessen Vertreter erfolgen. Dieser zeichnet letztendlich damit auch
verantwortlich für die rechtskonforme Mittelverwendung.
Auch ist die Nachhaltigkeit der Maßnahme zu bescheinigen, d. h. dass eine längerfristige Nutzung
vorhanden ist.
Soweit eine nicht rechtskonforme Verwendung – z. B. auch durch Auslegung des Art. 104b
Grundgesetz und Förderungsmöglickeitsvoraussetzungen – stattfindet, würden gegebenenfalls
abgerufene Mittel mit Verzinsung von der Stadt Bedburg zurückgefordert werden.
Jede einzelne Investitionsmaßnahme, die nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz gefördert werden
soll, muss den Voraussetzungen des Artikel 104 b GG entsprechen.
Dies kann im Einzelfall zu einem aktuell nicht überschaubaren Risiko bei nicht eindeutig per
Legaldefinition als förderungsfähig festgelegten Maßnahmen führen.
So sind nach geltender Rechtslage energetische Maßnahmen nach der Energieeinsparverordnung
i. V. m. Art. 104 b des Grundgesetzes unstrittig durchführbar. Die Gesamtmaßnahme muss hier
„überwiegend“ energetischen Charakter haben. Über die Frage, In welchem Umfang nicht
energetische Maßnahmen, sozusagen als „Beiwerk“, zulässig sind, gibt es keine rechtssichere
Definition.
In diesem Zusammenhang wird aktuell eine Grundgesetzänderung vorbereitet, um die
Förderungsmöglichkeiten zu erweitern und letztendlich auch, um eine größere Rechtssicherheit
bei der Inanspruchnahme der Fördermittel zu schaffen.
Das Bundeskabinett hat am 11. März 2009 den Beschlussvorschlag der Föderalismuskommission
II vom 05. März 2009 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 104b Grundgesetz (GG)
zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 23. März 2009 hat das
Bundesfinanzministerium (BMF) zu diesem Beschlussvorschlag Stellung genommen. Dieses geht
davon aus, dass im Juli 2009 eine entsprechende Grundgesetzänderung in Kraft treten wird.
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Nach aktueller Information wird in Kürze ein Schreiben des zuständigen Ministeriums
erwartet, dass dem Hauptverwaltungsbeamten ermöglicht, rechtssicher eine Maßnahme im
Vorgriff auf die zu erwartende Grundgesetzänderung anzumelden.
Folgende Mittel stehen der Stadt Bedburg aus dem Konjunkturpaket II aktuell zur Verfügung:
Der Gesamtbetrag der Mittel beträgt 2.683.012,00 EURO, wovon 1.581.334,00 EURO im Bereich
Bildungsinfrastruktur sowie 1.101.678 EURO im Bereich der Infrastruktur verausgabt werden
können.
Ein entsprechender Zuwendungsbescheid von der Bezirksregierung Köln vom 08.04.2009, der
diese Mittelzuwendung ausdrücklich bestätigt, wurde der Stadt Bedburg zugestellt.
Das Umsetzungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (InvföG) bestimmt in § 6, dass über die Leistung
der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen aus Mitteln des
Konjunkturpaketes der Rat entscheidet; ein Nachtragshaushalt ist nicht notwendig.
§ 81 der Gemeindeordnung (Nachtragssatzung) sowie § 83, Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung
(hier u. A. das Erfordernis der Unabweisbarkeit der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
bzw. Auszahlungen) finden insoweit keine Anwendung.
Der Wortlaut des § 6 des InvföG lautet wie folgt:
„Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (GV) für nach
diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige
Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Rates. § 81 und § 83 Absätze 1 und 2 GO NRW finden insoweit keine Anwendung“
II. Vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich
Bildungsinfrastruktur:
Für den Bereich der Bildungsinfrastruktur werden von der Verwaltung ausschließlich Maßnahmen
im Bereich der Grundschulen bzw. der den Schulen dienenden Sporthallen, nicht aber für den
Bereich des Schulzentrums, empfohlen.
Dies liegt darin begründet, dass das Schulzentrum bekanntermaßen im Rahmen eines
langjährigen ppp-Vertrages seit dem 21.07.2006 betrieben wird. In diesem Zusammenhang wurde
die Hauptschule neu errichtet und der Gebäudebestand saniert. Der PPP-Vertrag verpflichtet den
Betreiber, das Schulzentrum immer in einem – auch technisch – ordentlichen Zustand zu halten.
Auch befindet sich im Rahmen dieses Vertrages eine Photovoltaik-Anlage am Schulzentrum.
Ein „Sanierungsstau“, auch in energetischer Sicht, ist hier nicht vorhanden.
Folgende Maßnahmen empfiehlt die Verwaltung im Bereich Bildungsinfrastruktur:
Soweit im Folgenden um Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen
Auszahlungen und Aufwendungen gebeten wird, erfolgt dies immer im Sinne von § 6 des
Gesetzes zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein-Westfalen –
Investitionsförderungsgesetz NRW – InvföG, es sei denn, es ist ausdrücklich anders vermerkt.
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Grundschule Kirdorf:
Dämmung des Dachbodens, Installation einer Photovoltaik-Anlage von rd. 200 m²,
Fensteraustausch im Bereich Verwaltung / Kopfklassen, veranschlagte Kosten:
173.034 €.
Der Bereich der Photovoltaik-Anlage hat investiven Charakter. Die hierfür geplanten Kosten
belaufen sich voraussichtlich auf 118.034 €.
Somit müsste hier die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Auszahlung in Höhe von
118.034 € beantragt werden. Produkt: 03.211.305, Sachkonto 7831000.
Die Dämmung des Dachbodens sowie der Fensteraustausch haben konsumtiven Charakter. Für
den konsumtiven Bereich wäre daher die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen
Aufwandes in Höhe von 55.500 € erforderlich. Produkt: 03.211.305, Sachkonto 5211000.
Die Photovoltaik-Anlage sowie der Fensteraustausch können vor der beabsichtigten
Grundgesetzänderung bzw. eines entsprechenden Schreibens vom Ministerium, welches einen
Vorgriff auf die zu erwartende Grundgesetzänderung legitimiert, nicht rechtssicher dem
Zukunftsinvestitionsfördergesetz zugeordnet werden.
Turnhalle der Grundschule Kirdorf:
Hier schlägt die Verwaltung als Maßnahmen die Sanierung der Dachfläche der Turnhalle inkl. der
Nebenräume, die Installation einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung, die Erneuerung der
Hallenbeleuchtung inkl. der Abhangdecke sowie die Sanierung der Duschbereiche vor. Hierfür
würden kalkulierte Kosten in Höhe von insgesamt ca. 186.200 € anfallen.
Diese Maßnahmen haben, als Gesamtpaket betrachtet, investiven Charakter, da sie insgesamt
den Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen und erweitern.
Hier wäre daher die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von
186.200 € erforderlich. Produkt: 03.211.305, Sachkonto 7851000.
Bei der Erneuerung der Abhangdecke sowie der Sanierung im Duschbereich bestehen nach
aktuellem Rechtsstand – vor Änderung des Art. 104 b GG - Zweifel bezüglich der Zuordnung zum
Zukunftsinvestitionsfördergesetz, weshalb hier durch ein entsprechenden Schreiben vom
Ministerium, welches einen Vorgriff auf die zu erwartende Grundgesetzänderung legitimiert,
Rechtssicherheit geschaffen würde.
Grundschule Bedburg:
Hier beabsichtigt die Verwaltung die Erneuerung der Kesselanlage sowie die Erneuerung der
Klassen- und Flurbeleuchtung.
Diese Maßnahmen sind konsumtiv zu verbuchen.
Hier wäre die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen Aufwandes in Höhe von 82.000 €
erforderlich. Produkt: 03.211.304, Sachkonto 5211000.
Es bestehen bei der Erneuerung der Beleuchtung Zweifel bezüglich der rechtssicheren Zuordnung
zum Zukunftsinvestitionsfördergesetz vor Änderung des Grundgesetzes bzw. eines
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entsprechenden Schreibens vom Ministerium, welches einen Vorgriff auf die zu erwartende
Grundgesetzänderung legitimieren würde.
Grundschule Bedburg, hier: Turnhalle Oeppenstraße
Für die Turnhalle Oeppenstraße hat die Verwaltung folgende Vorschläge:
Sanierung der Hallenbeleuchtung und der Abhangdecke, Sanierung der Umkleiden und
Waschräume, Installation einer Solaranlage für Warmwassererzeugung, Sanierung der
Fensterfassade mit Brüstung, Erneuerung der Fenster und des Windfangs.
Diese Maßnahmen haben, als Gesamtpaket betrachtet, investiven Charakter, da sie insgesamt
den Gebrauchswert des Gebäudes erhöhen und erweitern.
Es müsste hier die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von
244.600 € beantragt werden. Produkt: 03.211.304, Sachkonto 7251000.
Bis auf die Installation der Solaranlage für die Warmwassererzeugung ist hier eine eindeutige
Zuordnung der Maßnahmen zum Zukunftsinvestitionsfördergesetz problematisch. Eine Änderung
des Grundgesetzes bzw. eines entsprechendes Schreiben des Ministeriums, welches einen
Vorgriff auf die zu erwartende Grundgesetzänderung legitimieren würde, würde diese Unsicherheit
beseitigen.
Grundschule Kaster:
Die Verwaltung schlägt hier folgende Maßnahmen vor:
Dachsanierung incl. Installation einer großen (600 m²) Photovoltaik-Anlage, Erneuerung der
Heizungsanlage, Installation einer Solaranlage zwecks Brauchwassererwärmung für die Turnhalle,
Betonaufbereitung Kriechkeller inkl. Dämmung der Kellerdecke, Austausch von Fenster mit
Einfachverglasung gegen Fenster mit Mehrfachverglasung.
Für die notwendige Dachsanierung sowie die Sanierung des Krichkellers wurden Rückstellungen
für unterlassene Instandhaltungen gebildet, die im Jahr 2009 umgesetzt werden sollten. Diese
Maßnahmen sind haushaltärisch betrachtet konsumtiv zu verbuchen. Somit war die Bildung der
Rückstellung in der Vergangenheit folgerichtig.
Da aufgrund der Gesamtmaßnahme nun der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht und erweitert
wird, sind auch die vorgenannten beiden Sanierungen im Gesamtpaket investiv zu sehen.
Eine Deckung dieser beiden Maßnahmen, für die Rückstellungen gebildet wurden, ist aus den
Konjunkturpaket-Mitteln gleichwohl nicht zulässig, weil hier das Merkmal der „Zusätzlichkeit“ nach
aktueller Rechtslage nicht gegeben ist. Die Mittel sind bereits im Haushaltsjahr 2009 veranschlagt.
Durch Verabschiedung des Haushaltes ist auch die Finanzierung der Maßnahmen bereits
gewährleistet und somit nicht „zusätzlich“.
Da die beiden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem „Gesamtpaket“ nunmehr investiv zu
veranschlagen sind, müssen die Rückstellungen aufgelöst werden. Die Mittel für die Auflösung
sind somit als „Erträge auf der Auflösung von Rückstellungen“ zu buchen und verbessern
hierdurch die Ergebnisrechnung.
Es wäre die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Auszahlung i. H. von 540.000,00 €
gem. § 6 InvföG (=Mittel aus dem Konjunkturpaket) erforderlich, Produkt: 03.211.306, Sachkonto
7251000
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sowie die Zustimmung einer außerplanmäßigen Auszahlung i. H. v. § 328.000,00 EURO gemäß §
83 Abs. 2 der Gemeindeordnung i. V. mit § 81 Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 3 Ziffer 1 der
Gemeindeordnung. Deckung hier: Auszahlungen aus der Rückstellung R11330005 i. H. v. 80.000
€ sowie aus der Rückstellungen R11330011 i. H. v. 248.000 €, Produkt: 03.211.306, Sachkonto
7251000.
Die Maßnahmen sind nicht getrennt voneinander durchführbar, weshalb die Zustimmung zu beiden
außerplanmäßigen Auszahlungen benötigt würde.
Die Zuordnung der Installation der Photovoltaik-Anlage sowie die Betonaufbereitung Kriechkeller
zum Zukunftsinvestitionsfördergesetz ist vor einer Grundgesetzänderung bzw. vor Erhalt eines
entsprechenden Schreibens des Ministeriums, welches einen Vorgriff auf die zu erwartende
Grundgesetzänderung legitimiert, nach aktueller Rechtslage nicht unproblematisch.
Grundschule Kirchherten:
Sanierung der Heizungsanlage incl. Rohrnetz.
Diese Sanierung hat konsumtiven Charakter, so dass hier die Zustimmung zur Leistung eines
überplanmäßigen Aufwandes i. H. von 175.000 € zu beantragen wäre. Produkt: 03.211.307,
Sachkonto 5211000.
Turnhalle der Grundschule Kirchherten:
Sanierung der Umkleiden und Duschen, Installation einer Solaranlage für die
Warmwasserbereitung, Dachsanierung der Nebenräume, Dämmung des Dachzwischenraumes,
Erneuerung der Fenster und Türen.
Diese Maßnahmen haben insgesamt betrachtet investiven Charakter, da sie den Gebrauchswert
des Gebäudes erhöhen und erweitern.
Es wäre hier die Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Auszahlung i. H. von 127.000
€ erforderlich. Produkt: 03.211.307, Sachkonto 7251000.
Es bestehen Zweifel, inwieweit die Sanierung der Umkleiden und Duschen sowie die
Dachsanierung der Nebenräume nach aktueller Rechtslage dem Zukunftsinvestitionsfördergesetz
zuordnungsfähig sind.
Bürgerhalle Königshoven:
Die Nutzung der Bürgerhalle Königshoven wird regelmäßig von verschiedenen Bedburger Schulen
für den Schulsport genutzt. Maßnahmen hier stellen somit nach aktuellen Informationen des
Innenministeriums NRW („FAQ-Liste, Stand 14.04.2009, Seite 16) einen Einsatz von Mitteln für die
Bildungsinfrastruktur dar.
Die Verwaltung schlägt die Sanierung der Hallenbeleuchtung und der Abhangdecke vor.
Die Maßnahme ist konsumtiv.
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Es ist hier die Zustimmung zur Leistung eines überplanmäßigen Aufwandes i. H. von 53.000 €
erforderlich. Produkt: 15.573.318, Sachkonto 5211000.
Es bestehen hier nach aktueller Rechtslage Zweifel, inwieweit eine rechtssichere Zuordnung zum
Zukunftsinvestitionsfördergesetz möglich ist.
Information i. S. Mensabau:
Für das Haushaltsjahr 2009 sind lediglich Planungskosten für den Mensabau eingestellt. Der Bau
ist für das Haushaltsjahr 2010 geplant. Hierbei hat sich ein Konsens bei allen politischen Kräften
im Rat der Stadt Bedburg gezeigt, den Mensabau durchzuführen, der sich auch dadurch
ausdrückt, dass der Beschluss zum Bau der Mensa einstimmig erfolgte.
Die Ergebnisse der 134. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 12.-14. Mai 2009 in
Bad Kreuznach gehen von signifikanten Rückgängen der Steuereinnahmen aller öffentlichen
Bereiche aus.
Aufgrund der schwierigen gesamtwirtschaftlichen Situation sollte daher für den „Worst-Case“ –
unter der Voraussetzung, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen - die
Möglichkeit offen gehalten werden, gegebenenfalls noch nicht „verbrauchte“ Mittel aus dem
Konjunkturpaket II für die Sicherung des Mensa-Baus zu verwenden, soweit die Entwicklung
extrem dramatisch verlaufen sollte und keine andere Lösung greifbar ist.
Hierbei ist anzumerken, dass in diesem Fall nach derzeitiger Rechtslage die durch
Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln bewilligten 300.000 € „Zuschuss“ für den
Mensabau nicht in Anspruch genommen werden könnten (sogenanntes „Doppelförderungsverbot),
so dass diese Lösung von der Verwaltung nur als „ultima Ratio“ gesehen wird.
Weitere Informationen:
Wie auf einer kürzlich stattgefundenen Seminartagung zum Thema „Konjunkturpaket II“ mitgeteilt
wurde, werden bewilligte Mittel, die z. B. von anderen Kommunen nicht abgerufen werden, als
sogenannter „Nachschlag“ in 2011 neu verteilt. Hier kann es durchaus von Vorteil sein, eine
sogenannte „Nachrückerliste“ zu erstellen. Somit könnten bei eventuellen Nachfragen aus dem
zuständigen Ministerium sofort weitere Maßnahmen gemeldet werden, was für eine
Berücksichtigung bei der Neuverteilung der nicht in Anspruch genommenen Mittel sicherlich
vorteilhaft ist. Der Fachbereich III wird zu dieser Thematik weitere Überlegungen anstellen und
hierüber berichten.
Wichtige Zusatz-Information Grundschule Bedburg sowie Turnhalle Bedburg,
Oeppenstraße:
Die Mittel aus dem Konjunkturpaket II sind zurückzuzahlen, soweit nicht der Grundsatz der
Nachhaltigkeit vorliegt. D. h. im Falle der Grundschule Bedburg sowie der Turnhalle muss
eine längerfristige Nutzung zu Schulzwecken stattfinden, soweit Mittel für die
Bildungsinfrastruktur hier verwendet werden. Soweit hier Mittel aus dem Konjunkturpaket II,
Bildungsinfrastruktur, eingesetzt werden sollen, ist daher ein Grundsatzbeschluss des
Rates der Stadt Bedburg erforderlich bezüglich der längerfristigen Nutzung der Objekte zu
schulischen Zwecken. Evtl. Entscheidungen bezüglich eines anderen Standortes etc.
könnten hierdurch gegebenenfalls für die Zukunft de facto blockiert werden.
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Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 18.05.2009
----------------------------------Coenen
----------------------------------Naujock
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
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