Daten
Kommune
Jülich
Größe
339 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
06.06.16, 15:35
Aktualisiert
06.06.16, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplanänderung
" Umwandlung Gewerbefläche in
Landwirtschaftsfläche
im Süden von Kirchberg "
Begründung
zur Offenlage
Planungsamt der Stadt Jülich
Stadt Jülich
FNP-Änderung
Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich
14.05.2016
__________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Seite
Teil A
0.
Vorbemerkung
3
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
4
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
4
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
5
1.2
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumliche Lage und Geltungsbereich
6
1.2.2
Gebiets- / Bestandssituation
6
1.2.3
Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
6
1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung / Ziele und Grundsätze der Raumordnung
7
1.3.2
Landschaftsplanung
8
1.3.3
Flächennutzungsplan
8
2.
Umweltprüfung
9
Teil B
Umweltbericht
11
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Stadt Jülich
FNP-Änderung
Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich
14.05.2016
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Teil A
0.
Vorbemerkung
Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf den Entwurf der Flächennutzungsplan
(FNP)-Änderung
" Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg "
mit Stand vom Mai 2016. In dieser Begründung wird unter anderem auf die von der
Stadt Jülich angestrebten Planfestsetzungen und sonstigen Inhalte eingegangen. Zum
jetzigen Zeitpunkt wird mit diesem Entwurf die Planungsabsicht zum Ausdruck gebracht, die sich auch aufgrund von Hinweisen und Anregungen im Rahmen der Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden ergeben hat.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der L
241, Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg wurde durch die Carl Eichhorn KG,
Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13, angeregt. Diese verbindliche
Bauleitplanung bedingt eine FNP-Änderung als vorbereitende Bauleitplanung. Der
Aufstellungsbeschluss zum Änderungsverfahren des FNP " Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg " wurde durch den Rat der Stadt Jülich am 19.02.2015 gefasst. Um der
Forderung der Bezirksplanungsbehörde, einen Flächenausgleich für die Gewerbeflächenausweisung am nördlichen Ortseingang zu schaffen, nachzukommen, ist diese
FNP-Änderung " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von
Kirchberg " am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven vorgesehen.
Mit der Einleitung der Bauleitplanverfahren soll der Carl Eichhorn KG aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Sicht unter Abwägung mit den nach § 1 Abs. 6 und
§ 1a des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachtenden öffentlichen Belangen und ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz die Möglichkeit eröffnet werden, auf einem
in Ihrem Eigentum stehenden, derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten
Grundstück in unmittelbarer Nähe ihres bestehenden Produktionsstandortes die baulichen Voraussetzungen für eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu
schaffen.
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FNP-Änderung
Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Jülich
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Der Aufstellungsbeschluss dieser FNP-Änderung ist vom Rat der Stadt Jülich am
19.02.0215 unter dem Titel " Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im Süden
von Jülich " gefasst worden.
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1 Ziele und Zwecke der Planung
Mit der FNP-Änderung " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " in Verbindung mit der FNP-Änderung " Gewerbefläche Ortseingang Kirchberg " soll die planungsrechtliche Voraussetzung
für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG
Wellpappenwerke geschaffen werden.
Mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen innerhalb des Planbereiches
des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 " Ortseingang " soll dem Unternehmen
die Möglichkeit geboten werden, eine Erweiterung des Firmenstandortes
Kirchberg durchzuführen.
Diese verbindliche Bauleitplanung bedingt die Ausweisung einer Gewerblichen Baufläche durch den FNP. Um der Forderung der Bezirksplanungsbehörde, einen Flächenausgleich für die Gewerbeflächenausweisung im FNP am
nördlichen Ortseingang zu schaffen, nachzukommen, ist diese FNP-Änderung
" Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven vorgesehen.
Der Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde
durch den Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung vom 19.02.2015 gefasst.
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1.1.2 Anlass und Erforderlichkeit
Die Betriebsstätte der Carl Eichhorn KG liegt derzeit im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 10 " Kastanienbusch ". Im Jahre 2011 wurde
das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 12 " Kastanienbusch II " zur Erweiterung des Betriebsgeländes um den Bereich des an
den Bebauungsplan Nr. 10 südlich angrenzenden Geländes einer ehemaligen
Papierfabrik nicht mit einem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dies deshalb,
weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahren absehen konnte, dass die für die betriebliche Erweiterung des
Gebäudebestandes um neue Produktions- und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 12 untergebracht werden konnten.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ soll der Carl
Eichhorn KG die Errichtung eines zusammenhängenden Produktions-, Lagerund Logistikkomplexes östlich der L 241, Wymarstraße, ermöglicht werden.
Die Carl Eichhorn KG wird für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens ihre derzeit noch an drei verschiedenen
Standorten im Stadtgebiet von Jülich befindlichen Lagerflächen aufgeben und
an den Firmenhauptsitz an der Wymarstraße verlagern. Hierdurch entfallen die
heute noch für die Transportvorgänge von und zu den Lagerstandorten erforderlichen LKW-Bewegungen.
Mit der FNP-Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB sollen die planerischen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Ziele geschaffen
werden, so dass der Bebauungsplanentwurf Nr. 14 „Ortseingang“ aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt werden kann. Um der Forderung der
Bezirksplanungsbehörde, einen Flächenausgleich für die Gewerbeflächenausweisung im FNP am nördlichen Ortseingang zu schaffen, nachzukommen, ist
diese FNP-Änderung " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche
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im Süden von Kirchberg " am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven
vorgesehen.
1.2
Beschreibung des Gebietes und Abgrenzung
1.2.1
Räumliche Lage und Geltungsbereich
Der Änderungsbereich befindet sich im Süden des Ortsteils Kirchberg und
wird begrenzt durch:
1.2.2
-
im Norden und Süden durch intensiv genutzte Ackerflächen
-
im Osten durch die " Teichstraße "
-
im Westen durch den bewaldeten Uferbereich des Mühlenteiches.
Gebiets-/Bestandssituation
Der Änderungsbereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Topografie wird durch die das Gebiet begrenzende Teichstraße im Osten,
durch die Ackerflächen im Norden und Süden sowie durch den Uferbereich des
Mühlenteiches im Westen bestimmt. Der Änderungsbereich schließt eine Plangebietsfläche von ca. 12.500 m² ein.
1.2.3 Planungs- und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
Der gültige FNP der Stadt Jülich weist für den Änderungsbereich eine Gewerbliche Baufläche aus. FNP
Bezüglich der naturschutzrechtlichen Ausgangssituation wird auf den Umweltbericht in Teil B der Begründung verwiesen.
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1.3
Planungsrechtliche Ausgangssituation und weitere
rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1 Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Aachen aus dem Jahre 2003, weist für das Plangebiet der FNPÄnderung „Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden
von Kirchberg“ einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus. Nach Ziel
1 des Plansatzes 2.1.1 soll in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen
die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden. Durch die Umwandlung des im FNP als Gewerbliche
Baufläche festgesetzten Plangebiets in eine Fläche für Landwirtschaft wird sichergestellt, dass das Plangebiet auch zukünftig landwirtschaftlich genutzt
werden kann. Die FNP-Änderung entspricht damit den regionalplanerischen
Vorgaben.
Die FNP-Änderungsteht auch im Einklang mit dem derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995. Der LEP
weist den Änderungsbereich als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Die Änderung des als Gewerbliche Baufläche festgesetzten Plangebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft entspricht diesen raumordnungsrechtlichen Vorgaben. Der Freiraum wird dadurch langfristig erhalten.
Die Änderung des FNP steht auch im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des zurzeit in Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Änderung des FNP zu berücksichtigen (§ 4 Abs.
1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG). Die im Entwurf formulierten Grundsätze der
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Raumordnung sind bei der FNP-Änderung hingegen nicht zu beachten. Im
Frühjahr 2016 sollte die Landesregierung den LEP NRW beschließen. Zwischenzeitlich wurde der aufgrund der Eingaben anlässlich der ersten Offenlage
überarbeitete und geänderte Entwurf neuerlich offengelegt. Würde die FNPÄnderung erst nach Inkrafttreten des neuen LEP NRW verabschiedet werden,
wären die Ziele der Raumordnung dann zukünftig für die FNP-Änderung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG als verbindliche Vorgabe zu beachten (§ 4 Abs. 1 S. 1
ROG). Die Grundsätze der Raumordnung wären in die Abwägungsentscheidung als öffentlicher Belang einzustellen und zu bewerten, könnten in der Abwägung jedoch auch überwunden werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG). Plansatz 7.12 formuliert den Grundsatz, dass der durch Agrarbereiche bestimmte Freiraum
erhalten werden soll. Nach dem als Grundsatz ausgestalteten Plansatz 7.5-2
sollen die im Freiraum liegenden, von der Landwirtschaft genutzten Flächen
erhalten werden. Die vorgesehene Änderung des als Gewerbliche Baufläche
festgesetzten Plangebietes in eine Fläche für die Landwirtschaft steht mit diesen Grundsätzen der Raumordnung in Einklang.
1.3.2
Landschaftsplanung
Die sachlich und räumlich konkretisierten und gebündelten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden im Rahmen eines zu erstellenden
Umweltberichtes aufgenommen. Der Umweltbericht ist der Begründung als
Teil B beigefügt.
1.3.3
Flächennutzungsplan
Der rechtsverbindliche FNP der Stadt Jülich weist für den Bereich des Änderungsbereicheseine " Gewerbliche Baufläche " aus.
Zur Neuausweisung der Gewerblichen Baufläche am Ortseingang nördlich von
Kirchberg ist die Änderung des FNP " Umwandlung Gewerbefläche in Landwirtschaftsfläche im Süden von Kirchberg " auf Forderung der Bezirksplanungsbehörde in Köln, einen Flächenausgleich zu schaffen, durchzuführen.
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Bestandteil dieser FNP-Änderung ist die Änderung eines bislang als " Gewerbefläche " ausgewiesenen Bereiches in " Landwirtschaftsfläche ".
Soweit im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung von Eigentümern, welche von der Flächenumwandlung am südlichen Ortsausgang betroffen sind, geltend gemacht wurde, dass mit der Umwandlung von Gewerbeflächen in Grünflächen ein zu entschädigender Wertverlust einher ginge, trifft
dies nicht zu. Die Umwandlung der Gewerbefläche in eine Grün- oder Agrarfläche begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß § 42 BauGB. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 42 BauGB ist eine bisherige „zulässige
Nutzung“ des betroffenen Grundstücks. Der aktuelle FNP konnte eine solche
zulässige Nutzung i.S.d. § 42 BauGB nicht begründen, da von ihm keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten
ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1976 – III ZR 184/73 –, Rn. 31
bei juris; Runkel, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
115. Ergänzungslieferung 2014, § 42 BauGB Rn. 31). Inzwischen geht das
BVerwG unter Verweis auf den parlamentarischen Gesetzgeber zudem davon
aus, dass auch die bloße Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Außenbereich eigentumsrechtlich nicht geschützt ist.
In Bezug auf die bislang als " Gewerbefläche " ausgewiesene und als " Landwirtschaftsfläche " vorgesehene Teilfläche besteht schließlich die Möglichkeit,
diese wieder in eine " Gewerbefläche " umzuwidmen, sobald eine entsprechende konkrete Nachfrage erkennbar wird. Insoweit ist der von der Bezirksplanungsbehörde geforderte Ausgleich mit Hilfe der hier verfahrensgegenständlichen Umwandlung unter Abwägung der städtebaulichen Interessen der Stadt
Jülich an der Bereitstellung gewerblicher Bauflächen mit den Eigentümerinteressen des Eigentümers der betroffenen Fläche herzustellen.
2.
Umweltprüfung
Die Belange des Umweltschutzes wurden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt
und sind ausführlich in Teil B: Umweltbericht beschrieben und bewertet.
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Da vorliegend eine Gewerbefläche in eine Landwirtschaftsfläche umgewandelt wird,
hat dies für die Schutzgüter
-
Mensch
-
Tiere, Pflanzen, Biotope
-
Landschaft und Erholung
-
Boden
-
Wasser
-
Klima
-
Kultur- und Sachgüter
allein positive Auswirkungen. Dies gilt insbesondere auch für die artenschutzrechtlichen Belange und die Auswirkungen auf das Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiet DE5104-301 'Indemündung'. Einzelheiten sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
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