Daten
Kommune
Jülich
Größe
215 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
29.06.16, 14:28
Aktualisiert
29.06.16, 14:28
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S c h u l o r d n u n g für die Musikschule der Stadt Jülich
(Geschäftsbedingungen für die Teilnahme am Unterricht
und für die sonstige Nutzung der Musikschule)
vom xx.xx.2016
§ 1 Rechtscharakter und Name
1.(1) Die Stadt Jülich betreibt eine Musikschule als öffentliche Einrichtung. Sie trägt den
Namen “Musikschule der Stadt Jülich“.
1.(2) Die Teilnahme am Unterricht und die sonstige Nutzung der Musikschule erfolgt
aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages.
§ 2 Aufgabe
2.(1) Die Musikschule richtet sich vorrangig an Kinder, Jugendliche und Volljährige, die
sich in einer allgemeinbildenden schulischen und/oder beruflichen Ausbildung befinden. Sie
sollen an die Musik heran geführt, ihre Begabungen sollen frühzeitig erkannt, individuell
gefördert und eine vorberufliche Fachausbildung gewährleistet werden. Das Musizieren in
Ensembles ist dabei ein besonderes Anliegen der Musikschule.
2.(2) Die Musikschule richtet sich auch an Erwachsene und nimmt diese in die instrumentale
Ausbildungsstufe auf, sofern dies unter dem Gesichtspunkt der Vorrangigkeit für Kinder und
Jugendliche möglich ist.
§ 3 Unterricht
3.(1) Unterrichtsangebot
Der Unterricht gliedert sich in:
Fachbereich 1: Elementarbereich
Fachbereich 2: Instrumental- und Vokalbereich
Fachbereich 3: Vorberufliche Fachausbildung
Fachbereich 4: Ensembles und Ergänzungsfächer
Fachbereich 5: Kurse und Projekte
Fachbereich 6: Musik und Computer
Fachbereich 7: Kooperationen mit außerschulischen Institutionen
Erläuterungen zu § 3(1):
Die im jeweiligen Schuljahr angebotenen Unterrichtsfächer hängen von der Zahl der
freien Unterrichtsstunden, der Nachfrage und den zur Verfügung stehenden Lehrkräften
ab. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Sekretariat der Musikschule. Die Inhalte aller
Fachbereiche sind angelehnt an die Lehrpläne des Verbandes Deutscher Musikschulen e. V.
Fachbereich 1: Elementarbereich
a) Musikzwerge
Gruppenunterricht mit max. 8 Teilnehmer/innen; Aufnahmealter: 3 Jahre; Kursdauer:
1 Schuljahr; Unterrichtseinheit: wöchentlich 45 Minuten.
b) Musikalische Früherziehung
Gruppenunterricht mit max. 14 Teilnehmer/innen; Aufnahmealter: 4 – 5 Jahre; Kursdauer:
2 Jahre in zwei Schuljahresabschnitten; Unterrichtseinheit: wöchentlich 75 Minuten;
c) Kleines Orff-Orchester
Gruppenunterricht mit max. 10 Teilnehmer; Aufnahmealter: 6-9 Jahre; Unterrichtseinheit
wöchentlich 75 Minuten; Kursdauer 1 Jahr (Schuljahr)
d) Kinderchor
Gruppenunterricht mit mindestens 8 Kinder, Aufnahmealter ab 1.Schuljahr; Unterrichtseinheit
90 Minuten; Kursdauer: fortlaufend
Fachbereich 2: Instrumental und Vokalbereich
Streich- und Zupfinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente, Schlagzeug/Percussion,
Gesang und Stimmbildung.
Für einzelne Unterrichtsfächer des Fachbereichs 2 gilt, dass nach Absprache mit dem/der
jeweiligen Lehrer/in und nach Neigung des Schülers/der Schülerin der Instrumentalunterricht
schwerpunktmäßig mehr in Richtung “klassische“ oder „populäre“ Musikformen
durchgeführt werden kann.
Fachbereich 3: Vorberufliche Fachausbildung
Hauptfach, Nebenfach, Musiklehre, Ensemblespiel
Fachbereich 4: Ensembles und Ergänzungsfächer
Kinderchor (siehe Fachbereich 1), Spielkreise, Kammermusik, Big Band, Jazz Combo,
Rockworkshop, Erwachsenenchor.
Hinweis:
Der Fachbereich 4 steht allen Schülern/innen des Fachbereichs 1 und 2 als zusätzlicher
Unterricht unentgeltlich zur Verfügung, soweit nicht anders in der Musikschulordnung
vorgesehen.
Die Unterrichtsangebote können auch von externen Schülern/innen besucht werden, wenn sie
die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Die Schulleitung entscheidet nach
Rücksprache mit den Fachlehrern/innen über eine Aufnahme der Schüler/innen.
Fachbereich 5: Kurse/Projekte
Bei diesem Angebot handelt es sich um entgeltpflichtige Kurse, die nur bei Bedarf
eingerichtet werden und deren Dauer variabel ist (z.B. Eltern-Kind-Gruppe, Instrumentaloder Gesangworkshops, Musik-und-Computer Workshop etc.).
Fachbereich 6: Musik und Computer
Der Unterricht in Fachbereich Musik und Computer wird auf Anfrage individuell vereinbart.
Nähere Auskunft erteilt das Sekretariat.
Fachbereich 7: Kooperationen mit Institutionen außerhalb der Musikschule
Kooperationen mit anderen Institutionen werden in Absprache mit der Schulleitung
individuell vereinbart und sollten kostenneutral sein.
3.(2) Unterrichtsstruktur
Der Unterricht im Instrumentalbereich wird in Kleingruppen (2-4 Teilnehmer), im
Einzelunterricht zu 30 Minuten und Einzelunterricht zu 45 Minuten erteilt.
3.(3) Probeunterricht
Sogenannte Schnupperstunden im Fachbereich 1 (Elementarbereich) werden in der Regel zu
bestimmten Terminen angeboten und sind kostenfrei.
Probestunden im Fachbereich 2 (Instrumental- und Vokalbereich) werden nach Anmeldung
zu 2 x 30 Minuten gegeben. Die Bezahlung wird über den Förderverein abgewickelt.
§ 4 Vertragsabschluss / Kündigung
4.(1) Anträge auf Abschluss von Unterrichtsverträgen sind in der Regel bis zum
31.05. eines jeden Jahres schriftlich an die Musikschule zu richten. Über den
Vertragsabschluss entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit den Fachlehrern/innen.
Im Instrumentalbereich wird der Vertrag für die Dauer eines Jahres (Schuljahr) abgeschlossen
und verlängert sich bei nicht fristgerechter Kündigung stillschweigend um ein jeweils
weiteres Jahr (Schuljahr), in den anderen Bereichen richtet sich die Vertragsdauer nach der
jeweiligen Laufzeit des Unterrichtsangebotes.
4.(2) Für jedes Unterrichtsfach sowie bei einem Wechsel der Unterrichtsform ist ein
gesonderter Antrag zu stellen.
4.(3) Die Schüler/innen werden in der Regel jeweils zum Schuljahresbeginn nach den
Sommerferien aufgenommen. Der Schuljahresbeginn ist definiert zum 1.8. eines jeden Jahres,
unabhängig vom tatsächlichen Datum des 1.Schultages. Ebenso ist die Aufnahme zu einem
anderen Zeitpunkt (im laufenden Schuljahr) möglich, sofern Unterrichtsplätze frei sind (z.B.
als Nachrücker) und die pädagogische Konzeption es erlaubt.
4.(4) Alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen bedürfen der Schriftform.
4.(5) Die Musikschule bietet allen Schülern/innen eine Probezeit an. Probezeiten gelten
jeweils bei Beginn des Elementarunterrichts, des Instrumentalunterrichts und bei Wechsel des
Instrumentalfachs. Die Probezeit endet mit dem Ablauf von 5 Monaten, beginnend mit dem
Monat des Unterrichtsbeginns. Der Unterricht kann während der Probezeit jederzeit
gekündigt werden, der Vertrag und die Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes endet in diesem
Fall mit Ablauf von 5 Monaten, beginnend mit dem Monat des Unterrichtsbeginns.
4.(6) Nach Beendigung der Probezeit kann der Unterricht grundsätzlich jährlich zum 31.07.
(definiertes Schuljahresende, unabhängig vom tatsächlichen Datum des letzten Schultages)
gekündigt werden. Die Kündigung muss der Musikschule bis zum 31.03. in Schriftform
vorliegen. Im Instrumentalbereich ist eine Beendigung des Vertrages vor dem 31.7. dann
möglich, wenn ein/e Nachfolgeschüler/in zur Verfügung steht.
4.(7) Bei Kursen mit begrenzter Dauer liegt das Kursende fest. Eine Kündigung ist in diesem
Falle nicht erforderlich.
§ 5 Unterrichtszeiten
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem Schuljahr der allgemeinbildenden
Schulen. Der Unterricht findet wöchentlich statt, allgemeine Schulferien, Feier- und
Brauchtumstage (Karneval) sind ausgenommen.
§ 6 Unterrichtstätten
Die Stadt Jülich stellt geeignete Unterrichtsräume zur Verfügung. In der Regel ist dies die
Musikschule der Stadt Jülich, im Schulzentrum Linnicher Str. 67, 52428 Jülich.
§ 7 Unterrichtsordnung
7.(1) Unterrichtsversäumnisse
7.1.(1) Der Schüler /die Schülerin soll regelmäßig und pünktlich den Unterricht besuchen.
Unterrichtsversäumnisse sind dem Sekretariat der Musikschule und, wenn möglich, dem
Fachlehrer/der Fachlehrerin möglichst frühzeitig mitzuteilen. In diesem Fall steht es im
Ermessen der Musikschule, ob Ersatzunterricht erteilt werden kann.
7.1.(2) Fehlt der Schüler/die Schülerin zweimal hintereinander unentschuldigt, wird ihm/ihr
bzw. dem/der Erziehungsberechtigten eine erste Aufforderung, den Unterricht regelmäßig zu
besuchen, zugeschickt. Kommt der Schüler/die Schülerin dieser Aufforderung nicht nach,
ergeht eine zweite Aufforderung.
Folgt auch daraufhin keine Reaktion seitens des Schülers/der Schülerin oder der
Erziehungsberechtigten, so kann der Schüler/die Schülerin durch die Schulleitung nach
Rücksprache mit dem/der betreffenden Fachlehrer/Fachlehrerin von der weiteren Teilnahme
am Unterricht ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss vom Unterricht entbindet nicht von der
Zahlungspflicht.
7.(2) Unterrichtsausfall
7.2.(1) Fällt der Unterricht aus Gründen, die nicht durch die Lehrkraft zu vertreten
sind (z.B. Krankheit, dienstliche Belange o.ä.) mehr als zwei hintereinander folgende
Unterrichtseinheiten aus, wird ab der 3. Unterrichtseinheit eine Unterrichtsvertretung von der
Musikschule gewährt. Gelingt dies nicht, wird ab der 3. ausgefallenen Unterrichtseinheit das
Jahresentgelt für jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde verringert. Näheres dazu regelt §
10(3).
7.2.(2) Fällt der Unterricht aus Gründen, die nicht durch den Lehrer zu vertreten sind
(z.B. Krankheit, dienstliche Belange o.ä.), im Laufe des Jahres hin und wieder, unterbrochen
von Unterrichtserteilung, mehr als 4 Unterrichtseinheiten im jeweiligen Schuljahr aus,
verringert sich das Jahresentgelt für jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde. Näheres
dazu regelt § 10(3).
7.(3) Aufrechterhaltung der Schulordnung
Zur Aufrechterhaltung der Schulordnung können je nach Schwere des Vorfalles
folgende Maßnahmen getroffen werden:
7.3.(1) Androhung des Ausschlusses durch die Schulleitung nach Rücksprache
mit dem/der betreffenden Fachlehrer/in.
7.3.(2) Ausschluss von der Schule durch die Schulleitung nach Rücksprache mit
dem/der betreffenden Fachlehrer/in. Die Androhung des Ausschlusses und der Ausschluss
sind dem/der Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin bzw. dem Schüler/der
Schülerin schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss von der Schule entbindet nicht von der
Zahlungspflicht.
7.(4) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Mitwirken bei Vorspielstunden,
Konzerten usw.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung Bestandteil des
Unterrichts.
§ 8 Lernmittel
8.(1) Erforderliche Lernmittel (Instrumente, Noten usw.) müssen in der Regel vom/von
Schüler / der Schülerin beschafft werden.
8.(2) Instrumente können, soweit vorhanden, für eine begrenzte Zeit gegen Entgelt
(Instrumentenmiete) überlassen werden. Näheres regelt ein Mietvertrag des Fördervereins.
§ 9 Unfallschutz
Die Schüler/innen der Musikschule erhalten Versicherungsschutz im Rahmen der
gesetzlichen Haftpflicht. Darüber hinaus sind Ansprüche gegen die Stadt Jülich
ausgeschlossen.
§ 10 Schulgeld
10.(1) Höhe des Schulgeldes und Zahlungszeiträume
10.1.(1) Als privatrechtliches Entgelt (Schulgeld) ist beim Unterricht von Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen je Schüler/in und Schuljahr (1.8. – 31.7. gemäß § 5)
Schulgeld gemäß Anlage 1 der Musikschulordnung zu zahlen.
10.1.(3) Bei Aufnahme des Unterrichts während des laufenden Schuljahres ist ein Anteil von
1/12 des Jahresentgeltes für jeden angefangenen Monat zu zahlen.
10.1.(4) Beendet ein/e Schüler/in den Unterricht vor dem gültigen Vertragsende (Ende des
Schuljahres oder Ende der Probezeit) aus Gründen, die in seiner Verantwortung liegen, ist das
Schulgeld bis zum Vertragsende (Ende des Schuljahres oder Ende der Probezeit)
fortzuzahlen. Ist die Beendigung des Unterrichts vor dem gültigen Vertragsende von der
Musikschule zu vertreten, dann vermindert sich für jeden vollen, nicht wahrgenommenen
Unterrichtsmonat das Jahresentgelt um 1/12.
10.(2) Zahlungsweise
10.2. (1) Das Unterrichtsentgelt wird im Lastschriftverfahren erhoben. Mit dem Antrag auf
Abschluss eines Unterrichtsvertrages bzw. bei Änderungen eines bestehenden Vertrages (z.B.
durch Unterrichtsformwechsel) wird das Einverständnis zur Beteiligung am
Lastschriftverfahren mit Angabe einer gültigen Bankverbindung erteilt.
10.2.(2) Nach dem Zustandekommen eines Unterrichtsvertrages gilt das Einverständnis zur
Beteiligung am Lastschriftverfahren für die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und verlängert
sich beim Zustandekommen von Folgeverträgen stillschweigend für die jeweils vereinbarte
Vertragslaufzeit.
10.2.(3) Grundsätzlich ist der Stichtag für die Fälligkeit des gesamten Schulgeldes der 1.
August eines jeden Jahres (definierter Schuljahresbeginn). Der Einzug per Lastschrift erfolgt
in Abweichung von Satz 1 in dem mit dem/der Schüler/in bzw. den Erziehungsberechtigten
vereinbarten Fälligkeiten monatlich.
10.2.(4) Schlägt das Lastschriftverfahren fehl, wird bei Rücklastschriften, die nicht von der
Musikschule zu vertreten sind, zusätzlich zum Unterrichtsentgelt eine Rücklastschriftgebühr
erhoben. Diese entspricht der Höhe der jeweils von den Geldinstituten erhobenen Gebühren.
Fehlgeschlagene Lastschriften werden inkl. evtl. Rücklastschriftgebühren nacherhoben.
10.2.(5) Schlägt das Lastschriftverfahren aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der
Musikschule liegen, wiederholt fehl und ist das fällige Entgelt auf diesem Wege nicht zu
erheben, wird das säumige Entgelt inklusive evtl. Rücklastschriftgebühren zur Zahlung
angemahnt. Sollten trotz Mahnung durch die Musikschule das Unterrichtsentgelt und evtl.
Rücklastschriftgebühren nicht fristgerecht gezahlt werden, leitet die Musikschule das
gerichtliche Mahnverfahren durch die Stadtkasse der Stadt Jülich ein. In diesem Falle kann
der/die betreffende Schüler/in vom Unterricht ausgeschlossen werden.
10.3. Entgelterstattung
10.3.(1) Im Falle von § 7.2(1) und § 7.2.(2) verringert sich das Schulgeld für jede
ausgefallene Unterrichtsstunde um 1/38 des Gesamtschulgeldbetrages.
10.3.(2) Die sich aus § 10.3.(1) ergebenden Beträge werden mit weiteren
Lastschriftfälligkeiten verrechnet bzw. im Lastschriftverfahren nicht mehr erhoben oder auf
ein bekanntes bzw. noch zu benennendes Konto in der Regel zum Schuljahresende erstattet,
sofern eine Verrechnung gemäß Satz a) nicht möglich ist.
§ 11 Schulgeldermäßigungen
11.(1) Einkommensabhängige Schulgeldermäßigung I (Sozialermäßigung)
11.1.(1) Grundsatz
Einkommensabhängige Schulgeldermäßigung wird auf Antrag bewilligt, wenn das
durchschnittliche monatliche Familiennettoeinkommen bestimmte Grenzen nicht
überschreitet. Als Grundlage zur Festlegung dieser Grenzen dient das Berechnungsverfahren
gemäß SGB II/SGB XII (Grundsicherung). Zum Familieneinkommen zählen sämtliche
Einkünfte, die zum Einkommen der Familie beitragen (z.B. Einkommen aus selbständiger und
nichtselbständiger Arbeit, Renten, staatliche Transferleistungen – z.B. Elterngeld, Kindergeld,
BaFöG etc. -, Zins-, Miet- und Pachteinkünfte - abzüglich zu entrichtender Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge).
11.1.(2) Ermäßigungssätze
50% des Gesamtschulentgeltes für Bezieher von Grundsicherung und ihnen in Höhe des
Familiennettoeinkommens gemäß § 11.1.(1) Gleichgestellte.
20% des Gesamtschulentgeltes, sofern das Familiennettoeinkommen die Höhe des Anspruchs
nach SGB II/XII zuzüglich 30% nicht überschreitet.
Für Anspruchsberechtigte gemäß § 11.1.(2), Buchstabe a) kann im Instrumentalbereich bei
besonderer Begabung und Leistung des/r Schülers/in ein Teilstipendium vergeben werden. In
diesem Fall erhöht sich die Ermäßigung auf maximal 75%. Die Anzahl der Stipendien je
Schuljahr ist auf 5, die Laufzeit ist auf das laufende Schuljahr begrenzt. Über die Vergabe der
Stipendien und ihre Fortführung bzw. Neuvergabe entscheidet die Schulleitung im
Einvernehmen mit dem/der Fachlehrer/in.
11.(2) Einkommensabhängige Schulgeldermäßigung II (Familienmitgliederermäßigung und
Nachlass bei Mehrfachbelegung)
11.2.(1) Schließen mehrere Mitglieder einer Familie Unterrichtsverträge ab oder erhält ein
Mitglied einer Familie mehr als einen Unterricht, wird – beginnend mit dem 2.
Unterrichtsvertrag ein Nachlass gewährt.
11.2.(2) Die Höhe der Ermäßigung bzw. des Nachlasses ist gestaffelt.
für den 2. Unterrichtsvertrag:
für den 2. und 3. Unterrichtsvertrag
für den 2., 3. und 4.Unterrichtsvertrag
für den 2., 3., 4. und alle folgenden Unterrichtsverträge
10%
20%
30%
40%
Die Berechnung erfolgt nach dem Günstigkeitsprinzip: Ermäßigt wird der jeweils höchste zu
zahlende Betrag. Ermäßigungen für Familienmitglieder und Nachlässe bei Mehrfachbelegung
sind kombinierbar.
11.2.(3) Die Familienmitgliederermäßigung und der Nachlass bei Mehrfachbelegung gelten
nur für die Fachbereiche 1-3.
11.2.(4) Die Familienmitgliederermäßigung und der Nachlass bei Mehrfachbelegung ist
einkommensabhängig und wird gewährt, wenn das Familiennettoeinkommen bestimmte
Grenzen nicht überschreitet. Als Grundlage zur Festlegung der Grenzen dient das
Berechnungsverfahren nach SGB II/SGB XII. Die Ermäßigung bzw. der Nachlass wird
gewährt, sofern das Familiennettoeinkommen die in der Anlage 3 der Musikschulordnung
ausgewiesenen Grenzwerte nicht übersteigt.
11.(3) Einkommensabhängige Ermäßigungen und die Familienmitgliederermäßigungen /
Nachlässe für Mehrfachbelegung sind nicht kombinierbar.
11.(4) Anträge auf einkommensabhängige Ermäßigung, Familienmitgliederermäßigung und
der Nachlass bei Mehrfachbelegung sind jederzeit möglich. Anträge auf
einkommensabhängige Ermäßigungen gemäß § 11(1) sind mit entsprechenden Unterlagen
nachzuweisen, Anträge auf Ermäßigungen gemäß § 11(2) mit einer Selbsterklärung. Die
Musikschule behält sich vor, die Richtigkeit der Selbsterklärung durch die Einforderung von
Nachweisen zu überprüfen. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, wird eine
Ermäßigung gewährt ab dem 1. des Monats der Antragstellung.
§ 12 Instrumentenmiete
12. Leihinstrumente stellt bei Bedarf der Förderverein der Musikschule zur Verfügung. Die
Modalitäten der Gebühren regelt der Förderverein. Nähere Auskünfte erteilen die
Fachlehrer/innen oder das Sekretariat.
§ 13 Schulleitung
Die Schulleitung der Musikschule besteht aus dem Leiter und dem stellvertretenden Leiter der
Musikschule. Der Schulleitung obliegt die Leitung der Musikschule in fachlicher und
organisatorischer Hinsicht. Sie führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Lehrkräfte.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Schulordnung löst die bestehende Schulordnung ab und tritt mit Wirkung zum
xx.xx.2016 in Kraft.
Anlage 1 der Musikschulordnung:
Schulgeld für Kinder und Jugendliche sowie Volljährige, die sich in einer
allgemeinbildenden schulischen und/oder beruflichen Ausbildung befinden)
Fach
Früherziehung
„Musikzwerge“
Früherziehung
Orff-Orchester
Instrumental
Instrumental
Instrumental/Vokal
Instrumental/Vokal
Kinderchor *
Unterrichtsform Unterrichtszeit
Gruppe max. 8
Gruppe 12-14
Gruppe 6-10
Gruppe 3-4
Gruppe 2
Einzel
Einzel
Gruppe min. 8
45 Min
75 Min
75 Min
45 Min
45 Min
30 Min
45 Min
45 Min
Entgelte /Monat
Entgelte/Jahr
19,75 €
29,00 €
33,50 €
38,00 €
49,50 €
59,50 €
82,50 €
10,00 €
237,00 €
348,00 €
402,00 €
456.00 €
594,00 €
714.00 €
990,00 €
120,00 €
* für Schüler/innen, die keinen Elementar-, Instrumental-, oder Vokalunterricht erhalten.
Anlage 2 der Musikschulordnung:
Schulgeld für Erwachsene
Fach
Unterrichtsform Unterrichtszeit
Entgelte /Monat
Instrumental/Vokal Einzel
30 Min
69,50 €
Instrumental/Vokal Einzel
45 Min
101,00 €
Chor *
120 Min
15,00 €
*
Big Band
120 Min
15,00 €
*für Erwachsene, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht erhalten.
Entgelte/Jahr
834,00 €
1.212,00 €
180,00 €
180,00 €
Anlage 3 der Musikschulordnung
Tabelle der Einkommensgrenzen gemäß § 11 (1): Einkommensabhängige Ermäßigung I
(Sozialermäßigung) (Grundlage: Regelsätze gemäß SGB II/ SGB XII, Höchstmiete
entsprechend der Personenzahl für Wohnraum ab Bezugsfertigkeit 1992, angemessene
Heizkosten auf der Basis Heizöl/Gas.)
Einkommensgrenzwerte gemäß § 11 (2): Einkommensabhängige Ermäßigung II
(Familienermäßigung / Nachlass bei Mehrfachbelegung)
Status
I.
Alleinstehende
II.
(Ehe-) Paar
III.
Alleinerziehende
mit 1 Kind
IV.
Alleinerziehende
mit 2 Kindern
Familie/Paar
mit 1 Kind
V.
Alleinerziehende
mit 3 Kindern
Familie/Paar
mit 2 Kindern
VI.
Alleinerziehende
mit 4 Kindern
Familie/Paar
mit 3 Kindern
VII.
Familie/Paar mit 4
Kindern und mehr
Stufe 1
§11,1 (2a)
Stufe 2
(§11,1,(2b)
a) 50%
b) 20%
Familienmitgliederermäßigung/
Nachlass bei Mehrfachbelegung
§ 11,2 (2)
720.- €
936.- €
1.440.- €
1.100.- €
1.430.- €
2.200.- €
1.250.- €
1.590.- €
2.450.- €
1.470.- €
1.910.- €
2.950.- €
1.800. -€
2.350.- €
3.500.- €
2.140.- €
2.795.- €
3.800.- €
2.380.- €
3.094.- €
4.100.- €
Erläuterung zu Anlage 3:
Die Tabelle zeigt die Grenzwerte, bis zu denen in Abhängigkeit des familiären Status
Ermäßigungen in Höhe von 50% und 20% gewährt werden können (Beispiel: Eine Familie
mit 2 Kindern, von denen eins oder beide die Musikschule besuchen, erhält 20% Ermäßigung
je Kind, sofern das Familiennettoeinkommen zwischen 1.800 .- € und 2.350.- € liegt).
Der Einkommenskorridor zur Geltendmachung von Familienmitgliederermäßigung / Nachlass
bei Mehrfachbelegung liegt in Abhängigkeit des familiären Status zwischen der jeweiligen
Stufe 2 gemäß § 11,1 und dem entsprechenden Grenzwert gemäß § 11,2 (Beispiel: Eine
Familie mit 2 Kindern, von denen beide die Musikschule besuchen (mit 2
Unterrichtsverträgen), haben Anspruch auf eine Ermäßigung von 10% auf das höchste
Schulgeld, sofern das Familiennettoeinkommen 2.350.- € übersteigt, aber nicht höher als
3.500.- €) ist.