Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anlage 8)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
474 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
23.06.16, 10:29
Aktualisiert
23.06.16, 10:29

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ Teil B Umweltbericht Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02402-1274995 Fax: 02402-1274996 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Stand: 20.06.2016 Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ................................................................................................................ 1 1.1 Inhalt und Ziel der Flächennutzungsplanänderung ................................................. 2 1.2 Geplante Darstellung mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens ...................................................................... 2 1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen .......................................................... 4 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................... 7 2.1 Schutzgut Mensch .................................................................................................. 7 2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere................................................................................. 7 2.3 Schutzgut Wasser .................................................................................................. 8 2.4 Schutzgut Boden .................................................................................................... 8 2.5 Schutzgut Klima und Luft........................................................................................ 8 2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ............................................................................ 9 2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw. Schutzgütern .......................................................................................................... 9 3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ...................................... 9 3.1 ........ bei Durchführung der Planung ....................................................................... 9 3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ...................................... 10 4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .......................................................................... 10 5. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................... 10 6. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 11 7. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................... 11 8. Zusammenfassung ............................................................................................... 11 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 1 1. EINLEITUNG Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht. Der Umweltbericht umfasst: 1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:  Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen der Pläne mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens.  Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. 2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt wurden, mit folgenden Angaben:  Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nicht-Durchführung.  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind. 3. folgende zusätzliche Angaben:  Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.  Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring).  Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben. Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt: Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB a) Auswirkungen auf:  Tiere  Pflanzen  Boden  Wasser  Luft Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ b) c) d) e) f) g) h) i) 2  Klima  Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren  Landschaft und biologische Vielfalt Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d) Vorgaben des § 1a BauGB  Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung  Umwidmungssperrklausel  Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung  Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zur Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ beauftragt. 1.1 Inhalt und Ziel der Flächennutzungsplanänderung Mit der Flächennutzungsplanänderung "Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg" in Verbindung mit der FNP-Änderung "Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg" soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Die Änderungsfläche dient als Flächenausgleich für die Gewerbeausweisung am nördlichen Ortseingang. Der Änderungsbereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und weist eine Fläche von circa 12.500 qm auf. Die Örtlichkeit wird durch die das Gebiet begrenzende Teichstraße im Osten, durch die Ackerflächen im Norden und Süden sowie durch den Uferbereich des Mühlenteiches im Westen bestimmt. 1.2 Geplante Darstellung mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens Der räumliche Geltungsbereich des FNP-Änderungsbereiches liegt am südlichen Ortsausgang von Jülich-Kirchberg. Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Kirchberg (4837), in der Flur 003 und umfasst die Flurstücke 108 und 110. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 12.500 qm. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 3 Die östliche Grenze des FNP-Änderungsbereiches wird durch die Teichstraße markiert. Im Westen verläuft der Mühlenteich mit begleitender Vegetation von Nord nach Süd. Der nördliche Teil des Änderungsbereiches grenzt an Ackerflächen. Nördlich davon steht ein Wohngebäude mit Garten. Daran schließt sich weiter westlich ein Bereich mit Gehölzen an, die sich bis zur Ufervegetation des Mühlenteiches erstrecken. Der gesamte Bereich nördlich der Änderungsfläche ist im FNP ebenfalls als Gewerbefläche dargestellt. Südlich der Änderungsfläche befinden sich intensiv genutzte Ackerflächen. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan sowie den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung. A Abb. 1A: Zurzeit gültige FNP-Festsetzung B B:Darstellung der FNP-Änderung. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 4 1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die Bauleitplanung relevant: Schutzgut Gesetz Zielaussage Mensch Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“ „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass 1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1) „Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse TA Lärm DIN 18005 Tiere und Pflanzen Baugesetzbuch Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NW) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 5 Schutzgut Gesetz Zielaussage Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NW) Boden Baugesetzbuch 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB) Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Bundesbodenschutzgesetz Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 6 Schutzgut Gesetz Zielaussage Wasser Baugesetzbuch „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“ „Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“ Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“ § 1 (s.o.) Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetz Luft Baugesetzbuch Bundesimmissionsschutzgesetz TA Luft Klima Baugesetzbuch Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (Landschaftsgesetz NW) Denkmalschutzgesetz NRW Kultur- und Sachgüter „Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.“( § 1 DSchG NW) „Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 7 Schutzgut Gesetz Zielaussage Kultur- und Sachgüter Denkmalschutzgesetz NRW bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.“ (§ 11 DSchG NW). „Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.“ (§ 15 DSchG NW). „Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.“ (§16 DSchG). 2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN Im Folgenden wird eine Beschreibung und Bewertung der Umweltwirkungen aufgeteilt nach Schutzgütern vorgenommen. 2.1 Schutzgut Mensch In Hinblick auf das Schutzgut Mensch sind die Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung zu betrachten. Da die Änderungsfläche nördlich an eine ebenfalls als „Gewerbefläche“ dargestellte Fläche grenzt, ergibt sich durch die nun geplante Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ keine Verschlechterung hinsichtlich des Schutzgutes Mensch. Da die Änderungsfläche bereits landwirtschaftlich genutzt wird, ergeben sich hinsichtlich des Schutzgutes defacto keine Veränderungen. 2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere Die Änderungsfläche wird derzeit intensiv als landwirtschaftliche Fläche genutzt; Eine artenreiche Vegetation kann sich auf den gedüngten und mit Bioziden bearbeiteten Flächen nicht herausbilden. Die Tierwelt ist durch Feldvogelarten geprägt, deren Bestände durch die Intensivierung der Landwirtschaft durchweg rückläufig sind. Durch die Nähe zu Siedlungsbereichen und der Teichstraße sowie den umliegenden Vertikalstrukturen (u.a. am Mühlenteich), die von Feldvogelarten häufig gemieden werden, ist nicht mit einer artenreichen Tierwelt zu rechnen. Die naturschutzfachliche Wertigkeit der Ackerflächen ist gering. Der Mühlenteich mit seinen Gehölzbeständen hat hingegen ein gutes Potenzial für die Tierwelt und ist schutzwürdig hinsichtlich der Vegetationsbestände. Die Änderung einer Gewerbefläche in eine „Fläche für die Landwirtschaft“ stellt im Vergleich zur derzeitigen Darstellung „Gewerbefläche“ hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere eine Verbesserung dar. Flächenversiegelungen und Lebensraumverluste für die Pflanzen und Tierwelt der offenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen, wird es nicht geben. Eine bauliche Entwicklung bis an die Gehölzbestände des Mühlenteiches wird hierdurch ebenfalls verhindert. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet „Fuchstal-Indetal“. Das darüber hinaus nächstgelegene Schutzgebiet ist das Naturschutzgebiet Rurauenwald-Indemündung, welches sich circa 230 m nord-nordöstlich erstreckt. Es ist Teil des FFH-Gebietes DE 5104-301 „Indemündung“. Knapp 1,1 km nördlich der FNP-Änderungsfläche liegt das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 8 NSG Pelliniweiher, welches ebenfalls Teil des o.g. FFH-Gebietes ist. In einer nordöstlichen Entfernung von etwa 1,8 km befindet sich das NSG Ehemaliges EisenbahnAusbesserungswerk Jülich-Süd. Durch die geplante Umwandlung einer als „Gewerbe“ dargestellten Fläche in eine „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Erhebliche negative Wirkungen auf die Schutzgebiete ergeben sich aus der Änderung nicht. Vielmehr ist die nunmehr nicht mehr mögliche Versiegelung und der Flächenverlust positiv im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft inkl. der Schutzgebiete zu bewerten. 2.3 Schutzgut Wasser Der westliche Teil der Änderungsfläche wird vom Mühlenteich durchflossen. Die Inde fließt in einer Entfernung von mehr als 400 m im Osten der Änderungsfläche. Stehende Gewässer gibt es im Bereich der Fläche nicht. Zudem sind weder Trinkwasserschutzgebiete noch Überschwemmungsgebiete amtlich festgesetzt. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser sind aufgrund der Tatsache, dass sich durch die Änderung der Darstellung im FNP der jetzige Zustand der Fläche nicht ändert, nicht zu erwarten. 2.4 Schutzgut Boden Gemäß der Bodenkarte NRW Maßstab 1:50.000 (Hrsg.: Geologisches Landesamt NRW) liegt im Flächennutzungsplangebiet ein Bodentyp vor: Typ L 5104_G-B341GA5: Gley-Braunerde Schluffiger Lehm, zum Teil kiesig und schluffig-toniger Lehm, zum Teil kiesig. Die Wertzahlen der Bodenschätzung liegen bei 55-70. Gemäß Auskunftssystem BK 50 handelt sich um sehr schutzwürdige fruchtbare Böden aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit. Der Boden der FNP-Änderungsfläche ist durch die intensive Landwirtschaft bereits stark anthropogen überformt. Eine gewerbliche Nutzung würde zu einer Versiegelung in hohem Maße und damit zum Verlust des Bodens führen. Die jetzige FNPÄnderung führt zum Erhalt der Böden. 2.5 Schutzgut Klima und Luft Der Raum Jülich ist geprägt von einem von einem atlantischen Klima mit relativ milden feuchten Wintern (Januarmittel um die 3-4°C) und mäßig warmen Sommern (Julimittel um die 17 bis 18°C). Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 10-11°C. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 700 und 800 mm pro Jahr. Das Plangebiet weist im derzeitigen Zustand ein Offenlandklima mit kaltluftbildender Funktion auf. Bei einer Realisierung der derzeitigen Darstellung „Gewerbefläche“ würde sich dies deutlich ändern. Auf versiegelten Flächen kann es zu Hitzestress kommen, so dass ein gegenteiliger Effekt zum Offenlandklima entsteht. Die FNP-Änderung sorgt dafür, dass der jetzige, günstigere Zustand erhalten bleibt. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 9 2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Derzeit liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Eine systematische Untersuchung könnte jedoch Befunde hervorbringen. Im hiesigen Raum gibt es ein hohes Potenzial für archäologische Bodenfunde. 2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw. Schutzgütern Da es hinsichtlich der einzeln zu betrachtenden Schutzgüter zu keinen Beeinträchtigungen kommt, gibt es auch keine negativen Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw. Schutzgütern. 3. PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES 3.1 ........ bei Durchführung der Planung Bezogen auf die einzelnen Schutzgüter ist die Entwicklung des Umweltzustandes wie folgt zu prognostizieren: Schutzgut Mensch Die Umsetzung der FNP-Änderung führt zu keiner Veränderung der aktuellen Flächennutzung. Hinsichtlich dessen, was gemäß der Darstellung als Gewerbefläche möglich gewesen wäre, ist die Umwandlung in eine „Flächen für die Landwirtschaft“ als Verbesserung zu werten. Mögliche Immissionskonflikte werden so verhindert. Insgesamt ist für das Schutzgut Mensch bei Durchführung der Planung zu prognostizieren, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird. Schutzgut Biotoptypen und Vegetation Die Fläche wird derzeit vorwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Westen befindet sich der Mühlenteich mit seinem Gehölzbestand. Für die Biotoptypen und Vegetation wäre eine Umsetzung der bisherigen Darstellung „Gewerbefläche“ mit einem Eingriff und dem Verlust der Vegetationsbestände verbunden. Die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung verhindert dies. Insofern ist die FNP-Änderung im Hinblick auf die hier zu besprechenden Schutzgüter Biotoptypen und Vegetation positiv zu bewerten. Schutzgut Tiere (Artenschutz) Die Umsetzung der derzeitigen Darstellung „Gewerbe“ wäre mit dem Verlust von Lebensräumen für die Tierwelt verbunden, insbesondere von Feldvogelarten. Die jetzige FNP-Änderung sorgt für eine Beibehaltung des Status-Quo als Fläche für die Landwirtschaft und verhindert dadurch Lebensraumverluste für die Tierwelt. Insbesondere ist dies positiv im Hinblick auf wertvolle Habitatstrukturen im Bereich des Mühlenteiches. Schutzgut Wasser Durch die FNP-Änderung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Der Mühlenteich mit seinen bachbegleitenden Gehölzbeständen wird somit von heranreichender Bebauung freigehalten, was positiv zu bewerten ist. Weitere Gewässer gibt es im Plangebiet nicht. Eine Versiegelung, die im Zuge der derzeitigen Darstellung „Gewerbe“ möglich wäre, verringert die Grundwasserneubildung. Dieser Effekt tritt bei Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht ein. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 10 Schutzgut Boden Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden sind durch die geplante Änderung der Flächendarstellung nicht zu sehen. Die nunmehr nicht mehr mögliche Versiegelung ist positiv im Hinblick auf das Schutzgut Boden zu bewerten. Schutzgut Klima und Luft Die FNP-Änderung sorgt dafür, dass die Funktion des Offenlandklimatops mit kaltluftbildender Wirkung erhalten bleibt. Evtl. Luftbelastungen durch gewerbliche Ansiedlungen wird es nicht geben. Die FNP-Änderung ist auch im Hinblick auf die Schutzgüter Klima und Luft positiv zu bewerten. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Die FNP-Änderung sorgt für einen Erhalt der Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung. Mögliche Beeinträchtigungen archäologische Bodenfunde sind somit ausgeschlossen, da eine bauliche Entwicklung damit verhindert wird. 3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) Bei Nichtdurchführung der Planung ergibt sich die Möglichkeit einer Gewerbeflächenentwicklung soweit eine verbindliche Bauleitplanung (B-Plan) erstellt wird. Damit verbunden wäre die Möglichkeit einer großflächigen Versiegelung der Fläche. Lebensräume für die Pflanzen- und Tierwelt gingen so verloren. Der gewerbliche Charakter des südlichen Ortsrandes würde so weiter verfestigt, was ggf. mit Immissionsbelastungen der Bevölkerung einhergehen könnte. Alle diese Fakten wären im nächsten Planungsschritt, der Bebauungsplanung, zu berücksichtigen. In der Regel ist davon auszugehen, dass mit Hilfe von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen eine bauliche Entwicklung möglich wäre. Nichtsdestotrotz würde die Nichtdurchführung der Planung (also die Beibehaltung der Darstellung als Gewerbefläche) eher zu Beeinträchtigungen führen, als deren Durchführung (Umwandlung in „Fläche für die Landwirtschaft“). Die Null-Variante daher eine ungünstigere Alternative zur jetzigen Planung. 4. GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG AUSGLEICH DER NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN UND ZUM Durch die FNP-Änderung würde der jetzige Zustand als landwirtschaftlich genutzte Fläche erhalten bleiben. Eine bauliche Entwicklung wie dies die derzeitige Darstellung vorsieht, wird es somit nicht geben. Da keine Eingriffe entstehen, sind auch keine Maßnahmen notwendig, die nachteilige Umweltauswirkungen vermeiden, verringern oder ausgleichen. 5. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN Gemäß Anforderung der Bezirksregierung Köln erfordert die Darstellung von Gewerbeflächen nördlich von Kirchberg, die der Betriebserweiterung der Fa. Eichhorn dient, einen Flächentausch. Da die bislang im FNP dargestellte, hiesige Gewerbefläche weder einer verbindlichen Bauleitplanung unterzogen wurde, noch baulich entwickelt wurde und diese zudem in räumlicher Nähe zur neuen Gewerbefläche nördlich von Kirchberg liegt, handelt es sich um einen für die Umwandlung gut geeigneten Standort. Die FNP-Änderung entspricht zudem den regionalplanerischen Vorgaben, da im Regi- Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de Umweltbericht FNP-Änderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaft Jülich-Kirchberg“ 11 onalplan an dieser Stelle ein „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt ist. Auch die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet und die Nähe zum Mühlenteich bekräftigen die FNP-Änderung. Eine Prüfung anderweitiger Alternativen ist somit nicht angezeigt. 6. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN LUNG DER ANGABEN BEI DER ZUSAMMENSTEL- Der Umweltbericht greift auf eigens durchgeführte Erhebungen und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Damit ist letztlich eine hinreichende Grundlage für eine Darstellung der Umweltsituation und Bewertung der FNP-Änderung gegeben. 7. UMWELTÜBERWACHUNG – MONITORING Eine Umweltüberwachung bzw. ein Monitoring sind dann angezeigt, wenn es entweder erhebliche Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Projektwirkungen gibt, die im Bauablauf zu kontrollieren sind, um ggf. regulierend eingreifen zu können oder wenn eine ökologische Bauüberwachung im Rahmen von Eingriffen in sensible Bereiche oder zu sensiblen Zeiten notwendig ist, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall kommt es aufgrund der gleichbleibenden Nutzungsform der Planfläche nicht zu Veränderungen. Ein Monitoring ist somit nicht erforderlich. 8. ZUSAMMENFASSUNG Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur Flächennutzungsplanänderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg“ der Stadt Jülich wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planung beschrieben. Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Im dritten Schritt erfolgte eine Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Realisierung bzw. Nicht-Realisierung der Planung. Beim Plangebiet handelt es sich um eine derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Norden und Süden von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen, im Westen durch die bewaldeten Uferbereiche des Mühlenteiches sowie im Osten durch die Teichstraße begrenzt wird. Durch die FNP-Änderung kommt es nicht zu einer Veränderung der jetzigen Gebietsstruktur als offene Ackerfläche bzw. Fließgewässer mit Gehölzsaum. Im Hinblick auf die Nichtbeanspruchung von Natur, Landschaft und Boden ist dies positiv zu bewerten. Mögliche Immissionskonflikte werden ebenfalls nicht entstehen. Beeinträchtigungen von Wasser, Luft und Klima sowie Kultur- und Sachgütern sind auszuschließen. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben gab es nicht. Ein Monitoring ist nicht notwendig. Stolberg, 20.06.2016 (Hartmut Fehr) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr Diplom-Biologe Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996 mobil: 0160/7573803 Internet: www.planungsbuero-fehr.de e-mail: info@planungsbuero-fehr.de