Daten
Kommune
Jülich
Größe
525 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.04.16, 17:02
Aktualisiert
18.04.16, 17:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Düren
Der Landrat
Landschaftsplan 2
Ruraue
1. Änderung
- Anpassung an die FFH-Richtlinie der EU -
Planverfasser: Viebahn & Sell
Büro für Landschaftsplanung und Gewässerentwicklung
Witten
in Zusammenarbeit mit dem Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde
Inhalt
Seite
Allgemeine Hinweise
-
Satzung
Die im Inhaltsverzeichnis herausgehobenen Abschnitte (fett) weisen auf den Gegenstand des
1. Änderungsverfahrens zum LP 2 hin.
A
Präambel
4
Rechtsgrundlage
Räumlicher Geltungsbereich
Planbestandteile
Kartographische Grundlage
Verfahrensablauf
4
5
6
6
6
B
Erläuterungsbericht
-
C
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
Erläuterungsbericht
8
1
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
1.9
1.10
Entwicklungsziele für die Landschaft
Entwicklungsziel 1
Entwicklungsziel 2
Entwicklungsziel 3
Entwicklungsziel 4
Entwicklungsziel 5
Entwicklungsziel 6
Entwicklungsziel 7
Entwicklungsziel 8
Entwicklungsziel 9
Entwicklungsziel 10
8
8
2
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
10
2.1
Naturschutzgebiete
NSG 2.1-4 „Kellenberger Kamp“
NSG 2.1-5 „Schloss Kellenberg“
NSG 2.1-9 „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“
NSG 2.1-10 „Pellini-Weiher“
NSG 2.1-11 „Rurauenwald-Indemündung“
NSG 2.1-14 „Pierer Wald“
NSG 2.1-15 „Lindenberger Wald“
NSG 2.1-16 „Rur in Jülich“
Naturdenkmale
Landschaftsschutzgebiete
Geschützte Landschaftsbestandteile
10
22
28
34
43
46
55
63
67
71
71
-
2.2
2.3
2.4
-2-
3
3.1
3.2
3.3
4
4.1
4.2
71
71
72
72
72
-
4.3
4.4
4.5
Zweckbestimmung für Brachflächen
Natürliche Entwicklung
Nutzung in bestimmter Weise
Bewirtschaftung oder Pflege
Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
Untersagung der Erstaufforstung
Ganzer oder teilweiser Ausschluss bestimmter Baumarten für
die Erstaufforstung
Beibehaltung des Bestandes mit Laubholz
Wiederaufforstung mit bestimmtem Laubholzanteil
Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung
5
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
75
5.1
5.2
5.3
75
76
-
5.5
5.6
5.7
5.8
Anpflanzungen
Aufforstungen
Herrichten von Abgrabungsflächen oder anderen geschädigten
Grundstücken
Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden
Pflegemaßnahmen
Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen
Anlage von Wander- und Radwegen sowie Stegen
Gehölztabelle
6
Reihenfolge der Durchführung der einzelnen Maßnahmen
5.4
Anhang Kartenteil
73
73
74
76
79
Übersichtskarte Änderungsbereiche (1 Seite, ca. 1:100.000)
Entwicklungs- und Festsetzungskarte (8 Einzelblätter)
-3-
A PRÄAMBEL
Rechtsgrundlage
Der Landschaftsplan 2 Ruraue des Kreises Düren wurde mit ortsüblicher Bekanntmachung
vom 29.09.1984 rechtskräftig.
Das 1. Änderungsverfahren wurde erforderlich auf Grund der Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in NRW (Landschaftsgesetz
– LG) vom 15. August 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
(GV.NRW. S. 568/SGV.NRW.791).
Gegenstand des 1. Änderungsverfahrens ist ausschließlich der Aufbau und der Schutz des
Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gemäß § 48a LG durch Umsetzung der
Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai
1992, FFH-Richtlinie; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) und der Richtlinie
79/409/EWG (Europäische Vogelschutzrichtlinie vom 27. Oktober 1979; Europäische Vogelschutzgebiete) gemäß §§ 32, 33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 48c LG.
Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung
und die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 48b Abs. 1 LG und gemäß Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH) vom 26. April 2000
durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW ermittelt. Nach Anhörung der Betroffenen durch die höheren Landschaftsbehörden gemäß §48b Abs. 2 LG wurden die Gebiete durch die Landesregierung beschlossen und an das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weitergeleitet, welches die ausgewählten Gebiete
der Europäischen Kommission gegenüber benannt hat (§ 33 BNatSchG).
Nach § 48c Abs. 1 LG sind die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft
im Sinne der §§ 20 bis 23 LG zu erklären. Mit Ausnahme der Umsetzungsfrist gilt Satz 1 der
Richtlinie 79/409/EWG (Europäische Vogelschutzrichtlinie) für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend.
Diese Aufgabe haben die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung bis
zum 5.Juni 2004 zu erfüllen (VV-FFH, Nr. 4.1.1). Nach einer vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
NRW (MUNLV) vom 12.Dezember 2002 sind FFH-Gebiete im Wald und ggf. Teilflächen
der Europäischen Vogelschutzgebiete in den Landschaftsplänen in der Regel als Naturschutzgebiete gemäß § 20 LG festzusetzen.
Die Schutzausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre
Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie
Pflege und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels
6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben
unberührt (§ 48c Abs. 2 LG).
-4-
Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 BNatSchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sind nach §
33 Abs. 5 BNatSchG und § 48c Abs. 4 LG in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die
Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese
Verbote nicht bereits aus dem LG oder aus auf Grund des LG erlassenen Vorschriften ergeben.
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne der §§ 20 bis 23 LG ergeben
sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften (§ 48d Abs. 1 LG). Die Einzelheiten der Verträglichkeitsprüfung sind in der VVFFH vom 26. April 2000 geregelt.
Die Anhörung zur Ermittlung der FFH-Gebiete im Kreis Düren durch die Bezirksregierung
Köln - als Höhere Landschaftsbehörde - hat von Juni 2000 bis September 2000 stattgefunden.
Die sich aus Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG ergebende Verpflichtung zu einem die
Entwicklung des Gebietszustandes im 6-Jahres-Abstand dokumentierenden Monitorings wird
bezüglich des jeweiligen Gebietsmanagements zu Änderungsvorschlägen führen, die zu einer
LP-Änderung führen können bzw. bei eingetretenen Verschlechterungen durch eindeutig
nachgewiesene Einflussfaktoren i.S. von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen zu einer LPÄnderung führen müssen. Dies erfolgt über das im Landschaftsgesetz vorgesehene Satzungsänderungsverfahren und wird vom Kreistag als Satzung beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses 1. Änderungsverfahren gilt nur für die von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW ermittelten und abgegrenzten Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiete) innerhalb des unverändert fortbestehenden räumlichen Geltungsbereiches des
LP 2 Ruraue (Außengrenze), allerdings mit einer Ausnahme im Bereich des Lindenberger
Waldes (Jülich – Stetternich, Änderungsbereich 2.1-15, Änderung s. Übersichts- und Einzelkarte 2.1-15), wo aufgrund der vorgegebenen Abgrenzung des FFH-Gebietes auch eine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches (Außengrenze) des Landschaftsplanes erforderlich wurde.
Innerhalb der Änderungsbereiche werden im Sinne der Vorgaben der FFH-Richtlinie die
Entwicklungsziele angepasst (§ 18 LG), bestehende Naturschutzgebiete (NSG) inhaltlich angepasst, Flächenerweiterungen vorhandener NSG oder Neufestsetzungen von NSG vorgenommen sowie sonstige Einzelfestsetzungen verändert.
-5-
Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Änderungsbereiche, die auch in der Übersichtskarte
im Anhang dargestellt sind:
Änderungsbereich Nr.
Gebietsbezeichnung
Nr. Name
Natura 2000-Nr.
Kommune
2.1-4
2.1-5
2.1-9
2.1-10
2.1-11
2.1-14
2.1-15
2.1-16
2.1-4 NSG „Kellenberger Kamp“
2.1-5 NSG „Schloss Kellenberg“
2.1-9 NSG „Rurmäander zw. Flossdorf u. Broich“
2.1-10 NSG „Pellini-Weiher“
2.1-11 NSG „Rurauenwald-Indemündung“
2.1-14 NSG „Pierer Wald“
2.1-15 NSG „Lindenberger Wald“ (N)
2.1-16 NSG „Rur in Jülich“ (N)
DE-5003-301
DE-5003-301
DE-5003-301
DE-5104-301
DE-5104-301
DE-5104-302
DE-5004-301
DE-5104-302
Linnich, Jülich
Jülich, Linnich
Linnich, Jülich
Jülich
Jülich, Inden
Inden
Jülich
Jülich
Erläuterung: (N): Neu festgesetztes NSG.
Planbestandteile
Diese geänderte Fassung des Landschaftsplanes besteht aus den folgenden Bestandteilen, die
zur Satzung gehören und an ihrer Verbindlichkeit teilhaben:
•
•
Der Entwicklungs- und Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 (8 Einzelblätter als
Kartenanhang zum Text),
Festsetzungstext und Erläuterungsbericht (textliche Darstellungen und Festsetzungen).
Kartographische Grundlage
Die Entwicklungs- und Festsetzungskarte wurde hergestellt durch Verkleinerung der digitalen
Deutschen Grundkarte 1 : 5.000, ausgegeben vom Vermessungs- und Katasteramt des Kreises
Düren im November 2002 (Genehmigungsvermerk lfd. Nr. 18/02).
Verfahrensablauf
Der Aufstellungsbeschluss für das 1. Änderungsverfahren wurde am 05.02.2002 vom Kreistag des Kreises Düren gefasst.
Um der fachlich sinnvollen Einbeziehung des gesamten Lindenberger Waldes Rechnung zu
tragen, erfolgte ergänzend zum Kreistagsbeschluss vom 05.02.2002 für einen Teilbereich dieses Waldgebietes ein Neuaufstellungsbeschluss durch den Kreistag am 14.10.2003.
Der Entwurf der 1. Änderung des Landschaftsplanes "Ruraue" wurde am 14.10.2003 vom
Kreistag bestätigt und die Verwaltung mit der Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte nach §§ 27 a, 27 b und 27 c LG beauftragt.
-6-
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG zur 1. Änderung des Landschaftsplanes "Ruraue" erfolgte vom 01.12. bis 10.12.2003.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 27a LG erfolgte vom 19.12.2003 bis
06. 02.2004 und die öffentliche Auslegung gemäß § 27c Abs. 1 LG i.V.m. § 29 Abs. 1 LG
nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 05.01. bis 06.02.2004.
Düren, den 26.05.2004
gez.
____________________
Wolfgang Spelthahn
Landrat
Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Ruraue ist am 25.05.2004 durch den Kreisausschuss
des Kreises Düren im Rahmen der Dringlichkeit (genehmigt durch den Kreistag am
06.07.2004) als Satzung beschlossen worden.
Düren, den 26.05.2004
gez.
____________________
Wolfgang Spelthahn
Landrat
Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Ruraue ist gemäß § 28 Abs. 1 LG mit Verfügung
vom 08.09.2004 Az.: 51.2 LP/ruraue genehmigt worden.
Bezirksregierung Köln
als Höhere Landschaftsbehörde
Im Auftrag
gez.
_________________________
Weyer-Schopmans
Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Ruraue ist gemäß § 28a LG mit Bekanntmachung
vom 12.03.2005 in Kraft getreten. Mit Rechtskraft der 1. Änderung treten für dessen räumlichen Geltungsbereich die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes Ruraue in
der Fassung vom 29.09.1984 sowie für die Erweiterung am Lindenberger Wald die Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln über Landschaftsschutzgebiete im
Kreis Düren vom 13.07.1987 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 LG außer Kraft.
Düren, den 12.03.2005
gez.
____________________
Wolfgang Spelthahn
Landrat
-7-
C Textliche Darstellungen und Festsetzungen nebst Erläuterungsbericht
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1
Entwicklungsziele für die Landschaft
1.10
Entwicklungsziel 10
Erhaltung und Entwicklung der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union
Bei den genannten Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung handelt
es sich um Gebiete mit natürlichen Lebensräumen und Habitaten für
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse als Teil
eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit
Dieses Entwicklungsziel ist für folgende Teilräume dargestellt, die als Gebiete gemeinder Bezeichnung „Natura 2000“.
schaftlicher Bedeutung von der LÖBF ermittelt und vom Land NRW beschlossen wurden
Von besonderer Bedeutung sind dabei die in Art.4 Abs. 2 FFH-RL
und die der Europäischen Union benannt wurden (in Klammern Natura 2000-Nr.).
genannten Gebiete mit dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp
„Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern“ (Natura 2000-Code 91E0) (VV-FFH Nr. 2.1).
• Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich (DE-5003-301, mit prioritäFür die Erreichung der Erhaltungsziele der einzelnen Lebensraumtyrem Lebensraumtyp),
• Rur von Obermaubach bis Linnich (DE-5104-302, Teilgebiet Pierer Wald, Teilge- pen und der Arten gemeinschaftlicher Bedeutung mit Vorkommen in
NRW hat die LÖBF Schutzziele und Maßnahmen entwickelt. Für die
biet in Jülich-Nord; mit prioritärem Lebensraumtyp),
unter den textlichen Festsetzungen und in der Entwicklungs- und
• Indemündung (DE-5104-301, einschließlich Pellini-Weiher; mit prioritärem LeFestsetzungskarte dargestellten Teilräume des Landschaftsplanes
bensraumtyp),
ergeben sich danach die folgenden Konkretisierungen des Entwick• Lindenberger Wald (DE-5004-301).
lungszieles Nr. 10, insbesondere:
• Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässer-, Grundwasser- und Überflutungsdynamik,
• Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna, vor allem Fische wie
die Groppe, im gesamten Verlauf,
• Möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität
beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen,
Schaffung von Pufferzonen,
• Vermeidung von Trittschäden, Regelung von störenden
(Freizeit-)Nutzungen und Erschließungen,
• Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und
Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefestigungen,
• Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Tot- und Altholz sowie Höhlenbäumen,
-8-
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•
noch 1.10
•
•
-9-
Vermehrung der Auen- und Stieleichen-Hainbuchenwälder
auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession und
ggf. Initialpflanzungen, Förderung der natürlichen Waldentwicklung, Nutzungsverzicht wegen der Seltenheit der
Auenwald- und Altholzbestände,
Erhaltung und Gestaltung artspezifischer Habitate für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse wie:
• Strukturreicher, störungsfreier Uferstrecken mit ausreichendem Nahrungsangebot für den Biber,
• Störungsfreier Flussabschnitte mit Steil- und Flachufern
für Flussvögel wie Eisvogel und Flussregenpfeifer,
• Alt- und totholzreicher Laubwälder für verschiedene
Spechtarten (u.a. Mittel- und Schwarzspecht),
• Störungsfreier, lichter Laubwälder mit Althölzern als
Bruthabitate von Greifvögeln wie Rotmilan und Wespenbussard,
Aufstellung von konkretisierenden Biotoppflege- und Entwicklungsplänen bzw. -konzepten und Waldpflegeplänen
bzw. vorübergehend Sofortmaßnahmenkonzepten.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
2.1
Naturschutzgebiete (NSG)
Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für die Naturschutzgebiete, die unter 2.1-4, Die Festsetzung von Naturschutzgebieten erfolgt aufgrund § 20 LG.
2.1-5, 2.1-9, 2.1-10, 2.1-11, 2.1-14, 2.1-15, 2.1-16 im Text und in der Entwicklungs- und Bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen gelten die
weitergehenden Schutzbestimmungen des § 62 LG.
Festsetzungskarte im Anhang festgesetzt sind.
Für Naturschutzgebiete mit Waldflächen gelten neben bestimmten
nachfolgenden Festsetzungen auch die Festsetzungen unter Ziffer 4
I. Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies:
(Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung).
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildleDie nachfolgenden Festsetzungen 2.1 a) bis 2.1 z) ersetzen die Festbender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten (§ 20 Buchstabe a LG),
setzungen 2.1 a) bis 2.1 j) der Fassung vom 20.06.1984 einschließ2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschicht- lich ihrer Unberührtheiten 2.1 a) bis 2.1 e) und Ausnahmen.
lichen Gründen (§ 20 Buchstabe b LG) oder
3.
wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer
Fläche oder eines Landschaftsbestandteils (§ 20 Buchstabe c LG) oder
4.
zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 92/43/EWG zum Aufbau und zum Schutz des
europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gemäß § 48c (1) LG
erforderlich ist.
Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von § 20 Buchstabe a (§ 20 Satz 2 LG).
II. In den unter Ziffer 2.1-4, 2.1-5, 2.1-9, 2.1-10, 2.1-11, 2.1-14, 2.1-15, 2.1-16 festgesetzten und näher beschriebenen Naturschutzgebieten sind generell nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen (§ 34 Abs. 1 LG) können. Verstöße gegen
die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- 10 -
Befreiungen von den Ver- und Geboten richten sich nach § 69 Abs. 1
LG (vgl. unter Kap. IV, S. 22).
Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig bestimmte Handlungen vornimmt (vgl. II a), f), g), h), i), j), k)).
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
noch 2.1
In den Naturschutzgebieten ist insbesondere verboten:
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
a) bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NW (§ 2) - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, deren Nutzung oder deren Außenhaut zu verändern sowie rechtswidrig angelegte oder geänderte bauliche Anlagen im
Sinne des § 2 Bau O NW bereitzustellen oder zu betreiben;
Unberührt bleibt
- die Errichtung von ortsüblichen Weidezäunen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft;
- die Errichtung von offenen Ansitzleitern außerhalb von Feuchtbiotopen, Staudenfluren
und Ufergehölzen soweit keine Gehölze entfernt werden müssen, im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd.
Zu den baulichen Anlagen zählen insbesondere auch
- Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Camping- und Wochenendplätze;
- Freizeit-, Erholungs-, Sport- oder Spieleinrichtungen aller Art,
z.B. Bänke, Schutzhütten, Aussichtsplätze;
- Einrichtungen für den Luftsport;
- Landungs-, Boots- und Angelstege;
- am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen sowie Wohn- und Hausboote;
- Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen;
- Jagdhochsitze, Ansitzleitern und Wildfütteranlagen;
- Melkschuppen.
Die Zulässigkeit von offenen Ansitzleitern ergibt sich aus dem
MURL-Erlass “Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten” vom
01.03.1991.
Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.
b) ober- oder unterirdische Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, einschließlich Fern- Die Verlegung von Leitungen und die hieraus abzuleitende Vermeldeleitungen und -einrichtungen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern;
kehrssicherungspflicht in uferbegleitenden Wegen und dem potentiellen Migrationskorridor stehen dem Ziel einer Entfesselung, DyUnberührt bleibt
namisierung oder Umgestaltung des ausgebauten Rurlaufes oder
die vorübergehende Verlegung oder Änderung oberirdischer innerbetrieblicher Ver- und sonstiger Fließgewässer entgegen.
Entsorgungsleitungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und den Gartenbau sowie
die Verlegung unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen in befestigten Straßen- und Wegeflächen soweit sie einer Renaturierung des
Rurlaufes oder sonstiger Fließgewässer nicht entgegen stehen.
- 11 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
c) Straßen und Wege zu errichten oder wesentlich umzugestalten;
Hierzu zählen auch die Anlage und der Ausbau von Erdwegen,
Trampelpfaden, Reitwegen, Treppen und Wegegeländern.
Unberührt bleibt
- die Unterhaltung und Erneuerung vorhandener Wege und Straßen, soweit zusätzliche
Flächen nicht versiegelt werden;
- die Verlegung oder der Rückbau von Wegen im Rahmen von Gewässerrenaturierungen.
d) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Bau O NW, Schilder oder Beschriftungen zu Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern zählen z.B. Verkehrserrichten, anzubringen oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu schilder, Ortshinweise, Warntafeln oder Wohn- und Gewerbebeändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetz- zeichnungen an Gebäuden.
lich vorgeschrieben sind;
Unberührt bleibt
das Aufstellen von schlichten, jederzeit ortsveränderlichen Hinweisschildern an Straßen
und Parkplätzen für den Direktverkauf im eigenen Betrieb gewonnener land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Produkte.
e) Verkaufsbuden, Verkaufswagen, Warenautomaten oder andere mobile Verkaufsstände Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere Wohnmobile,
sowie Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen die- Wohncontainer und Mobilheime sowie Toilettenwagen oder –anhänger.
nende Anlagen aufzustellen;
Unberührt bleibt
- das zeitweilige Aufstellen von jederzeit demontierbaren, baugenehmigungsfreien Verkaufsständen an Straßen und Parkplätzen für den Direktverkauf im eigenen Betrieb
gewonnener land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Produkte;
- das Abstellen von Wohnwagen auf umbauten Hofflächen, sofern eine Nutzung nicht
erfolgt;
- das zeitweilige Abstellen von Waldarbeiter-Schutzwagen.
- 12 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
f) Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengun- Änderungen der charakteristischen Bodengestalt sind insbesondere
gen oder sonstige Veränderungen der charakteristischen Boden- oder Ufergestalt vorzu- auch Verfüllungen von Quellmulden, von Flutrinnen, Blänken und
nehmen.
Altlaufresten in Bachauen und Abtragungen von Terrassen- und
Geländekanten sowie die Anlage von landwirtschaftlichen
Mieten.
Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafen
bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig Bodenschätze
oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt sowie Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt und dadurch den jeweiligen
Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.
Außerdem sind die Verbote und Regelungen des Wasser- und Abfallrechts zu beachten.
g) feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe,
Chemikalien, Betriebsstoffe, Klärschlamm, Schutt oder Altmaterial fortzuwerfen, einzubringen, zu lagern, abzuleiten oder in sich ihrer auf sonstige Art und Weise zu entledigen, die geeignet ist, das Landschaftsbild, die Gewässer, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu gefährden oder zu beeinträchtigen;
Nach § 326 Strafgesetzbuch wird u.a. mit Freiheits- oder Geldstrafen
bestraft, wer unbefugt Abfälle in umweltgefährdender Weise außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage behandelt, ablagert, ablässt
oder sonst beseitigt.
Nach § 324 Strafgesetzbuch wird außerdem mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst
dessen Eigenschaften nachteilig verändert.
Unberührt bleiben
- die Lagerung von Stoffen und Gegenständen auf Hofstellen und versiegelten Verkehrsflächen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen sowie garten- Auf die gesetzlichen Regelungen des LWG und WHG bezüglich der
Überschwemmungsgebiete wird verwiesen.
baulichen Nutzung;
- die vorübergehende Lagerung von Produkten und Geräten der Land- und Forstwirtschaft
sowie des Gartenbaus bis zu 12 Monaten;
- die vorübergehende kurzfristige Ablagerung von Stoffen und Gegenständen, die bei
Maßnahmen der Gewässer- und Straßenunterhaltung anfallen;
außerhalb von Biotopen des § 62 LG sowie Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie und außerhalb charakteristischer Geländeformen (z.B. Senken,
Mulden) und im Abstand von mehr als 15 m zu Gewässern.
- rechtskräftige Einleitungsgenehmigungen.
- 13 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
h) stehende oder fließende Gewässer - unabhängig von einer wasserrechtlichen Erlaubnis
oder Genehmigungspflicht - anzulegen oder vorhandene Gewässer einschließlich ihrer
Ufer und ihres Bettes zu beseitigen, zu befestigen oder in Grundriss oder Querprofil zu
verändern;
Zu den stehenden Gewässern zählen auch Fischteiche und sonstige
Teichanlagen. Zu den fließenden Gewässern zählen auch Quellen
und Quellsümpfe.
Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig Gewässer schafft,
verändert oder beseitigt und dadurch den jeweiligen Schutzzweck
Unberührt bleiben
- Maßnahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung auf der Grundlage eines genehmig- nicht unerheblich beeinträchtigt.
Die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei Maßnahmen
ten und mit der ULB einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes;
- Maßnahmen im Rahmen von Gewässerrenaturierungen oder die Anlage von Kleinge- der Gewässerunterhaltung ist im Rund-Erlass des MELF vom
wässern zur Umsetzung der von der LÖBF NRW formulierten gebietsspezifischen 26.11.1984 (MBL. NW 1985 S.4) geregelt, die allgemeinen Vorschriften für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau
Schutz- und Erhaltungsziele und Maßnahmen im Einvernehmen mit der ULB.
sind der „Blauen Richtlinie“ (MURL 1999, MBL. NW 1999, Nr. 39
vom 18. 06. 1999) zu entnehmen.
Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu
beachten.
Auf die Regelungen des Landeswassergesetzes (LWG) und des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) wird verwiesen.
i) Maßnahmen der Entwässerung, Drainage, Bewässerung oder andere den Grundwasser- Zu den Maßnahmen der Entwässerung und Drainage zählen insbeflurabstand oder Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen vorzunehmen;
sondere die Neuverlegung von Drainageleitungen, die Neuanlage
offener Abzugsgräben und die Sohlvertiefung vorhandener AbzugsUnberührt bleibt
gräben.
die Unterhaltung von vorhandenen funktionsfähigen Drainagen und Abzugsgräben.
Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig Moore, Sümpfe,
Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert und dadurch den
jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.
- 14 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
j) Pflanzenbestände in Feuchtbiotopen, Staudenfluren, Magerrasen, Feld- und Waldraine,
Heide, Gehölze aller Art und Struktur (z.B. Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen,
Baumreihen, Hecken, Sträucher, Gebüsche) Obstwiesen/ -weiden oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem
Wachstum zu gefährden;
Die Regelungen des LG Abschnitt VIII (Artenschutz) §§ 60-64 sind zu
beachten. So ist es gemäß § 64(1) 1. LG verboten, “die Bodendecke auf
Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und
Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten”. Gemäß § 64(1) 2. ist es verboten, “in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche
sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt
bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses
der Pflanzen”.
Eine Wachstumsgefährdung kann z.B. auch erfolgen durch
- Beschädigung des Wurzelwerks, - Verdichten des Bodens im Traufbereich, - den Einsatz von Bioziden, Kalk und Dünger, eine
- Überweidung (die Anzahl der zulässigen GVE/ha wird in Pflege-/ Entwicklungsplänen festgesetzt).
Zu den auf Dauer bestockungsfrei zu haltenden Biotopen zählen Halbtrocken- und Trockenrasen, Nelkenhafer-Fluren, Heidegesellschaften, Feuchtund Nassgrünland, Quellgebiete, Röhrichtflächen, Seggen- und Binsenrieder,
mageres Grünland und feuchte Hochstaudenfluren. Die konkrete Abgrenzung der freizuhaltenden Flächen geschieht in einem Pflege- und Entwicklungsplan.
Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele
für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu beachten.
Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer
in Naturschutzgebieten verbotswidrig Wald rodet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt sowie Pflanzen einer im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt
und entfernt und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich
beeinträchtigt.
Die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ist im Rund-Erlass des MELF vom 26.11.1984 (MBL.
NW 1985 S.4) geregelt. Zu den im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegenden Maßnahmen zählt auch das “Auf-StockSetzen” von Ufergehölzen, das allgemein aus wasserrechtlicher Sicht nicht
erforderlich ist. Sturzbäume sowie Totholz an und in Gewässern sind ein
wichtiger Teillebensraum naturnaher Gewässer (z.B. Merkblatt Nr. 34 Landesumweltamt NRW), so dass ihre Entfernung den Schutzzielen naturnaher
Gewässer entgegensteht.
Unberührt bleiben
- Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Pflege landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzter Flächen sowie von Hofanlagen mit Ausnahme der
Beseitigung, Beschädigung oder Gefährdung von Pflanzenbeständen in Feuchtbiotopen,
von Staudenfluren, Magerrasen, Feld- und Waldrainen, Heide, Flur- und Ufergehölzen,
Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken, Gebüsche und Obstwiesen;
- Maßnahmen der Unterhaltung von Gewässern auf der Grundlage eines genehmigten und
mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes sowie von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen in der Zeit vom 16.7. bis 28.2., soweit sie im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt sind.
- 15 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
k) wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln,
zu beschädigen oder zu entfernen;
Die Regelung ergibt sich aus § 61 LG.
Eine Beunruhigung bzw. Beeinträchtigung kann insbesondere erfolgen durch Lärmen, Beleuchtung, Aufsuchen und Nachstellen zu Fuß
oder mit Fahrzeugen, Besteigen von Bäumen mit Horsten oder Bruthöhlen, Fotografieren und Filmen oder durch freilaufende Hunde.
Die Regelungen des LG Abschnitt VIII (Artenschutz) §§ 60 - 64 sind
zu beachten. So ist es danach z. B. allgemein verboten, die Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Flächen zu beschädigen, Bäume mit
Horsten zu fällen oder in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Gebüsche oder Röhrichte zu zerstören.
Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen
nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich
beeinträchtigt.
Die geschützten Tierarten sind in der Bundesartenschutzverordnung
und die gefährdeten Tierarten in der Roten Liste der in der BRD oder
in NRW gefährdeten Pflanzen und Tiere in der jeweils geltenden
bzw. aktuellsten Fassung aufgeführt. Zu letzteren zählen z.B. Rebhuhn, Waldschnepfe, Baummarder.
Unberührt bleiben
Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Pflege von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen, von Hausgärten und
Hofanlagen,
sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, soweit
- keine geschützte oder gefährdete wildlebende Tierart gejagt oder gefischt wird, dies gilt
insbesondere für die Fallenjagd, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geschützten und/oder gefährdeten Wildtierarten durch die Fallenjagd getötet oder verletzt
werden;
- bei Verlängerung oder Änderung bestehender Fischereipachtverträge eine Anpassung an
die Festsetzungen des rechtswirksamen Landschaftsplanes vorgenommen wird und der
Fischbesatz einvernehmlich mit der LÖBF geregelt wird und
- keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind.
In ihrem Bestand gefährdete Arten sind in der Roten Liste der in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Tiere und Pflanzen (Landesanstalt
für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung 1999) aufgeführt. Zu ihnen zählen z.B. alle Schlangen- und Fledermausarten in
Nordrhein-Westfalen.
Der Rd-Erlass des MURL vom 14.11.1997 zur “Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten” ist zu beachten.
- 16 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
l) Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder Hierunter fällt nicht das Wiedereinbringen von Tieren, die z.B. aufgrund einer Verletzung gepflegt wurden und nach erfolgter Heilung
anzusiedeln;
wieder in die Freiheit zu entlassen sind.
Das Verbot gilt auch für das Aus- und Einsetzen von Wild und FiUnberührt bleiben
Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von landwirtschaftlich und schen.
gartenbaulich genutzten Flächen, der Nutzung von Hausgärten und Hofanlagen sowie Besatzmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei, wenn die Voraussetzungen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind
nach LFischG nachgewiesen und von der LÖBF oder einem von der LÖBF benannten unter Festsetzungsziffer 4.ff näher bezeichnet. Auf Ziffer 2.1, III.3.
wird diesbezüglich besonders verwiesen.
Institut bestätigt werden, soweit
- dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und
- keine einschränkenden, gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind.
m) Baumschulen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern;
n) Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Brachen oder nicht bestockte Flächen aufzuforsten;
o) außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Fahrwege, Park- bzw. Stell- Als befestigt sind alle Fahrwege und Plätze anzusehen, die durch
plätze mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, diese abzustellen, zu waschen oder zu warten; Einbringung von Wegebaumaterial oder durch Erdbaumaßnahmen
erkennbar für das Befahren hergerichtet sind.
Das Führen von Fahrzeugen außerhalb der genannten Flächen ist
Unberührt bleibt das Führen und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen aller Art im
auch dann untersagt, wenn eine privatrechtliche Befugnis, insbesonRahmen
dere die Einwilligung des Eigentümers vorliegt.
- ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Tätigkeit;
- von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft;
- der Unterhaltung öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen, soweit es dem Schutzzweck
nicht zuwiderläuft;
- der ordnungsgemäßen Jagdausübung zur Bergung des Wildes sowie zur Notzeitfütterung Bei Einschränkungen der ordnungsgemäßen Jagdausübung werden
gemäß Rd-Erlass vom 01.03.1991, wenn ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des die Kriterien des Rd-Erlass des MUNLV, ehemals MURL, vom
01.03.1991 zur „Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten“ zugrunSchutzgebietes nicht möglich ist.
de gelegt.
- 17 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
p) Flächen außerhalb von gekennzeichneten oder befestigten Straßen und Wegen zu betreten und Flächen außerhalb von befestigten oder besonders dafür gekennzeichneten Wegen und Straßen mit Fahrrädern zu befahren oder in diesen zu reiten soweit keine gebietsspezifischen Regelungen getroffen wurden;
Das Verbot des Radfahrens und Reitens außerhalb von Straßen und
Wegen ergibt sich für Naturschutzgebiete aus § 54 a LG.
Zu den Flächen außerhalb von Wegen zählen auch Gewässerufer und
Eisflächen.
Als befestigt gilt ein Weg mit eingebrachtem und verdichtetem Unterbau, gekennzeichnete Wege sind solche Wege, die durch die UnteUnberührt bleibt
das Führen von Fahrrädern und das Betreten im Rahmen ordnungsgemäßer land- und re Landschaftsbehörde selbst oder nach vorheriger Zustimmung der
forstwirtschaftlicher sowie fischereilicher Nutzung und Jagdausübung im weiteren Sinne Unteren Landschaftsbehörde durch
entsprechend Rd-Erlass vom 01.03.1991 Ziffer 1.4 und zur Planung und Durchführung von - Belegenheitsgemeinden
- den Eifelverein und den Verein linker Niederrhein
Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung, soweit
mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen entspre- dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und
chend gekennzeichnet sind.
- keine gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind.
Trampelpfade sind keine Wege im Sinne der Festsetzung Ziffer
2.1p).
Die störungsökologisch sensiblen Naturschutzgebiete sollen möglichst kurzfristig hinsichtlich ihrer Erschließung (ggf. Änderung der
Wegeführung und/oder Sperrung von Trampelpfaden) neu bewertet
werden. Wegekonzepte werden in Absprache mit den Kommunen
erstellt.
q) außerhalb von Hofanlagen zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen oder Grillgeräte zu
benutzen.
Unberührt bleibt
das Verbrennen von Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft und soweit dieses nach abfallrechtlichen Vorschriften
zulässig ist und außerhalb von Biotoptypen nach § 62 oder Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfindet.
Unberührt bleibt außerdem die Benutzung von Grillgeräten in Hausgärten.
r) Einrichtungen für den Schieß-, Luft-, Motor- und Modellsport bereitzustellen oder diese Flugmodelle über 5 kg bedürfen einer luftfahrtrechtlichen GenehmiSportarten zu betreiben;
gung.
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Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
s) Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern;
Unberührt bleiben
Maßnahmen in bodenschonender Weise im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft. Unter bodenschonender Weise wird z.B. bezüglich der ordnungsgemäßen Landwirtschaft auf entsprechende Kapitel in der Druckschrift
über naturnahe Forstwirtschaft bzw. auf die Bodenschutzgesetze
verwiesen.
t) Veranstaltungen aller Art durchzuführen;
Unberührt bleibt
die Gesellschaftsjagd, soweit keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind.
Zu den Veranstaltungen zählen Fest-, Musik-, Werbe-, Schau- und
Sportveranstaltungen, insbesondere auch Veranstaltungen des Hunde- und Pferdesports (Reiten und Fahren).
u) Hunde unangeleint mit sich zu führen und sie außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen zu lassen;
Unberührt bleibt
das Führen von Hunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft i.V. mit dem
Viehtrieb und des jagdlichen Einsatzes während der Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4
BJG, soweit
- dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und
- keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind.
v) die Abrichtung und Prüfung von Hunden.
w) die Fisch- und Wildfütterung sowie die Anlage und Unterhaltung von Wildfutterstellen Die örtlich konzentrierte Fütterung trägt zur Eutrophierung von Maund Wildäsungsflächen;
gerstandorten und Gewässerbiotopen bei.
Eine Fütterung schließt Lockfütterungen und Kirrungen ein.
Unberührt bleibt
Das Verbot des Anfütterns von Fischen und des Einbringens von
die Wildfütterung sowie die Unterhaltung von Wildfutterstellen in Notzeiten gemäß Rd- Fremdstoffen in das Gewässer im Rahmen der Fischerei in NaturErlass vom 01.03.1991, wenn ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des Schutzgebietes schutzgebieten ist durch Rd-Erlass des MURL vom 14.11.1997 gerenicht möglich ist und sie außerhalb von Biotopen des § 62 LG oder Lebensräumen von gelt.
gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfindet.
- 19 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
x) forstliche Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten
durchzuführen, soweit keine weitergehenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt (z.B. Greifvögel, Schwarzspecht, Mittelspecht, Kleinspecht) oder des
sind.
Bibers vor Störungen.
y) das Aus- und Einbringen oder Ablagern von Dünger, Gülle und Klärschlamm auf offe- Zu den Grasfluren zählen Nass- und Feuchtgrünland sowie Magerweiden und –wiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen als landesweit
nen Böden, Gras- und Krautfluren sowie in Gehölzen und Gebüschen;
geschützte Biotope. Düngungsmaßnahmen können in diesen Bereichen zu Beeinträchtigungen führen und sind deshalb zu unterlassen.
Unberührt bleiben
Düngungsmaßnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachgesetze in der Landwirt- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
schaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit keine einschränkenden ge- Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
bietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind und soweit sie außerhalb von Biotopen des §
62 LG oder Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfinden.
z) die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Bo- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
denschutzkalkung;
Unberührt bleibt
- die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen der
landwirtschaftlichen Fachgesetze in der Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit sie außerhalb von Biotopen des § 62 LG oder Lebensräumen
von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfindet und soweit keine gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind,
- die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Kalamitätsfälle im Forst außerhalb von
nach § 62 geschützten Biotopen,
- die Bodenschutzkalkung außerhalb der Vegetationszeit und außerhalb prioritärer Lebensraumtypen und nach § 62 LG-NW geschützten Biotopen.
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Die Begründung der Notwendigkeit des Pflanzenschutzmitteleinsatzes erfolgt durch fachliche Begutachtung der Pflanzenschutzdienste der Landwirtschaftskammer. Dabei darf die Bodenschutzkalkung nur mit geeignetem Material erfolgen.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1
III. Unberührt von den Verbotsvorschriften in Kapitel II sowie zu den jeweiligen
Schutzgebieten bleiben weiterhin:
1. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang, soweit keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen
festgesetzt sind;
2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Hierzu zählen auch unaufschiebbare Maßnahmen der behördlichen
Gefahr. Die Maßnahmen sind dem Landrat des Kreises Düren als Untere Landschaftsbe- Gefahrenerforschung bei Altlastenverdacht.
hörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen;
3. die vom Landrat des Kreises Düren als Untere Landschaftsbehörde angeordneten oder
genehmigten Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen in Waldnaturschutzgebieten auf der Grundlage von Waldpflegeplänen / Sofortmaßnahmenkonzepten der Unteren Forstbehörde.
Nach dem Rd-Erlass zur „Umsetzung der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie im Wald“ vom 06.12.2002 III-7-606.00.00.21 konkretisiert ein Waldpflegeplan die im Wald zur Erreichung der FFHSchutzziele notwendigen Maßnahmen. Ist die Erstellung eines Waldpflegeplanes kurzfristig nicht möglich, erstellt die Untere ForstbeSoweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einver- hörde ein Sofortmaßnahmenkonzept(SoMaKo), das vorübergehend
nehmen oder eine Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgt diese den Waldpflegeplan im Rahmen der Unterschutzstellungsphase erunter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz.
setzt.
IV. Gemäß § 69 Absatz 1 Landschaftsgesetz kann der Landrat des Kreises Düren als
Untere Landschaftsbehörde von den Verboten der jeweiligen Kapitel II. auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
- 21 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bd, Be
2.1-4
Naturschutzgebiet „Kellenberger Kamp“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2
LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B).
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer
und Erhaltungszustand):
- Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C)
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, C).
• Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Biber (Castor fiber, 1337)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Eisvogel (Alcedo atthis, A229)
- Wespenbussard (Pernis apivorus, A072)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung
sind (in Klammern Name und Kennziffer):
Krickente (Anas crecca, A052), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Wasserfledermaus
(Myotis daubentoni), Nickender Zweizahn (Bidens cernua), Schwanenblume (Butomus
umbellatus), Tannenwedel (Hippuris vulgaris), Zwerg-Laichkraut (Potamogeton pusillus), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), Sumpf-Teichfaden (Zannichellia palustris).
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in
NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG),
- 22 -
Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 24 ha
einen Großteil der westlichen Ruraue zwischen dem Naturschutzgebiet „Schloss Kellenberg“ und der Pickartzmühle (an der Floßdorfer
Rurbrücke). Im Westen schließt das NSG mit der bewaldeten Hangkante ab, während im Osten das Naturschutzgebiet „Rurmäander
zwischen Floßdorf und Broich“ anschließt.
Das NSG „Kellenberger Kamp“ setzt sich z. g. T. aus Erlen-Eschenund Weichholz-Auenwäldern zusammen. Dazwischen wurden Parzellen mit Hybridpappeln und Fichten aufgeforstet. Das Gebiet zeigt
eine große Standortvielfalt mit zahlreichen quelligen, wechselnassen
und überfluteten Teilflächen im Auenbereich der Rur, aber auch
Steilhänge der Terrassenkante.
Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan
weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5003-301 (Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich).
Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden
Konsequenzen:
- Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen
Gebietslisten,
- strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen
ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-4
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Ruraue wegen ihrer Eigenart und besonderen
landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG) und
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den
Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG)
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70
Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft,
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden.
Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-4 II ausgelösten
Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002
begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt.
Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss
die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere
durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in
Kraft.
Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der
Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v.
6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im
Wald“ geregelt.
- Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen;
- Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden;
- 23 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-4
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf- und Bruchwäl- Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und
dern sowie der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder.
Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie.
Die Extensivierung bzw. Nutzungsaufgabe bisher intensiv genutzter
Waldflächen wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes
umgesetzt, dabei dienen die Warburger Vereinbarungen als Muster
für privatrechtliche Regelungen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Unterer Forstbehörde und Waldbesitzer. Einzelheiten der
Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten
sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur Umsetzung der
FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie im Wald geregelt.
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Das Verbot dient dem Schutz des Greifvogelvorkommen (u. a WesFemel– oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,5 ha sowie die Entnahme von penbussard) und aller Spechtvorkommen.
Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen.
(zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75)
- eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten
lichen Waldgesellschaft gehören.
Waldgesellschaften.
(siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff)
- die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 08.;
pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der
Brutplätze gefährdeter Vogelarten (insbesondere Wespenbussard u. a
Greifvögel, Spechtvorkommen) und des Bibers vor Störungen.
- Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher
Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen.
- Gewässerufer zu beweiden oder zu mähen;
Unberührt bleibt
- die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung
auf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes.
- 24 -
Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu
beachten.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-4
- die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.08.;
Das Verbot dient dem Schutz der Spechte und Greifvogelvorkommen vor Vergrämung (hier insbesondere dem Wespenbussard).
Unberührt bleibt
die Ansitzjagd durch lediglich eine Person.
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw.
für die Waldflächen ein Waldpflegeplan (vorübergehend ein Sofortmaßnahmenkonzept)
durch die Untere Forstbehörde
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich
Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels
- Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur;
- Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern
nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht
entgegenstehen;
- Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse.
- 25 -
Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen.
Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG Und LWG wird
verwiesen.
Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird
die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen
Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.:
- die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik,
- die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann,
- die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer
- naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen.
Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer. Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des
Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur.
Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und
Treibholz).
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-4
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
- Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände
und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft;
- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten
Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald);
- Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und
zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau
von Verdämmungen;
- Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit
nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten;
- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen;
- Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen;
- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen;
- Vorrangiges Umwandeln von Nadelbaumbestockungen auf Flächen, deren aktuelle
Schutzwürdigkeit durch Nadelbäume gefährdet ist. Die Umwandlungsmaßnahmen in
solchen Bereichen werden sofort begonnen und sollen bei Beständen bis zur Dickungsphase innerhalb von 20 Jahren weitgehend abgeschlossen sein;
- Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen.
- 26 -
Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient u.a. dem Pirol.
Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha
verstanden.
Das Gebot bezieht sich z.B. auf Quellbereiche, Siepen und Bachtäler.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-4
c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem
Ziel ihrer regionalen Ausbreitung
- Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung);
- Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten);
- Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr).
Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis
zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km)
bzw. eines Vielfachen davon (Familienrevier-Ketten; hierzu zählen
außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den
letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren) vorgesehen werden.
d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept
- Rücknahme von Trampelpfaden;
- Maßnahmen zur Besucherlenkung.
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und
Entwicklungsplanes.
Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen unter den folgenden Ziffern festgesetzt:
4.4-1
Wiederaufforstung mit Laubholz
4.3-8
Beibehaltung des Laubholzbestandes
4.5-8
Kahlschlagverbot
5.5-20
Aufstau der Quell- bzw. Entwässerungsgräben
- 27 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bd, Be
2.1-5
Naturschutzgebiet „Schloss Kellenberg“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2
LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B).
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer
und Erhaltungszustand):
- Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C)
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, C).
• Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Biber (Castor fiber, 1337)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Eisvogel (Alcedo atthis, A229)
- Wespenbussard (Pernis apivorus, A072)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung
sind (in Klammern Name und Kennziffer):
Krickente (Anas crecca, A052), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol
(Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Nickender Zweizahn (Bidens cernua), Schwanenblume
(Butomus umbellatus), Tannenwedel (Hippuris vulgaris), Zwerg-Laichkraut (Potamogeton pusillus), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), Sumpf-Teichfaden (Zannichellia palustris).
- 28 -
Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 20 ha
einen Teil der westlichen Ruraue zwischen dem Schloss Kellenberg
und dem Naturschutzgebiet „Kellenberger Kamp“, welches im
Nordwesten anschließt. Im Nordosten schließt das Naturschutzgebiet
„Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“ an.
Die Waldflächen setzen sich
aus Sternmieren-EichenHainbuchenwäldern und Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwäldern
zusammen. Dazwischen wurden Parzellen u.a. mit Hybridpappeln
aufgeforstet. Das z.T. wechselfeuchte und im Überschwemmungsbereich der Rur liegende Gebiet wird von mehreren Gräben durchzogen, ein Mühlenteich bildet die Westgrenze aus, im Osten befindet
sich die naturnahe Rur und der Kesselborngraben. Restbestände von
Althölzern (v. a. Stieleichen) haben Bedeutung für Spechte und
Greifvögel.
Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund in Verbindung mit der Rur. Der Gebietsentwicklungsplan als
Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz
der Natur aus.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5003-301 (Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich).
Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden
Konsequenzen:
- Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen
Gebietslisten,
- strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen
ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-5
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in
NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Ruraue wegen ihrer Eigenart und besonderen
landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG) und
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den
Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG).
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft,
sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: stimmt wurden.
Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-5 II ausgelösten
Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002
begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt.
Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss
die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere
durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in
Kraft.
Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der
Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass d. MUNLV v. 6.12.2002
zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“
geregelt.
- Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen;
- Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden;
- 29 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-5
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf- und Bruchwäl- Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und
dern sowie der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder.
Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie.
Die Extensivierung bzw. Nutzungsaufgabe bisher intensiv genutzter
Waldflächen wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes
umgesetzt, dabei dienen die Warburger Vereinbarungen als Muster
für privatrechtliche Regelungen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Unterer Forstbehörde und Waldbesitzer. Einzelheiten der
Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten
sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur Umsetzung der
FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie im Wald geregelt.
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Das Verbot dient dem Schutz des Greifvogelvorkommens (u. a WesFemel– oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,5 ha sowie die Entnahme von penbussard) und aller Spechtvorkommen.
Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen.
(zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75)
- eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten
Waldgesellschaften.
lichen Waldgesellschaft gehören.
(siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff)
- die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 08..
pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der
Brutplätze gefährdeter Vogelarten (insbesondere Wespenbussard u.a
Greifvögel, Spechtvorkommen) und des Bibers vor Störungen.
- Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher
Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen.
- Gewässerufer zu beweiden oder zu mähen;
Unberührt bleibt
- die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu
tungsplanes.
beachten.
- 30 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-5
- die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.08.;
Das Verbot dient dem Schutz der Spechte und Greifvogelvorkommen vor Vergrämung (hier insbesondere dem Wespenbussard).
Unberührt bleibt
die Ansitzjagd durch lediglich eine Person.
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes
bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich
Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels
- Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur;
- Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession nach Umgestaltung des
Flusslaufes;
- Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern
nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht
entgegenstehen;
- Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse.
- 31 -
Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen.
Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG Und LWG wird
verwiesen.
Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird
die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen
Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.:
- die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik,
- die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann,
- die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer
- naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen.
Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer. Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des
Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur.
Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und
Treibholz).
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-5
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
- Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände
und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft;
- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten
Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald);
- Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und
zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau
von Verdämmungen;
- Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit
nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten;
- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen;
- Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen;
- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen;
- Vorrangiges Umwandeln von Nadelbaumbestockungen auf Flächen, deren aktuelle
Schutzwürdigkeit durch Nadelbäume gefährdet ist. Die Umwandlungsmaßnahmen in
solchen Bereichen werden sofort begonnen und sollen bei Beständen bis zur Dickungsphase innerhalb von 20 Jahren weitgehend abgeschlossen sein;
- Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen.
c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem
Ziel ihrer regionalen Ausbreitung
- Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung);
- Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten);
- Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr).
- 32 -
Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient u.a. dem Pirol.
Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha
verstanden.
Das Gebot bezieht sich z.B. auf Quellbereiche, Siepen und Bachtäler.
Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis
zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km)
bzw. eines Vielfachen davon (Familienrevier-Ketten; hierzu zählen
außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den
letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren) vorgesehen werden.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-5
d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept
- Rücknahme von Trampelpfaden;
- Maßnahmen zur Besucherlenkung.
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Grund eines Pflegeund Entwicklungsplanes;
Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt:
4.3-36
Beibehaltung des Laubholzbestandes
4.5-37
Kahlschlagverbot
5.5-80
Reaktivierung des vorhandenen Grabensystems im Bereich Schloss
Kellenberg.
- 33 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BCd, BCe
2.1-9
Naturschutzgebiet „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2
LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B).
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer
und Erhaltungszustand):
- Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C)
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, C).
• Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Biber (Castor fiber, 1337)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Eisvogel (Alcedo atthis, A229)
- Wespenbussard (Pernis apivorus, A072)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung
sind (in Klammern Name und Kennziffer):
natürl. eutrophe Seen u. Altarme (3150), Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger
Vegetation (3270), Krickente (Anas crecca, A052), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus,
A165), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Nickender Zweizahn (Bidens cernua),
Schwanenblume (Butomus umbellatus), Tannenwedel (Hippuris vulgaris), ZwergLaichkraut (Potamogeton pusillus), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), SumpfTeichfaden (Zannichellia palustris).
- 34 -
Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 176
ha die Rur und Auenflächen zwischen der Rurbrücke bei Koslar und
der Floßdorfer Rurbrücke. Nördlich von Barmen grenzen die Waldnaturschutzgebiete „Schloß Kellenberg“ und „Kellenberger Kamp“
an.
Der Rur einschließlich ihrer Aue in diesem NSG kommt hinsichtlich
der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu.
Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan
weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5003-301 (Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich).
Zusätzlich hat das NSG Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich
Bedeutung für Bachneunauge (Lampetra planeri), Groppe (Cottus
gobio), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Flussregenpfeifer (Charadius dubius), Zwergsäger (Mergus albellus), Gänsesäger (Mergus
merganser), Grünschenkel (Tringa nebularia), Tafelente (Aythya
ferina), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Zwergtaucher
(Tachybaptus ruficollis), Löffelente (Anas clypeata).
Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen.
Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden
Konsequenzen:
- Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen Gebietslisten,
- strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in
NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG)
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und bes. landschaftlichen Schönheit (§ 20 c LG) und
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den
Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG).
Das NSG „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“ besteht aus
einem 6 km langen naturnahen Rurabschnitt, größeren Restbeständen
des Weichholz-Auenwaldes, Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald, Pappeldrieschflächen, Altarmen und –gewässern, Flutrinnen
usw.. Der Rurlauf ist bis auf punktuelle Befestigungen naturnah
mäandrierend ausgeprägt mit Prall- und Gleithängen, Kolken und
Inseln. Zu dem NSG zählt auch das naturnah ausgeprägte und mit
Ufergebüschen und Pionierfluren ausgestaltete Nord- und Nordostufer des Barmener Baggersees.
Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und
ihrer Aue zählen (neben den bereits aufgeführten) u.a. aquatische
Wirbellose (z.B. Köcherfliegen), Gebänderte Prachtlibelle, Wasserspitzmaus.
Zu den gefährdeten Amphibien der Kleingewässer zählen u.a.
Kreuzkröte und Kammmolch.
Zu den gefährdeten Brutvogelarten gehören über die bereits genannten Arten hinaus Schafstelze, Baumfalke, Dorngrasmücke,
Feldschwirl, Grünspecht, Haubentaucher, Rebhuhn, Rohrammer,
Grauammer, Teichhuhn, Hohltaube, Gebirgsstelze und Kleinspecht.
Als weitere Wintergäste kommen vor: Reiherente, Sterntaucher und
Schellente.
Die Still- und Fließgewässer des NSG werden von Wasserfledermäusen zur Jagd aufgesucht. Die Altholzstrukturen werden in den Sommermonaten von Waldfledermäusen bezogen.
- 35 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70
Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft,
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden.
Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-9 II ausgelösten
Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002
begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt.
Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss
die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere
durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in
Kraft.
Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der
Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v.
6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im
Wald“ geregelt.
- Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus
vorzunehmen.
- Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzu- Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulsähen oder Intensivkulturen anzulegen.
turen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen.
- Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden.
- 36 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruchwäldern Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und
sowie der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder;
Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie.
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Die Erhaltung von Althölzern insbesondere der Hartholzaue dient
Saum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme auch der Erhaltung der Waldfledermausvorkommen, die die Altholzvon Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen;
strukturen als Sommerquartiere nutzen
(zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75).
- eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten
lichen Waldgesellschaft gehören;
Waldgesellschaften.
(siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff)
Unberührt bleiben
Die Auswahl der Flächen zur Drieschnutzung findet im Rahmen des
Maßnahmen zur Pflege und Aufrechterhaltung der kulturhistorisch begründeten Driesch- zu erstellenden Waldpflegeplanes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes
nutzung durch Pappeln auf ausgewählten Einzelflächen.
statt.
- die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 08.;
pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der
Brutplätze gefährdeter Vogelarten (Wespenbussard) und des Bibers
vor Störungen.
- Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher
Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen.
- Altarme, Altgewässer und sonstige Nebengewässer zu beangeln.
- 37 -
Das Verbot dient dem Schutz der empfindlichen Altarmbiotope und
ihrer Verlandungsvegetation - als Teil der unter 2.1-9 I aufgeführten
FFH- Lebensräume - vor Trittschäden sowie dem Schutz nahrungssuchender und rastender Brut- und Gastvogelarten wie dem Eisvogel,
Waldwasserläufer und der Krickente, sodass ein Betretungsverbot
gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 Abschnitte 2.2 und
2.5 erforderlich ist.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
- an der Rur einschließlich aller Nebengewässer vom 16.11 – 15.7 zu angeln;
Das Verbot dient dem Schutz des Bibers und der gefährdeten Brutvogelvorkommen gemäß FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, welche
Unberührt bleibt
auf naturnahe und störungsfreie Fließgewässerstrukturen angewiesen
das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-9 gekenn- sind (Eisvogel: Steilufer, Ufergebüsche, Kolke; Flussregenpfeifer:
zeichneten Abschnitten.
Kiesbänke, Flachwasserzonen). Der Verbotszeitraum entspricht der
Kernzeit der störungsempfindlichen Brut- und Nistphase dieser Arten von der Revierbesetzung bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw.
der störungsempfindlichen Phase des Bibers (Baujunge). Schon die
kurzfristige Anwesenheit von Menschen in den Brutrevieren an den
Flussufern kann durch Unterschreiten der Fluchtdistanzen zum Verlassen der Gelege führen, sodass ein Betretungsverbot gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 Abschnitt 2.1 erforderlich ist.
Das Verbot ab dem 16.11. dient dem Schutz der überwinternden
Wasservögel gemäß der Vogelschutzrichtlinie wie Zwergsäger, Gänsesäger, Tafelente, Zwergtaucher und Löffelente. Diese Vogelarten
zeigen im Winterhalbjahr eine große Störungsempfindlichkeit und
hohe Fluchtdistanzen und benötigen daher großräumig störungsfreie
Rastgebiete. Dies gilt im besonderen Maße für frostreiche Wintermonate, in denen benachbarte Stillgewässer wie der Baggersee zufrieren und die Vögel generell von energiezehrenden Ausweichflügen bedroht sind.
In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Rurabschnitten sind
keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen dauerhaft
naturfremder, für die genannten Brutvögel ungeeigneten Uferstrukturen (z.B. Deich) und dauerhafter intensiver Störungen durch Radund Uferwege sowie Brücken zu erwarten. Die gekennzeichneten
Gewässerabschnitte umfassen eine 500 m lange Strecke oberstromig
der Floßdorfer Brücke, eine 80 m lange Strecke am nördlichen Ende
des Hochwasserschutzdammes für die Ortslage Barmen, je 100 m
lange Strecken ober- und unterstromig der Broicher und Barmener
Fußgängerbrücke, einen 200 m Abschnitt nördlich des Barmener
Baggersees, einen 80 m sowie einen 100 m Abschnitt unterstromig
der Hasenfelder Rurbrücke.
- 38 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
- am Barmener Kiessee im Naturschutzgebiet vom 16.11 – 15.7. zu angeln;
Das Verbot dient dem Schutz der im Erläuterungsbericht zum
Schutzzweck zum NSG 2.1-9 genanten Brutvögel und überwinternUnberührt bleibt
den Wasservögel.
das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-9 gekenn- Der gekennzeichnete 400 m lange Abschnitt befindet sich am nordzeichneten Abschnitten.
östlichen Ufer des Baggersees unterhalb des dort parallel verlaufenden Dammes.
- Gewässerufer innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Gewässeroberkante zu beweiden, Eine Einzäunung kann z.B. für die Dauer der Beweidung mittels
zu mähen oder mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
eines Elektrozaunes in einem Abstand von 10 m zur Mittelwasserlinie erfolgen.
Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
Unberührt bleibt
die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu
tungsplanes.
beachten.
- die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 16.01. bis 15.07.;
Unberührt bleibt
die Ansitzjagd durch lediglich eine Person.
- die Jagd auf Stockenten und Blässhühner in der Zeit vom 16.11. bis 15.01.
Das Verbot vom 16.01. bis 29.02 dient dem Schutz der überwinternden Zugvögel (u.a. Gänsesäger, Krickente, Zwergtaucher, Tafelente,
Reiherente, Löffelente).
Das Verbot ab dem 1.3. bis zum 15.07. dient dem Schutz der Brut-,
Wasser- und Greifvogelvorkommen.
Das Jagdverbot bezüglich der genannten Wasservögel vom 16.11.
bis 15.01. dient dem Schutz der überwinternden Zugvögel (u.a. Gänsesäger, Krickente, Zwergtaucher, Tafelente, Reiherente, Löffelente).
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes
bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaß- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
nahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
- 39 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich
Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels
- Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur;
- Entwicklung leitbildgerechter Trassen- und Bettprofile der Rur im Sinne eines dynamischen Flusslaufes vor allem im Bereich des "Höllenloches";
- Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession;
- Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern
nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht
entgegenstehen;
- Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse;
- Abbau bzw. Umbau von Barrieren im Fliessgewässer, die die Durchgängigkeit für die
Fauna behindern, z.B. in Verbindung mit dem Anschluss ehemaliger Flussschlingen
("Höllenloch");
- Rückbau von Uferbefestigungen und Entwicklung der typischen Kleinstrukturen (z.B.
Kiesbänke, Prall- und Gleitufer u.a. als Nistplätze für den Eisvogel) einschließlich ihrer
typischen Vegetation insbesondere westlich der Klärteiche bei Kirchberg;
- Verlegung von Uferwegen und Leitungen in uferferne Auenbereiche;
- Rückbau bzw. Rückverlegung von Deichen und Wiederaktivierung ehemaliger
Überschwemmungsgebiete.
Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen.
Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird
verwiesen.
Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird
die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen
Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.:
- die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik,
- die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann,
- die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer,
- naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen.
Für die Fließgewässer in NRW wurden Flussleitbilder vom Landesumweltamt erarbeitet. Merkblatt Nr. 34: Leitbilder für die mittelgroßen bis großen Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Landesumweltamt NRW, 2001.
Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer. Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des
Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur.
Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und
Treibholz).
Die uferferne Verlegung von Wegen und Leitungen dient der Herstellung von Freiräumen als Vorbedingung einer Fließgewässerdynamik.
- 40 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
- Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände
und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft;
- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten
Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald);
- Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und
zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau
von Verdämmungen;
- Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit
nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten;
- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen;
- Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen;
- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen;
- Auszäunung von Auwaldresten und Ufergehölze gegenüber Weideflächen.
- Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen.
c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem
Ziel ihrer regionalen Ausbreitung
- Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung);
- Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten);
- Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr);
- Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Weidevieh.
- 41 -
Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient u.a. dem Pirol.
Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha
verstanden.
Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis
zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km)
bzw. eines Vielfachen davon vorgesehen werden (FamilienrevierKetten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten
auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren).
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-9
d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept
- Verlegen von Uferwegen bei Rurrenaturierungsprojekten in uferferne Bereiche unter
Beibehaltung des Netzschlusses;
- Rücknahme von Trampelpfaden;
- Maßnahmen zur Besucherlenkung;
- Abpflanzung gehölzfreier und lückig bestockter Uferabschnitte entlang des Baggersees
mit dichtem Ufergehölz zur Abschirmung von Störeinflüssen mit Ausnahme des zum
Angeln freigegebenen Abschnittes.
Das Gebot dient dem Schutz des Pirols und aller Spechtvorkommen.
e) Sonstige Maßnahmen
- Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der Drieschflächen sind Einzelbäume und Baum- Aufforsten von Hybridpappeln zur traditionellen Drieschnutzung
gruppen über die Hiebsreife hinaus als Höhlen- und Nistbäume zu erhalten.
(lockere beweidete Pappelbestände) ist auf Standorte und Örtlichkei- Aufforsten von Hybridpappeln nur auf ausgewählten Standorten.
ten zu beschränken, die für eine Auwaldentwicklung –als FFHBiotop– nicht optimal sind, wie z.B. uferferne Lagen, entlang von
Straßen u./o. an dauerhaft fixierten Flussstrecken (z.B. Brücken), die
aufgrund ihrer Lage einsehbar und erlebbar sind.
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und
Entwicklungsplanes;
Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt:
3.1-8, 9, 10, 12
- Natürliche Entwicklung der Brachflächen
4.3-7
- Beibehaltung des Laubholzbestandes
4.5-7
- Verbot des Kahlschlags über eine Flächengröße von 0,3 ha
5.5-22
- Einzäunung von Altarmen und feuchten Geländerinnen
- 42 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dg
2.1-10
Naturschutzgebiet „Pellini-Weiher“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) LG wegen der
besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie und deren Lebensräume (in Klammern Name und Kennziffer):
- Biber (Castor fiber, 1337).
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und deren Lebensräume (in Klammern Name und Kennziffer):
- Eisvogel (Alcedo atthis, A229).
• Erhaltung von Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind (in Klammern
Name und Kennziffer): Krickente (Anas crecca, A052), Flussregenpfeifer (Charadius
dubius, A136), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus,
A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Quellgras (Catabrosa aquatica),
Wasserfeder (Hottonia palustris), Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha).
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Stillgewässers mit Röhrichtvegetation
als in NRW geschütztes Biotop (§ 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG),
- die Erhaltung eines naturnahen Stillgewässers mit einer artenreichen Amphibienfauna,
- die Erhaltung und Entwicklung von Weidenauwaldfragmenten
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
II. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt:
- 43 -
Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 3,8
ha eine ausgedehnte Wasserfläche an dessen Ufer sich eine Vorwaldvegetation nasser bis feuchter Standorte entwickelt hat.
Es handelt sich um eine aufgelassene ehemalige Nassabgrabung mit
ausgedehnter, buchtenreicher Wasserfläche. An den Ufern hat sich
im Laufe der Sukzession eine dichte Vorwaldvegetation auf feuchten
und wechselnassen Standorten gebildet, darunter auch Weidengebüsch und ältere, höhlenreiche Baumweiden. In den flachen Buchten
haben sich Röhrichte ausgebildet, während die umgebenden Wege
durch dichten Strauchbewuchs abgeschirmt sind. Die Ufer- und Gewässerbiotope stehen in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang (Biotopverbund) mit den angrenzenden Auenwäldern
des NSG "Rurauenwald-Indemündung" sowie der Bahndammbepflanzung als linearem Verbundelement.
Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan
weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-301 (Indemündung).
Als Zugvogelart gemäß Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie
ist weiterhin der Teichrohrsänger bekannt.
Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen.
Der Pellini-Weiher weist eine artenreiche und populationsstarke
Amphibienfauna auf.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-10
- zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen.
- das Gebiet für die Erholung zu erschließen.
- Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher
Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen, Bootsstege
oder sonstige Einrichtungen für den Wassersport zu errichten, Wasserläufe zu verändern
oder auszubauen, Eisflächen zu betreten.
- Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzu- Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulsähen oder Intensivkulturen anzulegen;
turen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen.
- Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden.
- die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruchwäldern.
- zu angeln in der Zeit vom 01.03. bis 15.07.;
Das Verbot dient dem Schutz und der Entwicklung der Ufervegetation und Röhrichte sowie dem Schutz des Eisvogels, welcher störungsUnberührt bleibt
freie Brutplätze in Steilufern und Nahrungsplätze in Ufergebüschen
das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-10 gekenn- benötigt.
zeichneten Abschnitten.
In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Abschnitten sind
keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen dauerhaft
naturfremder Uferstrukturen und dauerhafter intensiver Störungen
durch angrenzende Wege zu erwarten. Die gekennzeichneten insgesamt 250 m langen Abschnitte befinden sich am südlichen und östlichen Ufer des Weihers parallel der dort angrenzenden öffentlichen
Wege.
- 44 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-10
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes
bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
a) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem
Ziel ihrer regionalen Ausbreitung
- Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung);
- Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten);
- Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr);
Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Betretung.
Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis
zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km)
bzw. eines Vielfachen davon in Verbindung mit dem angrenzenden
Naturschutzgebiet „Rurauenwald-Indemündung“ vorgesehen werden
(Familienrevier-Ketten; Hierzu zählen außer den aktuell besetzten
Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals
besetzt waren).
b) Maßnahmen einer eigendynamischen Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen
zur Förderung des Eisvogels
Sukzession der Baum- und Strauchbestände, die als Sitzwarten zur Nahrungssuche
und allgemein zur Abschirmung von Störungen dienen.
c) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept mit den Zielen
- Rücknahme von Trampelpfaden,
- Maßnahmen zur Besucherlenkung.
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und
Entwicklungsplanes;
Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt:
5.5-41 (gemäß § 26 (1) 5)
Die Aufstellung eines Pflegeplanes.
- 45 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dg, Eg, Eh
2.1-11
Naturschutzgebiet „Rurauenwald-Indemündung“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2
LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Erhaltung und Sicherung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFHRichtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, A).
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270, B)
- Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B).
• Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Biber (Castor fiber, 1337),
- Groppe (Cottus gobio, 1163)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Eisvogel (Alcedo atthis, A229)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung
sind: natürl. eutrophe Seen u. Altarme (3150), feuchte Hochstaudenfluren (6430), Krickente (Anas crecca, A052), Flussregenpfeifer (Charadius dubius, A136), Nachtigall
(Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer
(Tringa ochropus, A165), Quellgras (Catabrosa aquatica), Wasserfeder (Hottonia palustris), Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha).
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in
NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG),
- 46 -
Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 87 ha
die Rur und Auenflächen westlich von Altenburg bis Jülich. Der
landesweit bedeutsame Flussauenkomplex beinhaltet einen der größten zusammenhängenden Weichholz-Auen in Nordrhein-Westfalen.
Der Rur einschließlich ihrer Aue in diesem NSG kommt hinsichtlich
der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu.
Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund.
Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das
Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-301 (Indemündung).
Zusätzlich hat das NSG Indemündung Bedeutung für Kammmolch
(Triturus cristatus) und Bachneunauge (Lampetra planeri), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos).
Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen.
Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden
Konsequenzen:
- Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen
Gebietslisten,
- strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen
ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission
erforderlich.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20
Buchstabe c LG) und
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den
Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG).
Das NSG „Rurauenwald-Indemündung“ setzt sich zusammen aus
einem großen zusammenhängenden Weichholz-Auwald und einem
ca. 3 km langen naturnahen Rurabschnitt mit Prall- und Gleithängen,
Kolken, Inseln etc., der Bedeutung als Referenzgewässer für
flussmorphologische Leitbilder in NRW besitzt (LUA-Merkblätter
Nr. 29). In der Aue befinden sich Altarme, Altwässer und
Kleingewässer, Flutrinnen usw. und Grünländer; trocken-magere
Standorte auf kiesig-sandigen Flussablagerungen und Talterrassen
werden
von
weiteren
gefährdeten
Pflanzengesellschaften
(Sandtrockenrasen, u.a. Kleinschmielen-Rasen) eingenommen.
Innerhalb der Waldflächen liegen einige künstliche Fischteiche.
Der Mündungsabschnitt der Inde wurde im Jahre 2002 renaturiert.
Das Naturschutzgebiet wird als Wanderkorridor durch den Biber
zwischen der Eifel und den Niederlanden genutzt.
Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und
ihrer Aue zählen (neben den o. aufgeführten) u.a. aquatische Wirbellose (z.B. Köcherfliegen) und die Gebänderte Prachtlibelle.
Zu den gefährdeten Amphibien der Kleingewässer zählt neben den o.
aufgeführten die Kreuzkröte.
Zu den gefährdeten Vogelarten gehören über die bereits genannten
Arten hinaus Grünspecht, Kleinspecht, Schafstelze und Baumfalke.
- 47 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70
Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft,
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden.
Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-11 II ausgelösten
Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002
begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt.
Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss
die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere
durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in
Kraft.
Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der
Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v.
6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im
Wald“ geregelt.
- die Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung der Trockenrasenflächen durch Um- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
bruch, Düngung oder Aufforstung.
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
- Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen.
- 48 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
- Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzu- Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulsähen oder Intensivkulturen anzulegen;
turen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen.
Unberührt bleibt
der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der ULB.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege empfiehlt bei einem Pflegeumbruch eine max. Pflugtiefe von 20 cm aus Gründen der archäologischen Denkmalpflege.
- Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden.
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruchwäldern.
Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und
Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie.
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Die Hybrid-Pappelbestände erfüllen derzeit wichtige LebensraumSaum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme und Pufferfunktionen im Sinne des Schutzzweckes des Gebietes.
von Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen.
Hierzu wird auch auf das Gebot III. b) 4. Spiegelstrich zum NSG
2.1-11 (S. 53) besonders verwiesen.
- eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten
lichen Waldgesellschaft gehören.
Waldgesellschaften.
- die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 07.;
pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der
Brutplätze gefährdeter Vogelarten und des Bibers vor Störungen.
- Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher
Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen.
- 49 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
- die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in dem Altarmsystem.
Das Verbot dient dem Schutz der empfindlichen Altarmbiotope und
ihrer Verlandungsvegetation - als Teil der unter 2.1-11 I. aufgeführten FFH- Lebensräume - vor Trittschäden sowie dem Schutz nahrungssuchender und rastender Brut- und Gastvogelarten wie dem
Eisvogel, Waldwasserläufer und der Krickente, sodass ein Betretungsverbot gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 „ Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten“, Abschnitte 2.2 und 2.5,
erforderlich ist.
- an der Rur und der Inde einschließlich der Nebengewässer vom 1.3. – 15.7. zu angeln;
Das Verbot dient dem Schutz des Bibers und der gefährdeten Brutvogelvorkommen gemäß FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, welche
Unberührt bleibt
auf naturnahe und störungsfreie Fließgewässerstrukturen angewiesen
das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-11 gekenn- sind (Eisvogel: Steilufer, Ufergebüsche, Kolke; Flussregenpfeifer:
zeichneten Abschnitten.
Kiesbänke, Flachwasserzonen). Der Verbotszeitraum entspricht der
Kernzeit der störungsempfindlichen Brut- und Nistphase dieser Arten von der Revierbesetzung bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw.
der störungsempfindlichen Phase des Bibers (Baujunge). Schon die
kurzfristige Anwesenheit von Menschen in den Brutrevieren an den
Flussufern kann durch Unterschreiten der Fluchtdistanzen zum Verlassen der Gelege führen, sodass ein Betretungsverbot gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 Abschnitt 2.1 erforderlich ist.
In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Rurabschnitten sind
keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen dauerhaft
naturfremder, für die genannten Brutvögel ungeeigneten Uferstrukturen (z.B. Ausbau im Bereich des Polderdammes) und dauerhafter
intensiver Störungen durch Rad- und Uferwege sowie fester Freizeiteinrichtungen zu erwarten. Die beiden gekennzeichneten Gewässerabschnitte umfassen eine 800 m lange Rurstrecke durchgehend oberstromig der Radwegebrücke/ehemalige Bahnbrücke bis in den
Bereich der Indemündung sowie einen 120 m langen Indeabschnitt
parallel des dortigen Hochwasserschutzdammes unterstromig der
Gebietsgrenze.
- 50 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
- Gewässerufer innerhalb eines Abstandes von 10 m zu beweiden, zu mähen oder mit Eine Einzäunung kann z.B. für die Dauer der Beweidung mittels
Kraftfahrzeugen zu befahren.
eines Elektrozaunes in einem Abstand von 10 m zur Mittelwasserlinie erfolgen.
Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
Unberührt bleibt
die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu
tungsplanes;
beachten.
- die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 16.01. bis 15.07.;
Unberührt bleibt
die Ansitzjagd durch lediglich eine Person.
Das Verbot vom 16.01. bis 29.02. dient dem Schutz der überwinternden Zugvögel (u.a. Krickente, Waldwasserläufer) sowie ab dem 1.3.
bis zum 15.07. dem Schutz der gefährdeten Brutvogelarten vor Vergrämung.
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes
bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaß- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
nahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
- 51 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich
Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels
- Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur;
- Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession;
- Entwicklung leitbildgerechter Trassen- und Bettprofile der Rur im Sinne eines dynamischen Flusslaufes;
- Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern
nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht
entgegenstehen;
- Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse;
- Abbau bzw. Umbau von Barrieren im Fliessgewässer, die die Durchgängigkeit für die
Fauna behindern;
- Rückbau von Uferbefestigungen z. B. linksufrig im Bereich der Indemündung, da hier
große Entwicklungspotentiale für eine hochdynamische Flussmündung bestehen und
Entwicklung der typischen Kleinstrukturen (z.B. Kiesbänke, Gleitufer und Prallufer
[letztere z.B. als Nistplätze für den Eisvogel]);
- Rückbau bzw. Rückverlegung von Deichen und Wiederaktivierung ehemaliger Überschwemmungsgebiete.
Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen.
Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird
verwiesen.
Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird
die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen
Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.:
- die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik,
- die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann,
- die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer,
- naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen.
Für die Fließgewässer in NRW wurden Flussleitbilder vom Landesumweltamt erarbeitet. Merkblatt Nr. 34: Leitbilder für die mittelgroßen bis großen Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Landesumweltamt NRW, 2001.
Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer (Verkehrssicherheitspflichten sind zu beachten).
Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom
7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt
der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur
Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz).
Im Bereich der Indemündung bestehen große Entwicklungspotentiale
für eine hochdynamische Flussmündung als seltene flussmorphologische Sondersituation. Die ausreichenden Abstände zum Siedlungsrand lassen eine Entfesselung ebenso zu wie die nur als Trampelpfad
ausgeprägte Erschließung, die entsprechend modifiziert wird.
- 52 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder
- Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände
und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft;
- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten
Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggf. Initialpflanzung
von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald);
- Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und
zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau
von Verdämmungen;
- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha
Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen;
verstanden.
- Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen;
- Förderung der natürlichen Entwicklung von Weichholzauenresten sowie der Vor- und
Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen;
- Auszäunung von Auwaldresten und Ufergehölze gegenüber Weideflächen.
- Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen.
c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem
Ziel ihrer regionalen Ausbreitung
- Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung);
- Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten);
- Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr);
- Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Weidevieh.
- 53 -
Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis
zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km)
bzw. eines Vielfachen davon vorgesehen werden (FamilienrevierKetten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten
auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren).
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-11
d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept
- Rücknahme von Trampelpfaden in empfindlichen Biotoptypen;
- Maßnahmen zur Besucherlenkung (v. a. im Bereich östlich des Ortsrandes von Kirchberg
und westlich der Rur und Inde).
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und
Entwicklungsplanes;
Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt:
3.1-31
3.3-5 und 6
- Natürliche Entwicklung der Brachflächen
- Extensive Bewirtschaftung der Trockenrasenflächen (z.B. durch
Schafe)
- Extensive Beweidung der Magerweidenflächen mit höchstens 1
Stück Vieh pro ha
- Hybridpappeln durch bodenständige und standortgerechte
Gehölzarten ersetzen.
- Baumgruppen mit Kopfweiden und Esche
5.5-42
5.5-82
5.1-124
- 54 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Fgi
2.1-14
Naturschutzgebiet „Pierer Wald“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2
LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer
und Erhaltungszustand):
- Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C).
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, B).
• Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Biber (Castor fiber, 1337),
- Groppe (Cottus gobio, 1163),
- Bachneunauge (Lampetra planeri, 1096)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Eisvogel (Alcedo atthis, A229)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung
sind (in Klammern Name und Kennziffer): natürl. eutrophe Seen u. Altarme (3150),
Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, A168), Flussregenpfeifer (Charadius dubius,
A136), Gänsesäger (Mergus merganser, A070), Flutender Wasser-Hahnenfuß (Ranunculus fluitans).
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in
NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG),
- 55 -
Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 48 ha
die Rur und die östliche Aue bis zur B56 zwischen der Ortslage Selhausen und der L12 (Krauthausen-Pier).
Dem Rurabschnitt in diesem NSG kommt hinsichtlich der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu.
Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan
weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-302 (Rur
von Obermaubach bis Linnich).
Zusätzlich hat das NSG Pierer Wald Bedeutung für die Vogelarten
Mittelspecht, Schwarzspecht und Schwarzmilan gemäß Art. 4 Abs. 1
(Anhang 1) der EU Vogelschutzrichtlinie.
Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen.
Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden
Konsequenzen:
- Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen
Gebietslisten,
- strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen
ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission
erforderlich.
Das NSG „Pierer Wald“ besteht aus Waldflächen, Grünland, einem
Altwasser und einem Abschnitt des Rurlaufes.
Der Pierer Wald stellt einen Rest des einstmals im Rurtal ausgedehnten Hartholz-Auenwaldes mit naturnahen Bestandsstrukturen und
überwiegend auentypischer Artenausstattung dar. Er setzt sich zusammen aus Relikten des Erlen-Eschenwaldes und flächig ausgebildeten Übergängen zum Stieleichen-Hainbuchenwald mit hohem
Totholzanteil. Durch Hybridpappelanbau wurde der Wald forstlich
überprägt.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-14
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20
Buchstabe c LG).
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den
Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG)
Entlang des Altwassers stocken Reste eines ehemaligen WeichholzAuwaldes, dessen Standort heute aufgrund fehlender Hochwasser
ebenfalls degradiert ist.
Der Rurlauf ist begradigt, regelprofiliert und die Ufer sind beidseitig
befestigt (teilweise Faschinenreste). Innerhalb des Naturschutzgebietes befinden sich zwei Sohlgleiten, die das Fließgewässerkontinuum
erheblich stören (Staueffekte, Durchgängigkeit). Wegen der umgebenden Freiflächen und der Nähe zum Auenwald besitzt der Rurlauf
ein hohes Entwicklungspotential.
Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und
ihrer Aue zählen (neben den o. aufgeführten) u.a. aquatische Wirbellose (z.B. Köcherfliegen), Gebänderte Prachtlibelle, Aal, Bachforelle, Elritze, Barbe, Schmerle. Zu den Pflanzenarten zählen u.a. Flutender Hahnenfuß und Gefleckter Schierling.
Zu den gefährdeten Amphibien der Kleingewässer zählen u.a.
Springfrosch und Wasserfrosch(komplex), zu den Pflanzen in den
Kleingewässern zählen u.a. Weiße Seerose, Dreifurchige Wasserlinse, Krebsschere (alle vermutlich vom Menschen eingebracht).
Zu den gefährdeten Vogelarten des Pierer Waldes gehören über die
bereits genannten Arten hinaus Kleinspecht, Grünspecht, Pirol und
Nachtigall.
- 56 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-14
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
II. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt:
Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft,
sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem Waldpflegeplan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden.
Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-14 II ausgelösten
Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002
begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt.
Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss
die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere
durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in
Kraft.
Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der
Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v.
6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im
Wald“ geregelt.
- Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen.
- Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzusäen oder Intensivkulturen anzulegen;
Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulturen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen.
Unberührt bleibt
der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der ULB.
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege empfiehlt bei einem Pflegeumbruch eine max. Pflugtiefe von 20 cm aus Gründen der archäologischen Denkmalpflege.
- 57 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
noch 2.1-14
- Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden;
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruch- sowie Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und
der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder.
Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie.
Das Verbot dient u. a. der Erhaltung des Mittelspechtvorkommens.
Die Extensivierung bzw. Nutzungsaufgabe bisher intensiv genutzter
Waldflächen wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes
umgesetzt, dabei dienen die Warburger Vereinbarungen als Muster
für privatrechtliche Regelungen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Unterer Forstbehörde und Waldbesitzer. Einzelheiten der
Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten
sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur Umsetzung der
FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie im Wald geregelt.
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch, Das Verbot dient dem Schutz aller Spechtvorkommen (u.a. KleinSaum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme specht, Schwarzspecht, Grünspecht)
von Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen.
(zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75)
- eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht von Natur Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten
aus heimischen oder standortgerechten Baumarten vorzunehmen.
Waldgesellschaften
(siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff).
- die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 07.;
pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der
Brutplätze gefährdeter Vogelarten (Greifvögel, Kleinspecht) und des
Bibers vor Störungen.
- Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher
Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen;
Unberührt bleibt
das Durchfahren des Naturschutzgebietes auf der Rur mit Kanus.
- 58 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-14
- die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Altwasser innerhalb des Waldbestandes.
Auf den Rd-Erlass des MURL 14.11.1997 „Ausübung der Fischerei
in Naturschutzgebieten“ wird verwiesen.
Der Waldbestand ist den Abgrenzungen der besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung des Gebietes zu entnehmen.
- Gewässerufer zu beweiden oder zu mähen;
Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
Unberührt bleibt
die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu
tungsplanes.
beachten.
- die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.07.;
Das Verbot dient dem Schutz der gefährdeten Vogelvorkommen (u.a.
Greifvögel) vor Vergrämung.
Unberührt bleibt
die Ansitzjagd durch lediglich eine Person.
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes einschließlich eines ökologisch- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im
wasserbaulichen Fachbeitrages
Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt.
bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
- 59 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-14
a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich
Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels
- Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur;
- Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession nach Umgestaltung des
Flusslaufes;
- Entwicklung leitbildgerechter Trassen- und Bettprofile der Rur im Sinne eines dynamischen Flusslaufes;
- Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern
nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht
entgegenstehen;
- Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse;
- Abbau bzw. Umbau von Barrieren im Fliessgewässer, die die Durchgängigkeit für die
Fauna behindern;
- Rückbau von Uferbefestigungen und Entwicklung der typischen Kleinstrukturen (z.B.
Kiesbänke, Prall- und Gleitufer u.a. als Nistplätze für den Eisvogel) einschließlich ihrer
typischen Vegetation;
- Verlegung von Uferwegen und Leitungen in uferferne Auenbereiche
- Schaffung von Kleingewässern auf Flächen, die eine mögliche Renaturierung der Rur
bzw. einer Waldentwicklung nicht behindern oder als Kleingewässer in die Planungen
integriert werden können und dann einer dynamischen Weiterentwicklung unterliegen.
Zu einer eigendynamischen Entwicklung einer Flusslandschaft gehört u.a. das Verlanden
bzw. Sedimentations- und Erosionsprozesse.
Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen.
Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird
verwiesen.
Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird
die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen
Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.:
- die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik,
- die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann,
- die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer
- naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen.
Für die Fließgewässer in NRW wurden Flussleitbilder vom Landesumweltamt erarbeitet. Merkblatt Nr. 34: Leitbilder für die mittelgroßen bis großen Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Landesumweltamt NRW, 2001.
Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer (Verkehrssicherheitspflichten sind zu beachten).
Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom
7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt
der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur
Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz).
Im NSG befinden sich zwei Sohlrampen in der Rur mit Barrierewirkung für die aquatische Fauna.
Die uferferne Verlegung von Wegen und Leitungen dient der Herstellung von Freiräumen als Vorbedingung einer Fließgewässerdynamik.
- 60 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-14
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
- Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände
und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft;
- Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten
Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald);
- Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und
zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau
von Verdämmungen;
- Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit
nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten;
- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz (auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen;
- Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen;
- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen;
- Auszäunung von Auwaldresten und Ufergehölze gegenüber Weideflächen
- Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen.
- 61 -
Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha
verstanden.
Der Mittelspecht kann insbesondere durch die Erhaltung eichenreicher Laubaltholzbestände aber auch anderer Laubholzanteile mit
grobrindiger Borke (v. a Erlen) und Totholzanteile sowie lichtstehender großkroniger Eichen gefördert werden. Sie dienen dem Mittelspecht als Nahrungsbiotop.
Der Schwarzspecht kann durch Totholz (auch Sturzbäume) gefördert
werden (Nist- und Nahrungsbiotop).
Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient auch dem
Pirol und dem Kleinspecht.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-14
c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem
Ziel ihrer regionalen Ausbreitung
- Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung);
- Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten);
- Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr);
- Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Weidevieh.
Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis
zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km)
bzw. eines Vielfachen davon vorgesehen werden (FamilienrevierKetten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten
auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren).
d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept
- Verlegen von Uferwegen (auch Ruruferradweg) bei Rurrenaturierungsprojekten in uferferne Bereiche unter Beibehaltung des Netzschlusses;
- Rücknahme von Trampelpfaden;
- Maßnahmen zur Besucherlenkung.
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und
Entwicklungsplanes;
Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt:
4.1-7
Entwicklung naturnaher Waldgesellschaft/Sukzession
4.3-27
Beibehaltung des Laubholzbestandes
4.5-27
Kahlschlagverbot
- 62 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bd, Be
2.1-15
Naturschutzgebiet „Lindenberger Wald“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2
LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, B).
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Mittelspecht (Dendrocopos medium, A238),
- Rotmilan (Milvus milvus, A074)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung
sind: Springfrosch (Rana dalmatina) und folgende holz- und waldbewohnenden Käferarten: Abraeus parvulus, Amarochara bonnairei, Anitys rubens, Atomaria atrata, Atomaria bella, Carphacis striatus, Choragus horni, Cryptophagus micaceus, Cypha hanseni, Enicmus testaceus, Phloeonomus minimus, Scydmaenus perrisi, Sphinginus lobatus, Tachinus bipustulatus, Teredus cylindricus, Tetratoma desmaresti, Thamiaraea
hospita.
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder als in
NRW geschützte Biotope (§ 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder wegen
ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG).
- 63 -
Das Naturschutzgebiet (2 Teilflächen) umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 106 ha zwei Restbestände der ehemals ausgedehnten, in
der Jülich-Zülpicher Börde weit verbreiteten Sternmieren-EichenHainbuchenwälder (ehemalige Bürgewälder). Sie sind Bestandteil
des Waldbiotopnetzes in der Bördelandschaft.
Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das
Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus (2 Teile).
Das Naturschutzgebiet betrifft das FFH-Gebietes DE-5004-301 (Lindenberger Wald).
Als eine besondere Ausprägung des Eichen-Hainbuchen-Waldtyps
tritt im NSG "Lindenberger Wald" u.a. der MaiglöckchenSternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald auf.
In beiden Teilflächen befinden sich neben Misch- und Nadelholzbeständen Naturwaldzellen (NWZ 52 und 53; insgesamt 19 ha) mit
naturnahen Altholzbeständen, insbesondere weitkronigen StielEichen mit Bedeutung für Greifvögel und Spechte. An die NSGTeilflächen schließt im Osten die Sophienhöhe an (aufgeforstete
Halde des Braunkohletagebaus), die sonstige Umgebung wird durch
Landwirtschaft, Siedlungen und weitere Gehölzflächen geprägt.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-15
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft,
sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: stimmt wurden.
Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-15 II ausgelösten
Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002
begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt.
Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss
die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere
durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in
Kraft.
Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der
Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v.
6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im
Wald“ geregelt.
- Waldflächen zu beweiden.
Das Nutzungsverbot ergibt sich zum einen aus dem reliktären Cha- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der Sternmieren–Eichen–Hain- rakter der Waldflächen, zum anderen dient das Verbot u.a. der Erhalbuchenwälder;
tung des Mittelspechtvorkommens.
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Das Verbot dient dem Schutz aller Spechtvorkommen und dem
Saum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme Greifvogelvorkommen (u.a. Rotmilan).
von Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen;
(zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5)
- 64 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-15
- eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten
lichen Waldgesellschaft gehören.
Waldgesellschaften.
(siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff)
- die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 07.;
pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der
Brutplätze gefährdeter Vogelarten (insbesondere Rotmilan u. a.
Greifvögel, Spechtvorkommen).
- die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.07.;
Das Verbot dient dem Schutz der Greifvogelvorkommen vor Vergrämung (hier insbesondere dem Rotmilan).
Unberührt bleibt
die Ansitzjagd durch lediglich eine Person.
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes
bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
a) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder
- Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände
und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft;
- Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit
nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten;
- Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha
Totholz, insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen;
verstanden.
- Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit;
- Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und
zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau
von Verdämmungen;
- 65 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-15
- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen;
- Vorrangiges Umwandeln von Nadelbaumbestockungen auf Flächen, deren aktuelle Das Gebot bezieht sich z.B. auf Quellbereiche, Siepen und BachtäSchutzwürdigkeit durch Nadelbäume gefährdet ist. Die Umwandlungsmaßnahmen in ler.
solchen Bereichen werden sofort begonnen und sollen bei Beständen bis zur Dickungsphase innerhalb von 20 Jahren weitgehend abgeschlossen sein;
- Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen.
b) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept
- Reduzierung der Wegedichte in Nähe der Altholzbestände und Naturwaldzellen;
- Rücknahme der Trampelpfade;
- Maßnahmen zur Besucherlenkung;
- Rücknahme von Reitwegen insbesondere in und an den Eichen-Altholzbeständen;
- Konzentration der Freizeiterschließung auf wenige Achsen.
Der Lindenberger Wald ist durch eine Vielzahl von Wegen und Pfaden zerschnitten. Eine Konzentration der Erschließung auf wenige
Achsen außerhalb der Eichen-Altholzbestände (mit Spechthöhlen
und Horstbäumen) verhindert die Vergrämung störungsempfindlicher Vogelarten (z.B. Rotmilan und andere Greifvögel).
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Grund eines Pflegeund Entwicklungsplanes;
Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt:
4.3-39
4.5-40
Beibehaltung des Laubholzbestandes
Kahlschlagverbot mit Ausnahme von bis zu 0,3 ha großen Kahlschlägen in Fichtenbestockungen
- 66 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
De, Df
2.1-16
Naturschutzgebiet „Rur in Jülich“
I. Schutzzweck:
a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2
LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie)
und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung:
Leitziele:
• Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie
(in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C).
• Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand):
- - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B).
• Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Biber (Castor fiber, 1337),
- Groppe (Cottus gobio, 1163),
- Bachneunauge (Lampetra planeri, 1096)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer):
- Eisvogel (Alcedo atthis, A229)
sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.
• Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung
sind (in Klammern Name und Kennziffer): Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, A168),
Flussregenpfeifer (Charadius dubius, A136), Gänsesäger (Mergus merganser, A070),
Flutender Wasser-Hahnenfuß (Ranunculus fluitans).
b) Schutzzweck ist weiterhin:
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in
NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten
Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG),
- 67 -
Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 4,5
ha die Rur und Auenflächen nördlich von Jülich-Mitte.
Es setzt sich zusammen aus dem dynamischen, nicht befestigten 550
m langen Flusslauf mit Inseln und Schotterbänken sowie angrenzenden Uferflächen mit Weichholz-Auwaldsukzession, Hochstauden-,
Ufer- und Pionierfluren.
Das Naturschutzgebiet wird als Wanderkorridor vom Biber und vom
Lachs zwischen der Eifel und den Niederlanden genutzt.
Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und
ihrer Aue zählen (neben den u. aufgeführten) u.a. aquatische
Wirbellose (z.B. Köcherfliegen) und die Gebänderte Prachtlibelle.
Der Rur einschließlich ihrer Aue in diesem NSG kommt hinsichtlich
der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu.
Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-302 (Rur
von Obermaubach bis Linnich).
Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen.
Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden
Konsequenzen:
- Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen
Gebietslisten,
- strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen
ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-16
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20
Buchstabe c LG).
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den
Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG)
Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
II. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt:
- Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen.
- Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Das Verbot dient dem Schutz gefährdeter Tierarten sowie der ErhalArt zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen;
tung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume und der empfindlichen Ufer- und Unterwasservegetation.
- an der Rur vom 01.03. - 15.07. zu angeln;
Unberührt bleibt
das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-16 gekennzeichneten Abschnitten.
- 68 -
Das Angelverbot dient dem Schutz der gefährdeten Brutvogelvorkommen.
In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Rurabschnitten sind
keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen der intensiven Beeinträchtigung durch den dortigen Rad- und Uferweg zu erwarten. Die gekennzeichneten Gewässerabschnitte umfassen eine 50
m lange Strecke oberstromig beginnend mit der nördlichen Gebietsabgrenzung sowie eine weitere 50 m lange Strecke unterstromig
beginnend mit der südlichen Gebietsgrenze.
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-16
- Gewässerufer innerhalb eines Abstandes von 10 m zu beweiden oder zu mähen.
Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu
beachten.
Unberührt bleibt
die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung
auf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes.
III. Zusätzlich geboten ist:
1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes
bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde
für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten:
a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich
Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels
- Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession;
- Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern
nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht
entgegenstehen;
- Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder
Überflutungsverhältnisse;
- Rücknahme von Trampelpfaden.
- 69 -
Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen.
Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird
verwiesen.
Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer (Verkehrssicherheitspflichten sind zu beachten).
Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom
7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt
der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur
Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz).
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
noch 2.1-16
b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder
- Vermehrung der Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen
Waldgesellschaft;
- Förderung der natürlichen Entwicklung von Weichholzauenresten sowie der Vor- und
Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen;
- Pflege und Entwicklung von Gehölzrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen.
c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem
Ziel ihrer regionalen Ausbreitung
- Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung);
- Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr).
d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept
- Rücknahme von Trampelpfaden;
- Maßnahmen zur Besucherlenkung.
2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und
Entwicklungsplanes;
- 70 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
2.2
Naturdenkmale
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die folgende Festsetzung entfällt:
Fi
2.2-127
Ruraltarm
Südlich Krauthausen;
Das Naturdenkmal geht in dem Naturschutzgebiet „Pierer Wald“ auf.
Zusätzlich unberührt bleibt
- die rechtmäßige Ausübung der Fischerei
2.3
Landschaftsschutzgebiete
Salvatorische Klausel: Soweit es durch die Erweiterung oder Neufestsetzung von NSG
gemäß Nr. 2.1 zu Gebietsüberschneidungen mit bestehenden Landschaftsschutzgebieten
gemäß Nr. 2.3 kommt, werden die Grenzen des LSG bündig bis an die veränderte Grenze
des NSG zurückgenommen, ohne dass es einer gesonderten Darstellung dieser Grenzänderung in Text und Karte bedarf.
3
Zweckbestimmung für Brachflächen
3.1
Natürliche Entwicklung
Natürliche Entwicklung
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Buchst. a LG ist festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
festgesetzten Brachflächen sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Bd
3.1-8
Cd
3.1-9
Cd
3.1-10
Cd
3.1-12
Das sollte nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern
und Nutungsberechtigten geschehen.
Nach § 34 Abs. 6 LG sind Nutzungen der Fläche, die dieser Festsetzung widersprechen, verboten. Befreiungen richten sich nach § 69
Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 3 LG
in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Brache
Zwischen ehemaliger Kläranlage und Fußweg
Sumpfbrache
Rurdriesch südlich Tetz
Sumpfbrache
Rurdriesch südlich Tetz
4 Brachflächen
Nordwestlich Broich; im unmittelbaren Bereich der nicht ausgebauten Rur (1 Insel, 1 Prallufer, 2 Gleitufer).
- 71 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Eg
3.1-31
Brache
Südlich Gut Lorsbeck
3.3
Bewirtschaftung oder Pflege
Aufgrund des § 24 Abs. 1 Buchst. b LG ist festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
festgesetzten Brachflächen sind in ihrem derzeitigen Zustand zu erhalten.
Nach § 34 Abs. 6 LG sind Nutzungen der Fläche, die dieser Festsetzung widersprechen, verboten. Befreiungen richten sich nach § 69
Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 3 LG
in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die Entscheidung darüber, wer die Pflegemaßnahme durchzuführen
hat, trifft die Untere Landschaftsbehörde.
Extensive Bewirtschaftung der Trockenrasenflächen.
Dazu ist es erforderlich, die unter Ziffer 3.3-5 und 6 näher gekennzeichneten Brachflächen
entweder jährlich 1 x im Spätherbst mittels Schafen zu beweiden oder zu mähen.
DEg
3.3-5
Trockenrasen
Östlich der Indemündung. Die Bewirtschaftung hat sich an die dynamische Laufentwicklung anzupassen.
DEg
3.3-6
Trockenrasen
4
Besondere Festsetzungen für die forstwirtschaftliche Nutzung
Bei den nachfolgenden Festsetzungen handelt es sich um forstliche Festsetzungen gemäß §
25 LG, die bereits in den gebietsspezifischen Verbots- und Gebotskatalogen eingeflossen
sind und deren Umsetzung im Rahmen von Waldpflegeplänen bzw. Sofortmaßnahmenkonzepten erfolgt.
4.1
Auf § 35 Abs. 1 und Abs. 3 LG wird hingewiesen. Befreiungen richUntersagung der Erstaufforstung
Aufgrund des § 25 Buchst. a LG ist festgesetzt:
ten sich nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 LG. Zuwiderhandlungen werFür die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte den gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 4 LG als Ordnungswidrigkeiten geahnfestgesetzten Flächen ist die Erstaufforstung untersagt.
det.
Gi
4.1-7
Grünlandfläche
Nordöstlich der Indemündung. Die Bewirtschaftung hat sich an die
dynamische Laufentwicklung anzupassen.
Naturschutzgebiet 2.1-14 "Pierer Wald"
Im Südwestteil des Pierer Waldes.
Unberührt bleibt
die Umstrukturierung zu einer standorttypischen naturnahen Waldgesellschaft entsprechend
den unter 2.1-14 I genannten Schutzzielen und 2.1-14 III genannten Geboten ggf. durch
Initialanpflanzungen oder durch Sukzession
- 72 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.3
Beibehaltung des Bestandes mit Laubholz
Aufgrund des § 25 Buchst. b LG ist festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
festgesetzten Laubholzbestände oder Bestände mit überwiegendem Laubholzanteil dürfen
nicht in Nadelholzbestände oder Bestände mit überwiegendem Nadelholzanteil umgewandelt werden. Bei Wiederaufforstung sind ausschließlich bodenständige und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
Auf § 35 Abs. 2 und Abs. 3 LG wird hingewiesen. Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 LG. Zuwiderhandlungen werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 4 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Bde, Cde
4.3-7
Hybridpappelbestände
Naturschutzgebiet 2.1-9 "Rurmäander zwischen Floßdorf und
Broich".
Bd
4.3-8
Laubmischwaldbestand
Naturschutzgebiet 2.1-4 "Kellenberger Kamp" .
FiGi
4.3-27
Laubmischwaldbestand
Naturschutzgebiet 2.1-14 "Pierer Wald" südlich Krauthausen
BdBe
4.3-36
Mischwaldbestand
Naturschutzgebiet 2.1-5 "Schloss Kellenberg"
FeFfGf
4.3-39
Laub- und Mischwaldbestand
Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-15 "Lindenberger Wald" beide Teilflächen
4.4
Wiederaufforstung mit bestimmten Laubholzanteil
Aufgrund des § 25 Buchst. c LG ist festgesetzt:
Bd
4.4-1
Waldfläche
Es wird empfohlen, bei der Wiederaufforstung standortgerechte
Gehölze entsprechend der potentiellen natürlichen Vegetation zu
verwenden.
Bei der im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte Auf § 35 Abs. 2 und Abs. 3 LG wird hingewiesen. Befreiungen richfestgesetzten Waldfläche ist bei Wiederaufforstung ein Laubholzanteil von 100 % zu ver- ten sich nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 LG. Zuwiderhandlungen werwenden. Es sind ausschließlich bodenständige und standortgerechte Gehölzarten zu ver- den gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 4 LG als Ordnungswidrigkeiten geahnwenden.
det.
Naturschutzgebiet 2.1-4 "Kellenberger Kamp" ca. 800 m nordwestlich Schloss Kellenberg, Barmen
- 73 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
4.5
Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Aufgrund des § 25 Buchst. d LG ist festgesetzt:
Bei den im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
festgesetzten Waldflächen ist die Endnutzung durch Kahlschlag oder eine dieser gleichkommenden Maßnahme untersagt.
Bde, Cde
4.5-7
Hybridpappelbestände
Unberührt bleibt
außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwäldern sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder ein Saumhieb, eine truppweise Entnahme von Laubbäumen bzw. ein
Kahlschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,3 ha.
Bd
4.5-8
Naturschutzgebiet 2.1-9 "Rurmäander zwischen Floßdorf und
Broich"
Die Eigentumsrechte der Hausnummernpappeln sind gewährleistet.
Waldbestand
Unberührt bleibt
Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-4 "Kellenberger Kamp"
außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwäldern sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder eine truppweise Entnahme von Laubbäumen bzw. ein Kahlschlag bis zu
einer Flächengröße von höchstens 0,5 ha.
FiGi
4.5-27
Waldbestand
Naturschutzgebiet 2.1-14 "Pierer Wald" südlich Krauthausen
Unberührt bleibt
außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwäldern sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder ein Saumhieb, eine truppweise Entnahme von Laubbäumen bzw. ein
Kahlschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,3 ha.
BdBe
4.5-37
Waldbestand
Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-5 "Schloss Kellenberg"
Unberührt bleibt
eine truppweise Entnahme von Laubbäumen außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwälder
sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder bzw. ein Kahlschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,5 ha.
- 74 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
FeFfFg
4.5-40
Waldbestand
Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-15 „Lindenberger Wald“; beide Teilbereiche“
Unberührt bleibt
eine truppweise Entnahme von Laubbäumen außerhalb der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder bzw. ein Kahlschlag von Fichtenbeständen bis zu einer Flächengröße
von höchstens 0,3 ha.
5
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
5.1
Auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 LG wird hingewiesen.
Anpflanzungen
Aufgrund des § 26 Abs. 1 LG ist festgesetzt:
Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte in werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG in Verbindung mit § 71 LG als
ihrer Lage festgesetzten Anpflanzungen sind durchzuführen.
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Bei der Durchführung der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass
durch die Anpflanzung keine Beeinträchtigung der Drainanlage erfolgt.
Eh
5.1-124
Baumgruppen mit Kopfweiden und Esche
Auf Weidefläche zwischen Kreisstraße 43 und der Rur nördlich von
Viehöven; Durchführung der Maßnahme auf der Fläche Gemarkung
Schophoven, Flur 1 auf Parzelle 4/1, an der Schutzgebietsgrenze.
Die folgenden Festsetzungen entfallen:
BCd, Ce
5.1-50
Ufergehölz mit Roterle, Esche, Wasserschneeball, Silberweide, Purpurweide, Korbweide
- 75 -
An der Rur im Rurdriesch zwischen Broich und Floßdorf
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
De
5.1-74
Ufergehölz der GG1
Auf dem Westufer der Rur.
Fi, Gi, Gk
5.1-159
Ufergehölze der GG1
Beidseitig der Rur südlich der Rurbrücke Krauthausen Pier
Fi
5.1-228
1 Silberweide
Auf der Weidefläche auf der Westseite des Pierer Waldes
5.2
Auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 LG wird hingewiesen.
Aufforstungen
Aufgrund des § 26 Abs. 1, Ziff. 2 LG ist festgesetzt:
Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte in werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG in Verbindung mit § 71 LG als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
ihrer Lage festgesetzten Aufforstungen sind durchzuführen.
Die Durchführung der forstlichen Maßnahmen wird gem. § 36 LG
auf die Forstbehörde übertragen.
Die folgenden Festsetzungen entfallen:
5.2-2
Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1
Auf der Gleituferseite der Rurschleife südöstlich Floßdorf
5.2-3
Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1
Auf der Gleituferseite der Rurschleife nördlich Barmen
5.2-5
Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1
Auf der Gleituferseite der Rurschleife nordöstlich Barmen
5.2-6
Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1
Auf der Gleituferseite der Rurschleife nordöstlich Barmen
5.2-7
Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1
Auf der Rurinsel nordöstlich Barmen
5.2-9
Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1
Auf der Gleituferseite der Rurschleife nordöstlich Barmen; der Ruruferstaudensaum darf nicht aufgeforstet werden
5.5
Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG.
Pflegemaßnahmen
Aufgrund des § 26 Abs. 1, Ziff. 2 LG ist festgesetzt:
Diese Erläuterungen gelten über die vorgenannten hinaus für alle
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte in Pflegemaßnahmen.
ihrer Lage festgesetzten Pflegemaßnahmen sind durchzuführen.
- 76 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dg
5.5-41
Aufstellung eines Pflegeplanes
Pellini-Weiher nördlich Kirchberg
Dg
5.5-42
Extensive Beweidung durch Schafe – wenn möglich. Höchstens 1 Stück Vieh pro ha.
Magerrasenfläche östlich Kirchberg
Bd Be
5.5-80
- Reaktivierung des vorhandenen Grabensystems
- Schaffung von besonnten Bereichen
Grabensystem im Bereich Schloss Kellenberg.
Bb
5.5-82
- Hybridpappeln durch bodenständige und standortgerechte Gehölzarten ersetzen.
Indemündung
Bd
5.5-20
- Aufstau des Entwässerungsgrabens westlich der Pickartzmühle
Kellenberger Kamp südöstlich Floßdorf
Vor der Realisierung sind die Grundwasserverhältnisse zu überprüfen und ggfls. abdichtende Maßnahmen vorzunehmen.
Durchführung der Maßnahme gemäß dem Verursacherprinzip.
BCd Ce
5.5-22
- Einzäunung von Altarmen und feuchten Geländerinnen bei umgebender Beweidung Erforderlich ist der diesbezügliche Schutz im Bereich des Rurdriemittels Elektrodraht
sches nordwestlich Broich. Die Konkretisierung der Einzelflächen
erfolgt im Rahmen des Biotoppflegeplanes.
Die folgenden Festsetzungen entfallen:
Bd
5.5-21
- Aufstau der Quell- bzw. Entwässerungsgräben nördlich Schloss Kellenberg
Zukamp nördlich Barmen
- Aufbau eines naturnahen Waldcharakters (Mischbestände) ausgehend von einem optimalen Verhältnis zwischen Naturnähe und Standortseignung
- Femelschlagbewirtschaftung unter Berücksichtigung des Altersaufbaues
- Erhaltung bzw. Neuanlage von Tümpeln (ggfls. sind abdichtende Maßnahmen vorzusehen).
5.5-23
Anlage von Tümpeln sowie zweimalige Mahd der Grasfluren (Juli und Herbst) und einma- Rurinsel im Rurdriesch westlich Broich; Durchführung der Maßlige Mahd der Hochstaudenfluren (Herbst) auf der Rurinsel
nahme in Abstimmung mit der Stadt Jülich.
Vor der Realisierung sind die Grundwasserverhältnisse zu überprüfen und ggfls. abdichtende Maßnahmen vorzunehmen.
Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Verursacherprinzip.
- 77 -
Planquadrat / Ziffer
Textliche Festsetzungen
Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Fg
5.5-68
- Schaffung von 3 Tümpeln, evtl. durch Folienabdichtung
- Aufstellung eines Pflegeplans
Pierer Wald südlich Krauthausen
Vor der Realisierung sind die Grundwasserverhältnisse zu überprüfen und ggf. abdichtende Maßnahmen vorzunehmen.
Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Verursacherprinzip.
Bd
5.5-79
Schaffung von 3 Tümpeln im Bereich des Krötenpfuhls, evtl. durch Folienabdichtung
Südlich der Pickartzmühle im Naturschutzgebiet 2.1-4 Kellenberger
Kamp.
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Anhang Kartenteil
Übersichtskarte Änderungsbereiche (1 Seite, ca. 1 : 100.000)
2.1-4 NSG
„Kellenberger Kamp“
2.1-5 NSG
„Schloss Kellenberg“
2.1-9 NSG
„Rurmäander zw. Flossdorf u. Broich“
2.1-10 NSG
„Pellini-Weiher“
2.1-11 NSG
„Rurauenwald-Indemündung“
2.1-14 NSG
„Pierer Wald“
2.1-15 NSG
„Lindenberger Wald“
2.1-16 NSG
„Rur in Jülich“
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