Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,7 MB
Datum
30.06.2016
Erstellt
06.06.16, 15:35
Aktualisiert
06.06.16, 15:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14
"Ortseingang"
Begründung zum Entwurf
Teil A:
Ziele, Zwecke und wesentliche
Auswirkungen der Planung
Teil B:
Umweltbericht
Stand: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2
BauGB und Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 2 BauGB
Planungsamt der Stadt Jülich
Stadt Jülich
Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Entwurfsbegründung
Inhalt der Begründung
Mai 2016
Seite
Teil A: Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung
Vorbemerkung
3
1.
Planungsgegenstand
4
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
4
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
4
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
4
1.1.3
Planungs- und Standortalternativen
5
1.2
Beschreibung des Plangebietes
11
1.2.1
Räumliche Lage, Geltungsbereich
11
1.2.2
Gebiets-/Bestandssituation
11
1.2.3
Planungsrechtliche und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
12
1.2.4
Erschließung
13
1.2.5
Planunterlage
14
1.3
Planerische Ausgangssituation und weitere rechtliche
14
Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
14
1.3.2
Landschaftsplan/Schutzgebiete
16
1.3.3
Flächennutzungsplan
16
1.3.4
Benachbarte Bebauungspläne
17
1.3.5
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
18
2.
Städtebauliches Konzept
19
3.
Planinhalte und Planfestsetzungen
23
3.1
Planfestsetzung
23
3.1.1
Art der baulichen Nutzung
23
3.1.2
Maß der baulichen Nutzung
24
3.1.3
Transportwegebeziehung
29
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3.1.4
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
32
3.1.5
Verkehrsflächen
33
3.1.6
Wasserflächen
33
3.1.7
Grünordnerische Festsetzungen
33
3.1.8
Gestalterische Festsetzungen
34
3.1.9
Maßnahmen für Natur und Landschaft
36
3.2
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
36
3.3
Hinweise
37
4.
Umsetzung des Bebauungsplanes
39
4.1
Verkehrliche Erschließung
39
4.2
Ver- und Entsorgung
41
4.3
Niederschlagswasserbehandlung
42
5.
Umweltprüfung
43
5.1
Umweltbericht
43
5.2
Artenschutzprüfung
52
5.3
FFH-Verträglichkeit
53
5.4
Eingriff in Natur und Landschaft
53
5.5
Immissionsschutz
57
5.6
Bodenschutz/Altlasten
58
5.7
Denkmalschutz
59
6.
Gutachten
60
7.
Städtebauliche Daten
61
Teil B: Umweltbericht
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Entwurfsbegründung
Mai 2016
Teil A: Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung
Vorbemerkung
Der Rat der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung vom 19.02.2015 den Beschluss zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 'Ortseingang' gemäß § 1 und 2 Baugesetzbuch
(BauGB)gefasst.
Die nachfolgende Begründung bezieht sich auf den Entwurf des Bebauungsplanes Kirchberg Nr.
14 'Ortseingang' mit Stand vom Mai 2016.
Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes östlich der L 241,
Wymarstraße am Ortseingang von Kirchberg (vgl. Bereichsgrenzenplan) wurde durch die Carl
Eichhorn KG, Wellpappenwerke in Jülich-Kirchberg, Wymarstraße 13 angeregt.
Die Carl Eichhorn KG expandiert stark und beabsichtigt, auf dem in Ihrem Eigentum stehenden,
derzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstück in unmittelbarer Nähe des bestehenden Produktionsstandortes die bauliche Voraussetzung für eine langfristige und effiziente
Firmenentwicklung zu schaffen.
In die Begründung sind die Stellungnahmen eingeflossen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgegeben worden sind,
sowie die nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erstellten Fachgutachten.
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Abbildung 1: Bereichsgrenzenplan B-Plan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
1.
Planungsgegenstand
1.1
Ziele, Anlass und Erforderlichkeit
1.1.1
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 'Ortseingang' sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuordnung und Erweiterung der ortsansässigen Carl Eichhorn KG Wellpappenwerke geschaffen werden. Mit der Ausweisung von Gewerbegebietsflächen
innerhalb des Plangebietes soll dem Unternehmen die Möglichkeit geboten werden, eine Erweiterung zur Sicherung des Firmenstandortes Kirchberg durchzuführen.
1.1.2
Anlass und Erforderlichkeit
Die Betriebsstätte der Carl Eichhorn KG liegt derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 10 "Kastanienbusch". Im Jahre 2011 wurde das Verfahren zur Aufstellung des Be-
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bauungsplans Kirchberg Nr. 12 "Kastanienbusch II" zur Erweiterung des Betriebsgeländes um
den Bereich des an den Bebauungsplan Nr. 10 südlich angrenzenden Geländes einer ehemaligen
Papierfabrik nicht mit einem Satzungsbeschluss abgeschlossen. Dies deshalb, weil die Carl Eichhorn KG bereits vor Abschluss des Bebauungsplanaufstellungsverfahren absehen konnte, dass
die für die betriebliche Erweiterung des Gebäudebestandes um neue Produktions- und Lagerhallen sowie ein Hochregallager erforderlichen Betriebsflächen nicht allein in dem Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 12 untergebracht werden konnten.
Seitens der Carl Eichhorn KG ist beabsichtigt, auf den im Plangebiet Bebauungsplan Nr. 14 ausgewiesenen Grundstücken zusammenhängende Produktions-, Lager- und Logistikflächen sowie
ein Hochregallager zu errichten. Der zu errichtende Gebäudekomplex soll mittels einer Transportbrücke direkt an das westlich der Wymarstraße befindliche Wellpappenwerk angebunden
werden, so dass eine höhengleiche Querung der L 241, Wymarstraße vermieden wird.
1.1.3
Planungs- und Standortalternativen
Aufgrund der in Eigentum der Carl Eichhorn KG befindlichen zusammenhängenden Grundstücksflächen bietet sich die Erweiterung des vorhandenen Gewerbegebietes östlich der L 241,
Wymarstraße an. Nach Rückbau der bestehenden Papierfabrik westlich der Wymarstraße können auf dem Areal als Folgenutzung Lager- und Produktionsstätten entstehen und mit der geplanten Produktions-, Lager- und Logistikflächen an der Ostseite eine zusammenhängende Betriebsfläche bilden.
Standortalternativen, welche die vorgenannten Kriterien in gleichem Maße erfüllen bzw. mit
geringeren Umweltauswirkungen zu realisieren wären, sind im Jülicher Ortsteil Kirchberg nicht
ersichtlich.
Der Flächenbedarf, der durch die Errichtung der geplanten Produktions-, Lager- und Logistikgebäude im Plangebiet ausgelöst wird, kann nicht in dem Plangebiet des im Aufstellungsverfahren
verbliebenen Entwurfs des Bebauungsplans Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ befriedigt werden.
Für das zwingend zusammenhängend zu planende Bebauungskonzept ist eine Fläche von ca.
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21.000 m² bebaubarer Fläche erforderlich. Dieser Flächenbedarf wird innerhalb der festzusetzenden Baugrenzen im in dem Entwurf für den BebauungsplanNr. 14 „Ortseingang“ nachgewiesen.
Innerhalb der zusammenhängenden Baufenster im Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ sind jedoch nur maximal 15.700 m² verfügbar.
Der daraus resultierende Fehlbedarf von ca. 5.300 m² ist westlich der Wymarstraße nicht durch
eine Konzeptanpassung bzw. Konzeptänderung innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans
Kirchberg Nr. 12 „Kastanienbusch II“ auszugleichen. Das von der Carl Eichhorn KG angestrebte
Bebauungskonzept kann somit ausschließlich innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplans
Nr. 14 „Ortseingang“ umgesetzt werden.
Diese Erkenntnis hat die Stadt Jülich bereits Ende 2011 veranlasst, das Bebauungsplanaufstellungsverfahren nicht mit Hilfe eines Satzungsbeschlusses zum Abschluss zu bringen.
Die Industrieruinen der ehemaligen Papierfabrik sind zwischenzeitlich abgebrochen worden. Die
hierdurch entstandenen Freiflächen sind langfristig ebenfalls für eine Erweiterung der Produktionskapazität der Wellpappenfabrik vorgesehen. Die erforderlichen Flächen für das Hochregallager und die Logistik sind auf dem Gelände aber nicht unterzubringen. Auf dem Gelände ist jüngst
bereits eine Lagerhalle zur Ergänzung der erforderlichen Lagerkapazitäten für den bestehenden
Betrieb errichtet worden. Langfristig ist die Errichtung weiterer Gebäude vorgesehen.
Eine Unterbringung der Produktions-, Lager- und Logistikflächen, die Gegenstand des planerischen Konzeptes für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ sind, auf weiteren
westlich der L241, Wymarstraße gelegenen Grundstücken im Sinne eines Alternativstandortes
für die hier betrachtete Planung ist nicht möglich. Landwirtschaftlich genutzte Flächen westlich
des ehemaligen Standortes der Papierfabrik scheiden wegen der topografischen Verhältnisse
aus. Bei den derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen handelt es sich um solche mit einer
starken Hanglage, die für die Nutzung zur Errichtung von Produktions-, Lager- und Logistikflächen nicht geeignet sind. Nördlich an das Betriebsgelände der ehemaligen Papierfabrik grenzt
ein mit einem Baudenkmal bebautes Grundstück an. Hierbei handelt es sich um das Baudenkmal
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„Villa Buth“ mit Garten und Parkanlage mit Friedhof. Das Baudenkmal mit der zugehörigen Parkanlage ist unter den lfd. Nrn. 57 und 57/1 in der Denkmalliste der Stadt Jülich eingetragen. Wegen der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes und der Parkanlage nebst Friedhof stehen die Grundstücke nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung.
Somit stehen im Ortsteil Kirchberg keine Alternativstandorte im Sinne geeigneter Planungsalternativen für die Unterbringung der Produktions-, Lager- und Logistikflächen zur Verfügung, die
mit Hilfe des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ bereitgestellt werden sollen.
Da die Alternativenprüfung auf das gesamte Stadtgebiet der Stadt Jülich zu erstrecken ist, wären
auch andere Alternativstandorte für die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Betriebserweiterung in Betracht zu ziehen. Ausgehend von der städtebaulichen Zielsetzung, mit Hilfe eines Bebauungsplans die Erweiterung des bestehenden Betriebsstandortes der
Wellpappenfabrik in Jülich-Kirchberg zu sichern und somit den aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) und c)
BauGB zu entnehmenden Belangen der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen am
Produktionsstandort Kirchberg Vorschub zu leisten, stehen keine real möglichen Lösungen als
Alternativstandorte zur Verfügung, welche ernsthaft zu erwägen sind. Von einer alternativen
Planungsmöglichkeit kann grundsätzlich nur gesprochen werden, wenn diese grundsätzlich mit
der favorisierten Planung das gleiche Planungsziel teilt. Es muss sich also um eine ziel- und damit
plankonforme Alternative zu der favorisierten Planung handeln. Dabei sind gewisse Abstriche
am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebotes zur Nutzung von Alternativen
hinnehmbar. Lediglich das Ziel-(Bündel) als solches muss erreichbar bleiben. Die städtebauliche
Zielsetzung, die mit dem Bebauungsplan Nr. 14 „Ortseingang“ verfolgt wird, ist die Ermöglichung
der Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG an dem angestammtem Standort, und zwar auf im
Eigentum des Unternehmens stehenden Grundstücken. Die städtebauliche Zielsetzung soll die
Zukunftsfähigkeit des Unternehmens absichern, das angesichts der durch den stetig zunehmenden Internethandel und den hieraus resultierenden Bedarf an Verpackungen mit Hilfe von Wellpappe und den Anforderungen einer Just-in-time-Herstellung und Auslieferung sich im nationalen und internationalen Wettbewerb behaupten will und muss. Mit der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Betriebserweiterung an einem vorhandenen Betriebsstandort verfolgt die Stadt Jülich das städtebauliche Ziel, das mittelständische Unterneh-
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men am vorhandenen Betriebsstandort in seiner Bestrebung zu unterstützen, langfristig national
und international konkurrenzfähig zu bleiben. Mit den Expansionsplänen verbunden ist die
Schaffung von bis zu 60 zusätzlichen Arbeitsplätzen. Insoweit dient die Planung auch der Erhaltung, Sicherung und Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze am vorhandenen Betriebsstandort.
Aus der Standortgebundenheit des Unternehmens, das das Wellpappenwerk westlich der
Wymarstraße auf der planungsrechtlichen Grundlage des Bebauungsplans Nr. 10 „Kastanienbusch“, Ortsteil Kirchberg betreibt, resultiert eine Beschränkung der als real mögliche Lösungen
ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Planungsalternativen. Die geplante Betriebserweiterung an
einem anderen als dem bisherigen Standort würde es erforderlich machen, den gesamten Produktionsanlagenbestand von dem Standort Kirchberg an einen solchen alternativen Standort zu
verlagern. Sowohl die Betriebsgebäude als auch die Maschinen sind auf einem modernen technischen Standard, so dass es betriebswirtschaftlich unsinnig wäre, die Betriebsgebäude und den
Standort aufzugeben und den Aufwand zu betreiben, die bestehenden Gebäude an einem Alternativstandort außerhalb von Kirchberg neu zu errichten. Der mit einer Betriebsverlagerung gerade auch des vorhandenen Gebäude- und Anlagenbestandes verbundene Aufwand würde dem
Interesse zuwiderlaufen, die Konkurrenzfähigkeit des Wellpappenwerkes im Wettbewerb nachhaltig zu stärken und zu sichern.
Die mit einer Betriebsverlagerung verbundenen Kosten eines Umzuges des vorhandenen Betriebes in neu zu errichtende Gebäude an einem Alternativstandort ist betriebswirtschaftlich nicht
darstellbar. Das mittelständische Unternehmen der Carl Eichhorn KG muss für die Expansionsüberlegungen bereits erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen unternehmen. Die mit einer
Betriebsverlagerung verbundenen zusätzlichen Kosten würden dazu führen, dass die betrieblichen Erweiterungen nicht mehr darstellbar wären.
Das Unternehmen ist auf eine räumliche Nähebeziehung zwischen Wareneingang und Rohmateriallager, der Wellpappenproduktionsanlage sowie dem Fertigwarenlager und dem Versand angewiesen. Der „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen Standorterweiterung“ der
WZL der RWTH Aachen vom 07. April 2016 ist zu entnehmen, dass aus betriebsorganisatorischer
Sicht auch eine Auslagerung des Fertigwarenlagers und des Versandes an einen externen Stand-
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ort keine gangbare Alternative darstellt. Mit Hilfe der vorliegenden Planung verfolgt die Stadt
Jülich gerade auch eine Konzentration der bislang auf drei Lagerstandorte verteilten Lagerhaltung auf nur noch einen Standort. Bisher befinden sich ein Lager am südlichen Ortseingang von
Kirchberg und 2 weitere Außenlager in Jülich. Sämtliche Lagerkapazitäten sollen in Kirchberg
konzentriert werden. Eine Konzentration dieser Lagerflächen an einem Standort außerhalb von
Kirchberg würde es bedingen, dass sämtliche am Standort Kirchberg produzierten Halbfertigprodukte und Fertigwaren zu diesem Lager transportiert und von dort aus dann an die Kunden
versandt oder im Falle der Halbfertigprodukte zurück nach Kirchberg transportiert werden müssten. Der hiermit verbundene wirtschaftliche, durch die Transportvorgänge bedingte Aufwand
und die hiermit verbundenen ökologischen Nachteile aus dem LKW-Transport der Fertigwaren
und schließlich die aus solchen LKW-Transporten resultierende zusätzliche verkehrliche Belastung führt dazu, dass eine getrennte Lagerhaltung im Sinne eines zusätzlichen Werksteiles der
Wellpappenfabrik außerhalb von Jülich-Kirchberg keine ernsthaft zu erwägende reale Lösungsalternative darstellt.
Aus dem Ziel der Betriebserweiterung des vorhandenen Wellpappenwerkes am bisherigen
Standort resultiert die Standortgebundenheit der betrieblichen Erweiterungsfläche. Die nördlich
angrenzenden Flächen des aufgelassenen Standortes der Papierfabrik sind für die mit der Planung verfolgten Ziele, ausreichend dimensionierte Flächen für eine langfristige Erweiterung der
Produktions-, Lager- und Logistikflächen zu schaffen, nicht ausreichend groß dimensioniert. Die
topographischen Verhältnisse westlich des derzeitigen Standortes des Wellpappenwerkes lassen
eine Ausdehnung des Werkes nach Westen nicht zu. Räumlich von dem bisherigen Standort der
Carl Eichhorn KG entfernt liegende Flächen scheiden aus dem genannten Grund der Notwendigkeit des räumlichen Verbundes der verschiedenen Produktions-, Lager- und Logistikeinheiten
des Wellpappenwerkes aus. Losgelöst davon sind geeignete Standorte für die Ansiedlung, z.B.
von den bisherigen Produktionsstandort in Jülich-Kirchberg ergänzenden Lager- und Logistikflächen im Stadtgebiet der Stadt Jülich nicht verfügbar. Der allenfalls in Betracht zu ziehende
Standort auf der Merscher Höhe im interkommunalen Gewerbegebiet steht erst am Anfang der
planungsrechtlichen Entwicklung (es bedarf zunächst der Änderung des Regionalplans) und ist
somit keine weiter zu betrachtende Alternative.
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Einen weiteren Gesichtspunkt im Rahmen der alternativen Prüfung stellen die Eigentumsverhältnisse an den Flächen dar, die Gegenstand des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 14 „Ortseingang“ sind. Sämtliche überplanten Flächen stehen im Eigentum der Carl Eichhorn KG oder
dem Eigentümerverbund zugehöriger Unternehmen. Damit ist die Realisierbarkeit des auf eine
Erweiterung des vorhandenen Betriebsstandortes abzielenden Erweiterungsvorhabens gesichert. Bei alternativen Standorten, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, das seinen
Betriebsstandort erweitern möchte, steht die Standortverfügbarkeit und somit die Realisierbarkeit der Betriebserweiterung als Auslöser für die hier vorliegende Bauleitplanung in Frage.
Bei Nichtdurchführung der Planung für den Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 „Ortseingang“ würde auf dem Gelände östlich der Wymarstraße eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verbleiben. Gegen die Wahl einer solchen Nullvariante spricht, dass im Flächennutzungsplan der Stadt
Jülich bereits Teile des Plangebietes in dem rechtsgültig im Flächennutzungsplan der Stadt Jülich
als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen sind. Diese Ausweisung ist Ausdruck der planerischen
Festlegung der Stadt Jülich, dass ein Bedarf an gewerblich genutzten Flächen besteht. Durch die
mit Hilfe der im Parallelverfahren durchgeführten Flächennutzungsplanänderung wird die großräumige gewerbliche Baufläche um eine ca. 17.000 m² große zusätzliche gewerbliche Baufläche
erweitert. Die dann solchermaßen auf die Größe des Plangebietes erweiterte gewerbliche Baufläche stellt eine sinnvolle Arrondierung der traditionell gewerblich genutzten Flächen westlich
der L1241, Wymarstraße in östlicher Richtung dar.
Ohne die mit der vorliegenden Bauleitplanung verfolgten Ausweisung eines Gewerbegebietes
könnte der derzeitige Standort der Wellpappenfabrik nicht in dem für eine Gewährleistung der
Konkurrenzfähigkeit und Standortsicherheit erforderlichen Umfang ausgebaut werden. Insoweit
wird die Nullvariante nicht weiter verfolgt.
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1.2
Beschreibung des Plangebietes
1.2.1
Räumliche Lage, Geltungsbereich
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Das im Nordosten von Jülich-Kirchberg gelegene Plangebiet liegt auf der östlichen Seite der
Wymarstraße unmittelbar gegenüber dem Werksgelände der Carl Eichhorn KG.
Das Plangebiet wird begrenzt durch
-
im Norden durch die Radwegverbindung Aldenhoven-Jülich innerhalb einer Grünzone (verlassene Bahntrasse)
-
im Osten durch das Naturschutzgebiet 'Pellini-Weiher'
-
im Süden durch den Anliegerweg 'Am Weiher' mit den dahinter angrenzenden Pkw- Stellflächen der Carl Eichhorn KG
-
im Westen durch die Landstraße 241, Wymarstraße einschließlich dem parallel verlaufenden Gewässer Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich. Die Grenze des Geltungsbereiches
B-Plan Nr. 14 ist in diesem Verlauf deckungsgleich mit der Plangebietsgrenze B-Plan Nr. 10,
Kastanienbusch.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung des Bebauungsplanes im
Maßstab 1:500 zu entnehmen.
1.2.2
Gebiets-/Bestandssituation
Das Plangebiet wird derzeit größtenteils landwirtschaftlich genutzt, im Nordwesten befand sich
eine zwischenzeitlich zurückgebaute Lagerhalle. Entlang der Wymarstraße sind parallel zum dort
vorhandenen Rad-Gehweg Pkw-Stellplätze auf dem Werksgelände ausgewiesen.
Die Ausdehnung des Plangebietes beträgt in West-Ostrichtung ca. 240 m und in NordSüdrichtung ca. 170 m. Die Festsetzung der Plangebietsgrenzen schließt eine Plangebietsfläche
von ca. 44.400 m² ein.
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Die Topografie wird durch die das Gebiet begrenzenden Straßenzüge im Westen und Süden sowie durch die Grünbereiche im Norden und Osten bestimmt.
Das Gelände innerhalb des Plangebietes liegt auf einer Höhe zwischen ca. 85 m ü.NN. im Westen
und 82,50 m ü.NN. im Osten. Insgesamt ist das Relief der Umgebungsfläche nur gering bewegt.
1.2.3
Planungsrechtliche und naturschutzrechtliche Ausgangssituation
Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Außenbereich. Der gültige Flächennutzungsplan der
Stadt Jülich weist für Teile des Plangebietes eine Gewerbliche Baufläche und für einen weiteren
Teil des Plangebietes Grünfläche aus. Für einen dritten Teilbereich beinhaltet der Flächennutzungsplan keine Festsetzung.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten
(NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 'Ruraue' des Kreises Düren um:
-
NSG 2.1-10 'Pellini-Weiher' grenzt direkt östlich an das Plangebiet an
-
NSG 2.1-11 'Rurauenwald-Indemündung'
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG 'Pellini-Weiher' und verläuft dann südlich entlang
der Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
Das Plangebiet liegt teilweise auf den im Süden direkt angrenzenden Landschaftschutzgebiet
'Wymarer Hof' mit Gehöften, Pferdekoppeln und Streuobstwiesenstrukturen.
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1.2.4
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Erschließung
Verkehr
Die Ortslage Kirchberg ist durch die L 241 erschlossen; dieser Straßenzug ist allerdings in Richtung Süden durch den Braunkohletagebau seit ca. 2004 unterbrochen. In Richtung Schophoven,
Merken, Inden oder Langerwehe wird die Kreisstraße 43 durch Besucher- und Beschäftigtenverkehr genutzt. Für den Schwerlastverkehr ist diese Streckenverbindung nicht nutzbar, da die einspurige Indebrücke im Verlauf der K 43 für eine derartige Belastung nicht freigegeben ist. Die
Abwicklung des Schwerlastverkehrs ist demnach in nördlicher Richtung über die L 241 mit Anschluss an die Bundesstraße 56 und weiterführend zu den Anschlussstellen der A 44 im Westen
und der A 4 im Osten gewährleistet.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet sind über den Anliegerweg 'Am Weiher'
erreichbar; die im Bestand bereits gewerblich genutzte Fläche (ehem. Lagerhalle) sowie die vorhandenen Pkw-Stellplätze parallel zur Wymarstraße werden über bestehende Grundstückzufahrten angefahren. Diese Zufahrten werden ohne bauliche Maßnahmen – weder Aufstellbereiche noch Linksabbiegestreifen sind vorhanden – angefahren. Der nördliche Ortseinfahrtsbereich
von Kirchberg ist zur Geschwindigkeitsdämpfung mit einem deutlichen Fahrbahnversatz sowie
einer begrünten Mittelinsel ausgestattet.
Ver- und Entsorgung
Alle zur Versorgung des Plangebietes erforderlichen Medien sind aufgrund der bestehenden
Ansiedlung in ausreichendem Umfang vorhanden. Die Anschlussbedingungen sind bei der konkreten Planung abzustimmen.
Im Zuge der Wymarstraße ist ein städtischer Mischwassersammler vorhanden. Die Einleitmenge
in diesen Kanal ist beschränkt, so dass für die Entsorgung der Niederschlagsabflüsse eine alternative Lösung zu untersuchen ist.
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1.2.5
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Planunterlage
Die Kartengrundlage der Bauleitplanung wurde unter Berücksichtigung der Planzeichenverordnung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Peter Noel, Jülich angefertigt.
Die Angaben der maximal zulässigen Gebäudehöhen beziehen sich auf die Oberkante des vorhandenen Kanalschachtbauwerkes östlich des Radweges zur Wymarstraße (Kennzeichnung im BPlan). Die Deckeloberkante wurde mit 84,63 m ü.NN bestimmt; diese Festlegung basiert auf dem
städtischen Höhennetz aus dem Jahre 1997 (Kanalkataster)
1.3
Planerische Ausgangssituation und weitere rechtliche Rahmenbedingungen
1.3.1
Regionalplanung/Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, weist
für das Plangebiet allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich aus.
Der Entwurf des Bebauungsplans steht im Einklang mit dem derzeit noch gültigen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP) vom 11. Mai 1995. Der LEP weist das Gebiet des Entwurfs zum Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 als Freiraum aus. In Plansatz B.III.1.21 LEP findet sich
das Ziel, dass Freiraum zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Nach dem ebenfalls als Ziel der Raumordnung ausgestalteten Plansatz B.III.1.23 darf Freiraum jedoch in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist der Fall, wenn
der Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes gedeckt werden kann. Die Nutzung des Firmengeländes westlich der Wymarstraße ist für die geplante Produktionserweiterung und Erweiterung der Lagerkapazität, für die ein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt wurde, nicht ausreichend. Die Nutzung dieses Geländes ist im Übrigen
Teil des Gesamtbetriebskonzepts und auf dem Gelände wird derzeit eine Lagerhalle für den bestehenden Betrieb errichtet. Andere Standortflächen innerhalb des Siedlungsraums Kirchberg,
die sich nicht in unmittelbarer Nähe des Firmensitzes befinden, sind nicht als real mögliche Alternative ernsthaft zu erwägen. Die Betriebserweiterung basiert gerade auf der Errichtung eines
zusammenhängenden Produktions-, Lager- und Logistikkomplexes.
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Ferner ist nach Plansatz B.III.1.24 LEP eine Freirauminanspruchnahme bei bestehendem Bedarf
auch dann zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch
genommene, Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche
umgewandelt wird. Vorsorglich wird eine derzeit als Gewerbefläche ausgewiesene Fläche als
Ausgleichsfläche wieder dem Freiraum zugeführt. Hierfür betreibt die Stadt Jülich derzeit das
Aufstellungsverfahren zur Änderung des FNP „Umwandlung Gewerbefläche in Grünfläche im
Süden von Jülich“. Im Rahmen dieses Aufstellungsverfahrens hat die Stadt Jülich eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Köln gestellt. Das Verfahren dauert
derzeit noch an
Der Entwurf des Bebauungsplans steht auch nicht im Widerspruch zu den Zielen des zurzeit in
des Aufstellung befindlichen neuen LEP NRW. Allein die in Aufstellung befindlichen Ziele der
Raumordnung sind als sonstige Erfordernissen der Raumordnung bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG; ). Die im Entwurf formulierten Grundsätze der Raumordnung sind bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu beachten. Plansatz 6.1-6 formuliert das Ziel, dass Planungen der Innenentwicklung Vorrang vor der
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zukommen soll. Diesem Ziel trägt der Entwurf
Rechnung. Die betriebliche Erweiterung der Firma Eichhorn, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans ermöglicht werden soll, lässt sich nicht auf den bereits ausgewiesenen Gewerbegebietsflächen verwirklichen (siehe vorstehend). Es steht kein Innenbereich zu Verfügung, der
vorrangig in Anspruch genommen werden könnte.
Im Frühjahr 2016 sollte die Landesregierung den LEP NRW beschließen. Zwischenzeitlich wurde
der aufgrund der Eingaben anlässlich der ersten Offenlage überarbeitete und geänderte Entwurf
neuerlich offengelegt. Würde der Bebauungsplan erst nach Inkrafttreten des neuen LEP NRW
verabschiedet werden, wäre das Ziel der Raumordnung dann zukünftig für die Bauleitplanung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG als verbindliche Vorgabe zu beachten (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG). Die
Grundsätze der Raumordnung, einschließlich des Grundsatzes des Freiraumschutzes, wären in
die Abwägungsentscheidung als öffentlicher Belang einzustellen und zu bewerten, könnten in
der Abwägung jedoch auch überwunden werden (§ 4 Abs. 1 S. 1 ROG).
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1.3.2
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Landschaftsplan/Schutzgebiete
Die sachlich und räumlich konkretisierten und gebündelten Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege wurden im Rahmen der Fachgutachten sowie im beigefügten Umweltbericht
aufgenommen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich mehrere Schutzgebiete. Bei den Naturschutzgebieten
(NSG) handelt es sich gemäß Landschaftsplan 2 'Ruraue' des Kreises Düren um:
-
NSG 2.1-10 'Pellini-Weiher' grenzt direkt östlich an das Plangebiet an.
-
NSG 2.1-11 'Rurauenwald-Indemündung'
Das Gebiet grenzt direkt östlich an das NSG 'Pellini-Weiher' und verläuft dann südlich entlang
der Rur.
Das FFH-Gebiet 'Indemündung' (DE-5104-301) umfasst die beiden vorgenannten Naturschutzgebiete.
1.3.3
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Jülich weist ab dem nördlichen Ortseingang beiderseits der L 241, Wymarstraße 'Gewerbliche Bauflächen' aus. Erst nach nahezu 600
Metern ab dem Ortseingang beginnen die 'Wohnbauflächen'.
Zur Neuausweisung der zusätzlichen Gewerbefläche am Ortseingang nördlich von Kirchberg ist
dennoch die Änderung des Flächennutzungsplanes in einem Parallelverfahren durchzuführen.
Bestandteil dieser FNP-Änderung ist die Umwandlung einer bislang als Grünfläche ausgewiesenen Fläche in eine 'Gewerbliche Baufläche'.
Als Ersatz für diese Umwandlung ist zugleich die Umwandlung von 'Gewerblichen Bauflächen' in
'Grünflächen' am südlichen Ortsausgang in Richtung Schophoven vorgesehen. Mit dieser Vorgehensweise wird der Forderung hinsichtlich eines Flächenausgleichs der Bezirksplanungsbehörde
Köln nachgekommen.
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
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1.3.4
Mai 2016
Benachbarte Bebauungspläne
In Abbildung 2 wird die derzeitige sowie die angestrebte Nutzung im Zusammenhang verdeutlicht. Die Abgrenzung zeigt darüber hinaus auch die Verknüpfung des vorhandenen Firmenstandortes mit der geplanten Erweiterungsfläche B-Plan Nr. 14 zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Für das westlich der Wymarstraße gelegene Betriebsgelände der Carl Eichhorn KG gilt der Bebauungsplan Kirchberg Nr. 10 "Kastanienbusch" in der Fassung der 1. Änderung. Der im Jahre
2011 aufgestellte Bebauungsplan Nr. 12 "Kastanienbusch II" ist nicht zur Rechtskraft gelangt. Die
Verwaltung der Carl Eichhorn KG befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage und innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Gewerblichen Baufläche, jedoch
außerhalb der festgesetzten Plangebietsgrenzen.
Übersichtskarte zur Lage der
benachbarten B-Pläne
Abbildung 2: Übersichtskarte zur Lage der benachbarten B-Pläne
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
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1.3.5
Mai 2016
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
Der Stadt Jülich bekannte Rahmenbedingungen bedürfen der Kennzeichnung bzw. der nachrichtlichen Übernahme:
-
Aufgrund des Vorhandenseins humoser Böden wurden die Gewerbeflächen mit einer umgrenzenden Signatur versehen. Bei der Bebauung dieser Flächen sind aufgrund dessen besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen.
-
Nachrichtliche Übernahme der Festsetzung des Gewässers "Altdorf-Kirchberg-Koslarer
Mühlenteich" als Denkmal.
-
Im Rahmen einer qualifizierten Prospektion innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Bereichs des Plangebietes wurden unter einer Abdeckung bis zu 1,3 m Reste eines Doppelgrabensystems freigelegt. Aufgrund der in der Grabenverfüllung enthaltenen Funde dürften
diese Funde zu einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit (Laténezeit) gehören.
Die Befunderhaltung ist durch Bodenverluste als schwach zu betrachten und die Befunderkennbarkeit eher schlecht; dennoch muss im mittleren und westlichen Teil des Plangebietes
mit weiteren Befunden gerechnet werden.
Im Rahmen der Grundstücksaufschließung sind die erforderlichen Erdarbeiten daher grundsätzlich unter archäologischer Begleitung durchzuführen. Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Jülich als Untere Denkmalbehörde oder das LVRAmt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425/90390, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu
informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Entwurfsbegründung
2.
Mai 2016
Städtebauliches Konzept
Abbildung 3: Städtebauliches Konzept
Das mit dem städtebaulichen Konzept verfolgte Ziel besteht darin, der Carl Eichhorn KG durch
die Erweiterung des Betriebes auf der östlichen Seite der Wymarstraße eine langfristige und
effiziente Firmenentwicklung zu ermöglichen, mit der die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gesichert wird.
Die diesbezügliche bauliche Planung der Carl Eichhorn KG für die drei relevanten Unterneh-
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Bebauungsplan Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang"
Entwurfsbegründung
Mai 2016
mensbereiche „Wellpappenerzeugung“; „Wellpappenverarbeitung“ sowie „Lagerung von Fertigware und Halbfertigware“ basiert auf einem Gleichlauf dieser Bereiche, der Voraussetzung für
einen konstanten Materialfluss ohne Transportstörungen ist. Hierzu ist unabdingbar, dass gerade im Endausbau des Konzeptes alle drei Bereiche eine identische Leistungsfähigkeit aufweisen.
Es gilt insofern der Grundsatz „Das schwächste Glied in der Kette bestimmt die Leistungsfähigkeit des Systems“.
Aus dem Zusammenspiel mit den anderen zu berücksichtigenden Parametern, insbesondere der
zur Verfügung stehenden Fläche und dem im Rahmen einer langfristigen Firmenentwicklung
angestrebten Ziel einer maximalen Wellpappenerzeugung von 200. Mio qm ergibt sich das dem
Entwurf des Bebauungsplans zugrunde liegende städtebauliche Konzept. Dieses beinhaltet eine
Fläche für ein Hochregallager mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 35m.
Eine Reduzierung der Lagerhöhe von 35m auf 28m würde entweder eine Aufhebung des Gleichlaufs der drei relevanten Unternehmensbereiche oder eine Verringerung der maximalen Produktionsmenge bedeuten. Beides wäre mit erheblichen betriebswirtschaftlichen Nachteilen verbunden und widerspricht damit der städtebaulichen Zielsetzung, der Carl Eichhorn KG eine langfristige und effiziente Firmenentwicklung zu ermöglichen.
Eine Reduzierung der Lagerhöhe von 35m auf 28m würde auf Grund der feststehenden maximal
zur Verfügung stehenden Grundfläche (in diesem Fall ca. 5.000m²) zu einer Verringerung der
maximal einzulagernden Palettenanzahl um ca. 20% führen. Damit wäre das gesamte Konzept
nicht mehr im Gleichlauf, Auslagerungen auf externe Lager wie in der heutigen Zeit wären notwendig, der LKW-Verkehr würde deutlich erhöht. Auch eine gleichmäßige Versorgung der Verarbeitungsmaschinen ohne Leerlaufzeiten wäre nicht mehr möglich, da die Menge an einzulagernder Halbfertigware erheblich reduziert werden müsste.
Auch eine Reduzierung der maximalen Wellpappenerzeugung (200 Mio. qm) ist betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen, da diese Menge problemlos von einer neuen Wellpappenproduktionsstraße erzeugt wird. Ein „Teilzeitbetrieb“ einer neuen Wellpappenanlage ist weder
praktikabel noch wirtschaftlich tragbar. Das Gesamtkonzept würde daher durch eine Lagerreduzierung bzw. eine Reduzierung der maximalen Lagerhöhe seine betriebswirtschaftliche Berechti-
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Mai 2016
gung verlieren.
Das mit der Abbildung 3 dargestellte städtebauliche Konzept zeigt die Verknüpfung des vorhandenen Firmenstandortes westlich der Wymarstraße mit der geplanten Erweiterung auf den
Grundstücksflächen im Bebauungsplangebiet Nr. 14 östlich der Wymarstraße zu einer wirtschaftlichen Einheit.
Eine flankierende städtebauliche Zielsetzung ist dabei die geordnete Wiedernutzbarmachung
des ehem. Industriestandortes der Papierfabrik (Rückbau der ehem. Papierfabrik ist abgeschlossen) an der Westseite der Wymarstraße. Mit dem durchgeführten Rückbau konnte die problematische Verfestigung einer Industriebrache am nördlichen Ortseingang von Kirchberg vermieden werden. Das Areal soll zukünftig der Erweiterung der Produktion dienen.
Die L 241, Wymarstraße trennt die vorhandene Betriebsfläche von der verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanfläche für die Erweiterung des Wellpappenwerkes. Die mit dem Straßenbestand einhergehende Trennung der vorhandenen und geplanten Betriebsflächen der Carl Eichhorn KG stellt aufgrund der notwendigen betrieblichen Querverkehre für den örtlichen Fußgänger- und Radfahrverkehr sowie für den Kraftfahrzeugverkehr eine nicht zu akzeptierende Gefährdung dar.
Zur Aufhebung dieses Gefahrenpunktes wurde im Rahmen des Vorentwurfes zum Bebauungsplan die Aufhebung und Verlagerung der L 241, Wymarstraße mit dem Ziel der Zusammenlegung
der Betriebsflächen untersucht. Als Ergebnis der Vorplanungen ist festzuhalten, dass weder eine
westliche noch eine östliche Umfahrung der Betriebsflächen durchführbar ist. Die Trasse einer
der westlichen Umfahrung scheitert an den topografischen Gegebenheiten (Hochlage der angrenzenden Feldflur); die mögliche Trasse einer östlichen Umfahrung durchschneidet bzw. überlagert die im Untersuchungsraum befindlichen Schutzgebiete (vgl. 1.3.2 Landschaftsplan/Schutzgebiete).
Darüber hinaus wäre für beide Varianten der Erwerb der von privaten Liegenschaften erforderlich.
Zudem läuft ein für die Verlegung der L 241, Wymarstraße, aus Rechtsgründen erforderliches
langwieriges Planfeststellungsverfahren mit offenem Ausgang der mit der vorliegenden Bebau-
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ungsplanung verfolgten Zielsetzung einer zeitlich kalkulierbaren und sicheren Entwicklung des
Betriebsstandortes zuwider.
Als dritte Variante wurde die Anhebung der Wymarstraße zur Unterführung der betrieblichen
Querverkehre untersucht. Diese Variante wurde ebenfalls aufgrund der damit einhergehenden
negativen Auswirkungen auf den parallel verlaufenden unter Denkmalschutz stehenden 'AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich sowie auf die angrenzende Bebauung verworfen.
Entsprechend der vorbeschriebenen Ergebnisse des Vorentwurfes wurde für die weitere Planung eine 'höhenfreie Transportwegbeziehung' zur Querung der L 241, Wymarstraße vorgegeben. Dabei sollte es einer zusätzlichen Überprüfung dieser Transportwegbeziehung vorbehalten
sein, ob es sich bei der festzuschreibenden Lösung um ein Brückenbauwerk oder ein Tunnelbauwerk handelt.
Das Ingenieurbüro Armin Dienstknecht hat eine Überprüfung dieser beiden zu Gebote stehenden Varianten unter Berücksichtigung der gestalterischen, planungsrechtlichen und wirtschaftlichen Belange durchgeführt und hierzu eine Stellungnahme erarbeitet.
In der Stellungnahme wird auf die mit einem Tunnelbauwerk verbundenen technischen und
planungsrechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen. Die Errichtung eines Tunnelbauwerkes muss
danach aus wirtschaftlichen und technischen Gründen in offener Bauweise erfolgen, sodass
einerseits der Mühlenteich während der Bauarbeiten mittels einer Hebeanlage über die Baugrube geleitet, andererseits das Grundwasser mittels einer Brunnengallerie abgesenkt werden
müsste. Diese technischen Erschwernisse führen dazu, dass die Herstellungskosten für ein Tunnelbauwerk beinahe das Fünffache der Herstellungskosten einer Transportbrücke betragen
würden.
Neben diesen technischen Erschwernissen wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes mit einem erheblichen Genehmigungsrisiko verbunden. Die Errichtung des Tunnelbauwerks hätte
einen Eingriff in den denkmalgeschützten Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteich in Form einer
Reduzierung des Gewässerquerschnitts zur Folge, der nach Einschätzung des Gutachters unter
Berücksichtigung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig ist.
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Vor diesem Hintergrund wurde, wie im Folgenden unter Kapitel 3.1.3 noch weiter ausgeführt
wird, die Entscheidung für die Variante Bau eines Brückenbauwerkes und gegen die Variante des
Baus eines Tunnelbauwerkes getroffen.
3.
Planinhalte und Festsetzungen
3.1
Planfestsetzung
3.1.1
Art der baulichen Nutzung
Es wird ein Gewerbegebiet GE gemäß § 8 Bau NVO festgesetzt.
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes werden auf der Grundlage der beigefügten Gutachterlichen Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung vier Teilflächen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes über zulässige Lärm- Emissionskontingente gegliedert
und festgesetzt.
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch
nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Teilfläche
LEK, tags in dB(A)
LEK, nachts in dB(A)
GE 1
70
49
GE 2
65
48
GE 3
69
48
GE 4
64
45
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. Ein Vorhaben ist auch zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach der TA Lärm
unter Berücksichtigung der Schallausbreitung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens) eine
Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (gem. Nr. 6.1 der TA Lärm) am
maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich /gem. Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht
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überschreitet.
Für Immissionspunkte in den in der folgenden Tabelle aufgeführten Richtungssektoren A und B
ausgehend vom Bezugspunkt BZP (siehe Abb. 10) dürfen die Emissionskontingente LEK um die
folgenden Zusatzkontingente LEK,zus erhöht werden.
3.1.2
Richtungssektor
Winkel
LEK,zus,tags
LEK,zus,nachts
A
91°/122°
0 dB(A)
7 dB(A)
B
148°/192°
4 dB(A)
0 dB(A)
Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8 als Höchstmaß vorgegeben
Die Baumassenzahl (BMZ) wird mit 10,0 als Höchstmaß vorgegeben
Die maximal zulässigen Gebäudehöhen werden nach Art und Umfang differenziert angegeben:
•
96,50 m ü.NN als Höchstmaß für alle baulichen Anlagen außerhalb des für die Errichtung
eines Hochregallagers vorgesehenen Baufensters. Dies entspricht einer maximal zulässigen
Gebäudehöhe von 13 Metern.
•
118,50 m ü.NN als Höchstmaß für die Errichtung des Hochregallagers im dafür in Betracht
gezogenen Baufenster. Die Höhenvorgabe entspricht einer maximalen zulässigen Gebäudehöhe von 35 Metern.
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgesetzt.
Bei der Festlegung der Baugrenzen wurde der von der Carl Eichhorn KG im Vorfeld der Einleitung
des Aufstellungsverfahrens in der Öffentlichkeit vorgestellte und mit der Öffentlichkeit intensiv
diskutierte und nachfolgend abgeänderte Entwurf zur künftigen Gebäudeentwicklung zugrundegelegt.
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Die Auswirkungen des geplanten Baukörpers auf das Landschaftsbild wurden im Landschaftspflegerischen Begleitplan untersucht und bewertet. Danach wird durch das geplante 35 m hohe
Hochregallager landschaftsästhetisch potentiell ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von
2.000 Metern um den Bau und eine Flächengröße von insgesamt ca. 1.315 Hektar beeinträchtigt. Die Errichtung des Hochregallagers verfestigt den gewerblichen Charakter am nördlichen
Ortseingang von Kirchberg, die Höhe des Hochregallagers überhöht die bisher das Landschaftsbild im Nahbereich dominierende Hochspannungstrasse um einige Meter und wirkt durch seine
massive Bauweise und Größe dominierend. Die Erholungsfunktion der Landschaft wird durch die
Ausweitung der gewerblichen Nutzung im Nahbereich vermindert. Im Bereich der Ruraue wird
der Effekt allerdings kaum noch spürbar sein. Die festgesetzte zulässige Gebäudehöhe von bis zu
35 Metern berührt damit den Belang des Landschaftsbildes.
Der Belang des Landschaftsbildes ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.
In die Abwägung sind daneben mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie die Belange der Wirtschaft, des Bodenschutzes und das Interesse der Carl
Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung einzustellen.
Der Gutachter Fehr kommt in seinem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Ergebnis,
dass der Eingriff in das Landschaftsbild durch umfassende Eingrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet und ein Farbkonzept vermindert werden kann. Den Empfehlungen des Gutachters Fehr soll gefolgt werden. Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Umfassende Pflanzmaßnahmen dienen der optischen Eingrünung des Geländes (siehe hierzu im Einzelnen unter 3.1.7). Durch die
Gestaltung der Fassade der im Plangebiet errichteten Gebäude in naturnahen Farben aus einem
Spektrum von Grün- und Blautönen sowie einer Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in
geometrischer und symmetrischer Folge erfolgt eine naturnahe Einbindung des Baukörpers in
die gewachsene Landschaft (siehe hierzu im Einzelnen unter 3.1.8). Sowohl die Eingrünung als
auch die Fassadengestaltung stellen sich als wirksame Eingriffsminderungsmaßnahmen dar. Die
von ihnen ausgehende Minderungswirkung rechtfertigt die damit einhergehende finanzielle
Belastung des Unternehmens.
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Eine Verringerung der zulässigen Gebäudehöhe auf 28m stellt keine wirksame Eingriffsminderungsmaßnahme dar. Nach dem vom Gutachter Fehr bei der Bewertung des Eingriffs in das
Landschaftsbild verwendeten Bewertungsverfahren nach NOHL ergibt sich aus einer Verringerung der zulässigen Gebäudehöhe auf 28m keine signifikante Minderung des Eingriffs.
Soweit auch bei einer Berücksichtigung von Verminderungsmaßnahmen weiterhin ein Eingriff in
das Landschaftsbild antizipiert wird, ist die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen zu erwägen. Der Gutachter Fehr kommt im Landschaftspflegerischen Begleitplan zu dem Ergebnis,
dass bei einer Eingriffsminderung durch Eingrünung und Fassadengestaltung noch ein Wert von
3.367 qm Kompensationsfläche verbleibt. Um dem Belang des Landschaftsbildes ausreichend
Rechnung zu tragen und den Eingriff voll auszugleichen, soll der Empfehlung des Gutachters
Fehr gefolgt werden. In dem Bebauungsplan werden Kompensationsmaßnahmen festgesetzt,
welche die Vielfalt und Eigenart der Landschaft verbessern und stärken. Der Ausgleich erfolgt
über das über das „Ökokonto Weiße Wehe“ des Landesbetriebs Wald und Holz NRW im Kreisgebiet von Düren.
Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m einerseits und die Aufnahme von
Vorgaben zur Eingrünung und Fassadengestaltung sowie zur Kompensation der Eingriffsfolgen in
den Bebauungsplan andererseits wird sowohl dem Belang des Landschaftsbildes als auch den
Belangen der Wirtschaft, des Bodenschutzes und der Wohnqualität der Einwohner von Kirchberg sowie dem Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung vollumfänglich Rechnung getragen.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB sind die Belange der Wirtschaft bei der Bauleitplanung zu
berücksichtigen. Darstellungen und Festsetzungen in Bebauungsplänen zu Gunsten der Wirtschaft liegen im öffentlichen Interesse. Dies folgt aus der Aufnahme der Wirtschaft in den Katalog der Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 BauGB (Gierke, in: Brüggelmann, BauGB Kommentar,
86. Lfg., Juni 2013, § 1 Rn. 1037). Die Belange der Wirtschaft sind vorliegend dadurch berührt,
dass durch die Standorterweiterung der Carl Eichhorn KG zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen
werden. Das öffentliche Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt auch in § 1 Abs. 6
Nr. 8 lit. c) BauGB noch einmal explizit zum Ausdruck. Mit den Expansionsplänen der Carl Eich-
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horn KG verbunden ist die Schaffung von bis zu 60 zusätzlichen Arbeitsplätzen.
Als städtebauliche Erwägung muss auch der bei der Errichtung eines Hochregallagers anstelle
eines niedrigeren Lagergebäudes weniger beeinträchtigte Bodenschutz einbezogen werden, der
in der sog. Bodenschutz-Klausel des § 1a Abs. 2 BauGB hervorgehoben wird. Der Bau und die
Bauhöhe des zur Verlagerung und räumlichen Konzentration der bisher über das Stadtgebiet der
Stadt Jülich verteilten insgesamt drei Lagerflächen an den Produktionsstandort des vorgesehenen Hochregallagers dienen insbesondere dem sparsamen und schonenden Umgang mit Grund
und Boden.
Für die Errichtung des Hochregallagers auf dem geplanten Standort auf dem Plangebiet „Ortseingang“ mit der geplanten Kapazität und der dafür notwendigen Gebäudehöhe spricht zudem
die Vermeidung von Verkehrsimmissionen im Ort selbst. Durch die räumliche Konzentration der
bisher über das Stadtgebiet der Stadt Jülich verteilten insgesamt drei Lagerflächen an einem
Produktionsstandort entfällt das bisher notwendige innerörtliche Fahrzeugaufkommen zwischen
den verschiedenen Standorten. Dies hat günstige Auswirkungen auf die Wohn- und Lebensqualität der Bewohner von Kirchberg.
Schließlich ist das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer Standorterweiterung im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen. Neben dem Eigentum oder anderen subjektiv öffentlichen Rechten sind
auch alle sonstigen schützenswürdigen privaten Interessen zu berücksichtigen, soweit sie von
der Planung mehr als geringfügig betroffen werden. Hierzu zählt insbesondere als so genannte
offene Eigentumsposition das Interesse des Unternehmers an einer Erweiterung des Gewerbebetriebes (Gierke, in: Brügelmann, BauGB Kommentar, 62. Lfg., Februar 2007, § 1 Rn. 1542). Im
Rahmen der Berücksichtigung sonstiger schutzwürdiger privater Interessen verlangt die Rechtsprechung vom Planungsträger zudem, die wirtschaftlichen Auswirkungen möglicher Maßnahmen oder Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt in die Abwägung mit einzustellen (OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Juli 2000 – 1 K 1014/00 –, juris). Durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m wird der Carl Eichhorn KG die Betriebserweiterung in einem Umfang ermöglicht, der die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens langfristig
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sichert. Insofern wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.
Soweit der Belang des Ortsbildes durch die Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m
berührt ist, tritt er im Ergebnis hinter die oben dargestellten Belange der Wirtschaft, des Bodenschutzes und der Wohnbedürfnisse der Einwohner von Kirchberg sowie das Interesse der Carl
Eichhorn KG an einer strategischen und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurück.
Ortsbild ist jedes überwiegend durch Bebauung geprägte Bild eines Ortes oder Ortsteils. Zum
Ortsbild gehört auch das „Straßenbild“, d.h. das durch die Führung der Straße und die begrenzende Bebauung sich ergebende Bild. Schützenswert ist neben dem Bild des gesamten Ortes
dessen Silhouette. Mit der Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe auf 35m wird in das Ortsbild eingegriffen. Der Eingriff wird jedoch durch verschiedene Umstände und Maßnahmen gemindert. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die zu überplanende Fläche am Ortseingang
außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung des
Hochregallagers von der Ortsbebauung vermindert die Auswirkungen des Hochregallagers auf
das Ortsbild.
Dies gilt auch für die Festsetzung der Baugrenzen. Um die Auswirkungen des Vorhabens auf das
Ortsbild zu mildern, wurde die Baugrenze parallel zur Wymarstraße um ca. 50 Meter zum Fahrbahnrand zurückversetzt. Innerhalb dieser zwar befestigten, aber nicht zu überbauenden Fläche,
ist der Ladebereich für Lastkraftwagen vorgesehen. Zudem wurde die GE4-Fläche mit der zulässigen Gebäudehöhe von 35m bewusst in der nordöstlichen Ecke des Bebauungsplanbereiches
festgesetzt. Dadurch rückt der Baukörper insgesamt, insbesondere das Hochregallager, von der
Wymarstraße ab und befindet sich in einem größtmöglichen Abstand zu der übrigen Bebauung
der Gemeinde Kirchberg, wodurch die Eingriffswirkung weiter gemindert wird.
Darüber hinaus ist auf die bereits oben genannten Minderungsmaßnahmen der Eingrünung und
Fassadengestaltung zu verweisen, die zu einer naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft führen.
Bei der Prüfung, in welchem Umfang das Ortsbild beeinträchtigt wird, ist weiter zu berücksichti-
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gen, inwieweit das Ortsbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist (BVerwG,
Beschluss vom 16. Juli 1990 – 4 B 106/90 –, Rn. 7, juris). Das Ortsbild ist am Ortseingang zu
Kirchberg bereits gewerblich vorgeprägt. Durch die Erweiterung der Betriebsstätten und die
Errichtung des neuen Gebäudekomplexes wird die gewerbliche Prägung des Ortseingangs damit
nicht neu begründet, sondern lediglich verstärkt.
Die Eingriffswirkung des Hochregallagers auf das Ortsbildes ist daher als gering einzustufen. Sie
hat im Übrigen hinter die Belange der Wirtschaft, des Bodenschutzes und der Wohnbedürfnisse
der Einwohner von Kirchberg sowie das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer strategischen
und wirtschaftlich sinnvollen Standorterweiterung zurückzutreten. Diesbezüglich wird auf die
obige Darstellung der genannten Belange verwiesen.
3.1.3
Transportwegebeziehung
Die Verbindung des vorhandenen Firmenstandortes der Carl Eichhorn KG mit dem neuen Gebäudekomplex östlich der Wymarstraße soll mittels einer Transportwegebeziehung erfolgen.
Dabei kommen zwei Ausführungsvarianten in Betracht. Die Verbindung könnte zum einen durch
ein Tunnelbauwerk unterhalb der Wymarstraße hergestellt werden, andererseits ist eine Querung oberhalb des Straßenkörpers mit Hilfe einer Transportbrücke denkbar.
Bei der Entscheidung, welche dieser beiden Varianten der Vorzug zu geben ist, stehen sich der
Belang des Orts- und Straßenbildes auf der einen Seite und das Interesse der Carl Eichhorn KG
an einer produktionslogistisch möglichst optimalen und kostengünstigen Errichtung der Transportwegebeziehung sowie gewässerökologische Gesichtspunkte auf der anderen Seite gegenüber.
Das Orts- und Straßenbild wird durch die Transportbrücke stärker beeinträchtigt als durch ein
Tunnelbauwerk. Die Auswirkungen der Transportbrücke auf das Ortsbild können jedoch durch
eine transparente Gestaltung der Fassade im Bereich des Straßenkörpers abgemildert werden.
Im Bebauungsplan ist daher festgesetzt, dass die Transportbrücke in dem Bereich über dem
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Straßenkörper in hellen, transparenten Farben zu gestalten ist. Dadurch wird dem Transportbrückenbauwerk die belastende Wirkung genommen, es wirkt leicht und schwerelos.
Auch im Hinblick auf die Transportbrücke ist zu berücksichtigen, inwieweit das Orts- und Straßenbild durch die vorhandene Bebauung bereits vorgeprägt ist. Dabei ist nicht nur die bereits
vorhandene, sondern auch die erst im Rahmen der Bauleitplanung vorgesehene Bebauung zu
berücksichtigen (vgl. Gierke, in: Brüggelmann, BauGB Kommentar, 86. Lfg., Juni 2013, § 1 Rn.
697). Das Ortsbild am nördlichen Ortseingang von Kirchberg ist bereits durch das Wellpappenwerk der Carl Eichhorn KG westlich der Wymarstraße gewerblich vorgeprägt. Durch die Erweiterung der Betriebsstätten und die Errichtung des neuen Gebäudekomplexes wird die gewerbliche
Prägung auf beiden Seiten des Ortseingangs verstärkt. Die Eingriffswirkung der Transportbrücke
wird durch diese erhebliche Vorprägung vermindert.
Weiterhin ist zu beachten, dass sich die Transportbrücke am Ortseingang außerhalb der Kernbebauung der Gemeinde Kirchberg befindet. Die räumliche Trennung der Transportbrücke von der
Ortsbebauung vermindert die Auswirkungen der Transportbrücke auf das Ortsbild. Der nördliche
Ortseingang von Kirchberg wird zudem im Wesentlichen durch das bereits bestehende Werksgelände der Carl Eichhorn KG geprägt. Das Ortsbild weist an dieser Stelle keine besondere Prägnanz oder Qualität auf.
Der geringen Eingriffswirkung der Transportbrücke stehen die produktionslogistischen Nachteile
und erheblichen Mehrkosten gegenüber, die mit der Ausführungsvariante „Tunnelbauwerk“
verbunden wären. Aus der beigefügten „Konzeptanalyse und -bewertung zur strategischen
Standorterweiterung“ der WZL der RWTH Aachen vom 07.April 2016 ergibt sich, dass die Ausgestaltung der Transportwegebeziehung als Brücke aus produktionslogistischer und finanzieller
Sicht am vorteilhaftesten ist. Der Vergleich der Transportbrücke/Transporttunnel zeigt, dass bei
einer Ausgestaltung der Transportwegebeziehung als Brücke nicht nur der Materialfluss optimaler ausgestaltet ist als bei einer Ausgestaltung der Transportwegebeziehung als Tunnel, sondern
auch das Ausfallrisiko und die Investitionskosten geringer ausfallen.
Die Mehrkosten sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 Variante 4 BauGB und als privater Belang in der
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Abwägung zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Variante 4 BauGB sollen bei der Bauleitplanung die Anforderungen kostensparenden Bauens berücksichtigt werden. Diese allgemeine Planungsleitlinie bezieht sich auf alle Bauten und damit auch auf gewerbliche Gebäude. Wie sich
der Stellungnahme zur optimalen Bauweise der Transportwegbeziehung zwischen dem bestehenden Betriebsgelände und der geplanten Betriebserweiterung der Carl Eichhorn KG hinsichtlich gestalterischer, planungsrechtlicher und wirtschaftlicher Belange des Ingenieurbüros
Dienstknecht entnehmen lässt, wäre die Errichtung eines Tunnelbauwerkes ca. fünfmal so teuer
wie die Errichtung einer Transportbrücke. Damit spricht auch die Planungsleitlinie, kostensparendes Bauen zu ermöglichen, für die Festsetzung einer Transportbrücke.
Das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer produktionslogistisch optimierten und kostengünstigen Errichtung der Transportwegebeziehung ist im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang zu berücksichtigen. Neben
dem Eigentum oder anderen subjektiv öffentlichen Rechten sind auch alle sonstigen schützenswürdigen privaten Interessen zu berücksichtigen. Darunter fällt auch das Interesse der Carl Eichhorn KG an einer produktionslogistisch möglichst optimalen und kostengünstigen Betriebserweiterung.
Für die Wahl der Transportbrücke sprechen außerdem die gewässerökologischen Risiken, die bei
der Errichtung des Tunnelbauwerkes bestünden. Das Tunnelbauwerk wäre in das Grundwasser
eingebunden. Mit Ende des Tagebauwerkes und damit der Beendigung der Sümpfung wird der
Grundwasserspiegel wieder ansteigen und sich der Oberfläche annähern. Damit wird sich die
Grundwasserproblematik zusätzlich verschärfen.
Zudem wäre mit dem Bau eines Tunnels ein baulicher Eingriff in den denkmalgeschützten Bestand des Altdorf- Kirchberg- Koslarer Mühlenteichs verbunden, der aus denkmalpflegerischer
Sicht unerwünscht ist und der kürzlich durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahme für das
denkmalgeschützte Gewässer zuwiderläuft.
Die nur geringe Eingriffswirkung einer Transportbrücke gegenüber den erheblichen Mehrkosten,
produktionslogistischen Nachteilen sowie der gewässerökologischen Problematik, die mit der
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Ausführungsvariante „Tunnelbauwerk“ verbunden wäre, spricht im Ergebnis für die Festsetzung
einer Transportbrücke.
Die Festsetzung der Transportbrücke im Wege einer Mehrebenenplanung ist zulässig. Nach § 16
Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets
unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können dabei auch oberhalb der Geländeoberfläche für übereinander liegende Ebenen getroffen werden (siehe § 16 Abs. 5 HS. 2
BauNVO und § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB).
Die Festsetzung der Transportbrücke erfolgt durch die Kennzeichnung des Bereichs der Überbauung mittels durchlaufender, also über die (Verkehrs-)flächen führender Baugrenzen, die Eintragung der Gebäudehöhe als Höchstgrenze in den zeichnerischen Festsetzungen und die Festlegung der Unterkante der Transportbrücke in den textlichen Festsetzungen. Durch das Zusammenspiel dieser Festsetzungen wird der Maximalumfang der Transportwegebeziehung in allen
drei Dimensionen hinreichend bestimmt und unmissverständlich dargestellt.
Die Umsetzung bzw. die Überprüfung der in den textlichen Festsetzungen getroffenen Höhenvorgaben für die bauliche Anlagen erfolgt auf der Grundlage des städtischen Höhenbezugssystems aus dem Jahre 1997 (Angabe über Normal Null ≙ ü.N.N.).
In der Örtlichkeit dient hierzu der im Bebauungsplan gekennzeichnete Höhenfestpunkt mit einer
Bezugshöhe von 84.63 ü.N.N..
3.1.4
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Für das Gewerbegebiet wird eine abweichende Bauweise a im Sinne der offenen Bauweise festgesetzt. Gemäß § 22 Abs. 4 Bau NVO können Gebäude abweichend von der offenen Bauweise
auch mit einer Länge von mehr als 50 m errichtet werden. Dies ermöglicht die Anlage von gewerbegebietstypischer Bebauung.
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3.1.5
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Verkehrsflächen
Das Plangebiet wird ausschließlich über die L 241, Wymarstraße an das örtliche Straßennetz
angeschlossen.
Die erforderlichen Grundstückszufahrten sind unter Beachtung des parallel zur Straße verlaufenden Rad- und Gehweges sowie der verkehrsdämpfenden Elemente (Mittelinsel) zu planen
und beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW) auf der Grundlage
eines straßentechnischen Entwurfs zu beantragen.
Das Baufenster 'Transportbrücke' überlagert die festgesetzten 'Verkehrsflächen' und 'Wasserflächen'.
Bestandteil dieser Antragsunterlagen ist ebenfalls die Transportbrücke zur Querung der Wymarstraße. Mit der Anlage des höhenfreien Verbindungsbauwerkes wird der, die L 241 querende
betriebliche Verkehr auf ein Minimum reduziert.
Aus diesem Grund ist die L 241, Wymarstraße Bestandteil des Plangebietes.
3.1.6
Wasserflächen
Das Plangebiet wird im Westen durch das Fließgewässer 'Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich' begrenzt. Der bestehende Verlauf des Mühlenteichs ist mit der Signatur 'Denkmalschutz'
Einzelanlage hier: Kirchberger Mühlenteich gekennzeichnet. Das Gewässer soll ebenfalls mit der
Transportbrücke gequert werden; ein entsprechender wasserrechtlicher Antrag ist hierfür bei
der Unteren Wasserbehörde Kreis Düren und der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.
3.1.7
Grünordnerische Festsetzungen
Innerhalb des Bebauungsplangebietes wird entlang der nördlichen, östlichen und südlichen
Plangrenze eine durchgehende Grünfläche mit einer Gesamtausdehnung von 10.143 m² festgesetzt. Diese Fläche wird einerseits für die Versickerung von Niederschlagswasser genutzt, anderseits aber auch für Pflanzmaßnahmen.
Zum Ausgleich des durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffs in Natur und Landschaft
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dienen die nachstehend aufgeführten grünordnerischen Festsetzungen innerhalb der vorbezeichneten Grünfläche.
Es werden 3 Maßnahmenflächen festgesetzt:
-
Maßnahmenfläche M1, Gesamtfläche 3.143 m² im Norden
-
Maßnahmenfläche M2, Gesamtfläche 3.450 m² im Osten
-
Maßnahmenfläche M3, Gesamtfläche 3.550 m² im Süden
Mit den in der Planurkunde aufgeführten Pflanzlisten zu den jeweiligen Maßnahmenflächen
sowie Hinweisen zur Ausführung und Pflege wird das Eingrünungskonzept vervollständigt.
Die verbleibenden Kompensationsdefizite von 40.169 Punkten für den Naturhaushalt und 3.367
m² für das Landschaftsbild werden über externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Diese
erforderlichen Maßnahmen werden mit Hilfe des Landschaftspflegerischen Begleitplans festgesetzt.
Im Nordwesten des Bebauungsplangebietes sind 3 markante Einzelbäume (Eichen mit starkem
Baumholz) vorhanden. Diese Bäume werden zu ihrem Schutz festgesetzt und sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen.
3.1.8
Gestalterische Festsetzungen
Wie bereits unter Punkt 3.1.2 (Maß der baulichen Nutzung) dargelegt, ermöglichen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Errichtung eines Hochregallagers mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 35 Metern. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild können durch eine spezielle Farbgestaltung der Fassade gemindert werden (vgl.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2004 – 5 S 382/03 –,
Rn. 55 bei juris). Durch die Gestaltung der Fassade der im Plangebiet errichteten Gebäude in
naturnahen Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen sowie einer Gliederung der
Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge entsprechend dem beigefügten Entwurfszeichnung zur farbkünstlerischen Gesamtgestaltung des Werkes JülichKirchberg erfolgt eine naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft.
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Zudem können die Auswirkungen der Transportbrücke auf das Ortsbild durch deren transparente Gestaltung im Straßenbereich gemildert werden.
Die Festsetzung von Vorgaben zur Fassadengestaltung richtet sich nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.
§ 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW. Nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW
können Vorgaben zur äußeren Erscheinung baulicher Anlagen zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes, d.h. u.a. zur Fassadengestaltung erlassen werden (vgl. Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, § 86 Rn. 30). Gemäß § 86 Abs. 4
BauO NRW können örtliche Bauvorschriften auch als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Bebauungspläne einschließlich ihrer Genehmigung und
ihrer Sicherung sowie über die Wirksamkeitsvoraussetzungen anzuwenden. Der Gemeinde
kommt somit ein Wahlrecht zu, ob sie eine isolierte Satzung erlassen oder die örtliche Bauvorschrift in den Bebauungsplan als Festsetzung aufnehmen will (Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, § 86 Rn. 65).
Vorliegend bietet es sich an, die Gestaltungsanforderungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufzunehmen. Als gestalterische Festsetzung ist daher die landschaftsbezogene Einbindung
des Gebäudekomplexes durch naturnahe Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen
sowie eine Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge vorzuschreiben.
Durch eine Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung des Entwurfs zur farbkünstlerischen
Gesamtgestaltung des Werkes Jülich-Kirchberg gemäß § 86 Abs. 3 BauO NRW wird eine konkrete Vorstellung der gestalterischen Anforderungen vermittelt. Die Zeichnung wird dadurch Bestandteil des Bebauungsplans.
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3.1.9
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Maßnahmen für Natur und Landschaft
Über die bereits beschriebene Unterschutzstellung von 3 alten Eichen sowie über die festgesetzten internen und externen Eingrünungsmaßnahmen hinaus werden die nachstehenden Maßnahmen festgesetzt:
-
Bauzeitenregelung zum Schutz brütender Vögel
-
Einsatz von 'insektenfreundlichen Beleuchtungssystemen (LED-Lampen)'. Die Beleuchtung
ist so auszurichten bzw. abzuschirmen, dass ihre Wirkung nicht über das Betriebsgelände
hinausreicht.
-
Vorgaben bezüglich der Behandlung des anstehenden Ober- und Unterbodens
-
Farbliche Gestaltung der Gebäudefassade gemäß beigefügter Entwurfszeichnung wie unter
3.1.8 beschrieben.
3.2
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahme
Der Stadt Jülich bekannte Rahmenbedingungen bedürfen der Kennzeichnung bzw. der nachrichtlichen Übernahme:
-
Aufgrund des Vorhandenseins humoser Böden wurden die Gewerbeflächen mit einer umgrenzenden Signatur versehen. Bei der Bebauung dieser Flächen sind aufgrund dessen besondere bauliche Vorkehrungen zu treffen.
-
Nachrichtliche Übernahme der Festsetzung des Gewässers "Altdorf-Kirchberg-Koslarer
Mühlenteich" als Denkmal.
-
Im Rahmen einer qualifizierten Prospektion innerhalb des landwirtschaftlich genutzten Bereichs des Plangebietes wurden unter einer Abdeckung bis zu 1,3 m Reste eines Doppelgrabensystems freigelegt. Aufgrund der in der Grabenverfüllung enthaltenen Funde dürften
diese Funde zu einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit (Laténezeit) gehören.
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Die Befunderhaltung ist durch Bodenverluste als schwach zu betrachten und die Befunderkennbarkeit eher schlecht; dennoch muss im mittleren und westlichen Teil des Plangebietes
mit weiteren Befunden gerechnet werden.
De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines Bodendenkmals. Der im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich wird daher einer weiterführenden archäologischen Untersuchung
mit vollständiger Dokumentation des Grabensystems unterzogen.
Im Rahmen der weiteren Grundstücksaufschließung sind die erforderlichen Erdarbeiten
grundsätzlich unter archäologischer Begleitung durchzuführen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Jülich als Untere Denkmalbehörde oder das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen-Wollersheim, Tel. 02425/90390, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu
informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst zu erhalten.
Die Weisung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
3.3
Hinweise
Bodendenkmalschutz
Im Rahmen einer planungsvorbereitenden archäologischen Bodenuntersuchung wurde archäologisch wertvolle Substanz einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit freigelegt. Im
Plangebiet ist daher bei Bodeneingriffen eine Fachfirma mit der weiterführenden archäologischen Untersuchung und der vollständigen Dokumentation zu beauftragen.
Es wird ausdrücklich auf die Einhaltung der § 15 und 16 DSchG NW hingewiesen.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der archäologischen Baubegleitung hat in enger Abstimmung
mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu erfolgen.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse (humoses Bodenmaterial) im Plangebiet sind bei Bauwerksgründungen ggf. besondere Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich. Auf die
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hierbei im Einzelnen zu beachtenden Bauvorschriften wird hingewiesen.
Artenschutz
Artenschutzrechtliche Verbotsbestände, die der Umsetzung des Vorhabens entgegenstehen
könnten, sind im Plangebiet derzeit nicht erkennbar.
Zum Schutz brütender Vögel ist eine Bauzeitenregelung notwendig. Oberbodenarbeiten sind
daher nicht zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres durchzuführen. Abweichung sind mit
der ULB des Kreises Düren abzustimmen.
Es wird empfohlen, für die (nicht-planungsrelevante) Vogelart Hausrotschwanz 3 Nistkästen an
die neue Bausubstanz anzubringen.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich vorhandener Auswirkungen von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen. Nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ist ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Grundwassermessstellen
Die im Bebauungsplan dargestellte Grundwassermessstelle Nr. 86897 der RWE Power AG ist zu
erhalten und vor Beschädigungen zu schützen.
Bergrechtliche Erlaubnis
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes befindet sich innerhalb des bergrechtlichen
Erlaubnisfeldes 'Rheinland' der Wintershall Holding GmbH. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich verliehene Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Da die Wintershall Holding GmbH nicht Eigentümer der Liegenschaft im Plangebiet ist,
übt die erteilte Berechtigung keinen Belang für die planerischen Maßnahmen aus.
Kampfmittel
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem vermehrt Kampfhandlungen stattfanden. Im Vorfeld der Entwurfsplanung wurden innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen bereits
Sondierungen durchgeführt.
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Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, wird in
den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, der auf das mögliche Vorhandensein von
Kampfmitteln im Boden hinweist. Insoweit sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
4.
Umsetzung des Bebauungsplanes
4.1
Verkehrliche Erschließung
Das künftige Plangebiet soll verkehrlich ausschließlich über eine 'Zufahrt' im Süden und eine
'Ausfahrt' im Norden an die L 241, Wymarstraße angebunden werden. Die inner- betrieblichen
Verkehre werden demnach im 'Richtungsverkehr' betrieben, so dass z.B. die Umfahrungsstraße
des Gebäudekomplexes aufgrund des fehlenden Begegnungs- verkehrs im Querschnitt begrenzt
werden kann. Positiv wird sich diese Vorgabe auch auf die Verkehrsabwicklung im Zuge der
Wymarstraße auswirken, da hier im Bereich der 'Zufahrt' in der Regel nur linksabbiegende Fahrzeuge und im Bereich der 'Ausfahrt' nur rechtseinbiegende Fahrzeuge zu berücksichtigen sind.
Das beigefügte Verkehrsgutachten geht von einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens aufgrund
der Standorterweiterung von ca. 100 Lkw-Fahrten und ca. 80 Pkw-Fahrten an einem Normalwerktag aus. Mit der Ausweitung der Lagerkapazitäten im Plangebiet geht wegen der Aufgabe
der externen Lager jedoch eine Reduzierung der Fahrten zu externen Zwischenlagern einher.
Dies betrifft in erster Linie die Aufgabe des Lagers am südlichen Ortsrand von Kirchberg, so dass
der innerhalb der Ortsdurchfahrt der von der Carl Eichhorn KG erzeugte Lkw-Verkehr künftig
entfällt.
Vom Firmenstandort werden die werktäglichen Quell- und Zielverkehre nahezu vollständig in
nördlicher Richtung abfließen. Hieraus ergeben sich am Knotenpunkt B56 / L 241 / K 6 in der
Spitzenstunde geringfügige Mehrbelastungen. Im Verkehrsgutachten wurde auch dieser Verkehrsknotenpunkt einer Leistungsfähigkeitsberechnung unterzogen. Die Untersuchung ergab
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eine geringfügige Veränderung der durchschnittlichen Wartezeiten, so dass die Qualitätsstufen
des Verkehrs (QSV) gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen
durch den Mehrverkehr nicht beeinflusst werden.
Die L 241, Wymarstraße trennt die vorhandenen und geplanten Betriebsflächen der Carl Eichhorn KG. Zur Vermeidung von betrieblichem Querungsverkehr wurde die Planung einer höhenfreien Querung der Wymarstraße mit der beigefügten Variantengegenüberstellung bewertet. Im
Ergebnis wurde ein Überführungsbauwerk zum Transport der Waren präferiert.
Mit den geplanten Vorhaben im Plangebiet werden durch den Zielverkehr in der Regel Linksabbiegevorgänge im Zuge der L 241 ausgelöst. Das Verkehrsgutachten weist für den Zufahrtsbereich aufgrund des Verkehrsaufkommens von < 300 Kfz in der Stunde und weniger als 20 Abbieger nach, dass ein separater Linksabbiegestreifen zum Plangebiet richtliniengemäß nicht erforderlich ist. Mit der Bereitstellung von ausreichendem Stauraum innerhalb des Plangebietes kann
auch beim zufälligen Ankommen mehrerer Lkw im Zielverkehr kein Rückstau im Straßenraum
der L 241, Wymarstraße entstehen.
Ungeachtet dessen soll nach Vorabstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW insbesondere zum Erhalt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 241 noch ein Linksabbiegestreifen im Zufahrtsbereich zum Plangebiet angelegt werden.
Der hierzu der Regionalniederlassung Ville-Eifel (Straßen NRW) vorzulegende detailierte straßentechnische Entwurf beinhaltet die nachstehenden Vorgaben:
-
Die derzeit vorhandenen 5 Grundstückszufahrten innerhalb des Planbereiches entfallen
ersatzlos bzw. werden durch die geplante Zu- und Ausfahrt überlagert.
Zwischen der geplanten Zu- und Ausfahrt ist ein durchgehender Trennstreifen zwischen
Fahrbahn und Rad- und Gehweg in 1,50 m Breite anzulegen und zu begrünen.
-
Mit einem teilweisen Rückbau der vorhandenen Mittelinsel ist die Anlage eines mindestens
20 m langen Linksabbiegestreifens darzustellen.
Der westliche Fahrstreifen der L 241 in Richtung Ortsmitte Kirchberg bleibt unverändert;
mit der Beibehaltung eines ca. 15 m langen Reststückes der Mittelinsel sowie des Fahr-
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bahnverschwenks wird die Wirkung der geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahme aufrecht
erhalten.
-
Der ortsauswärtsführende Fahrstreifen ist ab der Einmündung des Anliegerweges 'Am Weiher' entsprechend der Rückverziehung des Aufstellbereiches für die Linksabbieger lagemäßig anzupassen. Diesem neu anzulegenden Fahrstreifen folgen parallel der Trennstreifen
sowie der kombinierte Rad- und Gehweg.
-
Der vorhandene kombinierte Rad- und Gehweg wird innerhalb des Zufahrt- bzw. Ausfahrtbereiches mittels Markierung bevorrechtigt.
-
Die gemäß der Variantenuntersuchung empfohlene Transportbrücke ist mit regelgerechten
Planunterlagen in den straßentechnischen Entwurf zu integrieren.
-
Die Lage der Zufahrt- und Ausfahrbereiche sind mit den entsprechenden Planzeichen im
Bebauungsplan festgesetzt.
Auf der Grundlage des geprüften straßentechnischen Entwurfs sind der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung sowie der Abschluss von Nutzungsverträgen für die geplanten Maßnahmen
abzuschließen.
In geringer Entfernung zum Plangebiet sind Haltestellenpunkte des öffentlichen Personennahverkehrs vorhanden.
4.2
Ver- und Entsorgung
Alle zur Versorgung des Plangebietes erforderlichen Medien sind aufgrund der bestehenden
Ansiedlung in ausreichendem Umfang vorhanden. Die Anschlussbedingungen sind bei der konkreten Planung abzustimmen. Die Bereitstellung von Löschwasser zur Grundschutzversorgung ist
gesichert.
Die Einleitung der im Plangebiet anfallenden Schmutzwässer ist ohne Einschränkung in den städtischen Mischwassersammler in der Wymarstraße möglich. Die Ableitung der Schmutzwässer
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aus dem Plangebiet erfolgt über eine ausreichend dimensionierte private Sammelleitung bis zum
Einleitpunkt in der Wymarstraße. Für darüber hinausgehende Abwassermengen, z.B. die Entsorgung von verschmutzten Niederschlagsabflüssen, ist die Einleitmenge begrenzt.
Im Rahmen des beigefügten Nachweises gemäß § 51a LWG NRW werden zu dieser Problemstellung Lösungen aufgezeigt.
4.3
Niederschlagswasserbehandlung
Im Rahmen der Bauleitplanung ist eine wasserwirtschaftliche Beurteilung zur Beseitigung von
Niederschlagswasser auf der Grundlage des § 51a Landeswassergesetz durchzuführen. Der erforderliche Nachweis mit Beurteilung der aktuellen und künftigen Entwässerungssituation ist als
Anlage beigefügt.
Auszugsweise sind nachstehend die wesentlichen Ergebnisse des Nachweises aufgeführt:
-
Aufgrund der im Rahmen des Bebauungsplanentwurfs mit der Verkleinerung der gewerblich nutzbaren Flächen zugunsten der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Natur und Landschaft eröffnete sich die Möglichkeit, innerhalb dieser
grünordnerischen Maßnahmenflächen miteinander vernetzte, naturnahe und flächenhaft
gestaltete Versickerungsanlagen anzuordnen.
Nach Auswertung der Hydrogeologischen Gegebenheiten und Festlegung der maximalen
Versiegelung für eine gesicherte Vorbemessung konnte nachgewiesen werden, dass nahezu die gesamte im Plangebiet anfallende Regenwassermenge zurückgehalten und flächig
versickert werden kann.
Mit dieser Vorgehensweise wird das aus ökologischer, wasserwirtschaftlicher und technischer Sicht sinnvolle Ziel erreicht, die geplante Rückführung des Niederschlagswassers in
den natürlichen Wasserkreislauf nah am Ort des Anfalls zu ermöglichen.
-
Von den geplanten Produktions- und Lagerstätten gehen keine relevanten Emissionen zur
Belastung der Luft aus (vgl. Umweltbericht). Schlussfolgernd sind hieraus auch nur geringe
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Belastungen der Herkunftsflächen für den Regenabfluss abzuleiten.
-
Unter Berücksichtigung des Verschmutzungspotentials der Rangierfläche vor dem Versandgebäude sowie aufgrund der Tiefenlage dieser Fläche ist das hier anfallende Niederschlagswasser gesondert zu behandeln. Unter Berücksichtigung der relativ kleinen Fläche
(ca. 2.200 m²) sind die hier zu sammelnden Regenwässer gemeinsam mit dem häuslichen
Schmutzwasser über eine Hebeanlage mit sich anschließender privater Sammelleitung
dem städtischen Mischwassersammler in der Wymarstraße zuzuführen. Aufgrund der
eingeschränkten hydraulischen Aufnahmekapazität dieses Sammlers ist in Abstimmung
mit dem Tiefbauamt der Stadt Jülich innerhalb des Plangebietes ein ausreichend bemessenes Rückhaltevolumen (z.B. Staukanal) zur gedrosselten Ableitung der Regen- und
Schmutzwässer vorzuhalten.
-
Das auf der Wymarstraße sowie den öffentlichen Flächen außerhalb der Fahrbahn anfallende Niederschlagswasser wird unverändert über Bordrinnen mit Ablaufeinrichtungen
dem städtischen Kanal zugeführt. Die in der Ausdehnung unverändert große Verkehrsfläche ist somit nicht Bestandteil des Entwässerungskonzeptes.
5.
Umweltprüfung
5.1
Umweltbericht
Die Belange des Umweltschutzes werden im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt und sind
ausführlich in Teil B: Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Nachfolgend sind die Ergebnisse der schutzgutbezogenen Umweltprüfung hinsichtlich der jeweiligen Schutzgüter bzw. der zu diskutierenden Umweltbelang auszugsweise beschrieben. Die Beschreibung ist dabei auf die Prognose bei Durchführung der Planung beschränkt:
Schutzgut Mensch-Faktor Lärm
Zur Konkretisierung der aktuellen Lärmsituation vor Ort wurde das beigefügte Schallgutach-
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ten gefertigt. Unter Berücksichtigung der hier ermittelten Vorbelastung können Lärmkontingente für die einzelnen Bereiche des geplanten Gewerbegebietes definiert und festgestellt werden, so dass die künftige Gesamtbelastung den zulässigen Richtwert nicht überschreitet.
Mit den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Lärmemissionskontingente für den Gewerbelärm wird sichergestellt,
dass es nicht zur Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm
kommt.
Insofern ist zu prognostizieren, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Gewerbelärm auszuschließen ist.
-
Schutzgut Mensch-Faktor Luftbelastung
Von der geplanten Maßnahme der Carl Eichhorn KG werden gesamträumlich betrachtet
keine zusätzlichen Emissionen ausgehen. Eine Überschreitung der zusätzlichen Feinstaubgrenzwerte im Jahresmittel ist nicht zu prognostizieren.
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch-Faktor Luft sind nach derzeitigem Stand nicht zu
befürchten.
-
Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biotope
Zur Ermittlung der aktuellen Bestandssituation der Tierwelt wurde eine umfassende Datenauswertung und eine aktuelle Kartierung der Vogelwelt und der Fledermäuse sowie des
Bibers im Jahr 2015 durchgeführt.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen lässt sich hinsichtlich der Betroffenheit der Vögel keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 1-3 BNatSchG durch die Bebauungsplanung ausmachen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung notwendig.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können auch für die Artengruppe der Fledermäuse nicht ausgemacht werden.
Der Biber bewohnt den Lebensraumkomplex Pellini-Weiher/Ruraue. Die Wechselbezüge
gehen somit nicht über die Bebauungsplanfläche, sondern in die Gegenrichtung. Lebensraumverlust wird es für diese wenig störungsempfindliche Art nicht geben.
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In der Gesamtschau lässt sich für die Tierwelt prognostizieren, dass es nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen kommen wird.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes erfolgte eine Kartierung der Biotoptypen. In der Pflanzenwelt sind vorwiegend geringwertige und kurzlebige Pflanzengesellschaften betroffen. Am hochwertigsten sind 3 Altbäume, die zu ihrem Schutz festgesetzt
werden. Insgesamt ist für die Pflanzenwelt keine erhebliche Beeinträchtigung zu prognostizieren.
-
Schutzgut Landschaft und Erholung, Landschaftsbild sowie Schutzgebiete
Der östliche Teil des Plangebietes gehört zum Landschaftsschutzgebiet 'Wymarer Hof'. Die
unmittelbare Bedeutung für das Schutzgut Landschaft muss aufgrund der Nutzung als Intensivacker als gering angesehen werden.
Eine Erholungseignung gibt es im direkten Plangebiet nicht. Im Umfeld des Plangebietes
sind jedoch durch den nördlich vorbeiführenden Radweg, die angrenzenden Baggerseen
und das Umfeld des Pellini-Weihers sowie der Ruraue durchaus Möglichkeiten der Naherholung gegeben.
Das Landschaftsbild wird derzeit durch zwei 100 kV Hochspannungsleitungen mit maximal
30 m Höhe vorbelastet. Als Vorbelastung ist auch das Werksgelände der Carl Eichhorn KG
sowie der Betrieb des Kieswerkes nördlich des Plangebietes zu sehen.
Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebietes im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft und
Erholung sowie für das Landschaftsbild als gering einzustufen.
Die Durchführung der Planung führt zu einer Nutzungsintensivierung der bisher schon gewerblich genutzten Flächen im Norden und zu einer Neubeanspruchung der Intensivackerfläche im Süden des Plangebietes. Die Planung verfestigt daher den gewerblichen Ansatz zu
Ungunsten des Schutzgutes Landschaft, allerdings an deutlich vorbelasteter Stelle. Mit der
großflächigen Versiegelung des Plangebietes kommt es zu einer Verschlechterung des Umweltzustandes im Hinblick auf das Schutzgut Landschaft. Als Ausgleich werden interne und
externe Kompensationsmaßnahmen festgesetzt.
Im Hinblick auf die Erholung ist zu prognostizieren, dass die bislang wertgebenden Funktio-
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nen (Radweg an der Nordgrenze / Gewässer im Norden und Osten) nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist insbesondere durch das maximal 35 m hohe Hochregallager nicht unerheblich. Zur Verdeutlichung des Eingriffs des Hochregallagers in die
Landschaft wurden beispielhafte Visualisierungen erarbeitet. Hiermit wird verdeutlicht,
dass der Hochbau in der Landschaft einerseits gut erkennbar sein wird, andererseits aber
auch hinter sichtverstellenden Elementen, insbesondere bei Belaubung, verschwindet. Aufgrund der Raumwirksamkeit im Nahbereich wurde der Eingriff in das Landschaftsbild berechnet, so dass sich hieraus ein gesonderter Kompensationsflächenbedarf ergibt.
Zur Verminderung nachteiliger Auswirkungen auf das Landschaftsbild wird eine umfassende
Eingrünung des Plangebietes an der südlichen, östlichen und nördlichen Seite festgesetzt.
Innerhalb dieser Flächen kommt es zur Pflanzung von Gehölzen, die den Gebäudekomplex
teilweise verstellen werden. Darüber hinaus wird zur bestmöglichen Integration des Baukörpers in das Landschaftsbild das Ergebnis eines Farbkonzeptes in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Durch die Planung wird ein weiterer Teil des Landschaftsschutzgebietes 'Wymarer Hof'
beansprucht. Das LSG umfasst eine Gesamtfläche von 17,2 ha wovon ca. 0,7 ha in Form
einer Intensivackerfläche von der Ausweisung des Plangebietes überlagert werden. Dies
entspricht etwa 4 % der Gesamtfläche des LSG. Die grundlegende Funktion des Schutzgebietes und seine Entwicklungsmöglichkeiten an anderer Stelle werden durch diese Überlagerung nicht beeinträchtigt.
Die Schutzgüter der an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete (insbesondere das FFHGebiet 'Indemündung') wurden im Rahmen der beigefügten FFH-Verträglichkeitsstudie
betrachtet. Zusammenfassend kann eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und
Schutzziele des FFH-Gebietes 'Indemündung' durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen
werden.
Für die angrenzenden Schutzgebiete, insbesondere das FFH-Gebiet, sind somit keine erheb-
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lichen Verschlechterungen zu prognostizieren.
-
Schutzgut Boden (inkl. Bodenbelastung)
Der nördliche Teil des Plangebietes ist gewerblich vorbelastet. Mit dem Rückbau der ehemaligen Lagerhalle innerhalb dieser Teilfläche wurden belastete bzw. schadstoffhaltige
Baustoffe separiert und entsorgt. Die Teilfläche ist somit aus gutachterlicher Sicht frei von
nutzungsbedingten Belastungen.
Der südliche Teil des Plangebietes ist durch eine intensivlandwirtschaftliche Bewirtschaftung ebenfalls vorbelastet.
Der Eingriff in den Boden ist aufgrund der erheblichen Versiegelung bei maximaler Ausnutzung der GRZ von 0,8 erheblich und erfordert Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung
des Bodens.
Diese Maßnahmen ergeben sich aus der Festsetzung der umfassenden Pflanzenmaßnahmen im Umfeld der geplanten Gebäudekomplexe. Mit diesen internen Kompensationsmaßnahmen wird eine deutliche Verbesserung für das Schutzgut Boden einhergehen.
Von der neuen Nutzung als Gewerbegebiet ausgehenden Bodenbelastung sind nicht anzunehmen.
-
Schutzgut Wasser
Auf der Grundlage eines Entwässerungskonzeptes wird die nahezu vollständige Versickerung der Niederschlagsabflüsse innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Mit Hilfe eines
Hydrogeologischen Gutachtens sowie entsprechender hydraulischer Vorbemessungen wurden die hierzu benötigten Versickerungsflächen ermittelt und im Plangebiet festgesetzt.
Mit der Durchführung des Entwässerungskonzeptes ist keine erhebliche Beeinträchtigung
des Schutzgutes Wasser zu prognostizieren.
-
Schutzgut Klima
Mit der geplanten Bebauung wird sich das Klimatop im Plangebiet von einem 'Frei- landklima' zu einem 'Klima versiegelter Bereich' hin negativ verändern. Die Flächenversiegelung
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führt zu Aufheizungen, das Windfeld wird besonders durch das Hochregallager verändert.
Die entstehenden Effekte sind allerdings nur lokalklima-tischer Natur und reichen nicht
maßgeblich über das Plangebiet selbst hinaus. Insofern kommt es daher zwar lokal zu einer
Verschlechterung der klimatischen Situation, die im Gesamtgefüge jedoch keine Bedeutung
hat.
-
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Das Plangebiet beinhaltet entlang der westlichen Grenze das Fließgewässer AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich. Der bestehende Verlauf ist nachrichtlich mit der Signatur
'Denkmalschutz Einzelanlage', hier: Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich' gekennzeichnet.
Zur höhenfreien Verbindung des vorhandenen Betriebsteiles westlich der Wymarstraße mit
dem geplanten Gebäudekomplex auf der Ostseite ist die Überquerung des Straßenraums
und des Fließgewässers mit einer Transportbrücke geplant.
Eine alternativ betrachtete Unterquerung des Gewässers hätte erhebliche Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes ausgelöst. Mit der geplanten
Transportbrücke werden die Belange des Denkmalschutzes nachhaltig berücksichtigt, da ein
Eingriff in das denkmalgeschützte Gewässer nicht vorgesehen ist.
Im Rahmen einer archäologischen Bodenuntersuchung wurden innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Plangebiet Reste einer unbewehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit (Laténezeit) gefunden. De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines Bodendenkmals.
Der im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich wird einer weiterführenden archäologischen Untersuchung mit vollständiger Dokumentation des Grabensystems unterzogen. Die
im gekennzeichneten Bereich durchzuführenden Untersuchungen werden durch eine Fachfirma vorgenommen.
-
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern/Belangen
Zwischen den vorbeschriebenen Schutzgütern bestehen vielfältige Verflechtungen und
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entsprechende Wechselwirkungen. Allerdings sind keine über die bereits schutzgutbezogenen benannten Auswirkungen hinausgehenden, sich gegenseitig verstärkenden Wirkungen
erkennbar. Auf eine spezielle Betrachtung im Umweltbericht wird daher verzichtet.
-
Planungsalternativen
Im Vorfeld und im Rahmen der Entwurfsaufstellung wurden die nachstehend aufgeführten
Planungsalternativen geprüft:
1.
Entwicklung auf dem vorhandenen Betriebsgelände westlich der Wymarstraße
Nach bereits durchgeführten Rückbau der Industrieruine hätte auf dieser Fläche eine
ca. 20 - 30% ige Produktionserweiterung erzielt werden können. Das Hochregallager
würde dabei unmittelbar angrenzend an das umverlegte Gewässer 'Altdorf-KirchbergKoslarer Mühlenteich' nahe der Wymarstraße errichtet werden. Nach kurzer Zeit wären die Kapazitäten aufgrund der betrieblichen Weiterentwicklung ausgeschöpft; eine
längerfristige, zukunftsweisende Entwicklung ist somit auf dieser Fläche nicht gegeben.
2.
Alternative Errichtung eines flächigen Lagergebäudes anstelle eines Hochregallagers
Die erforderlichen Lagerkapazitäten lassen sich mit dieser Variante bei weitem nicht
erreichen. Aufgrund dessen wurde dieser Planungsansatz nicht weiter verfolgt.
3.
Flächeneinsparung durch Korrektur der betrieblichen Abläufe
Mit dieser Variante wurden die betrieblichen Abläufe dahingehend überprüft, ob
durch eine andere innerbetriebliche Logistik und Bereichsanordnung Flächen eingespart werden können. Die Überprüfung ergab 'sich kreuzende Materialflüsse' mit hieraus resultierenden Staus. Aufgrund der ungünstigen Beeinflußung der betrieblichen
Abläufe wurde dieser Planungsansatz nicht weiter verfolgt.
4.
Standort Hochregallager unmittelbar an der Wymarstraße
Mit der Platzierung des geplanten Hochregallagers unmittelbar an der Wymarstraße
ergibt sich als vermeintlich positiver Effekt ein größerer Abstand zum östlich angren-
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zenden FFH-Gebiet. Diese hätte allerdings zur Folge, dass der Versand mit dem immissionsträchtigen Lkw-Verkehr in die Nähe des FFH-Gebietes verlagert würde. Aufgrund
der damit verbundenen Beaufschlagung des FFH-Gebietes mit einem deutlich erhöhten Lärmpegel wäre das sehr ungünstig im Hinblick auf den Arten- und Gebietsschutz.
Eine Einbindung des Hochregallagers in das Landschaftsbild an der vorgerückten Position ist kaum möglich.
Ein zusätzlicher negativer Aspekt ist die Auswirkung auf den Straßenraum der Wymarstraße. Hier würde das Heranrücken des Baukörpers eine bedrückende Tunnelwirkung
erzeugen.
Der Variantenvergleich zeigt somit als einzige sinnvolle Alternative die jetzige Planung.
-
Verwendete Verfahren und Schwierigkeit bei der Zusammenstellung
Der Umweltbericht greift auf eigens durchgeführte Erhebungen (Artenschutzprüfung,
Landschaftspflegerischer Begleitplan, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Schalltechnische
Untersuchung, Entwässerungskonzept) und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben
haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen
großräumigen Daten (z.B. Klimagebiete, etc.) und beinhalten eine gewisse Streubreite.
Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in
der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
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Umweltüberwachung - Monitoring
Das Monitoring dient der Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die durch
die Realisierung der Planung entstehen können. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen, Boden, Wasser/Grundwasser sowie Luft und Klima erwartet. Daher sind
derzeit für diese Schutzgüter keine Monitoringmaßnahmen vorgesehen.
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen durch Geräusche auf den Menschen nach
Abschluss des Planverfahrens unterrichtet die für den Vollzug des Immissionsschutz-
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rechts zuständige Behörde die Gemeinde, sofern nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen durch Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden und gegebenenfalls welche Schritte die Behörde
zum Vollzug des Immissionsschutzrechts beabsichtigt. Liegen der Gemeinde ihrerseits
Anhaltspunkte dafür vor, dass durch Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, teilt sie dies der Behörde mit.
Die Einhaltung der Festsetzungen zum Schallschutz ist im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Für das Schutzgut 'Kultur- und Sachgüter' ist eine weitere archäologische Projektbegleitung aufgrund der Bodenfunde erforderlich. Das konkrete Vorgehen ist mit dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen.
-
Zusammenfassung
Der beigefügte Umweltbericht beschreibt einleitend Inhalt und Ziele der Planung mit
Erläuterung der dort getroffenen Festsetzungen. Im zweiten Teil erfolgt die schutzgutbezogene Umweltprüfung.
Zusammenfassend sind die Ergebnisse hinsichtlich der jeweiligen Schutzgüter folgendermaßen beschrieben:
-
Für das Schutzgut Mensch spielen die zu erwartenden Lärmimmissionen sowie
die Luftbelastung eine Rolle. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut
Mensch sind aufgrund der festgesetzten Geräuschkontingentierung auszuschließen; erhebliche Auswirkungen auf das Klima und die Luftqualität sind nicht zu
erwarten.
-
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen ließen sich im Rahmen der Begutachtung
ausschließen. Geschützte Biotope sind nicht betroffen.
-
Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ergeben sich insbesondere aus dem
Bau des Hochregallagers; können aber mit den festgesetzten Maßnahmen kompensiert werden. Erhebliche Auswirkungen auf die Erholungseignung des Raumes
sind nicht zu prognostizieren.
-
Auswirkungen
auf
Schutzgebiete
konnten
mit
Hilfe
der
FFH-
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Verträglichkeitsprüfung nicht nachgewiesen werden.
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Auswirkung auf Böden, Wasser/Grundwasser. Für das Schutzgut Boden kommt
es zu einer Erhöhung des Versiegelungsgrades. Mit umfassenden Maßnahmen zur
Begegnung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden sich die
bislang intensiv beanspruchten und belasteten Böden wieder natürlich entwickeln können. Bodenbelastungen sind im Plangebiet nicht gegeben. Von der geplanten Maßnahme gehen auch künftig keine Belastungen aus. Zur Behandlung
der Niederschlagsabflüsse wurde ein umfassendes Entwässerungskonzept erarbeitet und festgesetzt.
Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut Wasser sind nicht zu prognostizieren.
-
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sind aufgrund des aufgefundenen Bodendenkmals von Bedeutung. Im Hinblick auf die Bodendenkmalpflege erfolgt die
archäologische Baubegleitung durch eine Fachfirma.
5.2
Artenschutzprüfung
Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzten Zugriffsverbote zu beachten. Zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange wurde daher eine zweistufige Artenschutzprüfung durchgeführt. Mit
dieser Untersuchung werden aktuell 70 Vogelarten und 6 Fledermausarten erfasst. Vorkommen
des Bibers konnten durch Fraßspuren dokumentiert werden.
Zusammenfassend kann für die Artengruppen der Vögel, der Fledermäuse und des Bibers ausgeschlossen werden, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG erfüllt werden.
Die nachstehenden Hinweise wurden aus artenschutzrechtlichen Erwägungen in den Bebauungsplan aufgenommen:
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Zum Schutz der Vögel ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung not-
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wendig.
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Zur Vermeidung potenzieller Störungen der Fledermausarten ist eine evtl. nächtliche Ausleuchtung so auszurichten bzw. abzuschirmen, dass sie nicht über das Betriebsgelände hinausragt.
Die Artenschutzprüfung ist als Anlage beigefügt.
5.3
FFH-Verträglichkeitsprüfung
Das Bebauungsplangebiet Kirchberg Nr. 14 'Ortseingang' liegt unmittelbar westlich des FaunaFlora-Habitat-(FFH) Gebietes DE-5104-301 'Indemündung'. Da im Rahmen einer FFH-Vorprüfung
nicht alle Bedenken ausgeräumt werden konnten, musste im Rahmen einer FFH-Prüfung ermittelt werden, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFHGebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann.
Als Ergebnis dieser Verträglichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung aller Schutzgüter und Schutzziele des FFH-Gebietes 'Indemündung' durch die Bebauungsplanung ausgeschlossen werden kann. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten von gemeinschaftlichem Interesse tritt nicht ein. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
Kohärenzsicherung sind nicht notwendig.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist als Anlage beigefügt.
5.4
Eingriff in Natur und Landschaft
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 'Ortseingang' werden Eingriffe in Natur und
Landschaft vorbereitet. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind dabei
zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Die hierdurch ausgelösten Kompensationsmaßnahmen sind in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LPB) gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW festzulegen. Parallel zur Erarbeitung
des Umweltberichtes wurde durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Dipl.-Biologe
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H. Fehr, Stolberg der hierzu erforderliche Landschaftspflegerische Begleitplan erstellt. Zur Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt wurde das Verfahren nach LANUV (2008): 'Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW' verwendet.
Zusätzlich zur direkten Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch die Errichtung des Gebäudekomplexes wird das Landschaftsbild durch das geplante Hochregellager mit einer Höhe von 35
m beeinträchtigt. Der hiermit verbundene Eingriff wurde mit Hilfe des Bewertungsverfahrens
nach NOHL (1993): 'Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe'
beurteilt. Die Anwendung dieses zugrundegelegten Verfahrens wurde im Vorfeld mit der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Düren abgestimmt.
Die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind mit direkten, indirekten und
temporären Beeinträchtigungen verbunden.
Hierbei sind die nachstehend Konflikttypen zu unterscheiden:
•
Baubedingte Konflikte
- Durchführung der Baumaßnahme
•
Anlagenbedingte Konflikte
- in Folge der Bebauung durch Bodenversiegelung und
Veränderung des Landschaftsbildes
•
Betriebsbedingte Konflikte
- in Folge des Betriebs der Anlage aufgrund Lärmimmissionen
Die Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen wird wie folgt festgelegt:
-
Unterschutzstellung von 3 alten Eichen durch Festsetzung
-
Umfassenden Eingrünungsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes entlang der
nördlichen, östlichen und südlichen Grenze auf einer festgesetzten Grünfläche von insgesamt 10.143 m². Mit diesen Maßnahmen gelingt sowohl eine attraktive Eingrünung mit
Verstellung des Gebäudekomplexes als auch eine Stärkung der Biotopstrukturen als Puffer
zu den angrenzenden, höherwertigen Gebieten aufgrund der Verschiebung der Baugrenze
nach Westen.
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Der Gebäudekomplex soll zudem auf der Grundlage eines Farbkonzeptes in die Landschaft
integriert werden.
Die mit der Errichtung eines Bauwerkes einhergehenden Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild können durch eine spezielle Farbgestaltung der Fassade gemindert werden
(vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2004 – 5 S
382/03 –, Rn. 55 bei juris). Durch die Gestaltung der Fassade der im Plangebiet errichteten
Gebäude in naturnahen Farben aus einem Spektrum von Grün- und Blautönen sowie einer
Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge entsprechend dem beigefügten Entwurfszeichnung zur farbkünstlerischen Gesamtgestaltung
des Werkes Jülich-Kirchberg erfolgt eine naturnahe Einbindung des Baukörpers in die gewachsene Landschaft.
Die Festsetzung von Vorgaben zur Fassadengestaltung richtet sich nach § 9 Abs. 4 BauGB
i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW.
Vorliegend bietet es sich an, die Gestaltungsanforderungen in den Bebauungsplan als Festsetzung aufzunehmen. Als gestalterische Festsetzung ist daher die landschaftsbezogene
Einbindung des Gebäudekomplexes durch naturnahe Farben aus einem Spektrum von
Grün- und Blautönen sowie eine Gliederung der Fassade durch Farbwechsel in geometrischer und symmetrischer Folge vorzuschreiben. Durch eine Bezugnahme auf die zeichnerische Darstellung des Entwurfs zur farbkünstlerischen Gesamtgestaltung des Werkes JülichKirchberg gemäß § 86 Abs. 3 BauO NRW wird eine konkrete Vorstellung der gestalterischen
Anforderungen vermittelt. Die Zeichnung wird dadurch Bestandteil des Bebauungsplans.
-
Bauzeitenregelung zum Schutz brütender Vögel.
-
Vorgaben hinsichtlich der nächtlichen Ausleuchtung des Betriebsgeländes (Einsatz insektenfreundlicher Beleuchtungssysteme).
-
Behandlung des Ober- und Unterbodens gemäß DIN 19731 und DIN 18915 (Maßnahmen
zum Schutz der Böden während der Zwischenlagerung).
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Die unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden durch eine maximal mögliche Versiegelung von
ca. 23.400 m² innerhalb der festgesetzten Gewerbefläche ausgelöst.
Unter Berücksichtigung der bereits durch die Vornutzung bestehenden Eingriffe und Zulässigkeiten wurde ein Kompensationsbedarf 'Naturhaushalt' in Höhe von 40.169 Biotopwertpunkten
ermittelt.
Der Kompensationsbedarf 'Landschaftsbild' ergibt sich aus der Intensität des Eingriffs unter Berücksichtigung des jetzigen Zustandes und des Zustandes nach dem Bau des Hochregallagers.
Der potentielle Gesamt-Eingriffsraum in das Umfeld wird dabei in zwei Entfernungs-/Wirkzonen
aufgeteilt.
In der Wirkzone I (Radius bis 200 Meter um das Hochregallager) sind die Beeinträchtigungen
besonders hoch, in der Zone II geringer. Die Wirkzone I liegt vorwiegend in der Raumeinheit
'Rur-Inde-Tal' während die Wirkzone II zusätzlich noch in der Raumeinheit 'Börde' zu finden ist.
Unter Berücksichtigung der Einwirkbereiche, des Erheblichkeitsfaktors, des Wahrnehmungskoeffizienten und dem Kompensationsflächenfaktor bezogen auf die jeweiligen Raumeinheiten wurde der Kompensationsflächenbedarf 'Landschaftsbild' mit 3.367 m² ermittelt.
Innerhalb des Plangebietes soll entlang der nördlichen und östlichen Grenze die festgesetzte
Grünfläche mit hochwachsenden Weichholzauengehölzarten, vorzugsweise Weiden, Schwarzpappeln und Faulbaum, bepflanzt werden. Auf der südlichen Grünfläche ist eine Extensivwiese
mit Einzelbäumen vorgesehen. Die Maßnahmenflächen werden allseits durch 4 m breite Gebüschstreifen eingerahmt. Hierdurch entsteht ein zusätzlicher Sichtschutz aus Weißdorn, Schlehe, Haselnuss und Wildrose.
Das verbleibende Kompensationsdefizit von 40.169 Punkten für den 'Naturhaushalt' und 3.367
m² für das 'Landschaftsbild' ist über externe Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen.
Die Durchführung dieser externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt zum Teil auf in Eigentum der
Carl Eichhorn KG stehenden Liegschaften; hier ist auf drei Flächen jeweils die Anlage einer
Obstwiese vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt die Aufwertung einer Wiesenbrache durch die
Pflanzung von Schlehen-Weißdorn-Gebüschen. Das verbleibende Defizit wird über das 'Ökokon-
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to Weiße Wehe' des Landesbetriebes Wald und Holz NRW innerhalb des Kreisgebietes von Düren ausgeglichen.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist in der Anlage beigefügt.
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Immissionsschutz
Aufgrund der geplanten Nutzungen im Plangebiet können sich Immissionskonflikte zu den
nächstgelegenen störungsempfindlichen Nutzungen ergeben. Zur Bewertung der möglichen
Auswirkungen wurde eine 'Gutachterliche Stellungnahme' durch die ACCON Köln GmbH erstellt.
Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Vorbelastung (hier: vorh. Produktionsanlagen der
Carl Eichhorn KG) wird zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung (Immissionspunkte 1-8)
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für den Tag- und Nachtzeitraum eine
Lärmemissionskontigentierung nach DIN 45691 'Geräuschkontigentierung' vom Dezember 2006
festgesetzt (vgl. Planfestsetzung).
Im Tages- und Nachtzeitraum werden die Emissionen aus der künftigen Gewerbefläche gemäß
der festgesetzten Emissionskontigentierung mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln berücksichtigt. Die angesetzten Werte erlauben die Umsetzung der geplanten und im städtebaulichen Konzept dargestellten Anordnung von Gebäude und Anlagen unter Beachtung der üblichen
Betriebsvorgänge und -zeiten sowie der Emissionen resultierend aus Fahrzeugverkehr und Gebäudetechnik.
Die gewerblich nutzbaren Flächen werden auf dieser Grundlage in die Flächen GE1 bis GE4 mit
Festsetzung der zulässigen Lärm- Emissionskontingente gegliedert.
Werden diese Emissionskontingente im Rahmen der Realisierung der Vorhaben im Plangebiet
eingehalten, so ist sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte an allen Immissionspunkten
weder tags noch nachts überschritten werden.
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Bodenschutz/Altlasten
Im Rahmen des beigefügten Umweltberichtes erfolgt eine detailierte Beschreibung und Bewertung der geologischen Verhältnisse, der Bodentypen und der ökologischen Bodenfunktion auf
der Grundlage vorhandener Daten und parallel durchgeführter Untersuchungen.
Die zugrundegelegte Karte der schutzwürdigen Böden (Geologischer Dienst 2005) zeigt eine
Zweiteilung des Plangebietes. Der westliche Teil besteht aus Braunerden mit hoher Bodenschätzung; der östliche Teil besteht aus Auengley mit geringer Bodenschätzung. Der nördliche Teil der
Planfläche ist gewerblich vorbelastet. Nach Rückbau der ehemaligen Lagerhalle und Entsorgung
von belasteten bzw. schadstoffhaltigen Baustoffen ist dieser Bereich aus gutachterlicher Sicht
frei von nutzungsbedingten Belastungen.
Der südliche Teil ist durch eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ebenfalls vorbelastet. Ein natürliches Bodengefüge ist insbesondere in den oberen Bodenschichten nicht mehr
vorhanden.
Die Durchführung der Planung führt zu einer weiteren Erhöhung des Versiegelungsgrades mit
zusätzlichem Verlust von natürlichen Bodenfunktionen.
Der Eingriff in den Boden ist somit als erheblich zu bezeichnen und erfordert Maßnahmen zum
Schutz und zur Entwicklung des Bodens. Diese Maßnahmen wurden im Rahmen des im Rahmen
der Planung erstellten 'Landschaftspflegerischen Begleitplanes' festgeschrieben. Es handelt sich
hierbei um Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes zur Entwicklung einer dauerhaften
Bestockung mit Gehölzen, damit sich wieder ein deutlich naturnäheres Bodengefüge mit seiner
typischen Lebenswelt entwickeln kann. Die externen Kompensationsmaßnahmen zielen ebenfalls darauf ab, eine deutliche Verbesserung für das Schutzgut Boden zu erreichen.
Eine von der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet ausgehende Bodenbelastung ist nicht anzunehmen.
Der im Plangebiet vorhandene Oberboden wird bauzeitlich zwischengelagert und insgesamt
wieder an Ort und Stelle eingebaut. Zum Schutz des Bodens wurden aufgrund dessen im Land-
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schaftspflegerischen Begleitplan die entsprechenden Maßnahmen gemäß DIN 19731 und DIN
18915 festgesetzt.
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Denkmalschutz
Im Plangebiet befindet sich entlang der westlichen Begrenzung das Fließgewässer 'AltdorfKirchberg-Koslarer Mühlenteich'. Der bestehende Verlauf ist im Bebauungsplan mit der Signatur
'Denkmalschutz Einzelanlage, hier: Kirchberger Mühlenteich' gekennzeichnet.
Das Gewässer soll mit einer Transportbrücke überquert werden. Aufgrund des großen Abstandes von OK Wasserspiegel zur Unterkante der Brückenkonstruktion von mehr als 14 Metern
werden die Belange des Denkmalschutzes nachhaltig berücksichtigt. Die notwendigen Stützpfeiler der Brücke werden aus diesem Grund ebenfalls außerhalb des Gewässerquerschnittes angeordnet.
Im Rahmen einer archäologischen Bodenuntersuchung innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Plangebiet wurden unterhalb einer 1,30 m starken Bodenbedeckung Reste eines
Doppelgrabensystems freigelegt. Aufgrund der in der Grabenverfüllung enthaltenen Funde dürften diese Funde zu einer umwehrten Siedlung der vorrömischen Eisenzeit gehören. Die Begrenzung der mittels Sondage freigelegten Funde wurde als Kennzeichnung in den Bebauungsplan
übertragen. De facto erfüllt der Fund die Kriterien eines Bodendenkmals; der gekennzeichnete
Bereich wird daher einer weiterführenden archäologischen Untersuchung mit vollständiger Dokumentation des Grabensystems unterzogen.
Die Vorgehensweise erfolgt in enger Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege.
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6.
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Gutachten / Abwägungsmaterial
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Gutachten erstellt.
Alle Gutachten sind als Abwägungsmaterial in der Anlage beigefügt:
*
Umweltbericht, Teil B der Begründung
Dipl.-Biologe D. H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
Artenschutzprüfung, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Dipl.-Biologe D. H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
FFH-Verträglichkeitsstudie, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Dipl.-Biologe D. H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Dipl.-Biologe . H. Fehr, Stolberg, Mai 2016
*
Gutachterliche Stellungnahme zur Geräusch-Emissionskontingentierung,
ACCON Köln GmbH, Dipl.-Ing. Weigand, Köln, Januar 2016
*
Nachweis gemäß § 51a LWG NRW, Beseitigung von Niederschlagswasser,
Ingenieurbüro Behler, Dipl.-Ing. N. Behler, Langerwehe, Mai 2016
*
Hydrogeologische Untersuchung, Büro für angewandte Geowissenschaften,
Dipl.-Geol. H. Weyers, Aachen, Mai 2015/März 2016
*
Archäologische Untersuchung des Plangebietes, SK ArcheoConsult,
Dr. W. Schwellnuss, Aachen, April 2016
*
Verkehrsgutachten, Büro für Verkehrs- und Stadtplanung
BVS Rödel § Pachan, Kamp-Lintfort, Januar 2016
*
Stellungnahme zur optimalen Bauweise der Transportwegbeziehung
, Ingenieurbüro Dienstknecht
Dipl.-Ing. A. Dienstknecht, Düren, Mai 2016
*
Konzeptanalyse und -bewertung zur Strategischen Standorterweiterung,
WZL der RWTH Aachen M.Sc. T. Hempel / M.Sc. P. Hünnekes
Aachen, April 2016
*
Farbkünstlerische Gesamtgestaltung
Farbdesign J. Gniesmer, Bad Kreuznach, August 2015
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7.
Mai 2016
Städtebauliche Daten
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kirchberg Nr. 14 "Ortseingang" umfasst eine Fläche
von ca. 4,44 ha mit folgender Unterteilung:
Nutzungsart
Flächengröße
%
ca.
Gewerbegebiet (GE)
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
29.242 m²
66 %
3.355 m²
8%
10.143 m²
23 %
1.660 m²
3%
44.400 m²
100 %
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Überlagerung mit Versickerungsanlagen)
Wasserflächen ('Altdorf-Kirchberg-Koslarer Mühlenteich)
Gesamtfläche
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Teil B: Umweltbericht
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