Daten
Kommune
Jülich
Größe
2,5 MB
Datum
12.05.2016
Erstellt
22.04.16, 14:31
Aktualisiert
22.04.16, 14:31
Stichworte
Inhalt der Datei
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5PD-Fraktion
im Rat der Stadt Julich
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Herrn Bürgermeister Axel Fuchs
Stadt Jülich
Große Rurstraße l-7
52428 Jülich
Jülich, den 17.03.2016
Betr. Maßnahmen zur Schaffung von sozial bezahlbarem und
barrierefreiem Wohnraum in Jülich
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
die SPD-Fraktion im Rat cjer Stacit iüiich beantragt,
in der nächsten Sitzung des Rates folgenden Tagesordnungspunkt vorzusehen:
- Maßnahmen zur Schaffung von sozial bezahlbarem und barrierefreiem
Wohnraum in Jülich -
2.
Zu diesem TOP stellen die Fraktionen folgende Beschluss-Anträge:
a)
Die Stadt Jülich verpflichtet sich, bis zum Jahr 2025 mindestens 50 neue,
barrierefrei und sozial bezahlbare Wohnungen zu schaffen.
b)
Die Venvaltung wird beauftragt zu prüfen, wo im Stadtgebiet Möglichkeiten
nach 55 165ff, l-76 BauGB genutzt werden können, um sozial bezahlbaren
Wohnraum zu schaffen. Hierüber ist zweimaljährlich im KWS zu berichten.
c)
Die Geschäftsführung der SEG wird beauftragt, aktiv sozial bezahlbaren
Wohnungsbau zu schaffen, alle Möglichkeiten des Akquirierens von
Fördermitteln der EU, des Bundes und des Landes auszuschöpfen und in
regelmäßigen Abständen von höchstens vier Monaten schriftlich über
Aktivitäten, Einwerben von Fördermitten, geplante eigene Vorhaben und
solche mit Dritten und den Fortschritt der Realisierung zu berichten. Hier ist
das Grundstück der alten FH besonders zu berücksichtigen.
d)
Die Verwaltung und die SEG mbH werden beauftragt, in Gesprächen mit
Eigentümern und/oder Investoren brachliegende Flächen einer Nutzung
zuzuführen, bei der
die Schaffung sozial
bezahlbaren Wohnraums im
Vordergrund steht. Über die Gespräche ist zweimal jährlich schriftlich
zu
ist das Grundstück der alten FH besonders
zt)
berichten. Hier
berücksichtigen.
e)
Sofern auf einem städtischen Grundstück mehr als vier Wohneinheiten
entstehen, muss mindestens jede fünfte Wohnung eine Sozialwohnung sein,
also für mind. 20 lahre in der entsprechenden Preisbindung verbleiben. Das
betrifft Baugenehmigungen und Bauleitplanungen.
Dies
a) berücksichtigen
und bei jedem entsprechenden Bauvorhaben
einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die Verwaltung verpflichtet
und hat im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach 5 9 I Nr. 7
BaUGB oder durch städtebauliche Verträge nach S 11 I Nr. 2 BauGB
sicherzustellen, dass mindestens jede fünfte neugeplante Wohnung eine
Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies ausführlich den
zuständigen Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat in jedem Falle
durch die Verwaltung vorgelegt und nachvollziehbar begründet werden. Die
letzte Entscheidung obliegt dabei dem Stadtrat.
D
Sofern im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) nach 5 l-2
BauGB mehr als zehn Wohnungen geschaffen werden, ist zu vereinbaren,
dass mindestens zehn Prozent der Wohnungen den Bindungen des sozialen
Wohnungsbaus unterliegen.
Dies
zu
berücksichtigen
und bei jedem entsprechenden
Bauvorhaben
einzuplanen und aktiv darauf hinzuwirken, ist die Verwaltung verpflichtet
und hat im Bauleitplanverfahren durch Festsetzungen nach 5 9
I
Nr.
7
oder durch städtebauliche Verträge nach 5 11 I Nr. 2 BauGB
sicherzustellen, dass mindestens jede zehnte neugeplante Wohnung eine
BauGB
Sozialwohnung ist. Sollte dies nicht möglich sein, muss dies ausführlich den
zuständigen Ratsausschüssen (PUB/KWS) sowie dem Stadtrat in jedem Falle
durch die Verwaltung vorgelegt und nachvollziehbar begründet werden. Die
letzte Entscheidung obliegt dabei dem Stadtrat'
Begründung:
Jülich braucht dringend Wohnraum, der für alle Teile der Bevölkerung bezahlbar,
barrierefrei/ generationengerecht und energieeffizient ist. Zugleich müssen vorhandene
Altbestände angemessen saniert werden. Hier wurde zu lange zu wenig getan. Zugleich
ändert sich die Alters- und Sozialstruktur Jülichs spürbar und rückt das Thema des sozial
bezahlbaren und barrierefreien Wohnraums immer stärker in die Mitte der Gesellschaft.
Man muß sich dabei vor Augen führen, daß 50
o/o
der Bevölkerung in NRW Anspruch auf
einen sogenannten Wohnberechtigungsschein hätte.
und ihre Unterbringung kommt schon jetzt verstärkend hinzu und
wird immer größeren Einfluss auf diese Situation haben - spätestens dann, wenn die
Flüchtlinge einen Bleibestatus erhalten und damit in die sozialen (kommunalen)
Das Thema Flüchtlinge
Sicherungssysteme wechsel n.
Dieser wichtigen Aufgabe müssen sich Venvaltungen und Politik endlich umfassend
stellen. Der auf Antrag der SPD Fraktion eingerichtete Runde Tisch zu diesem Thema hat
bereits im Jahr 2OL5 das Projekt an der Alten Musikschule angestoßen, dessen
Umsetzung wir begrüßen und unterstützen, dass aber vor dem Hintergrund der
dargelegten Umstände alleine keine mittel- bis langfristige Entlastungen bedeutet.
Dafür ist es notwendig, auf Fördermittel des Landes zurückzugreifen und an geeigneten
entwickeln. In Düsseldorf hat die rot-grüne
Landesregierung diese Notwendigkeit längst erkannt und bis 20L7 iährlich 800 Mio.€
Stellen neue Wohnprojekte
zu
Fördergelder zur Verfügung gestellt. Diese Anreize sollte auch Jülich zielgerichtet nutzen.
Grundlage dafür sind natürlich sinnvolle Konzepte, die entsprechend von der Verwaltung
und SEG erarbeitet werden müssen. Auch muss eine sinnvolle
Stadtplanung
berücksichtigen, dass es ein Fehler vergangener Projekte war, den sogenannten sozialen
bzw. sozial bezahlbaren Wohnungsbau separiert zu betreiben. Vielmehr kommt es darauf
an, eine gesunde Mischung verschiedener Wohneinheiten herzustellen.
für die Schaffung sozialen bzw.
sozial bezahlbaren Wohnraums regelmäßige Bausteine von Konzepten einer
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Quotenregelungen
sozialverträglichen Bodennutzung (SoBoN) darstellen. Eine verbindliche Quotenregelung
für die Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraumes bei der Entwicklung neuen Baurechtes
wird z.B. von den Städten Heidelberg, Freiburg, Bremen und Münster angewendet.
Aufgrund der spezifischen Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten in Jülich werden
als einheitliche Regelungen bei der Anderung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen
fü
r Wo h n ba u projekte folgende Quoten vo rgesehen:
Beba
uun
gspla nverfa
h
ren auf städtischen Liegenschaften:
Im jeweiligen Kaufuertrag wird in Bezug auf die Errichtung von Mehrfamilienhäuser
festgelegte, dass 20o/o der Wohnungen auf den einzelnen Mehrfamilienhausgrundstücken
als sozial bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden, sobald fünf und mehr Wohnungen
entstehen. Die Zahl der Wohnungen wird jeweils kaufmännisch gerundet. Grundlage für
den Verkauf der städtischen Flächen ist der städtebauliche Leitplan mit Aussagen zu den
entstehenden Wohnungen.
Vorbehaltlich einer Prüfung
im Einzelfall können bei vorheriger Zustimmung des
Stadtrates die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb des jeweiligen
Vertragsgebietes nachgewiesen werden.
Bebauungsplanverfahren auf Flächen privater Investoren:
Als Quote werden L)o/o der geplanten Wohnungen (kaufmännisch gerundet) für die
Schaffung sozial bezahlbaren Wohnraumes vorgesehen, sofern mind. l-0 Wohnungen im
Plangebiet entstehen. Grundlage für die Berechnung ist der städtebauliche Leitplan bzw.
der Vorhaben- und Erschließungsplan. Die rechtliche Absicherung erfolgt im Rahmen der
Bauleitplanung bei Angebotsbebauungsplänen
im
städtebaulichen Vertrag gem. 511
BauGB bzw. bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
12
BauGB. Vorbehaltlich
im Durchführungsvertrag gem.
5
einer Prüfung im Einzelfall können bei vorheriger Zustimmung
des Stadtrates die erforderlichen Wohnungen im Ausnahmefall auch außerhalb
des
jeweiligen Vertra g sgebietes nachgewiesen werden.
Der so geschaffene Wohnraum
ist für mind. 20 Jahre in einer festen Mietbindung zu
halten und dadurch Personen mit geringem Einkommen gem. eines
einfachen
Wohnberechtigungs-scheines zur Verfügung zu stellen.
Bei Inanspruchnahme von Fördermitteln gelten deren jeweilige Bestimmungen zur Dauer
der Belegungsbindung sowie zur Dauer und Höhe der zulässigen Miete. Sofern keine
Fördermittel genutzt werden (können), wird eine Belegungsbindung von 20 Jahren sowie
eine Nettokaltmiete entsprechend der gültigen Vorgaben für den
einfachen
Wohnberechtigungsschein für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Erstbezug festgesetzt.
Ob in bei städtischen Grundstücken ein Preisnachlass auf den Kaufpreis gewährt wird,
kann der Stadtrat im Einzelfall prüfen und entscheiden.
Darüberhinaus sollte dieser Beschluss in Bezug auf seine Anwendung sowie Auswirkungen
alle 5 Jahre durch den Stadtrat überprüft und ggf. seinen Zielen
entsprechend
nachgebessert werden.
Als Stichtag für die Anwendung der Quotenregelung gilt der Zeitpunkt
Ratsbeschlusses. Bereits eingeleitete Planverfahren
oder Ausschreibungen fallen nicht
unter den Stichtag, mit Ausnahme der Maßnahmen für das Gelände der alten
Abschließend
des
FH.
ist festzuhalten, dass durch die avisierten
Quotenreglungen dringend
benötigter sozial bezahlbarer und barrierefreier Wohnraum geschaffen und mit Hilfe
dieses Instruments eine erhöhte Transparenz bei den Bauleitplanverfahren sowie eine
Gleichbehandlung der Planbegünstigten gewährleistet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
D Fraktions