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Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
28 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz 750 St/Kup Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 103/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 07.12.1999 16.12.1999 TOP: Anpassung der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Zuletzt wurden die Friedhofsgebühren zum 01. Januar 1998 durch die 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen angepasst. Die nunmehr vorliegende Gebührenkalkulation für das Rechnungsjahr 2000, die als Anlage beigefügt ist, macht deutlich, dass zum 01.01.2000 eine Gebührenerhöhung erforderlich ist. Im Einzelnen ergibt sich folgende Situation: 1. Bereitstellungsgebühren für Gräber Bisher belaufen sich die Gebühren für Wahlgräber auf für Reihengräber auf für Kindergräber auf und für Urnengräber auf 1.830 DM, 360 DM, 180 DM, 160 DM. Gegenüber der letzten Berechung sind insbesondere die Kosten der Abschreibung von ca. 39.000 DM auf rund 63.000 DM gestiegen, weil der Rat auf Grund der Vorgaben aus dem Bericht des Gemeindeprüfungsamtes den Wert für die neuen Friedhofsgrundstücke mit dem Kaufpreis angesetzt hat, die übrigen Flächen sind pauschal mit 6,50 DM je qm bewertet. Der Ansatz für die Unterhaltung der Friedhofsgrundstücke muss von 20.000 DM auf 30.000 DM erhöht werden, Unterhaltungskosten für sonstige bauliche Anlagen fallen mit 10.000 DM zusätzlich an, einzurechnen sind erstmals die Fahrzeugkosten des Bauhofes mit 20.000 DM sowie die Gerätekosten mit 2.672 DM, die bisher nicht angesetzt waren. Insgesamt liegen die Aufwendungen damit rund 70.000 DM höher als bei der Kalkulation vor 2 Jahren. Daraus rechnen sich neue Bereitstellungsgebühren für Wahlgräber von für Reihengräber von 2.416,00 DM, 417,00 DM, und für Kindergräber von 208,50 DM. Statt einer Pauschale für Urnengräber sollte wie bei Kindergräbern ein Anteil von 50% von den Reihengräbern = erhoben werden. 208,50 DM Ich bin mir bewusst, dass gerade die Steigerung bei den Wahlgräbern sehr hoch ist. Die Einrechnung der Abschreibungskosten sowie der Fahrzeug- und Gerätekosten des Bauhofes ist jedoch zwingend. Eine Anhebung des Unterhaltungskostenansatzes ist ebenfalls dringend angezeigt, da notwendige Arbeiten bisher nicht erledigt werden können und zudem die Anzahl und Größe der zu unterhaltenden Objekte ständig wächst. Die steigenden Kosten sind auch Ausfluss der Bestrebungen, in allen Ortsteilen eigenständige Friedhöfe und Kapellen zu Verfügung zu stellen und zu erhalten. Künftige Beschlüsse für Erweiterungen und Neubauten werden sich deutlich kostensteigernd auswirken. Absehbar ist z.B. die Einrechnung der Abschreibungs- und Zinskosten für die Erweiterungsflächen in Untermaubach und Drove, die mit dem tatsächlichen Kaufpreis angesetzt werden müssen. Die Vorstellungen, im Ortsteil Thum eine Friedhofskapelle zu errichten, führen beispielsweise nach Fertigstellung zu einer Erhöhung der Kapellenbenutzungsgebühren von rund. 150 DM. 2 Eine nicht unerhebliche Steigerung liegt auch darin begründet, dass die durchschnittliche Anzahl der Bestattungen von 161 auf 154 gesunken ist. Bei etwa gleichbleibendem Pflegeaufwand für die Friedhöfe steigt damit der Kostenanteil pro Beerdigung. Auch für 1999 zeichnet sich ein weiteres Absinken der Beerdigungszahlen ab, so dass wahrscheinlich im kommenden Jahr von einer noch niedrigeren Durchschnittszahl, gerechnet aus den letzten drei Jahren, auszugehen ist. 2. Kosten für Grabaushub und Wiederverfüllung Bisher betrugen die Kosten der Grabbereitung für Kindergräber wurden 50% = und für Urnengräber pauschal erhoben. Der Aufschlag für Bestattungen am Freitagnachmittag und am Samstagmorgen betrug Die Neuberechnung ergibt für Wahl- oder Reihengräber für Kindergräber 50% = für Urnengräber sollten ebenfalls 50% = angesetzt werden. Der Aufschlag für Bestattungen am Freitagnachmittag und am Samstagmorgen muss auf angehoben werden. 3. 880 DM, 440 DM 400 DM 175 DM. 910 DM, 455 DM, 455 DM 184 DM Benutzungsgebühr Friedhofskapellen Die Gebühren betragen bisher 235 DM. Die Neukalkulation beläuft sich auf 255 DM. 4. Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern und Verlegen von Bodeneinfassungen Die bisherigen Gebühren betragen einheitlich Es sollte bei diesem Betrag verbleiben. 80 DM. Als Anlage ist weiter eine Übersicht beigefügt, aus der die derzeit geltenden Gebührensätze der umliegenden Städte und Gemeinden hervorgeht. Vorgesehene Anpassungen sind hierin nicht enthalten. Auch nach der vorgeschlagenen Anhebung lägen die Gebührensätze der Gemeinde Kreuzau durch aus noch im guten Mittelfeld. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Auf der Grundlage der vorgeschlagenen Anpassungen sind jährlich Mehreinnahmen von rund 80.000 DM zu erwarten. 3 III. Beschlussvorschlag Rates: „Die Gebühren im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens werden ab 01.01.2000 wie folgt neu festgesetzt: 1. a) Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren auf 2.416,00 DM, b) für die Bereitstellung eines Reihengrabes auf c) eines Kindergrabes auf d) eines Urnengrabes auf 2. 3. Grabbereitungsgebühren werden erhoben - für Personen bis 5 Jahre - für Personen über 5 Jahre - für Urnenbeisetzungen Der Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und am Samstagmorgen beträgt Die Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen beträgt für Aufbewahrungs- wie für Obduktionszwecke 4. Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern und zur Verlegung von Grabeinfassungen bleiben unverändert mit 417,00 DM, 208,50 DM, 208,50 DM. 455,00 DM, 910,00 DM, 455,00 DM. 184,00 DM. 255,00 DM. 80,00 DM. Die 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“. III. Beschlussvorschlag: A. „Die Gebühren im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens werden ab 01.01.2000 wie folgt neu festgesetzt: 1. a) Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren auf 2.416,00 DM, b) für die Bereitstellung eines Reihengrabes auf c) eines Kindergrabes auf d) eines Urnengrabes auf 3. 3. 5. Grabbereitungsgebühren werden erhoben - für Personen bis 5 Jahre - für Personen über 5 Jahre - für Urnenbeisetzungen Der Zuschlag für Erdbestattungen am Freitagnachmittag und am Samstagmorgen beträgt Die Benutzungsgebühr der Friedhofskapellen beträgt für Aufbewahrungs- wie für Obduktionszwecke Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung von Grabkreuzen, Denkmälern und zur Verlegung von Grabeinfassungen bleiben unverändert mit 417,00 DM, 208,50 DM, 208,50 DM. 455,00 DM, 910,00 DM, 455,00 DM. 184,00 DM. 255,00 DM. 80,00 DM. Die 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen“. B. Auf Antrag der CDU-Fraktion soll auf dem Friedhof im Ortsteil Kreuzau die Möglichkeit zur anonymen Bestattung geschaffen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Kriterien zu erarbeiten. C. Weiterhin wird die Verwaltung auf Antrag der CDU-Fraktion beauftragt, auf jedem Friedhof in der Gemeinde Kreuzau Urnen-Reihengräber auszuweisen. 4 Der Bürgermeister - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 5 9. Satzung vom 23.12.1999 zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 _____________________________________________________________________________ Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV.NRW. S. 666/SGV.NRW.2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV.NRW.610), in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Kreuzau am 16.12.1999 folgende Satzung beschlossen: §1 § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ”1. Für die Einräumung und Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 40 Jahren: Je Wahlgrab 2.416,00 DM § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ”Für die Benutzung der Friedhofskapelle a) für Aufbewahrungszwecke b) zu Obduktionszwecken 255,00 DM 255,00 DM § 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: ”Für die Grabbereitung: 1. Erdbestattungen a) für Personen bis einschließlich 5 Jahre b) für Personen über 5 Jahre 2. Urnenbeisetzungen 455,00 DM 910,00 DM 455,00 DM 3. Erdbestattungen freitagsnachmittags und samstagsmorgens a) Aufschlag 184,00 DM § 5 Abs.6 erhält folgende Fassung: ”Nutzungsentgelt für die Bereitstellung eines a) Reihengrabes b) Kindergrabes 417,00 DM 208,50 DM 6 c) Urnengrabes 208,50 DM Diese 9. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 1999 tritt § 5 Abs. 1, 3, 5 und 6 der Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 07. Oktober 1981 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 04.12.1997 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 9. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Gemeinde Kreuzau für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird daraufhin hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den 23.12.1999 Der Bürgermeister - Walter Ramm -