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Sitzungsvorlage (Antrag 6/2016)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
2,5 MB
Datum
12.05.2016
Erstellt
22.04.16, 14:31
Aktualisiert
22.04.16, 14:31
Sitzungsvorlage (Antrag 6/2016) Sitzungsvorlage (Antrag 6/2016) Sitzungsvorlage (Antrag 6/2016) Sitzungsvorlage (Antrag 6/2016) Sitzungsvorlage (Antrag 6/2016)

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Inhalt der Datei

D,$n\q [:n 6fmfa 3o 5PD-Fraktion im Rat der Stadt Julich $pD,,"'*,,on Herrn Bürgermeister Axel Fuchs Stadt Jülich Große Rurstraße l-7 52428 Jülich Jülich, den 17.03.2016 Betr. Maßnahmen zur Schaffung von sozial bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum in Jülich Sehr geehrter Herr Bürgermeister, die SPD-Fraktion im Rat cjer Stacit iüiich beantragt, in der nächsten Sitzung des Rates folgenden Tagesordnungspunkt vorzusehen: - Maßnahmen zur Schaffung von sozial bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum in Jülich - 2. Zu diesem TOP stellen die Fraktionen folgende Beschluss-Anträge: a) Die Stadt Jülich verpflichtet sich, bis zum Jahr 2025 mindestens 50 neue, barrierefrei und sozial bezahlbare Wohnungen zu schaffen. b) Die Venvaltung wird beauftragt zu prüfen, wo im Stadtgebiet Möglichkeiten nach 55 165ff, l-76 BauGB genutzt werden können, um sozial bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Hierüber ist zweimaljährlich im KWS zu berichten. c) Die Geschäftsführung der SEG wird beauftragt, aktiv sozial bezahlbaren Wohnungsbau zu schaffen, alle Möglichkeiten des Akquirierens von Fördermitteln der EU, des Bundes und des Landes auszuschöpfen und in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Monaten schriftlich über Aktivitäten, Einwerben von Fördermitten, geplante eigene Vorhaben und solche mit Dritten und den Fortschritt der Realisierung zu berichten. Hier ist das Grundstück der alten FH besonders zu berücksichtigen. d) Die Verwaltung und die SEG mbH werden beauftragt, in Gesprächen mit Eigentümern und/oder Investoren brachliegende Flächen einer Nutzung zuzuführen, bei der die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraums im Vordergrund steht. Über die Gespräche ist zweimal jährlich schriftlich zu ist das Grundstück der alten FH besonders zt) berichten. Hier berücksichtigen. e) Sofern auf einem städtischen Grundstück mehr als vier Wohneinheiten entstehen, muss mindestens jede fünfte Wohnung eine Sozialwohnung sein, also für mind. 20 lahre in der entsprechenden Preisbindung verbleiben. Das betrifft Baugenehmigungen und Bauleitplanungen. Dies a) berücksichtigen und bei jedem entsprechenden Bauvorhaben einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die Verwaltung verpflichtet und hat im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach 5 9 I Nr. 7 BaUGB oder durch städtebauliche Verträge nach S 11 I Nr. 2 BauGB sicherzustellen, dass mindestens jede fünfte neugeplante Wohnung eine Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies ausführlich den zuständigen Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat in jedem Falle durch die Verwaltung vorgelegt und nachvollziehbar begründet werden. Die letzte Entscheidung obliegt dabei dem Stadtrat. D Sofern im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) nach 5 l-2 BauGB mehr als zehn Wohnungen geschaffen werden, ist zu vereinbaren, dass mindestens zehn Prozent der Wohnungen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus unterliegen. Dies zu berücksichtigen und bei jedem entsprechenden Bauvorhaben einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die Verwaltung verpflichtet und hat im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach 5 9 I Nr. 7 oder durch städtebauliche Verträge nach 5 11 I Nr. 2 BauGB sicherzustellen, dass mindestens jede zehnte neugeplante Wohnung eine BauGB Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies ausführlich den zuständigen Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat in jedem Falle durch die Verwaltung vorgelegt und nachvollziehbar begründet werden. Die letzte Entscheidung obliegt dabei dem Stadtrat' Begründung: Jülich braucht dringend Wohnraum, der für alle Teile der Bevölkerung bezahlbar, barrierefrei/ generationengerecht und energieeffizient ist. Zugleich müssen vorhandene Altbestände angemessen saniert werden. Hier wurde zu lange zu wenig getan. Zugleich ändert sich die Alters- und Sozialstruktur Jülichs spürbar und rückt das Thema des sozial bezahlbaren und barrierefreien Wohnraums immer stärker in die Mitte der Gesellschaft. Man muß sich dabei vor Augen führen, daß 50 o/o der Bevölkerung in NRW Anspruch auf einen sogenannten Wohnberechtigungsschein hätte. und ihre Unterbringung kommt schon jetzt verstärkend hinzu und wird immer größeren Einfluss auf diese Situation haben - spätestens dann, wenn die Flüchtlinge einen Bleibestatus erhalten und damit in die sozialen (kommunalen) Das Thema Flüchtlinge Sicherungssysteme wechsel n. Dieser wichtigen Aufgabe müssen sich Venvaltungen und Politik endlich umfassend stellen. Der auf Antrag der SPD Fraktion eingerichtete Runde Tisch zu diesem Thema hat bereits im Jahr 2OL5 das Projekt an der Alten Musikschule angestoßen, dessen Umsetzung wir begrüßen und unterstützen, dass aber vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände alleine keine mittel- bis langfristige Entlastungen bedeutet. Dafür ist es notwendig, auf Fördermittel des Landes zurückzugreifen und an geeigneten entwickeln. In Düsseldorf hat die rot-grüne Landesregierung diese Notwendigkeit längst erkannt und bis 20L7 iährlich 800 Mio.€ Stellen neue Wohnprojekte zu Fördergelder zur Verfügung gestellt. Diese Anreize sollte auch Jülich zielgerichtet nutzen. Grundlage dafür sind natürlich sinnvolle Konzepte, die entsprechend von der Verwaltung und SEG erarbeitet werden müssen. Auch muss eine sinnvolle Stadtplanung berücksichtigen, dass es ein Fehler vergangener Projekte war, den sogenannten sozialen bzw. sozial bezahlbaren Wohnungsbau separiert zu betreiben. Vielmehr kommt es darauf an, eine gesunde Mischung verschiedener Wohneinheiten herzustellen. für die Schaffung sozialen bzw. sozial bezahlbaren Wohnraums regelmäßige Bausteine von Konzepten einer Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Quotenregelungen sozialverträglichen Bodennutzung (SoBoN) darstellen. Eine verbindliche Quotenregelung für die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraumes bei der Entwicklung neuen Baurechtes wird z.B. von den Städten Heidelberg, Freiburg, Bremen und Münster angewendet. Aufgrund der spezifischen Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten in Jülich werden als einheitliche Regelungen bei der Anderung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen fü r Wo h n ba u projekte folgende Quoten vo rgesehen: Beba uun gspla nverfa h ren auf städtischen Liegenschaften: Im jeweiligen Kaufuertrag wird in Bezug auf die Errichtung von Mehrfamilienhäuser festgelegte, dass 20o/o der Wohnungen auf den einzelnen Mehrfamilienhausgrundstücken als sozial bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden, sobald fünf und mehr Wohnungen entstehen. Die Zahl der Wohnungen wird jeweils kaufmännisch gerundet. Grundlage für den Verkauf der städtischen Flächen ist der städtebauliche Leitplan mit Aussagen zu den entstehenden Wohnungen. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall können bei vorheriger Zustimmung des Stadtrates die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb des jeweiligen Vertragsgebietes nachgewiesen werden. Bebauungsplanverfahren auf Flächen privater Investoren: Als Quote werden L)o/o der geplanten Wohnungen (kaufmännisch gerundet) für die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraumes vorgesehen, sofern mind. l-0 Wohnungen im Plangebiet entstehen. Grundlage für die Berechnung ist der städtebauliche Leitplan bzw. der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die rechtliche Absicherung erfolgt im Rahmen der Bauleitplanung bei Angebotsbebauungsplänen im städtebaulichen Vertrag gem. 511 BauGB bzw. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen 12 BauGB. Vorbehaltlich im Durchführungsvertrag gem. 5 einer Prüfung im Einzelfall können bei vorheriger Zustimmung des Stadtrates die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb des jeweiligen Vertra g sgebietes nachgewiesen werden. Der so geschaffene Wohnraum ist für mind. 20 Jahre in einer festen Mietbindung zu halten und dadurch Personen mit geringem Einkommen gem. eines einfachen Wohnberechtigungs-scheines zur Verfügung zu stellen. Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln gelten deren jeweilige Bestimmungen zur Dauer der Belegungsbindung sowie zur Dauer und Höhe der zulässigen Miete. Sofern keine Fördermittel genutzt werden (können), wird eine Belegungsbindung von 20 Jahren sowie eine Nettokaltmiete entsprechend der gültigen Vorgaben für den einfachen Wohnberechtigungsschein für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Erstbezug festgesetzt. Ob in bei städtischen Grundstücken ein Preisnachlass auf den Kaufpreis gewährt wird, kann der Stadtrat im Einzelfall prüfen und entscheiden. Darüberhinaus sollte dieser Beschluss in Bezug auf seine Anwendung sowie Auswirkungen alle 5 Jahre durch den Stadtrat überprüft und ggf. seinen Zielen entsprechend nachgebessert werden. Als Stichtag für die Anwendung der Quotenregelung gilt der Zeitpunkt Ratsbeschlusses. Bereits eingeleitete Planverfahren oder Ausschreibungen fallen nicht unter den Stichtag, mit Ausnahme der Maßnahmen für das Gelände der alten Abschließend des FH. ist festzuhalten, dass durch die avisierten Quotenreglungen dringend benötigter sozial bezahlbarer und barrierefreier Wohnraum geschaffen und mit Hilfe dieses Instruments eine erhöhte Transparenz bei den Bauleitplanverfahren sowie eine Gleichbehandlung der Planbegünstigten gewährleistet werden kann. Mit freundlichen Grüßen D Fraktions