Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Landschaftsplan 2 Ruraue Text)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
525 kB
Datum
28.04.2016
Erstellt
18.04.16, 17:02
Aktualisiert
18.04.16, 17:02

Inhalt der Datei

Kreis Düren Der Landrat Landschaftsplan 2 Ruraue 1. Änderung - Anpassung an die FFH-Richtlinie der EU - Planverfasser: Viebahn & Sell Büro für Landschaftsplanung und Gewässerentwicklung Witten in Zusammenarbeit mit dem Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde Inhalt Seite Allgemeine Hinweise - Satzung Die im Inhaltsverzeichnis herausgehobenen Abschnitte (fett) weisen auf den Gegenstand des 1. Änderungsverfahrens zum LP 2 hin. A Präambel 4 Rechtsgrundlage Räumlicher Geltungsbereich Planbestandteile Kartographische Grundlage Verfahrensablauf 4 5 6 6 6 B Erläuterungsbericht - C Textliche Darstellungen und Festsetzungen Erläuterungsbericht 8 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 Entwicklungsziele für die Landschaft Entwicklungsziel 1 Entwicklungsziel 2 Entwicklungsziel 3 Entwicklungsziel 4 Entwicklungsziel 5 Entwicklungsziel 6 Entwicklungsziel 7 Entwicklungsziel 8 Entwicklungsziel 9 Entwicklungsziel 10 8 8 2 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 10 2.1 Naturschutzgebiete NSG 2.1-4 „Kellenberger Kamp“ NSG 2.1-5 „Schloss Kellenberg“ NSG 2.1-9 „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“ NSG 2.1-10 „Pellini-Weiher“ NSG 2.1-11 „Rurauenwald-Indemündung“ NSG 2.1-14 „Pierer Wald“ NSG 2.1-15 „Lindenberger Wald“ NSG 2.1-16 „Rur in Jülich“ Naturdenkmale Landschaftsschutzgebiete Geschützte Landschaftsbestandteile 10 22 28 34 43 46 55 63 67 71 71 - 2.2 2.3 2.4 -2- 3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.2 71 71 72 72 72 - 4.3 4.4 4.5 Zweckbestimmung für Brachflächen Natürliche Entwicklung Nutzung in bestimmter Weise Bewirtschaftung oder Pflege Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung Untersagung der Erstaufforstung Ganzer oder teilweiser Ausschluss bestimmter Baumarten für die Erstaufforstung Beibehaltung des Bestandes mit Laubholz Wiederaufforstung mit bestimmtem Laubholzanteil Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung 5 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 75 5.1 5.2 5.3 75 76 - 5.5 5.6 5.7 5.8 Anpflanzungen Aufforstungen Herrichten von Abgrabungsflächen oder anderen geschädigten Grundstücken Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden Pflegemaßnahmen Ausgestaltung und Erschließung von Uferbereichen Anlage von Wander- und Radwegen sowie Stegen Gehölztabelle 6 Reihenfolge der Durchführung der einzelnen Maßnahmen 5.4 Anhang Kartenteil 73 73 74 76 79 Übersichtskarte Änderungsbereiche (1 Seite, ca. 1:100.000) Entwicklungs- und Festsetzungskarte (8 Einzelblätter) -3- A PRÄAMBEL Rechtsgrundlage Der Landschaftsplan 2 Ruraue des Kreises Düren wurde mit ortsüblicher Bekanntmachung vom 29.09.1984 rechtskräftig. Das 1. Änderungsverfahren wurde erforderlich auf Grund der Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in NRW (Landschaftsgesetz – LG) vom 15. August 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV.NRW. S. 568/SGV.NRW.791). Gegenstand des 1. Änderungsverfahrens ist ausschließlich der Aufbau und der Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gemäß § 48a LG durch Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992, FFH-Richtlinie; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) und der Richtlinie 79/409/EWG (Europäische Vogelschutzrichtlinie vom 27. Oktober 1979; Europäische Vogelschutzgebiete) gemäß §§ 32, 33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 48c LG. Für das Bundesland Nordrhein-Westfalen wurden die Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete gemäß § 48b Abs. 1 LG und gemäß Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH) vom 26. April 2000 durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW ermittelt. Nach Anhörung der Betroffenen durch die höheren Landschaftsbehörden gemäß §48b Abs. 2 LG wurden die Gebiete durch die Landesregierung beschlossen und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weitergeleitet, welches die ausgewählten Gebiete der Europäischen Kommission gegenüber benannt hat (§ 33 BNatSchG). Nach § 48c Abs. 1 LG sind die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23 LG zu erklären. Mit Ausnahme der Umsetzungsfrist gilt Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG (Europäische Vogelschutzrichtlinie) für die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend. Diese Aufgabe haben die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung bis zum 5.Juni 2004 zu erfüllen (VV-FFH, Nr. 4.1.1). Nach einer vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) vom 12.Dezember 2002 sind FFH-Gebiete im Wald und ggf. Teilflächen der Europäischen Vogelschutzgebiete in den Landschaftsplänen in der Regel als Naturschutzgebiete gemäß § 20 LG festzusetzen. Die Schutzausweisung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt (§ 48c Abs. 2 LG). -4- Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 BNatSchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sind nach § 33 Abs. 5 BNatSchG und § 48c Abs. 4 LG in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in einem Europäischen Vogelschutzgebiet alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus dem LG oder aus auf Grund des LG erlassenen Vorschriften ergeben. Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne der §§ 20 bis 23 LG ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften (§ 48d Abs. 1 LG). Die Einzelheiten der Verträglichkeitsprüfung sind in der VVFFH vom 26. April 2000 geregelt. Die Anhörung zur Ermittlung der FFH-Gebiete im Kreis Düren durch die Bezirksregierung Köln - als Höhere Landschaftsbehörde - hat von Juni 2000 bis September 2000 stattgefunden. Die sich aus Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG ergebende Verpflichtung zu einem die Entwicklung des Gebietszustandes im 6-Jahres-Abstand dokumentierenden Monitorings wird bezüglich des jeweiligen Gebietsmanagements zu Änderungsvorschlägen führen, die zu einer LP-Änderung führen können bzw. bei eingetretenen Verschlechterungen durch eindeutig nachgewiesene Einflussfaktoren i.S. von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen zu einer LPÄnderung führen müssen. Dies erfolgt über das im Landschaftsgesetz vorgesehene Satzungsänderungsverfahren und wird vom Kreistag als Satzung beschlossen. Räumlicher Geltungsbereich Dieses 1. Änderungsverfahren gilt nur für die von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW ermittelten und abgegrenzten Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) innerhalb des unverändert fortbestehenden räumlichen Geltungsbereiches des LP 2 Ruraue (Außengrenze), allerdings mit einer Ausnahme im Bereich des Lindenberger Waldes (Jülich – Stetternich, Änderungsbereich 2.1-15, Änderung s. Übersichts- und Einzelkarte 2.1-15), wo aufgrund der vorgegebenen Abgrenzung des FFH-Gebietes auch eine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches (Außengrenze) des Landschaftsplanes erforderlich wurde. Innerhalb der Änderungsbereiche werden im Sinne der Vorgaben der FFH-Richtlinie die Entwicklungsziele angepasst (§ 18 LG), bestehende Naturschutzgebiete (NSG) inhaltlich angepasst, Flächenerweiterungen vorhandener NSG oder Neufestsetzungen von NSG vorgenommen sowie sonstige Einzelfestsetzungen verändert. -5- Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Änderungsbereiche, die auch in der Übersichtskarte im Anhang dargestellt sind: Änderungsbereich Nr. Gebietsbezeichnung Nr. Name Natura 2000-Nr. Kommune 2.1-4 2.1-5 2.1-9 2.1-10 2.1-11 2.1-14 2.1-15 2.1-16 2.1-4 NSG „Kellenberger Kamp“ 2.1-5 NSG „Schloss Kellenberg“ 2.1-9 NSG „Rurmäander zw. Flossdorf u. Broich“ 2.1-10 NSG „Pellini-Weiher“ 2.1-11 NSG „Rurauenwald-Indemündung“ 2.1-14 NSG „Pierer Wald“ 2.1-15 NSG „Lindenberger Wald“ (N) 2.1-16 NSG „Rur in Jülich“ (N) DE-5003-301 DE-5003-301 DE-5003-301 DE-5104-301 DE-5104-301 DE-5104-302 DE-5004-301 DE-5104-302 Linnich, Jülich Jülich, Linnich Linnich, Jülich Jülich Jülich, Inden Inden Jülich Jülich Erläuterung: (N): Neu festgesetztes NSG. Planbestandteile Diese geänderte Fassung des Landschaftsplanes besteht aus den folgenden Bestandteilen, die zur Satzung gehören und an ihrer Verbindlichkeit teilhaben: • • Der Entwicklungs- und Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 (8 Einzelblätter als Kartenanhang zum Text), Festsetzungstext und Erläuterungsbericht (textliche Darstellungen und Festsetzungen). Kartographische Grundlage Die Entwicklungs- und Festsetzungskarte wurde hergestellt durch Verkleinerung der digitalen Deutschen Grundkarte 1 : 5.000, ausgegeben vom Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Düren im November 2002 (Genehmigungsvermerk lfd. Nr. 18/02). Verfahrensablauf Der Aufstellungsbeschluss für das 1. Änderungsverfahren wurde am 05.02.2002 vom Kreistag des Kreises Düren gefasst. Um der fachlich sinnvollen Einbeziehung des gesamten Lindenberger Waldes Rechnung zu tragen, erfolgte ergänzend zum Kreistagsbeschluss vom 05.02.2002 für einen Teilbereich dieses Waldgebietes ein Neuaufstellungsbeschluss durch den Kreistag am 14.10.2003. Der Entwurf der 1. Änderung des Landschaftsplanes "Ruraue" wurde am 14.10.2003 vom Kreistag bestätigt und die Verwaltung mit der Durchführung der notwendigen Verfahrensschritte nach §§ 27 a, 27 b und 27 c LG beauftragt. -6- Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 27b LG zur 1. Änderung des Landschaftsplanes "Ruraue" erfolgte vom 01.12. bis 10.12.2003. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 27a LG erfolgte vom 19.12.2003 bis 06. 02.2004 und die öffentliche Auslegung gemäß § 27c Abs. 1 LG i.V.m. § 29 Abs. 1 LG nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 05.01. bis 06.02.2004. Düren, den 26.05.2004 gez. ____________________ Wolfgang Spelthahn Landrat Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Ruraue ist am 25.05.2004 durch den Kreisausschuss des Kreises Düren im Rahmen der Dringlichkeit (genehmigt durch den Kreistag am 06.07.2004) als Satzung beschlossen worden. Düren, den 26.05.2004 gez. ____________________ Wolfgang Spelthahn Landrat Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Ruraue ist gemäß § 28 Abs. 1 LG mit Verfügung vom 08.09.2004 Az.: 51.2 LP/ruraue genehmigt worden. Bezirksregierung Köln als Höhere Landschaftsbehörde Im Auftrag gez. _________________________ Weyer-Schopmans Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Ruraue ist gemäß § 28a LG mit Bekanntmachung vom 12.03.2005 in Kraft getreten. Mit Rechtskraft der 1. Änderung treten für dessen räumlichen Geltungsbereich die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes Ruraue in der Fassung vom 29.09.1984 sowie für die Erweiterung am Lindenberger Wald die Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln über Landschaftsschutzgebiete im Kreis Düren vom 13.07.1987 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 LG außer Kraft. Düren, den 12.03.2005 gez. ____________________ Wolfgang Spelthahn Landrat -7- C Textliche Darstellungen und Festsetzungen nebst Erläuterungsbericht Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1 Entwicklungsziele für die Landschaft 1.10 Entwicklungsziel 10 Erhaltung und Entwicklung der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union Bei den genannten Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung handelt es sich um Gebiete mit natürlichen Lebensräumen und Habitaten für Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse als Teil eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit Dieses Entwicklungsziel ist für folgende Teilräume dargestellt, die als Gebiete gemeinder Bezeichnung „Natura 2000“. schaftlicher Bedeutung von der LÖBF ermittelt und vom Land NRW beschlossen wurden Von besonderer Bedeutung sind dabei die in Art.4 Abs. 2 FFH-RL und die der Europäischen Union benannt wurden (in Klammern Natura 2000-Nr.). genannten Gebiete mit dem prioritären natürlichen Lebensraumtyp „Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern“ (Natura 2000-Code 91E0) (VV-FFH Nr. 2.1). • Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich (DE-5003-301, mit prioritäFür die Erreichung der Erhaltungsziele der einzelnen Lebensraumtyrem Lebensraumtyp), • Rur von Obermaubach bis Linnich (DE-5104-302, Teilgebiet Pierer Wald, Teilge- pen und der Arten gemeinschaftlicher Bedeutung mit Vorkommen in NRW hat die LÖBF Schutzziele und Maßnahmen entwickelt. Für die biet in Jülich-Nord; mit prioritärem Lebensraumtyp), unter den textlichen Festsetzungen und in der Entwicklungs- und • Indemündung (DE-5104-301, einschließlich Pellini-Weiher; mit prioritärem LeFestsetzungskarte dargestellten Teilräume des Landschaftsplanes bensraumtyp), ergeben sich danach die folgenden Konkretisierungen des Entwick• Lindenberger Wald (DE-5004-301). lungszieles Nr. 10, insbesondere: • Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässer-, Grundwasser- und Überflutungsdynamik, • Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna, vor allem Fische wie die Groppe, im gesamten Verlauf, • Möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen, • Vermeidung von Trittschäden, Regelung von störenden (Freizeit-)Nutzungen und Erschließungen, • Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefestigungen, • Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Tot- und Altholz sowie Höhlenbäumen, -8- Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) • noch 1.10 • • -9- Vermehrung der Auen- und Stieleichen-Hainbuchenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession und ggf. Initialpflanzungen, Förderung der natürlichen Waldentwicklung, Nutzungsverzicht wegen der Seltenheit der Auenwald- und Altholzbestände, Erhaltung und Gestaltung artspezifischer Habitate für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse wie: • Strukturreicher, störungsfreier Uferstrecken mit ausreichendem Nahrungsangebot für den Biber, • Störungsfreier Flussabschnitte mit Steil- und Flachufern für Flussvögel wie Eisvogel und Flussregenpfeifer, • Alt- und totholzreicher Laubwälder für verschiedene Spechtarten (u.a. Mittel- und Schwarzspecht), • Störungsfreier, lichter Laubwälder mit Althölzern als Bruthabitate von Greifvögeln wie Rotmilan und Wespenbussard, Aufstellung von konkretisierenden Biotoppflege- und Entwicklungsplänen bzw. -konzepten und Waldpflegeplänen bzw. vorübergehend Sofortmaßnahmenkonzepten. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 2.1 Naturschutzgebiete (NSG) Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für die Naturschutzgebiete, die unter 2.1-4, Die Festsetzung von Naturschutzgebieten erfolgt aufgrund § 20 LG. 2.1-5, 2.1-9, 2.1-10, 2.1-11, 2.1-14, 2.1-15, 2.1-16 im Text und in der Entwicklungs- und Bei Überlagerung mit gesetzlich geschützten Biotopen gelten die weitergehenden Schutzbestimmungen des § 62 LG. Festsetzungskarte im Anhang festgesetzt sind. Für Naturschutzgebiete mit Waldflächen gelten neben bestimmten nachfolgenden Festsetzungen auch die Festsetzungen unter Ziffer 4 I. Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies: (Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung). 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildleDie nachfolgenden Festsetzungen 2.1 a) bis 2.1 z) ersetzen die Festbender Pflanzenarten und wildlebender Tierarten (§ 20 Buchstabe a LG), setzungen 2.1 a) bis 2.1 j) der Fassung vom 20.06.1984 einschließ2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschicht- lich ihrer Unberührtheiten 2.1 a) bis 2.1 e) und Ausnahmen. lichen Gründen (§ 20 Buchstabe b LG) oder 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils (§ 20 Buchstabe c LG) oder 4. zur Umsetzung der Richtlinie Nr. 92/43/EWG zum Aufbau und zum Schutz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gemäß § 48c (1) LG erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von § 20 Buchstabe a (§ 20 Satz 2 LG). II. In den unter Ziffer 2.1-4, 2.1-5, 2.1-9, 2.1-10, 2.1-11, 2.1-14, 2.1-15, 2.1-16 festgesetzten und näher beschriebenen Naturschutzgebieten sind generell nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen (§ 34 Abs. 1 LG) können. Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. - 10 - Befreiungen von den Ver- und Geboten richten sich nach § 69 Abs. 1 LG (vgl. unter Kap. IV, S. 22). Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig bestimmte Handlungen vornimmt (vgl. II a), f), g), h), i), j), k)). Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen noch 2.1 In den Naturschutzgebieten ist insbesondere verboten: Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) a) bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung NW (§ 2) - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten, deren Nutzung oder deren Außenhaut zu verändern sowie rechtswidrig angelegte oder geänderte bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Bau O NW bereitzustellen oder zu betreiben; Unberührt bleibt - die Errichtung von ortsüblichen Weidezäunen im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft; - die Errichtung von offenen Ansitzleitern außerhalb von Feuchtbiotopen, Staudenfluren und Ufergehölzen soweit keine Gehölze entfernt werden müssen, im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd. Zu den baulichen Anlagen zählen insbesondere auch - Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Camping- und Wochenendplätze; - Freizeit-, Erholungs-, Sport- oder Spieleinrichtungen aller Art, z.B. Bänke, Schutzhütten, Aussichtsplätze; - Einrichtungen für den Luftsport; - Landungs-, Boots- und Angelstege; - am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen sowie Wohn- und Hausboote; - Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen; - Jagdhochsitze, Ansitzleitern und Wildfütteranlagen; - Melkschuppen. Die Zulässigkeit von offenen Ansitzleitern ergibt sich aus dem MURL-Erlass “Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten” vom 01.03.1991. Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. b) ober- oder unterirdische Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, einschließlich Fern- Die Verlegung von Leitungen und die hieraus abzuleitende Vermeldeleitungen und -einrichtungen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern; kehrssicherungspflicht in uferbegleitenden Wegen und dem potentiellen Migrationskorridor stehen dem Ziel einer Entfesselung, DyUnberührt bleibt namisierung oder Umgestaltung des ausgebauten Rurlaufes oder die vorübergehende Verlegung oder Änderung oberirdischer innerbetrieblicher Ver- und sonstiger Fließgewässer entgegen. Entsorgungsleitungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und den Gartenbau sowie die Verlegung unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen in befestigten Straßen- und Wegeflächen soweit sie einer Renaturierung des Rurlaufes oder sonstiger Fließgewässer nicht entgegen stehen. - 11 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 c) Straßen und Wege zu errichten oder wesentlich umzugestalten; Hierzu zählen auch die Anlage und der Ausbau von Erdwegen, Trampelpfaden, Reitwegen, Treppen und Wegegeländern. Unberührt bleibt - die Unterhaltung und Erneuerung vorhandener Wege und Straßen, soweit zusätzliche Flächen nicht versiegelt werden; - die Verlegung oder der Rückbau von Wegen im Rahmen von Gewässerrenaturierungen. d) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 Bau O NW, Schilder oder Beschriftungen zu Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern zählen z.B. Verkehrserrichten, anzubringen oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu schilder, Ortshinweise, Warntafeln oder Wohn- und Gewerbebeändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetz- zeichnungen an Gebäuden. lich vorgeschrieben sind; Unberührt bleibt das Aufstellen von schlichten, jederzeit ortsveränderlichen Hinweisschildern an Straßen und Parkplätzen für den Direktverkauf im eigenen Betrieb gewonnener land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Produkte. e) Verkaufsbuden, Verkaufswagen, Warenautomaten oder andere mobile Verkaufsstände Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere Wohnmobile, sowie Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen die- Wohncontainer und Mobilheime sowie Toilettenwagen oder –anhänger. nende Anlagen aufzustellen; Unberührt bleibt - das zeitweilige Aufstellen von jederzeit demontierbaren, baugenehmigungsfreien Verkaufsständen an Straßen und Parkplätzen für den Direktverkauf im eigenen Betrieb gewonnener land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Produkte; - das Abstellen von Wohnwagen auf umbauten Hofflächen, sofern eine Nutzung nicht erfolgt; - das zeitweilige Abstellen von Waldarbeiter-Schutzwagen. - 12 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 f) Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Bohrungen, Sprengun- Änderungen der charakteristischen Bodengestalt sind insbesondere gen oder sonstige Veränderungen der charakteristischen Boden- oder Ufergestalt vorzu- auch Verfüllungen von Quellmulden, von Flutrinnen, Blänken und nehmen. Altlaufresten in Bachauen und Abtragungen von Terrassen- und Geländekanten sowie die Anlage von landwirtschaftlichen Mieten. Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt sowie Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Außerdem sind die Verbote und Regelungen des Wasser- und Abfallrechts zu beachten. g) feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände, insbesondere feste und flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Betriebsstoffe, Klärschlamm, Schutt oder Altmaterial fortzuwerfen, einzubringen, zu lagern, abzuleiten oder in sich ihrer auf sonstige Art und Weise zu entledigen, die geeignet ist, das Landschaftsbild, die Gewässer, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu gefährden oder zu beeinträchtigen; Nach § 326 Strafgesetzbuch wird u.a. mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft, wer unbefugt Abfälle in umweltgefährdender Weise außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage behandelt, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt. Nach § 324 Strafgesetzbuch wird außerdem mit Freiheits- oder Geldstrafen bestraft, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Unberührt bleiben - die Lagerung von Stoffen und Gegenständen auf Hofstellen und versiegelten Verkehrsflächen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen sowie garten- Auf die gesetzlichen Regelungen des LWG und WHG bezüglich der Überschwemmungsgebiete wird verwiesen. baulichen Nutzung; - die vorübergehende Lagerung von Produkten und Geräten der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus bis zu 12 Monaten; - die vorübergehende kurzfristige Ablagerung von Stoffen und Gegenständen, die bei Maßnahmen der Gewässer- und Straßenunterhaltung anfallen; außerhalb von Biotopen des § 62 LG sowie Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie und außerhalb charakteristischer Geländeformen (z.B. Senken, Mulden) und im Abstand von mehr als 15 m zu Gewässern. - rechtskräftige Einleitungsgenehmigungen. - 13 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 h) stehende oder fließende Gewässer - unabhängig von einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigungspflicht - anzulegen oder vorhandene Gewässer einschließlich ihrer Ufer und ihres Bettes zu beseitigen, zu befestigen oder in Grundriss oder Querprofil zu verändern; Zu den stehenden Gewässern zählen auch Fischteiche und sonstige Teichanlagen. Zu den fließenden Gewässern zählen auch Quellen und Quellsümpfe. Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig Gewässer schafft, verändert oder beseitigt und dadurch den jeweiligen Schutzzweck Unberührt bleiben - Maßnahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung auf der Grundlage eines genehmig- nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei Maßnahmen ten und mit der ULB einvernehmlich abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes; - Maßnahmen im Rahmen von Gewässerrenaturierungen oder die Anlage von Kleinge- der Gewässerunterhaltung ist im Rund-Erlass des MELF vom wässern zur Umsetzung der von der LÖBF NRW formulierten gebietsspezifischen 26.11.1984 (MBL. NW 1985 S.4) geregelt, die allgemeinen Vorschriften für die Gewässerunterhaltung und den Gewässerausbau Schutz- und Erhaltungsziele und Maßnahmen im Einvernehmen mit der ULB. sind der „Blauen Richtlinie“ (MURL 1999, MBL. NW 1999, Nr. 39 vom 18. 06. 1999) zu entnehmen. Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu beachten. Auf die Regelungen des Landeswassergesetzes (LWG) und des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) wird verwiesen. i) Maßnahmen der Entwässerung, Drainage, Bewässerung oder andere den Grundwasser- Zu den Maßnahmen der Entwässerung und Drainage zählen insbeflurabstand oder Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen vorzunehmen; sondere die Neuverlegung von Drainageleitungen, die Neuanlage offener Abzugsgräben und die Sohlvertiefung vorhandener AbzugsUnberührt bleibt gräben. die Unterhaltung von vorhandenen funktionsfähigen Drainagen und Abzugsgräben. Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. - 14 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 j) Pflanzenbestände in Feuchtbiotopen, Staudenfluren, Magerrasen, Feld- und Waldraine, Heide, Gehölze aller Art und Struktur (z.B. Ufergehölze, Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken, Sträucher, Gebüsche) Obstwiesen/ -weiden oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu gefährden; Die Regelungen des LG Abschnitt VIII (Artenschutz) §§ 60-64 sind zu beachten. So ist es gemäß § 64(1) 1. LG verboten, “die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten”. Gemäß § 64(1) 2. ist es verboten, “in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen”. Eine Wachstumsgefährdung kann z.B. auch erfolgen durch - Beschädigung des Wurzelwerks, - Verdichten des Bodens im Traufbereich, - den Einsatz von Bioziden, Kalk und Dünger, eine - Überweidung (die Anzahl der zulässigen GVE/ha wird in Pflege-/ Entwicklungsplänen festgesetzt). Zu den auf Dauer bestockungsfrei zu haltenden Biotopen zählen Halbtrocken- und Trockenrasen, Nelkenhafer-Fluren, Heidegesellschaften, Feuchtund Nassgrünland, Quellgebiete, Röhrichtflächen, Seggen- und Binsenrieder, mageres Grünland und feuchte Hochstaudenfluren. Die konkrete Abgrenzung der freizuhaltenden Flächen geschieht in einem Pflege- und Entwicklungsplan. Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu beachten. Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten verbotswidrig Wald rodet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt sowie Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt und entfernt und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung ist im Rund-Erlass des MELF vom 26.11.1984 (MBL. NW 1985 S.4) geregelt. Zu den im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegenden Maßnahmen zählt auch das “Auf-StockSetzen” von Ufergehölzen, das allgemein aus wasserrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist. Sturzbäume sowie Totholz an und in Gewässern sind ein wichtiger Teillebensraum naturnaher Gewässer (z.B. Merkblatt Nr. 34 Landesumweltamt NRW), so dass ihre Entfernung den Schutzzielen naturnaher Gewässer entgegensteht. Unberührt bleiben - Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Pflege landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzter Flächen sowie von Hofanlagen mit Ausnahme der Beseitigung, Beschädigung oder Gefährdung von Pflanzenbeständen in Feuchtbiotopen, von Staudenfluren, Magerrasen, Feld- und Waldrainen, Heide, Flur- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Hecken, Gebüsche und Obstwiesen; - Maßnahmen der Unterhaltung von Gewässern auf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes sowie von ober- und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen in der Zeit vom 16.7. bis 28.2., soweit sie im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt sind. - 15 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 k) wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu fangen, zu verletzen oder zu töten, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen; Die Regelung ergibt sich aus § 61 LG. Eine Beunruhigung bzw. Beeinträchtigung kann insbesondere erfolgen durch Lärmen, Beleuchtung, Aufsuchen und Nachstellen zu Fuß oder mit Fahrzeugen, Besteigen von Bäumen mit Horsten oder Bruthöhlen, Fotografieren und Filmen oder durch freilaufende Hunde. Die Regelungen des LG Abschnitt VIII (Artenschutz) §§ 60 - 64 sind zu beachten. So ist es danach z. B. allgemein verboten, die Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Flächen zu beschädigen, Bäume mit Horsten zu fällen oder in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Gebüsche oder Röhrichte zu zerstören. Nach § 329 Strafgesetzbuch wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer in Naturschutzgebieten Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Die geschützten Tierarten sind in der Bundesartenschutzverordnung und die gefährdeten Tierarten in der Roten Liste der in der BRD oder in NRW gefährdeten Pflanzen und Tiere in der jeweils geltenden bzw. aktuellsten Fassung aufgeführt. Zu letzteren zählen z.B. Rebhuhn, Waldschnepfe, Baummarder. Unberührt bleiben Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Pflege von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen, von Hausgärten und Hofanlagen, sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, soweit - keine geschützte oder gefährdete wildlebende Tierart gejagt oder gefischt wird, dies gilt insbesondere für die Fallenjagd, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die geschützten und/oder gefährdeten Wildtierarten durch die Fallenjagd getötet oder verletzt werden; - bei Verlängerung oder Änderung bestehender Fischereipachtverträge eine Anpassung an die Festsetzungen des rechtswirksamen Landschaftsplanes vorgenommen wird und der Fischbesatz einvernehmlich mit der LÖBF geregelt wird und - keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind. In ihrem Bestand gefährdete Arten sind in der Roten Liste der in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Tiere und Pflanzen (Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung 1999) aufgeführt. Zu ihnen zählen z.B. alle Schlangen- und Fledermausarten in Nordrhein-Westfalen. Der Rd-Erlass des MURL vom 14.11.1997 zur “Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten” ist zu beachten. - 16 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 l) Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder Hierunter fällt nicht das Wiedereinbringen von Tieren, die z.B. aufgrund einer Verletzung gepflegt wurden und nach erfolgter Heilung anzusiedeln; wieder in die Freiheit zu entlassen sind. Das Verbot gilt auch für das Aus- und Einsetzen von Wild und FiUnberührt bleiben Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von landwirtschaftlich und schen. gartenbaulich genutzten Flächen, der Nutzung von Hausgärten und Hofanlagen sowie Besatzmaßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei, wenn die Voraussetzungen Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind nach LFischG nachgewiesen und von der LÖBF oder einem von der LÖBF benannten unter Festsetzungsziffer 4.ff näher bezeichnet. Auf Ziffer 2.1, III.3. wird diesbezüglich besonders verwiesen. Institut bestätigt werden, soweit - dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und - keine einschränkenden, gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind. m) Baumschulen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern; n) Erstaufforstungen vorzunehmen sowie Brachen oder nicht bestockte Flächen aufzuforsten; o) außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Fahrwege, Park- bzw. Stell- Als befestigt sind alle Fahrwege und Plätze anzusehen, die durch plätze mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, diese abzustellen, zu waschen oder zu warten; Einbringung von Wegebaumaterial oder durch Erdbaumaßnahmen erkennbar für das Befahren hergerichtet sind. Das Führen von Fahrzeugen außerhalb der genannten Flächen ist Unberührt bleibt das Führen und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen aller Art im auch dann untersagt, wenn eine privatrechtliche Befugnis, insbesonRahmen dere die Einwilligung des Eigentümers vorliegt. - ordnungsgemäßer land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Tätigkeit; - von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft; - der Unterhaltung öffentlicher Ver- und Entsorgungsanlagen, soweit es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft; - der ordnungsgemäßen Jagdausübung zur Bergung des Wildes sowie zur Notzeitfütterung Bei Einschränkungen der ordnungsgemäßen Jagdausübung werden gemäß Rd-Erlass vom 01.03.1991, wenn ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des die Kriterien des Rd-Erlass des MUNLV, ehemals MURL, vom 01.03.1991 zur „Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten“ zugrunSchutzgebietes nicht möglich ist. de gelegt. - 17 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 p) Flächen außerhalb von gekennzeichneten oder befestigten Straßen und Wegen zu betreten und Flächen außerhalb von befestigten oder besonders dafür gekennzeichneten Wegen und Straßen mit Fahrrädern zu befahren oder in diesen zu reiten soweit keine gebietsspezifischen Regelungen getroffen wurden; Das Verbot des Radfahrens und Reitens außerhalb von Straßen und Wegen ergibt sich für Naturschutzgebiete aus § 54 a LG. Zu den Flächen außerhalb von Wegen zählen auch Gewässerufer und Eisflächen. Als befestigt gilt ein Weg mit eingebrachtem und verdichtetem Unterbau, gekennzeichnete Wege sind solche Wege, die durch die UnteUnberührt bleibt das Führen von Fahrrädern und das Betreten im Rahmen ordnungsgemäßer land- und re Landschaftsbehörde selbst oder nach vorheriger Zustimmung der forstwirtschaftlicher sowie fischereilicher Nutzung und Jagdausübung im weiteren Sinne Unteren Landschaftsbehörde durch entsprechend Rd-Erlass vom 01.03.1991 Ziffer 1.4 und zur Planung und Durchführung von - Belegenheitsgemeinden - den Eifelverein und den Verein linker Niederrhein Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung, soweit mit amtlichen Verkehrszeichen bzw. Markierungszeichen entspre- dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und chend gekennzeichnet sind. - keine gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind. Trampelpfade sind keine Wege im Sinne der Festsetzung Ziffer 2.1p). Die störungsökologisch sensiblen Naturschutzgebiete sollen möglichst kurzfristig hinsichtlich ihrer Erschließung (ggf. Änderung der Wegeführung und/oder Sperrung von Trampelpfaden) neu bewertet werden. Wegekonzepte werden in Absprache mit den Kommunen erstellt. q) außerhalb von Hofanlagen zu lagern, zu zelten, Feuer zu machen oder Grillgeräte zu benutzen. Unberührt bleibt das Verbrennen von Stroh und sonstigen pflanzlichen Abfällen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft und soweit dieses nach abfallrechtlichen Vorschriften zulässig ist und außerhalb von Biotoptypen nach § 62 oder Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfindet. Unberührt bleibt außerdem die Benutzung von Grillgeräten in Hausgärten. r) Einrichtungen für den Schieß-, Luft-, Motor- und Modellsport bereitzustellen oder diese Flugmodelle über 5 kg bedürfen einer luftfahrtrechtlichen GenehmiSportarten zu betreiben; gung. - 18 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 s) Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern; Unberührt bleiben Maßnahmen in bodenschonender Weise im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft. Unter bodenschonender Weise wird z.B. bezüglich der ordnungsgemäßen Landwirtschaft auf entsprechende Kapitel in der Druckschrift über naturnahe Forstwirtschaft bzw. auf die Bodenschutzgesetze verwiesen. t) Veranstaltungen aller Art durchzuführen; Unberührt bleibt die Gesellschaftsjagd, soweit keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind. Zu den Veranstaltungen zählen Fest-, Musik-, Werbe-, Schau- und Sportveranstaltungen, insbesondere auch Veranstaltungen des Hunde- und Pferdesports (Reiten und Fahren). u) Hunde unangeleint mit sich zu führen und sie außerhalb von Wegen laufen oder in Gewässern schwimmen zu lassen; Unberührt bleibt das Führen von Hunden im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft i.V. mit dem Viehtrieb und des jagdlichen Einsatzes während der Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG, soweit - dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und - keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind. v) die Abrichtung und Prüfung von Hunden. w) die Fisch- und Wildfütterung sowie die Anlage und Unterhaltung von Wildfutterstellen Die örtlich konzentrierte Fütterung trägt zur Eutrophierung von Maund Wildäsungsflächen; gerstandorten und Gewässerbiotopen bei. Eine Fütterung schließt Lockfütterungen und Kirrungen ein. Unberührt bleibt Das Verbot des Anfütterns von Fischen und des Einbringens von die Wildfütterung sowie die Unterhaltung von Wildfutterstellen in Notzeiten gemäß Rd- Fremdstoffen in das Gewässer im Rahmen der Fischerei in NaturErlass vom 01.03.1991, wenn ein Ausweichen auf Flächen außerhalb des Schutzgebietes schutzgebieten ist durch Rd-Erlass des MURL vom 14.11.1997 gerenicht möglich ist und sie außerhalb von Biotopen des § 62 LG oder Lebensräumen von gelt. gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfindet. - 19 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 x) forstliche Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten durchzuführen, soweit keine weitergehenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt (z.B. Greifvögel, Schwarzspecht, Mittelspecht, Kleinspecht) oder des sind. Bibers vor Störungen. y) das Aus- und Einbringen oder Ablagern von Dünger, Gülle und Klärschlamm auf offe- Zu den Grasfluren zählen Nass- und Feuchtgrünland sowie Magerweiden und –wiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen als landesweit nen Böden, Gras- und Krautfluren sowie in Gehölzen und Gebüschen; geschützte Biotope. Düngungsmaßnahmen können in diesen Bereichen zu Beeinträchtigungen führen und sind deshalb zu unterlassen. Unberührt bleiben Düngungsmaßnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachgesetze in der Landwirt- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im schaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit keine einschränkenden ge- Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. bietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind und soweit sie außerhalb von Biotopen des § 62 LG oder Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfinden. z) die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie die Bo- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. denschutzkalkung; Unberührt bleibt - die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachgesetze in der Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit sie außerhalb von Biotopen des § 62 LG oder Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie stattfindet und soweit keine gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind, - die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Kalamitätsfälle im Forst außerhalb von nach § 62 geschützten Biotopen, - die Bodenschutzkalkung außerhalb der Vegetationszeit und außerhalb prioritärer Lebensraumtypen und nach § 62 LG-NW geschützten Biotopen. - 20 - Die Begründung der Notwendigkeit des Pflanzenschutzmitteleinsatzes erfolgt durch fachliche Begutachtung der Pflanzenschutzdienste der Landwirtschaftskammer. Dabei darf die Bodenschutzkalkung nur mit geeignetem Material erfolgen. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1 III. Unberührt von den Verbotsvorschriften in Kapitel II sowie zu den jeweiligen Schutzgebieten bleiben weiterhin: 1. andere rechtmäßige und ordnungsgemäß ausgeübte Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit keine einschränkenden gebietsspezifischen Regelungen festgesetzt sind; 2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Hierzu zählen auch unaufschiebbare Maßnahmen der behördlichen Gefahr. Die Maßnahmen sind dem Landrat des Kreises Düren als Untere Landschaftsbe- Gefahrenerforschung bei Altlastenverdacht. hörde unverzüglich anzuzeigen und zu begründen; 3. die vom Landrat des Kreises Düren als Untere Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen in Waldnaturschutzgebieten auf der Grundlage von Waldpflegeplänen / Sofortmaßnahmenkonzepten der Unteren Forstbehörde. Nach dem Rd-Erlass zur „Umsetzung der FFH-Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie im Wald“ vom 06.12.2002 III-7-606.00.00.21 konkretisiert ein Waldpflegeplan die im Wald zur Erreichung der FFHSchutzziele notwendigen Maßnahmen. Ist die Erstellung eines Waldpflegeplanes kurzfristig nicht möglich, erstellt die Untere ForstbeSoweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einver- hörde ein Sofortmaßnahmenkonzept(SoMaKo), das vorübergehend nehmen oder eine Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgt diese den Waldpflegeplan im Rahmen der Unterschutzstellungsphase erunter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. setzt. IV. Gemäß § 69 Absatz 1 Landschaftsgesetz kann der Landrat des Kreises Düren als Untere Landschaftsbehörde von den Verboten der jeweiligen Kapitel II. auf Antrag Befreiung erteilen, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall - zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder - zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. - 21 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bd, Be 2.1-4 Naturschutzgebiet „Kellenberger Kamp“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B). • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C) - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, C). • Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Biber (Castor fiber, 1337) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Eisvogel (Alcedo atthis, A229) - Wespenbussard (Pernis apivorus, A072) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind (in Klammern Name und Kennziffer): Krickente (Anas crecca, A052), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Nickender Zweizahn (Bidens cernua), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Tannenwedel (Hippuris vulgaris), Zwerg-Laichkraut (Potamogeton pusillus), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), Sumpf-Teichfaden (Zannichellia palustris). b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG), - 22 - Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 24 ha einen Großteil der westlichen Ruraue zwischen dem Naturschutzgebiet „Schloss Kellenberg“ und der Pickartzmühle (an der Floßdorfer Rurbrücke). Im Westen schließt das NSG mit der bewaldeten Hangkante ab, während im Osten das Naturschutzgebiet „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“ anschließt. Das NSG „Kellenberger Kamp“ setzt sich z. g. T. aus Erlen-Eschenund Weichholz-Auenwäldern zusammen. Dazwischen wurden Parzellen mit Hybridpappeln und Fichten aufgeforstet. Das Gebiet zeigt eine große Standortvielfalt mit zahlreichen quelligen, wechselnassen und überfluteten Teilflächen im Auenbereich der Rur, aber auch Steilhänge der Terrassenkante. Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus. Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5003-301 (Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich). Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden Konsequenzen: - Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen Gebietslisten, - strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-4 - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung der Ruraue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG) und - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG) Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft, Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden. Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-4 II ausgelösten Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“ geregelt. - Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen; - Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden; - 23 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-4 - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf- und Bruchwäl- Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und dern sowie der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder. Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie. Die Extensivierung bzw. Nutzungsaufgabe bisher intensiv genutzter Waldflächen wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt, dabei dienen die Warburger Vereinbarungen als Muster für privatrechtliche Regelungen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Unterer Forstbehörde und Waldbesitzer. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie im Wald geregelt. - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Das Verbot dient dem Schutz des Greifvogelvorkommen (u. a WesFemel– oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,5 ha sowie die Entnahme von penbussard) und aller Spechtvorkommen. Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen. (zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75) - eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten lichen Waldgesellschaft gehören. Waldgesellschaften. (siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff) - die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 08.; pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten (insbesondere Wespenbussard u. a Greifvögel, Spechtvorkommen) und des Bibers vor Störungen. - Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen. - Gewässerufer zu beweiden oder zu mähen; Unberührt bleibt - die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung auf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes. - 24 - Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu beachten. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-4 - die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.08.; Das Verbot dient dem Schutz der Spechte und Greifvogelvorkommen vor Vergrämung (hier insbesondere dem Wespenbussard). Unberührt bleibt die Ansitzjagd durch lediglich eine Person. III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw. für die Waldflächen ein Waldpflegeplan (vorübergehend ein Sofortmaßnahmenkonzept) durch die Untere Forstbehörde für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels - Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur; - Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen; - Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse. - 25 - Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen. Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG Und LWG wird verwiesen. Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.: - die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik, - die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann, - die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer - naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen. Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer. Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz). Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-4 b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft; - Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald); - Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau von Verdämmungen; - Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten; - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen; - Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen; - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen; - Vorrangiges Umwandeln von Nadelbaumbestockungen auf Flächen, deren aktuelle Schutzwürdigkeit durch Nadelbäume gefährdet ist. Die Umwandlungsmaßnahmen in solchen Bereichen werden sofort begonnen und sollen bei Beständen bis zur Dickungsphase innerhalb von 20 Jahren weitgehend abgeschlossen sein; - Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen. - 26 - Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient u.a. dem Pirol. Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha verstanden. Das Gebot bezieht sich z.B. auf Quellbereiche, Siepen und Bachtäler. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-4 c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung - Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung); - Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten); - Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr). Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen davon (Familienrevier-Ketten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren) vorgesehen werden. d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept - Rücknahme von Trampelpfaden; - Maßnahmen zur Besucherlenkung. 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und Entwicklungsplanes. Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter den folgenden Ziffern festgesetzt: 4.4-1 Wiederaufforstung mit Laubholz 4.3-8 Beibehaltung des Laubholzbestandes 4.5-8 Kahlschlagverbot 5.5-20 Aufstau der Quell- bzw. Entwässerungsgräben - 27 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bd, Be 2.1-5 Naturschutzgebiet „Schloss Kellenberg“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B). • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C) - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, C). • Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Biber (Castor fiber, 1337) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Eisvogel (Alcedo atthis, A229) - Wespenbussard (Pernis apivorus, A072) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind (in Klammern Name und Kennziffer): Krickente (Anas crecca, A052), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Nickender Zweizahn (Bidens cernua), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Tannenwedel (Hippuris vulgaris), Zwerg-Laichkraut (Potamogeton pusillus), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), Sumpf-Teichfaden (Zannichellia palustris). - 28 - Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 20 ha einen Teil der westlichen Ruraue zwischen dem Schloss Kellenberg und dem Naturschutzgebiet „Kellenberger Kamp“, welches im Nordwesten anschließt. Im Nordosten schließt das Naturschutzgebiet „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“ an. Die Waldflächen setzen sich aus Sternmieren-EichenHainbuchenwäldern und Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwäldern zusammen. Dazwischen wurden Parzellen u.a. mit Hybridpappeln aufgeforstet. Das z.T. wechselfeuchte und im Überschwemmungsbereich der Rur liegende Gebiet wird von mehreren Gräben durchzogen, ein Mühlenteich bildet die Westgrenze aus, im Osten befindet sich die naturnahe Rur und der Kesselborngraben. Restbestände von Althölzern (v. a. Stieleichen) haben Bedeutung für Spechte und Greifvögel. Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund in Verbindung mit der Rur. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus. Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5003-301 (Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich). Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden Konsequenzen: - Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen Gebietslisten, - strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-5 b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung der Ruraue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG) und - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG). Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft, sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: stimmt wurden. Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-5 II ausgelösten Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass d. MUNLV v. 6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“ geregelt. - Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen; - Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden; - 29 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-5 - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf- und Bruchwäl- Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und dern sowie der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder. Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie. Die Extensivierung bzw. Nutzungsaufgabe bisher intensiv genutzter Waldflächen wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt, dabei dienen die Warburger Vereinbarungen als Muster für privatrechtliche Regelungen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Unterer Forstbehörde und Waldbesitzer. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie im Wald geregelt. - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Das Verbot dient dem Schutz des Greifvogelvorkommens (u. a WesFemel– oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,5 ha sowie die Entnahme von penbussard) und aller Spechtvorkommen. Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen. (zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75) - eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten Waldgesellschaften. lichen Waldgesellschaft gehören. (siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff) - die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 08.. pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten (insbesondere Wespenbussard u.a Greifvögel, Spechtvorkommen) und des Bibers vor Störungen. - Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen. - Gewässerufer zu beweiden oder zu mähen; Unberührt bleibt - die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu tungsplanes. beachten. - 30 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-5 - die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.08.; Das Verbot dient dem Schutz der Spechte und Greifvogelvorkommen vor Vergrämung (hier insbesondere dem Wespenbussard). Unberührt bleibt die Ansitzjagd durch lediglich eine Person. III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels - Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur; - Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession nach Umgestaltung des Flusslaufes; - Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen; - Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse. - 31 - Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen. Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG Und LWG wird verwiesen. Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.: - die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik, - die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann, - die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer - naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen. Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer. Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz). Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-5 b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft; - Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald); - Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau von Verdämmungen; - Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten; - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen; - Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen; - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen; - Vorrangiges Umwandeln von Nadelbaumbestockungen auf Flächen, deren aktuelle Schutzwürdigkeit durch Nadelbäume gefährdet ist. Die Umwandlungsmaßnahmen in solchen Bereichen werden sofort begonnen und sollen bei Beständen bis zur Dickungsphase innerhalb von 20 Jahren weitgehend abgeschlossen sein; - Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen. c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung - Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung); - Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten); - Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr). - 32 - Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient u.a. dem Pirol. Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha verstanden. Das Gebot bezieht sich z.B. auf Quellbereiche, Siepen und Bachtäler. Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen davon (Familienrevier-Ketten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren) vorgesehen werden. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-5 d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept - Rücknahme von Trampelpfaden; - Maßnahmen zur Besucherlenkung. 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Grund eines Pflegeund Entwicklungsplanes; Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt: 4.3-36 Beibehaltung des Laubholzbestandes 4.5-37 Kahlschlagverbot 5.5-80 Reaktivierung des vorhandenen Grabensystems im Bereich Schloss Kellenberg. - 33 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BCd, BCe 2.1-9 Naturschutzgebiet „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B). • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C) - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, C). • Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Biber (Castor fiber, 1337) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Eisvogel (Alcedo atthis, A229) - Wespenbussard (Pernis apivorus, A072) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind (in Klammern Name und Kennziffer): natürl. eutrophe Seen u. Altarme (3150), Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270), Krickente (Anas crecca, A052), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Wasserfledermaus (Myotis daubentoni), Nickender Zweizahn (Bidens cernua), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Tannenwedel (Hippuris vulgaris), ZwergLaichkraut (Potamogeton pusillus), Teichlinse (Spirodela polyrhiza), SumpfTeichfaden (Zannichellia palustris). - 34 - Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 176 ha die Rur und Auenflächen zwischen der Rurbrücke bei Koslar und der Floßdorfer Rurbrücke. Nördlich von Barmen grenzen die Waldnaturschutzgebiete „Schloß Kellenberg“ und „Kellenberger Kamp“ an. Der Rur einschließlich ihrer Aue in diesem NSG kommt hinsichtlich der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu. Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus. Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5003-301 (Kellenberg und Rur zwischen Flossdorf und Broich). Zusätzlich hat das NSG Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich Bedeutung für Bachneunauge (Lampetra planeri), Groppe (Cottus gobio), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Flussregenpfeifer (Charadius dubius), Zwergsäger (Mergus albellus), Gänsesäger (Mergus merganser), Grünschenkel (Tringa nebularia), Tafelente (Aythya ferina), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Löffelente (Anas clypeata). Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen. Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden Konsequenzen: - Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen Gebietslisten, - strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG) - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und bes. landschaftlichen Schönheit (§ 20 c LG) und - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG). Das NSG „Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich“ besteht aus einem 6 km langen naturnahen Rurabschnitt, größeren Restbeständen des Weichholz-Auenwaldes, Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald, Pappeldrieschflächen, Altarmen und –gewässern, Flutrinnen usw.. Der Rurlauf ist bis auf punktuelle Befestigungen naturnah mäandrierend ausgeprägt mit Prall- und Gleithängen, Kolken und Inseln. Zu dem NSG zählt auch das naturnah ausgeprägte und mit Ufergebüschen und Pionierfluren ausgestaltete Nord- und Nordostufer des Barmener Baggersees. Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und ihrer Aue zählen (neben den bereits aufgeführten) u.a. aquatische Wirbellose (z.B. Köcherfliegen), Gebänderte Prachtlibelle, Wasserspitzmaus. Zu den gefährdeten Amphibien der Kleingewässer zählen u.a. Kreuzkröte und Kammmolch. Zu den gefährdeten Brutvogelarten gehören über die bereits genannten Arten hinaus Schafstelze, Baumfalke, Dorngrasmücke, Feldschwirl, Grünspecht, Haubentaucher, Rebhuhn, Rohrammer, Grauammer, Teichhuhn, Hohltaube, Gebirgsstelze und Kleinspecht. Als weitere Wintergäste kommen vor: Reiherente, Sterntaucher und Schellente. Die Still- und Fließgewässer des NSG werden von Wasserfledermäusen zur Jagd aufgesucht. Die Altholzstrukturen werden in den Sommermonaten von Waldfledermäusen bezogen. - 35 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft, Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden. Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-9 II ausgelösten Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“ geregelt. - Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen. - Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzu- Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulsähen oder Intensivkulturen anzulegen. turen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen. - Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden. - 36 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruchwäldern Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und sowie der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder; Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie. - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Die Erhaltung von Althölzern insbesondere der Hartholzaue dient Saum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme auch der Erhaltung der Waldfledermausvorkommen, die die Altholzvon Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen; strukturen als Sommerquartiere nutzen (zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75). - eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten lichen Waldgesellschaft gehören; Waldgesellschaften. (siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff) Unberührt bleiben Die Auswahl der Flächen zur Drieschnutzung findet im Rahmen des Maßnahmen zur Pflege und Aufrechterhaltung der kulturhistorisch begründeten Driesch- zu erstellenden Waldpflegeplanes bzw. Sofortmaßnahmenkonzeptes nutzung durch Pappeln auf ausgewählten Einzelflächen. statt. - die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 08.; pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten (Wespenbussard) und des Bibers vor Störungen. - Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen. - Altarme, Altgewässer und sonstige Nebengewässer zu beangeln. - 37 - Das Verbot dient dem Schutz der empfindlichen Altarmbiotope und ihrer Verlandungsvegetation - als Teil der unter 2.1-9 I aufgeführten FFH- Lebensräume - vor Trittschäden sowie dem Schutz nahrungssuchender und rastender Brut- und Gastvogelarten wie dem Eisvogel, Waldwasserläufer und der Krickente, sodass ein Betretungsverbot gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 Abschnitte 2.2 und 2.5 erforderlich ist. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 - an der Rur einschließlich aller Nebengewässer vom 16.11 – 15.7 zu angeln; Das Verbot dient dem Schutz des Bibers und der gefährdeten Brutvogelvorkommen gemäß FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, welche Unberührt bleibt auf naturnahe und störungsfreie Fließgewässerstrukturen angewiesen das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-9 gekenn- sind (Eisvogel: Steilufer, Ufergebüsche, Kolke; Flussregenpfeifer: zeichneten Abschnitten. Kiesbänke, Flachwasserzonen). Der Verbotszeitraum entspricht der Kernzeit der störungsempfindlichen Brut- und Nistphase dieser Arten von der Revierbesetzung bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw. der störungsempfindlichen Phase des Bibers (Baujunge). Schon die kurzfristige Anwesenheit von Menschen in den Brutrevieren an den Flussufern kann durch Unterschreiten der Fluchtdistanzen zum Verlassen der Gelege führen, sodass ein Betretungsverbot gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 Abschnitt 2.1 erforderlich ist. Das Verbot ab dem 16.11. dient dem Schutz der überwinternden Wasservögel gemäß der Vogelschutzrichtlinie wie Zwergsäger, Gänsesäger, Tafelente, Zwergtaucher und Löffelente. Diese Vogelarten zeigen im Winterhalbjahr eine große Störungsempfindlichkeit und hohe Fluchtdistanzen und benötigen daher großräumig störungsfreie Rastgebiete. Dies gilt im besonderen Maße für frostreiche Wintermonate, in denen benachbarte Stillgewässer wie der Baggersee zufrieren und die Vögel generell von energiezehrenden Ausweichflügen bedroht sind. In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Rurabschnitten sind keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen dauerhaft naturfremder, für die genannten Brutvögel ungeeigneten Uferstrukturen (z.B. Deich) und dauerhafter intensiver Störungen durch Radund Uferwege sowie Brücken zu erwarten. Die gekennzeichneten Gewässerabschnitte umfassen eine 500 m lange Strecke oberstromig der Floßdorfer Brücke, eine 80 m lange Strecke am nördlichen Ende des Hochwasserschutzdammes für die Ortslage Barmen, je 100 m lange Strecken ober- und unterstromig der Broicher und Barmener Fußgängerbrücke, einen 200 m Abschnitt nördlich des Barmener Baggersees, einen 80 m sowie einen 100 m Abschnitt unterstromig der Hasenfelder Rurbrücke. - 38 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 - am Barmener Kiessee im Naturschutzgebiet vom 16.11 – 15.7. zu angeln; Das Verbot dient dem Schutz der im Erläuterungsbericht zum Schutzzweck zum NSG 2.1-9 genanten Brutvögel und überwinternUnberührt bleibt den Wasservögel. das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-9 gekenn- Der gekennzeichnete 400 m lange Abschnitt befindet sich am nordzeichneten Abschnitten. östlichen Ufer des Baggersees unterhalb des dort parallel verlaufenden Dammes. - Gewässerufer innerhalb eines Abstandes von 10 m zur Gewässeroberkante zu beweiden, Eine Einzäunung kann z.B. für die Dauer der Beweidung mittels zu mähen oder mit Kraftfahrzeugen zu befahren. eines Elektrozaunes in einem Abstand von 10 m zur Mittelwasserlinie erfolgen. Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. Unberührt bleibt die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu tungsplanes. beachten. - die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 16.01. bis 15.07.; Unberührt bleibt die Ansitzjagd durch lediglich eine Person. - die Jagd auf Stockenten und Blässhühner in der Zeit vom 16.11. bis 15.01. Das Verbot vom 16.01. bis 29.02 dient dem Schutz der überwinternden Zugvögel (u.a. Gänsesäger, Krickente, Zwergtaucher, Tafelente, Reiherente, Löffelente). Das Verbot ab dem 1.3. bis zum 15.07. dient dem Schutz der Brut-, Wasser- und Greifvogelvorkommen. Das Jagdverbot bezüglich der genannten Wasservögel vom 16.11. bis 15.01. dient dem Schutz der überwinternden Zugvögel (u.a. Gänsesäger, Krickente, Zwergtaucher, Tafelente, Reiherente, Löffelente). III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaß- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im nahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: - 39 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels - Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur; - Entwicklung leitbildgerechter Trassen- und Bettprofile der Rur im Sinne eines dynamischen Flusslaufes vor allem im Bereich des "Höllenloches"; - Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession; - Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen; - Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse; - Abbau bzw. Umbau von Barrieren im Fliessgewässer, die die Durchgängigkeit für die Fauna behindern, z.B. in Verbindung mit dem Anschluss ehemaliger Flussschlingen ("Höllenloch"); - Rückbau von Uferbefestigungen und Entwicklung der typischen Kleinstrukturen (z.B. Kiesbänke, Prall- und Gleitufer u.a. als Nistplätze für den Eisvogel) einschließlich ihrer typischen Vegetation insbesondere westlich der Klärteiche bei Kirchberg; - Verlegung von Uferwegen und Leitungen in uferferne Auenbereiche; - Rückbau bzw. Rückverlegung von Deichen und Wiederaktivierung ehemaliger Überschwemmungsgebiete. Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen. Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird verwiesen. Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.: - die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik, - die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann, - die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer, - naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen. Für die Fließgewässer in NRW wurden Flussleitbilder vom Landesumweltamt erarbeitet. Merkblatt Nr. 34: Leitbilder für die mittelgroßen bis großen Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Landesumweltamt NRW, 2001. Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer. Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz). Die uferferne Verlegung von Wegen und Leitungen dient der Herstellung von Freiräumen als Vorbedingung einer Fließgewässerdynamik. - 40 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft; - Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald); - Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau von Verdämmungen; - Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten; - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen; - Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen; - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen; - Auszäunung von Auwaldresten und Ufergehölze gegenüber Weideflächen. - Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen. c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung - Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung); - Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten); - Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr); - Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Weidevieh. - 41 - Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient u.a. dem Pirol. Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha verstanden. Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen davon vorgesehen werden (FamilienrevierKetten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren). Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-9 d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept - Verlegen von Uferwegen bei Rurrenaturierungsprojekten in uferferne Bereiche unter Beibehaltung des Netzschlusses; - Rücknahme von Trampelpfaden; - Maßnahmen zur Besucherlenkung; - Abpflanzung gehölzfreier und lückig bestockter Uferabschnitte entlang des Baggersees mit dichtem Ufergehölz zur Abschirmung von Störeinflüssen mit Ausnahme des zum Angeln freigegebenen Abschnittes. Das Gebot dient dem Schutz des Pirols und aller Spechtvorkommen. e) Sonstige Maßnahmen - Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der Drieschflächen sind Einzelbäume und Baum- Aufforsten von Hybridpappeln zur traditionellen Drieschnutzung gruppen über die Hiebsreife hinaus als Höhlen- und Nistbäume zu erhalten. (lockere beweidete Pappelbestände) ist auf Standorte und Örtlichkei- Aufforsten von Hybridpappeln nur auf ausgewählten Standorten. ten zu beschränken, die für eine Auwaldentwicklung –als FFHBiotop– nicht optimal sind, wie z.B. uferferne Lagen, entlang von Straßen u./o. an dauerhaft fixierten Flussstrecken (z.B. Brücken), die aufgrund ihrer Lage einsehbar und erlebbar sind. 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und Entwicklungsplanes; Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt: 3.1-8, 9, 10, 12 - Natürliche Entwicklung der Brachflächen 4.3-7 - Beibehaltung des Laubholzbestandes 4.5-7 - Verbot des Kahlschlags über eine Flächengröße von 0,3 ha 5.5-22 - Einzäunung von Altarmen und feuchten Geländerinnen - 42 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dg 2.1-10 Naturschutzgebiet „Pellini-Weiher“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie und deren Lebensräume (in Klammern Name und Kennziffer): - Biber (Castor fiber, 1337). • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und deren Lebensräume (in Klammern Name und Kennziffer): - Eisvogel (Alcedo atthis, A229). • Erhaltung von Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind (in Klammern Name und Kennziffer): Krickente (Anas crecca, A052), Flussregenpfeifer (Charadius dubius, A136), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Quellgras (Catabrosa aquatica), Wasserfeder (Hottonia palustris), Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha). b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Stillgewässers mit Röhrichtvegetation als in NRW geschütztes Biotop (§ 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), - die Erhaltung eines naturnahen Stillgewässers mit einer artenreichen Amphibienfauna, - die Erhaltung und Entwicklung von Weidenauwaldfragmenten Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. II. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: - 43 - Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 3,8 ha eine ausgedehnte Wasserfläche an dessen Ufer sich eine Vorwaldvegetation nasser bis feuchter Standorte entwickelt hat. Es handelt sich um eine aufgelassene ehemalige Nassabgrabung mit ausgedehnter, buchtenreicher Wasserfläche. An den Ufern hat sich im Laufe der Sukzession eine dichte Vorwaldvegetation auf feuchten und wechselnassen Standorten gebildet, darunter auch Weidengebüsch und ältere, höhlenreiche Baumweiden. In den flachen Buchten haben sich Röhrichte ausgebildet, während die umgebenden Wege durch dichten Strauchbewuchs abgeschirmt sind. Die Ufer- und Gewässerbiotope stehen in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang (Biotopverbund) mit den angrenzenden Auenwäldern des NSG "Rurauenwald-Indemündung" sowie der Bahndammbepflanzung als linearem Verbundelement. Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus. Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-301 (Indemündung). Als Zugvogelart gemäß Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie ist weiterhin der Teichrohrsänger bekannt. Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen. Der Pellini-Weiher weist eine artenreiche und populationsstarke Amphibienfauna auf. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-10 - zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen. - das Gebiet für die Erholung zu erschließen. - Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen, Bootsstege oder sonstige Einrichtungen für den Wassersport zu errichten, Wasserläufe zu verändern oder auszubauen, Eisflächen zu betreten. - Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzu- Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulsähen oder Intensivkulturen anzulegen; turen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen. - Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden. - die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruchwäldern. - zu angeln in der Zeit vom 01.03. bis 15.07.; Das Verbot dient dem Schutz und der Entwicklung der Ufervegetation und Röhrichte sowie dem Schutz des Eisvogels, welcher störungsUnberührt bleibt freie Brutplätze in Steilufern und Nahrungsplätze in Ufergebüschen das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-10 gekenn- benötigt. zeichneten Abschnitten. In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Abschnitten sind keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen dauerhaft naturfremder Uferstrukturen und dauerhafter intensiver Störungen durch angrenzende Wege zu erwarten. Die gekennzeichneten insgesamt 250 m langen Abschnitte befinden sich am südlichen und östlichen Ufer des Weihers parallel der dort angrenzenden öffentlichen Wege. - 44 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-10 III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: a) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung - Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung); - Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten); - Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr); Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Betretung. Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen davon in Verbindung mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet „Rurauenwald-Indemündung“ vorgesehen werden (Familienrevier-Ketten; Hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren). b) Maßnahmen einer eigendynamischen Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen zur Förderung des Eisvogels Sukzession der Baum- und Strauchbestände, die als Sitzwarten zur Nahrungssuche und allgemein zur Abschirmung von Störungen dienen. c) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept mit den Zielen - Rücknahme von Trampelpfaden, - Maßnahmen zur Besucherlenkung. 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und Entwicklungsplanes; Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt: 5.5-41 (gemäß § 26 (1) 5) Die Aufstellung eines Pflegeplanes. - 45 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dg, Eg, Eh 2.1-11 Naturschutzgebiet „Rurauenwald-Indemündung“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Erhaltung und Sicherung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFHRichtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, A). • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270, B) - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B). • Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Biber (Castor fiber, 1337), - Groppe (Cottus gobio, 1163) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Eisvogel (Alcedo atthis, A229) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind: natürl. eutrophe Seen u. Altarme (3150), feuchte Hochstaudenfluren (6430), Krickente (Anas crecca, A052), Flussregenpfeifer (Charadius dubius, A136), Nachtigall (Luscinia megarhynchos, A271), Pirol (Oriolus oriolus, A337), Waldwasserläufer (Tringa ochropus, A165), Quellgras (Catabrosa aquatica), Wasserfeder (Hottonia palustris), Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha). b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), - 46 - Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 87 ha die Rur und Auenflächen westlich von Altenburg bis Jülich. Der landesweit bedeutsame Flussauenkomplex beinhaltet einen der größten zusammenhängenden Weichholz-Auen in Nordrhein-Westfalen. Der Rur einschließlich ihrer Aue in diesem NSG kommt hinsichtlich der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu. Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus. Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-301 (Indemündung). Zusätzlich hat das NSG Indemündung Bedeutung für Kammmolch (Triturus cristatus) und Bachneunauge (Lampetra planeri), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos). Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen. Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden Konsequenzen: - Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen Gebietslisten, - strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG) und - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG). Das NSG „Rurauenwald-Indemündung“ setzt sich zusammen aus einem großen zusammenhängenden Weichholz-Auwald und einem ca. 3 km langen naturnahen Rurabschnitt mit Prall- und Gleithängen, Kolken, Inseln etc., der Bedeutung als Referenzgewässer für flussmorphologische Leitbilder in NRW besitzt (LUA-Merkblätter Nr. 29). In der Aue befinden sich Altarme, Altwässer und Kleingewässer, Flutrinnen usw. und Grünländer; trocken-magere Standorte auf kiesig-sandigen Flussablagerungen und Talterrassen werden von weiteren gefährdeten Pflanzengesellschaften (Sandtrockenrasen, u.a. Kleinschmielen-Rasen) eingenommen. Innerhalb der Waldflächen liegen einige künstliche Fischteiche. Der Mündungsabschnitt der Inde wurde im Jahre 2002 renaturiert. Das Naturschutzgebiet wird als Wanderkorridor durch den Biber zwischen der Eifel und den Niederlanden genutzt. Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und ihrer Aue zählen (neben den o. aufgeführten) u.a. aquatische Wirbellose (z.B. Köcherfliegen) und die Gebänderte Prachtlibelle. Zu den gefährdeten Amphibien der Kleingewässer zählt neben den o. aufgeführten die Kreuzkröte. Zu den gefährdeten Vogelarten gehören über die bereits genannten Arten hinaus Grünspecht, Kleinspecht, Schafstelze und Baumfalke. - 47 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft, Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden. Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-11 II ausgelösten Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“ geregelt. - die Zerstörung oder nachhaltige Beeinträchtigung der Trockenrasenflächen durch Um- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im bruch, Düngung oder Aufforstung. Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. - Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen. - 48 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 - Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzu- Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulsähen oder Intensivkulturen anzulegen; turen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen. Unberührt bleibt der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der ULB. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege empfiehlt bei einem Pflegeumbruch eine max. Pflugtiefe von 20 cm aus Gründen der archäologischen Denkmalpflege. - Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden. - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruchwäldern. Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie. - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Die Hybrid-Pappelbestände erfüllen derzeit wichtige LebensraumSaum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme und Pufferfunktionen im Sinne des Schutzzweckes des Gebietes. von Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen. Hierzu wird auch auf das Gebot III. b) 4. Spiegelstrich zum NSG 2.1-11 (S. 53) besonders verwiesen. - eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten lichen Waldgesellschaft gehören. Waldgesellschaften. - die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 07.; pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten und des Bibers vor Störungen. - Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen. - 49 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 - die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in dem Altarmsystem. Das Verbot dient dem Schutz der empfindlichen Altarmbiotope und ihrer Verlandungsvegetation - als Teil der unter 2.1-11 I. aufgeführten FFH- Lebensräume - vor Trittschäden sowie dem Schutz nahrungssuchender und rastender Brut- und Gastvogelarten wie dem Eisvogel, Waldwasserläufer und der Krickente, sodass ein Betretungsverbot gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 „ Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten“, Abschnitte 2.2 und 2.5, erforderlich ist. - an der Rur und der Inde einschließlich der Nebengewässer vom 1.3. – 15.7. zu angeln; Das Verbot dient dem Schutz des Bibers und der gefährdeten Brutvogelvorkommen gemäß FFH- und Vogelschutz-Richtlinie, welche Unberührt bleibt auf naturnahe und störungsfreie Fließgewässerstrukturen angewiesen das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-11 gekenn- sind (Eisvogel: Steilufer, Ufergebüsche, Kolke; Flussregenpfeifer: zeichneten Abschnitten. Kiesbänke, Flachwasserzonen). Der Verbotszeitraum entspricht der Kernzeit der störungsempfindlichen Brut- und Nistphase dieser Arten von der Revierbesetzung bis zum Ausfliegen der Jungvögel bzw. der störungsempfindlichen Phase des Bibers (Baujunge). Schon die kurzfristige Anwesenheit von Menschen in den Brutrevieren an den Flussufern kann durch Unterschreiten der Fluchtdistanzen zum Verlassen der Gelege führen, sodass ein Betretungsverbot gemäß Runderlass des MURL vom 14.11.1997 Abschnitt 2.1 erforderlich ist. In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Rurabschnitten sind keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen dauerhaft naturfremder, für die genannten Brutvögel ungeeigneten Uferstrukturen (z.B. Ausbau im Bereich des Polderdammes) und dauerhafter intensiver Störungen durch Rad- und Uferwege sowie fester Freizeiteinrichtungen zu erwarten. Die beiden gekennzeichneten Gewässerabschnitte umfassen eine 800 m lange Rurstrecke durchgehend oberstromig der Radwegebrücke/ehemalige Bahnbrücke bis in den Bereich der Indemündung sowie einen 120 m langen Indeabschnitt parallel des dortigen Hochwasserschutzdammes unterstromig der Gebietsgrenze. - 50 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 - Gewässerufer innerhalb eines Abstandes von 10 m zu beweiden, zu mähen oder mit Eine Einzäunung kann z.B. für die Dauer der Beweidung mittels Kraftfahrzeugen zu befahren. eines Elektrozaunes in einem Abstand von 10 m zur Mittelwasserlinie erfolgen. Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. Unberührt bleibt die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu tungsplanes; beachten. - die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 16.01. bis 15.07.; Unberührt bleibt die Ansitzjagd durch lediglich eine Person. Das Verbot vom 16.01. bis 29.02. dient dem Schutz der überwinternden Zugvögel (u.a. Krickente, Waldwasserläufer) sowie ab dem 1.3. bis zum 15.07. dem Schutz der gefährdeten Brutvogelarten vor Vergrämung. III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaß- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im nahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: - 51 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels - Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur; - Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession; - Entwicklung leitbildgerechter Trassen- und Bettprofile der Rur im Sinne eines dynamischen Flusslaufes; - Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen; - Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse; - Abbau bzw. Umbau von Barrieren im Fliessgewässer, die die Durchgängigkeit für die Fauna behindern; - Rückbau von Uferbefestigungen z. B. linksufrig im Bereich der Indemündung, da hier große Entwicklungspotentiale für eine hochdynamische Flussmündung bestehen und Entwicklung der typischen Kleinstrukturen (z.B. Kiesbänke, Gleitufer und Prallufer [letztere z.B. als Nistplätze für den Eisvogel]); - Rückbau bzw. Rückverlegung von Deichen und Wiederaktivierung ehemaliger Überschwemmungsgebiete. Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen. Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird verwiesen. Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.: - die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik, - die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann, - die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer, - naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen. Für die Fließgewässer in NRW wurden Flussleitbilder vom Landesumweltamt erarbeitet. Merkblatt Nr. 34: Leitbilder für die mittelgroßen bis großen Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Landesumweltamt NRW, 2001. Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer (Verkehrssicherheitspflichten sind zu beachten). Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz). Im Bereich der Indemündung bestehen große Entwicklungspotentiale für eine hochdynamische Flussmündung als seltene flussmorphologische Sondersituation. Die ausreichenden Abstände zum Siedlungsrand lassen eine Entfesselung ebenso zu wie die nur als Trampelpfad ausgeprägte Erschließung, die entsprechend modifiziert wird. - 52 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft; - Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald); - Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau von Verdämmungen; - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha Totholz (zunächst auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen; verstanden. - Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen; - Förderung der natürlichen Entwicklung von Weichholzauenresten sowie der Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen; - Auszäunung von Auwaldresten und Ufergehölze gegenüber Weideflächen. - Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen. c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung - Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung); - Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten); - Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr); - Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Weidevieh. - 53 - Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen davon vorgesehen werden (FamilienrevierKetten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren). Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-11 d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept - Rücknahme von Trampelpfaden in empfindlichen Biotoptypen; - Maßnahmen zur Besucherlenkung (v. a. im Bereich östlich des Ortsrandes von Kirchberg und westlich der Rur und Inde). 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und Entwicklungsplanes; Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt: 3.1-31 3.3-5 und 6 - Natürliche Entwicklung der Brachflächen - Extensive Bewirtschaftung der Trockenrasenflächen (z.B. durch Schafe) - Extensive Beweidung der Magerweidenflächen mit höchstens 1 Stück Vieh pro ha - Hybridpappeln durch bodenständige und standortgerechte Gehölzarten ersetzen. - Baumgruppen mit Kopfweiden und Esche 5.5-42 5.5-82 5.1-124 - 54 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Fgi 2.1-14 Naturschutzgebiet „Pierer Wald“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C). • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, B). • Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Biber (Castor fiber, 1337), - Groppe (Cottus gobio, 1163), - Bachneunauge (Lampetra planeri, 1096) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Eisvogel (Alcedo atthis, A229) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind (in Klammern Name und Kennziffer): natürl. eutrophe Seen u. Altarme (3150), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, A168), Flussregenpfeifer (Charadius dubius, A136), Gänsesäger (Mergus merganser, A070), Flutender Wasser-Hahnenfuß (Ranunculus fluitans). b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), - 55 - Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 48 ha die Rur und die östliche Aue bis zur B56 zwischen der Ortslage Selhausen und der L12 (Krauthausen-Pier). Dem Rurabschnitt in diesem NSG kommt hinsichtlich der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu. Das Naturschutzgebiet ist gemäß Landesentwicklungsplan von großer Bedeutung für den landesweiten und überregionalen Biotopverbund. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus. Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich). Zusätzlich hat das NSG Pierer Wald Bedeutung für die Vogelarten Mittelspecht, Schwarzspecht und Schwarzmilan gemäß Art. 4 Abs. 1 (Anhang 1) der EU Vogelschutzrichtlinie. Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen. Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden Konsequenzen: - Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen Gebietslisten, - strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. Das NSG „Pierer Wald“ besteht aus Waldflächen, Grünland, einem Altwasser und einem Abschnitt des Rurlaufes. Der Pierer Wald stellt einen Rest des einstmals im Rurtal ausgedehnten Hartholz-Auenwaldes mit naturnahen Bestandsstrukturen und überwiegend auentypischer Artenausstattung dar. Er setzt sich zusammen aus Relikten des Erlen-Eschenwaldes und flächig ausgebildeten Übergängen zum Stieleichen-Hainbuchenwald mit hohem Totholzanteil. Durch Hybridpappelanbau wurde der Wald forstlich überprägt. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-14 - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG). - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG) Entlang des Altwassers stocken Reste eines ehemaligen WeichholzAuwaldes, dessen Standort heute aufgrund fehlender Hochwasser ebenfalls degradiert ist. Der Rurlauf ist begradigt, regelprofiliert und die Ufer sind beidseitig befestigt (teilweise Faschinenreste). Innerhalb des Naturschutzgebietes befinden sich zwei Sohlgleiten, die das Fließgewässerkontinuum erheblich stören (Staueffekte, Durchgängigkeit). Wegen der umgebenden Freiflächen und der Nähe zum Auenwald besitzt der Rurlauf ein hohes Entwicklungspotential. Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und ihrer Aue zählen (neben den o. aufgeführten) u.a. aquatische Wirbellose (z.B. Köcherfliegen), Gebänderte Prachtlibelle, Aal, Bachforelle, Elritze, Barbe, Schmerle. Zu den Pflanzenarten zählen u.a. Flutender Hahnenfuß und Gefleckter Schierling. Zu den gefährdeten Amphibien der Kleingewässer zählen u.a. Springfrosch und Wasserfrosch(komplex), zu den Pflanzen in den Kleingewässern zählen u.a. Weiße Seerose, Dreifurchige Wasserlinse, Krebsschere (alle vermutlich vom Menschen eingebracht). Zu den gefährdeten Vogelarten des Pierer Waldes gehören über die bereits genannten Arten hinaus Kleinspecht, Grünspecht, Pirol und Nachtigall. - 56 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-14 Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. II. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft, sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem Waldpflegeplan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgestimmt wurden. Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-14 II ausgelösten Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“ geregelt. - Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen. - Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzusäen oder Intensivkulturen anzulegen; Zu den Intensivkulturen zählen z.B. Obstplantagen oder Gemüsekulturen, Weihnachtsbaumkulturen und Baumschulen. Unberührt bleibt der Grünlandpflegeumbruch im Einvernehmen mit der ULB. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege empfiehlt bei einem Pflegeumbruch eine max. Pflugtiefe von 20 cm aus Gründen der archäologischen Denkmalpflege. - 57 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen noch 2.1-14 - Waldflächen und Ufergehölze zu beweiden; Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung von Au-, Sumpf-, Bruch- sowie Zu den Au-, Sumpf- und Bruchwäldern gehören die Erlen- und der Sternmieren–Eichen–Hainbuchenwälder. Eschen- und Weichholz-Auenwälder als prioritäre Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie. Das Verbot dient u. a. der Erhaltung des Mittelspechtvorkommens. Die Extensivierung bzw. Nutzungsaufgabe bisher intensiv genutzter Waldflächen wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt, dabei dienen die Warburger Vereinbarungen als Muster für privatrechtliche Regelungen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Unterer Forstbehörde und Waldbesitzer. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der EG-Vogelschutzrichtlinie im Wald geregelt. - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch, Das Verbot dient dem Schutz aller Spechtvorkommen (u.a. KleinSaum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme specht, Schwarzspecht, Grünspecht) von Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen. (zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5, S. 75) - eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen im Naturraum nicht von Natur Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten aus heimischen oder standortgerechten Baumarten vorzunehmen. Waldgesellschaften (siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff). - die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 07.; pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten (Greifvögel, Kleinspecht) und des Bibers vor Störungen. - Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen; Unberührt bleibt das Durchfahren des Naturschutzgebietes auf der Rur mit Kanus. - 58 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-14 - die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Altwasser innerhalb des Waldbestandes. Auf den Rd-Erlass des MURL 14.11.1997 „Ausübung der Fischerei in Naturschutzgebieten“ wird verwiesen. Der Waldbestand ist den Abgrenzungen der besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung des Gebietes zu entnehmen. - Gewässerufer zu beweiden oder zu mähen; Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. Unberührt bleibt die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhalauf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhal- tungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu tungsplanes. beachten. - die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.07.; Das Verbot dient dem Schutz der gefährdeten Vogelvorkommen (u.a. Greifvögel) vor Vergrämung. Unberührt bleibt die Ansitzjagd durch lediglich eine Person. III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes einschließlich eines ökologisch- Die Extensivierung bisher intensiv genutzten Grünlandes wird im wasserbaulichen Fachbeitrages Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes umgesetzt. bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: - 59 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-14 a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels - Wiederherstellung eines möglichst naturnahen Abflussregimes mit naturnaher Strukturund Flutungsdynamik der Rur; - Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession nach Umgestaltung des Flusslaufes; - Entwicklung leitbildgerechter Trassen- und Bettprofile der Rur im Sinne eines dynamischen Flusslaufes; - Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen; - Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse; - Abbau bzw. Umbau von Barrieren im Fliessgewässer, die die Durchgängigkeit für die Fauna behindern; - Rückbau von Uferbefestigungen und Entwicklung der typischen Kleinstrukturen (z.B. Kiesbänke, Prall- und Gleitufer u.a. als Nistplätze für den Eisvogel) einschließlich ihrer typischen Vegetation; - Verlegung von Uferwegen und Leitungen in uferferne Auenbereiche - Schaffung von Kleingewässern auf Flächen, die eine mögliche Renaturierung der Rur bzw. einer Waldentwicklung nicht behindern oder als Kleingewässer in die Planungen integriert werden können und dann einer dynamischen Weiterentwicklung unterliegen. Zu einer eigendynamischen Entwicklung einer Flusslandschaft gehört u.a. das Verlanden bzw. Sedimentations- und Erosionsprozesse. Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen. Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird verwiesen. Unter ‘naturnahem Abflussregime’ mit naturnahen Strukturen wird die Wiederherstellung der für die Rur charakteristischen naturnahen Abflussverhältnisse verstanden, wie z.B.: - die rurtypische Hoch- und Niedrigwasserdynamik, - die Möglichkeit, das Flussbett gemäß historischer Trasse zu verlagern, so dass sich eine vielfältige Flusslandschaft entwickeln kann, - die Belassung von Tot- und Treibholz zur Veränderung der Strömungsverhältnisse im Gewässer - naturnahe Querprofilierung mit häufigen Ausuferungen. Für die Fließgewässer in NRW wurden Flussleitbilder vom Landesumweltamt erarbeitet. Merkblatt Nr. 34: Leitbilder für die mittelgroßen bis großen Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen. Landesumweltamt NRW, 2001. Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer (Verkehrssicherheitspflichten sind zu beachten). Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz). Im NSG befinden sich zwei Sohlrampen in der Rur mit Barrierewirkung für die aquatische Fauna. Die uferferne Verlegung von Wegen und Leitungen dient der Herstellung von Freiräumen als Vorbedingung einer Fließgewässerdynamik. - 60 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-14 b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder sowie Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft; - Vermehrung der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggfs. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft (Erlen-Eschenwald); - Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau von Verdämmungen; - Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten; - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz (auch Hybrid-Pappeln), insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen; - Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit zumindest auf Teilflächen; - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen; - Auszäunung von Auwaldresten und Ufergehölze gegenüber Weideflächen - Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen. - 61 - Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha verstanden. Der Mittelspecht kann insbesondere durch die Erhaltung eichenreicher Laubaltholzbestände aber auch anderer Laubholzanteile mit grobrindiger Borke (v. a Erlen) und Totholzanteile sowie lichtstehender großkroniger Eichen gefördert werden. Sie dienen dem Mittelspecht als Nahrungsbiotop. Der Schwarzspecht kann durch Totholz (auch Sturzbäume) gefördert werden (Nist- und Nahrungsbiotop). Die Erhaltung strukturreicher und lichter Wälder dient auch dem Pirol und dem Kleinspecht. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-14 c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung - Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere heimischen Pappel- und Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung); - Belassen von alten, vorübergehend unbenutzten Biberdämmen und -burgen (als Baumaterial und Ausweichquartiere) im Habitat (unter Beachtung der Verkehrssicherungspflichten); - Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr); - Auszäunen von Uferabschnitten und Biberburgen gegenüber Weidevieh. Die Uferstreifen sollten in der Breite von mindestens 15 (optimal bis zu 50) Metern und in der Länge eines Familienreviers (2 bis 3 km) bzw. eines Vielfachen davon vorgesehen werden (FamilienrevierKetten; hierzu zählen außer den aktuell besetzten Uferabschnitten auch solche, die in den letzten 10 Jahren ehemals besetzt waren). d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept - Verlegen von Uferwegen (auch Ruruferradweg) bei Rurrenaturierungsprojekten in uferferne Bereiche unter Beibehaltung des Netzschlusses; - Rücknahme von Trampelpfaden; - Maßnahmen zur Besucherlenkung. 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und Entwicklungsplanes; Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt: 4.1-7 Entwicklung naturnaher Waldgesellschaft/Sukzession 4.3-27 Beibehaltung des Laubholzbestandes 4.5-27 Kahlschlagverbot - 62 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bd, Be 2.1-15 Naturschutzgebiet „Lindenberger Wald“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160, B). • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Mittelspecht (Dendrocopos medium, A238), - Rotmilan (Milvus milvus, A074) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind: Springfrosch (Rana dalmatina) und folgende holz- und waldbewohnenden Käferarten: Abraeus parvulus, Amarochara bonnairei, Anitys rubens, Atomaria atrata, Atomaria bella, Carphacis striatus, Choragus horni, Cryptophagus micaceus, Cypha hanseni, Enicmus testaceus, Phloeonomus minimus, Scydmaenus perrisi, Sphinginus lobatus, Tachinus bipustulatus, Teredus cylindricus, Tetratoma desmaresti, Thamiaraea hospita. b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder als in NRW geschützte Biotope (§ 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG). - 63 - Das Naturschutzgebiet (2 Teilflächen) umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 106 ha zwei Restbestände der ehemals ausgedehnten, in der Jülich-Zülpicher Börde weit verbreiteten Sternmieren-EichenHainbuchenwälder (ehemalige Bürgewälder). Sie sind Bestandteil des Waldbiotopnetzes in der Bördelandschaft. Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan weist das Gebiet als Bereich für den Schutz der Natur aus (2 Teile). Das Naturschutzgebiet betrifft das FFH-Gebietes DE-5004-301 (Lindenberger Wald). Als eine besondere Ausprägung des Eichen-Hainbuchen-Waldtyps tritt im NSG "Lindenberger Wald" u.a. der MaiglöckchenSternmieren-Stieleichen-Hainbuchenwald auf. In beiden Teilflächen befinden sich neben Misch- und Nadelholzbeständen Naturwaldzellen (NWZ 52 und 53; insgesamt 19 ha) mit naturnahen Altholzbeständen, insbesondere weitkronigen StielEichen mit Bedeutung für Greifvögel und Spechte. An die NSGTeilflächen schließt im Osten die Sophienhöhe an (aufgeforstete Halde des Braunkohletagebaus), die sonstige Umgebung wird durch Landwirtschaft, Siedlungen und weitere Gehölzflächen geprägt. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-15 Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Die Gebote und Verbote, die den Wald betreffen, treten außer Kraft, sobald sie von der zuständigen Forstbehörde in einem WaldpflegeAbs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. plan oder einem Sofortmaßnahmenkonzept konkretisiert und abgeII. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: stimmt wurden. Für die durch die Gebote und Verbote nach 2.1-15 II ausgelösten Maßnahmen, welche die forstliche Nutzung einschränken und finanziellen Ausgleich im Sinne des Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 begründen, werden vorrangig vertragliche Regelungen angestrebt. Für den Waldbesitzer (§ 4 BWaldG) werden mit Vertragsabschluss die entsprechenden Gebote und Verbote für die Laufzeit des Vertrages außer Kraft gesetzt. Wird der Vertrag vorzeitig, insbesondere durch Kündigung, beendet, treten die Gebote und Verbote wieder in Kraft. Einzelheiten der Vorgehensweise, der Regelungsinhalte und der Fördermöglichkeiten sind in dem Rd-Erlass des MUNLV v. 6.12.2002 zur „Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL im Wald“ geregelt. - Waldflächen zu beweiden. Das Nutzungsverbot ergibt sich zum einen aus dem reliktären Cha- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der Sternmieren–Eichen–Hain- rakter der Waldflächen, zum anderen dient das Verbot u.a. der Erhalbuchenwälder; tung des Mittelspechtvorkommens. - die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung der übrigen Waldflächen durch Das Verbot dient dem Schutz aller Spechtvorkommen und dem Saum-, Femel- oder Kahlhiebe über eine Flächengröße von 0,3 ha sowie die Entnahme Greifvogelvorkommen (u.a. Rotmilan). von Höhlenbäumen mit Spechthöhlen und von Horstbäumen; (zu Kahlhiebe/-schlag siehe auch Festsetzung Ziffer 4.5) - 64 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-15 - eine Wiederaufforstung mit Nadelbäumen oder anderen Gehölzarten, die nicht zur natür- Das Verbot dient der Entwicklung der im Schutzzweck aufgeführten lichen Waldgesellschaft gehören. Waldgesellschaften. (siehe auch Festsetzungen der Ziffern 4 ff, S. 73 ff) - die Durchführung forstwirtschaftlicher Maßnahmen einschließlich Wegebau in der Zeit Hierzu zählen insbesondere Fällarbeiten, Maßnahmen der Bestandsvom 01. 03. bis 31. 07.; pflege sowie Wegebauarbeiten. Das Verbot dient dem Schutz der Brutplätze gefährdeter Vogelarten (insbesondere Rotmilan u. a. Greifvögel, Spechtvorkommen). - die Ausübung der Jagd im Sinne des § 1 Abs. 4 BJG in der Zeit vom 01.03 bis 31.07.; Das Verbot dient dem Schutz der Greifvogelvorkommen vor Vergrämung (hier insbesondere dem Rotmilan). Unberührt bleibt die Ansitzjagd durch lediglich eine Person. III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: a) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürlichen Waldgesellschaften einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft; - Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten; - Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Unter ausreichendem Anteil von Altholz werden mindestens 10 Althölzer pro ha, bei Mittelspechtvorkommen 25-30 Althölzer pro ha Totholz, insbesondere von Höhlen- und Horstbäumen; verstanden. - Nutzungsaufgabe wegen der Seltenheit; - Wiederherstellung einer möglichst naturnahen Standortvielfalt nasser, wechselnasser und zeitweilig überfluteter Böden durch Verschluss von Entwässerungsgräben und Rückbau von Verdämmungen; - 65 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-15 - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen; - Vorrangiges Umwandeln von Nadelbaumbestockungen auf Flächen, deren aktuelle Das Gebot bezieht sich z.B. auf Quellbereiche, Siepen und BachtäSchutzwürdigkeit durch Nadelbäume gefährdet ist. Die Umwandlungsmaßnahmen in ler. solchen Bereichen werden sofort begonnen und sollen bei Beständen bis zur Dickungsphase innerhalb von 20 Jahren weitgehend abgeschlossen sein; - Pflege und Entwicklung von Waldrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen. b) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept - Reduzierung der Wegedichte in Nähe der Altholzbestände und Naturwaldzellen; - Rücknahme der Trampelpfade; - Maßnahmen zur Besucherlenkung; - Rücknahme von Reitwegen insbesondere in und an den Eichen-Altholzbeständen; - Konzentration der Freizeiterschließung auf wenige Achsen. Der Lindenberger Wald ist durch eine Vielzahl von Wegen und Pfaden zerschnitten. Eine Konzentration der Erschließung auf wenige Achsen außerhalb der Eichen-Altholzbestände (mit Spechthöhlen und Horstbäumen) verhindert die Vergrämung störungsempfindlicher Vogelarten (z.B. Rotmilan und andere Greifvögel). 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf Grund eines Pflegeund Entwicklungsplanes; Zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzwecks sind weitere Verbote, Gebote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter den entsprechenden Ziffern festgesetzt: 4.3-39 4.5-40 Beibehaltung des Laubholzbestandes Kahlschlagverbot mit Ausnahme von bis zu 0,3 ha großen Kahlschlägen in Fichtenbestockungen - 66 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) De, Df 2.1-16 Naturschutzgebiet „Rur in Jülich“ I. Schutzzweck: a) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 20 Buchstabe a) und § 20 Satz 2 LG wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes in Ausführung des § 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung: Leitziele: • Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Fettdruck: davon prioritär, in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - Erlen- und Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, C). • Erhaltung, Sicherung und Wiederherstellung folgender natürlicher Lebensräume gemäß Anhang I FFH-Richtlinie (in Klammern Kennziffer und Erhaltungszustand): - - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, B). • Erhaltung folgender wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der FFHRichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Biber (Castor fiber, 1337), - Groppe (Cottus gobio, 1163), - Bachneunauge (Lampetra planeri, 1096) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung folgender wildlebender Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (in Klammern Name und Kennziffer): - Eisvogel (Alcedo atthis, A229) sowie Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume. • Erhaltung von Lebensräumen und Arten, die für das Gebiet weiterhin von Bedeutung sind (in Klammern Name und Kennziffer): Flussuferläufer (Actitis hypoleucos, A168), Flussregenpfeifer (Charadius dubius, A136), Gänsesäger (Mergus merganser, A070), Flutender Wasser-Hahnenfuß (Ranunculus fluitans). b) Schutzzweck ist weiterhin: - die Erhaltung und Wiederherstellung des Fließgewässer-Ökosystems Ruraue mit in NRW geschützten Biotopen (§ 62 LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von mehreren nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG), - 67 - Das Naturschutzgebiet umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 4,5 ha die Rur und Auenflächen nördlich von Jülich-Mitte. Es setzt sich zusammen aus dem dynamischen, nicht befestigten 550 m langen Flusslauf mit Inseln und Schotterbänken sowie angrenzenden Uferflächen mit Weichholz-Auwaldsukzession, Hochstauden-, Ufer- und Pionierfluren. Das Naturschutzgebiet wird als Wanderkorridor vom Biber und vom Lachs zwischen der Eifel und den Niederlanden genutzt. Zu den charakteristischen und gefährdeten Tierarten der Rur und ihrer Aue zählen (neben den u. aufgeführten) u.a. aquatische Wirbellose (z.B. Köcherfliegen) und die Gebänderte Prachtlibelle. Der Rur einschließlich ihrer Aue in diesem NSG kommt hinsichtlich der „Wiederherstellung" i.S. des Schutzzweckes besondere Bedeutung zu. Das Naturschutzgebiet ist Teil des FFH-Gebietes DE-5104-302 (Rur von Obermaubach bis Linnich). Zugvögel sind als Brut- und Gastvögel in ihren Habitaten zu schützen. Der Erhaltung „Prioritärer Lebensräume“ kommt im Gebiet der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu, u. a. mit folgenden Konsequenzen: - Unmittelbare Anerkennung entsprechender Gebiete der nationalen Gebietslisten, - strengere Vorschriften für Ausnahmenregelungen; bei Eingriffen ist in bestimmten Fällen eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-16 - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur als naturnaher Tieflandfluss und der begleitenden Aue wegen ihrer Eigenart und besonderen landschaftlichen Schönheit (§ 20 Buchstabe c LG). - die Erhaltung und Wiederherstellung der Rur und ihrer Aue als Wanderkorridor für den Biber und andere wandernde Tierarten (§ 20 Buchstabe a und Satz 2 LG) Verstöße gegen die nachfolgend aufgeführten Verbote und Gebote können nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. II. Zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1, Kapitel II aufgeführten Verboten ist untersagt: - Gewässer, ihre Ufer und Uferstreifen bis zu 15 m Breite zu düngen, zu kalken, Pflanzenbehandlungs- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel dort anzuwenden oder sonstige Veränderungen des Wasserchemismus vorzunehmen. - Wasserfahrzeuge aller Art einzubringen oder bereitzustellen und Wassersport jeglicher Das Verbot dient dem Schutz gefährdeter Tierarten sowie der ErhalArt zu betreiben, insbesondere Bootfahren, Baden, Schwimmen, Tauchen; tung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume und der empfindlichen Ufer- und Unterwasservegetation. - an der Rur vom 01.03. - 15.07. zu angeln; Unberührt bleibt das Angeln in den in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum NSG 2.1-16 gekennzeichneten Abschnitten. - 68 - Das Angelverbot dient dem Schutz der gefährdeten Brutvogelvorkommen. In den dargestellten, ganzjährig nicht gesperrten Rurabschnitten sind keine Störungen der Brutvögel durch Beangelung wegen der intensiven Beeinträchtigung durch den dortigen Rad- und Uferweg zu erwarten. Die gekennzeichneten Gewässerabschnitte umfassen eine 50 m lange Strecke oberstromig beginnend mit der nördlichen Gebietsabgrenzung sowie eine weitere 50 m lange Strecke unterstromig beginnend mit der südlichen Gebietsgrenze. Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-16 - Gewässerufer innerhalb eines Abstandes von 10 m zu beweiden oder zu mähen. Bei der Erstellung des Gewässerunterhaltungsplanes sind die Erhaltungsziele für die Gewässerbiotope gemäß der FFH-Richtlinie zu beachten. Unberührt bleibt die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der rechtmäßigen Gewässerunterhaltung auf der Grundlage eines genehmigten und mit der ULB abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes. III. Zusätzlich geboten ist: 1) die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes bzw. für die Waldflächen eines Waldpflegeplanes (bzw. vorübergehendes Sofortmaßnahmenkonzeptes) durch die Untere Forstbehörde für die Umsetzung der Schutzziele und der besonderen Erhaltungsziele für das FFHGebiet mit folgenden Schwerpunkten: a) Maßnahmen einer dynamischen Gewässer- und Uferentwicklung einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels - Entwicklung naturnaher Rurufergehölze ggf. durch Neupflanzungen und Lückenabpflanzungen mit standortgerechten Gehölzarten oder Sukzession; - Belassung von Totholz und vom Biber gefällter Bäume in der Rur und ihrer Aue sofern nicht zwingende Gründe des Hochwasserschutzes oder der Verkehrssicherungspflicht entgegenstehen; - Erhaltung und Entwicklung der lebensraumtypischen Grundwasser- und / oder Überflutungsverhältnisse; - Rücknahme von Trampelpfaden. - 69 - Die Gebote zu wasserrechtlichen Tatbeständen ersetzen keine wasserrechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen. Auf die diesbezüglichen Regelungen gemäß WHG und LWG wird verwiesen. Totholz erfüllt eine wichtige Rolle für die Struktur- und Biotopvielfalt im Gewässer (Verkehrssicherheitspflichten sind zu beachten). Die Einzelheiten hierzu regelt ein Merkblatt des Kreises Düren vom 7.3.2000 (Gewässerunterhaltung an der Rur. Gemeinsames Merkblatt der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde zur Entfernung / Belassen von Tot- und Treibholz). Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) noch 2.1-16 b) Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder - Vermehrung der Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder ggf. Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaft; - Förderung der natürlichen Entwicklung von Weichholzauenresten sowie der Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen; - Pflege und Entwicklung von Gehölzrändern zu strukturreichen Saumbiotopen und Schaffung ausreichend großer Pufferzonen zu Eutrophierungsquellen. c) Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der lokalen Biberpopulation mit dem Ziel ihrer regionalen Ausbreitung - Erhaltung und Gestaltung von unbewirtschafteten, natürlichen Ufersäumen mit Hochstaudenfluren (Sommernahrung) und strukturreicher Gehölzbestockung mit Weichhölzern, insbesondere Weidenarten der Weichholzaue (Winternahrung); - Belassen von vom Biber gefällten Bäumen als Nahrungsvorrat vor Ort (keine Aufarbeitung und Abfuhr). d) Maßnahmen zu einer naturverträglichen Erholungsnutzung und zu einem naturverträglichen Erschließungskonzept - Rücknahme von Trampelpfaden; - Maßnahmen zur Besucherlenkung. 2) die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aufgrund eines Pflege- und Entwicklungsplanes; - 70 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen 2.2 Naturdenkmale Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die folgende Festsetzung entfällt: Fi 2.2-127 Ruraltarm Südlich Krauthausen; Das Naturdenkmal geht in dem Naturschutzgebiet „Pierer Wald“ auf. Zusätzlich unberührt bleibt - die rechtmäßige Ausübung der Fischerei 2.3 Landschaftsschutzgebiete Salvatorische Klausel: Soweit es durch die Erweiterung oder Neufestsetzung von NSG gemäß Nr. 2.1 zu Gebietsüberschneidungen mit bestehenden Landschaftsschutzgebieten gemäß Nr. 2.3 kommt, werden die Grenzen des LSG bündig bis an die veränderte Grenze des NSG zurückgenommen, ohne dass es einer gesonderten Darstellung dieser Grenzänderung in Text und Karte bedarf. 3 Zweckbestimmung für Brachflächen 3.1 Natürliche Entwicklung Natürliche Entwicklung Aufgrund des § 24 Abs. 1 Buchst. a LG ist festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgesetzten Brachflächen sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Bd 3.1-8 Cd 3.1-9 Cd 3.1-10 Cd 3.1-12 Das sollte nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutungsberechtigten geschehen. Nach § 34 Abs. 6 LG sind Nutzungen der Fläche, die dieser Festsetzung widersprechen, verboten. Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 3 LG in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Brache Zwischen ehemaliger Kläranlage und Fußweg Sumpfbrache Rurdriesch südlich Tetz Sumpfbrache Rurdriesch südlich Tetz 4 Brachflächen Nordwestlich Broich; im unmittelbaren Bereich der nicht ausgebauten Rur (1 Insel, 1 Prallufer, 2 Gleitufer). - 71 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Eg 3.1-31 Brache Südlich Gut Lorsbeck 3.3 Bewirtschaftung oder Pflege Aufgrund des § 24 Abs. 1 Buchst. b LG ist festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgesetzten Brachflächen sind in ihrem derzeitigen Zustand zu erhalten. Nach § 34 Abs. 6 LG sind Nutzungen der Fläche, die dieser Festsetzung widersprechen, verboten. Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 3 LG in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Entscheidung darüber, wer die Pflegemaßnahme durchzuführen hat, trifft die Untere Landschaftsbehörde. Extensive Bewirtschaftung der Trockenrasenflächen. Dazu ist es erforderlich, die unter Ziffer 3.3-5 und 6 näher gekennzeichneten Brachflächen entweder jährlich 1 x im Spätherbst mittels Schafen zu beweiden oder zu mähen. DEg 3.3-5 Trockenrasen Östlich der Indemündung. Die Bewirtschaftung hat sich an die dynamische Laufentwicklung anzupassen. DEg 3.3-6 Trockenrasen 4 Besondere Festsetzungen für die forstwirtschaftliche Nutzung Bei den nachfolgenden Festsetzungen handelt es sich um forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG, die bereits in den gebietsspezifischen Verbots- und Gebotskatalogen eingeflossen sind und deren Umsetzung im Rahmen von Waldpflegeplänen bzw. Sofortmaßnahmenkonzepten erfolgt. 4.1 Auf § 35 Abs. 1 und Abs. 3 LG wird hingewiesen. Befreiungen richUntersagung der Erstaufforstung Aufgrund des § 25 Buchst. a LG ist festgesetzt: ten sich nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 LG. Zuwiderhandlungen werFür die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte den gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 4 LG als Ordnungswidrigkeiten geahnfestgesetzten Flächen ist die Erstaufforstung untersagt. det. Gi 4.1-7 Grünlandfläche Nordöstlich der Indemündung. Die Bewirtschaftung hat sich an die dynamische Laufentwicklung anzupassen. Naturschutzgebiet 2.1-14 "Pierer Wald" Im Südwestteil des Pierer Waldes. Unberührt bleibt die Umstrukturierung zu einer standorttypischen naturnahen Waldgesellschaft entsprechend den unter 2.1-14 I genannten Schutzzielen und 2.1-14 III genannten Geboten ggf. durch Initialanpflanzungen oder durch Sukzession - 72 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.3 Beibehaltung des Bestandes mit Laubholz Aufgrund des § 25 Buchst. b LG ist festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgesetzten Laubholzbestände oder Bestände mit überwiegendem Laubholzanteil dürfen nicht in Nadelholzbestände oder Bestände mit überwiegendem Nadelholzanteil umgewandelt werden. Bei Wiederaufforstung sind ausschließlich bodenständige und standortgerechte Gehölzarten zu verwenden. Auf § 35 Abs. 2 und Abs. 3 LG wird hingewiesen. Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 LG. Zuwiderhandlungen werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 4 LG als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Bde, Cde 4.3-7 Hybridpappelbestände Naturschutzgebiet 2.1-9 "Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich". Bd 4.3-8 Laubmischwaldbestand Naturschutzgebiet 2.1-4 "Kellenberger Kamp" . FiGi 4.3-27 Laubmischwaldbestand Naturschutzgebiet 2.1-14 "Pierer Wald" südlich Krauthausen BdBe 4.3-36 Mischwaldbestand Naturschutzgebiet 2.1-5 "Schloss Kellenberg" FeFfGf 4.3-39 Laub- und Mischwaldbestand Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-15 "Lindenberger Wald" beide Teilflächen 4.4 Wiederaufforstung mit bestimmten Laubholzanteil Aufgrund des § 25 Buchst. c LG ist festgesetzt: Bd 4.4-1 Waldfläche Es wird empfohlen, bei der Wiederaufforstung standortgerechte Gehölze entsprechend der potentiellen natürlichen Vegetation zu verwenden. Bei der im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte Auf § 35 Abs. 2 und Abs. 3 LG wird hingewiesen. Befreiungen richfestgesetzten Waldfläche ist bei Wiederaufforstung ein Laubholzanteil von 100 % zu ver- ten sich nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 LG. Zuwiderhandlungen werwenden. Es sind ausschließlich bodenständige und standortgerechte Gehölzarten zu ver- den gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 4 LG als Ordnungswidrigkeiten geahnwenden. det. Naturschutzgebiet 2.1-4 "Kellenberger Kamp" ca. 800 m nordwestlich Schloss Kellenberg, Barmen - 73 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen 4.5 Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Aufgrund des § 25 Buchst. d LG ist festgesetzt: Bei den im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgesetzten Waldflächen ist die Endnutzung durch Kahlschlag oder eine dieser gleichkommenden Maßnahme untersagt. Bde, Cde 4.5-7 Hybridpappelbestände Unberührt bleibt außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwäldern sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder ein Saumhieb, eine truppweise Entnahme von Laubbäumen bzw. ein Kahlschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,3 ha. Bd 4.5-8 Naturschutzgebiet 2.1-9 "Rurmäander zwischen Floßdorf und Broich" Die Eigentumsrechte der Hausnummernpappeln sind gewährleistet. Waldbestand Unberührt bleibt Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-4 "Kellenberger Kamp" außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwäldern sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder eine truppweise Entnahme von Laubbäumen bzw. ein Kahlschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,5 ha. FiGi 4.5-27 Waldbestand Naturschutzgebiet 2.1-14 "Pierer Wald" südlich Krauthausen Unberührt bleibt außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwäldern sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder ein Saumhieb, eine truppweise Entnahme von Laubbäumen bzw. ein Kahlschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,3 ha. BdBe 4.5-37 Waldbestand Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-5 "Schloss Kellenberg" Unberührt bleibt eine truppweise Entnahme von Laubbäumen außerhalb der Au-, Sumpf- und Bruchwälder sowie der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder bzw. ein Kahlschlag bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,5 ha. - 74 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) FeFfFg 4.5-40 Waldbestand Gesamtnaturschutzgebiet 2.1-15 „Lindenberger Wald“; beide Teilbereiche“ Unberührt bleibt eine truppweise Entnahme von Laubbäumen außerhalb der Sternmieren –Eichen–Hainbuchenwälder bzw. ein Kahlschlag von Fichtenbeständen bis zu einer Flächengröße von höchstens 0,3 ha. 5 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 5.1 Auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 LG wird hingewiesen. Anpflanzungen Aufgrund des § 26 Abs. 1 LG ist festgesetzt: Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte in werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG in Verbindung mit § 71 LG als ihrer Lage festgesetzten Anpflanzungen sind durchzuführen. Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei der Durchführung der Anpflanzung ist darauf zu achten, dass durch die Anpflanzung keine Beeinträchtigung der Drainanlage erfolgt. Eh 5.1-124 Baumgruppen mit Kopfweiden und Esche Auf Weidefläche zwischen Kreisstraße 43 und der Rur nördlich von Viehöven; Durchführung der Maßnahme auf der Fläche Gemarkung Schophoven, Flur 1 auf Parzelle 4/1, an der Schutzgebietsgrenze. Die folgenden Festsetzungen entfallen: BCd, Ce 5.1-50 Ufergehölz mit Roterle, Esche, Wasserschneeball, Silberweide, Purpurweide, Korbweide - 75 - An der Rur im Rurdriesch zwischen Broich und Floßdorf Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) De 5.1-74 Ufergehölz der GG1 Auf dem Westufer der Rur. Fi, Gi, Gk 5.1-159 Ufergehölze der GG1 Beidseitig der Rur südlich der Rurbrücke Krauthausen Pier Fi 5.1-228 1 Silberweide Auf der Weidefläche auf der Westseite des Pierer Waldes 5.2 Auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 LG wird hingewiesen. Aufforstungen Aufgrund des § 26 Abs. 1, Ziff. 2 LG ist festgesetzt: Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG. Zuwiderhandlungen Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte in werden gem. § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG in Verbindung mit § 71 LG als Ordnungswidrigkeit geahndet. ihrer Lage festgesetzten Aufforstungen sind durchzuführen. Die Durchführung der forstlichen Maßnahmen wird gem. § 36 LG auf die Forstbehörde übertragen. Die folgenden Festsetzungen entfallen: 5.2-2 Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1 Auf der Gleituferseite der Rurschleife südöstlich Floßdorf 5.2-3 Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1 Auf der Gleituferseite der Rurschleife nördlich Barmen 5.2-5 Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1 Auf der Gleituferseite der Rurschleife nordöstlich Barmen 5.2-6 Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1 Auf der Gleituferseite der Rurschleife nordöstlich Barmen 5.2-7 Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1 Auf der Rurinsel nordöstlich Barmen 5.2-9 Aufforstung als Laubmischwald mit Bäumen und Sträuchern der GG 1 Auf der Gleituferseite der Rurschleife nordöstlich Barmen; der Ruruferstaudensaum darf nicht aufgeforstet werden 5.5 Befreiungen richten sich nach § 69 Abs. 1 LG. Pflegemaßnahmen Aufgrund des § 26 Abs. 1, Ziff. 2 LG ist festgesetzt: Diese Erläuterungen gelten über die vorgenannten hinaus für alle Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte in Pflegemaßnahmen. ihrer Lage festgesetzten Pflegemaßnahmen sind durchzuführen. - 76 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dg 5.5-41 Aufstellung eines Pflegeplanes Pellini-Weiher nördlich Kirchberg Dg 5.5-42 Extensive Beweidung durch Schafe – wenn möglich. Höchstens 1 Stück Vieh pro ha. Magerrasenfläche östlich Kirchberg Bd Be 5.5-80 - Reaktivierung des vorhandenen Grabensystems - Schaffung von besonnten Bereichen Grabensystem im Bereich Schloss Kellenberg. Bb 5.5-82 - Hybridpappeln durch bodenständige und standortgerechte Gehölzarten ersetzen. Indemündung Bd 5.5-20 - Aufstau des Entwässerungsgrabens westlich der Pickartzmühle Kellenberger Kamp südöstlich Floßdorf Vor der Realisierung sind die Grundwasserverhältnisse zu überprüfen und ggfls. abdichtende Maßnahmen vorzunehmen. Durchführung der Maßnahme gemäß dem Verursacherprinzip. BCd Ce 5.5-22 - Einzäunung von Altarmen und feuchten Geländerinnen bei umgebender Beweidung Erforderlich ist der diesbezügliche Schutz im Bereich des Rurdriemittels Elektrodraht sches nordwestlich Broich. Die Konkretisierung der Einzelflächen erfolgt im Rahmen des Biotoppflegeplanes. Die folgenden Festsetzungen entfallen: Bd 5.5-21 - Aufstau der Quell- bzw. Entwässerungsgräben nördlich Schloss Kellenberg Zukamp nördlich Barmen - Aufbau eines naturnahen Waldcharakters (Mischbestände) ausgehend von einem optimalen Verhältnis zwischen Naturnähe und Standortseignung - Femelschlagbewirtschaftung unter Berücksichtigung des Altersaufbaues - Erhaltung bzw. Neuanlage von Tümpeln (ggfls. sind abdichtende Maßnahmen vorzusehen). 5.5-23 Anlage von Tümpeln sowie zweimalige Mahd der Grasfluren (Juli und Herbst) und einma- Rurinsel im Rurdriesch westlich Broich; Durchführung der Maßlige Mahd der Hochstaudenfluren (Herbst) auf der Rurinsel nahme in Abstimmung mit der Stadt Jülich. Vor der Realisierung sind die Grundwasserverhältnisse zu überprüfen und ggfls. abdichtende Maßnahmen vorzunehmen. Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Verursacherprinzip. - 77 - Planquadrat / Ziffer Textliche Festsetzungen Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Fg 5.5-68 - Schaffung von 3 Tümpeln, evtl. durch Folienabdichtung - Aufstellung eines Pflegeplans Pierer Wald südlich Krauthausen Vor der Realisierung sind die Grundwasserverhältnisse zu überprüfen und ggf. abdichtende Maßnahmen vorzunehmen. Durchführung der Maßnahmen gemäß dem Verursacherprinzip. Bd 5.5-79 Schaffung von 3 Tümpeln im Bereich des Krötenpfuhls, evtl. durch Folienabdichtung Südlich der Pickartzmühle im Naturschutzgebiet 2.1-4 Kellenberger Kamp. - 78 - Anhang Kartenteil Übersichtskarte Änderungsbereiche (1 Seite, ca. 1 : 100.000) 2.1-4 NSG „Kellenberger Kamp“ 2.1-5 NSG „Schloss Kellenberg“ 2.1-9 NSG „Rurmäander zw. Flossdorf u. Broich“ 2.1-10 NSG „Pellini-Weiher“ 2.1-11 NSG „Rurauenwald-Indemündung“ 2.1-14 NSG „Pierer Wald“ 2.1-15 NSG „Lindenberger Wald“ 2.1-16 NSG „Rur in Jülich“ - 79 -